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Im italienischen Rechtssystem gibt es unterschiedliche Bezeichnungen und Bedingungen für Familienunterhalt sowie auch unterschiedliche Unterhaltshöhen, je nachdem, in welcher Beziehung die unterhaltspflichtige und die unterhaltsberechtigte Person zueinander stehen. Im Allgemeinen bezeichnet der Begriff „Unterhalt“ (alimenti) die Verpflichtungen, die in der Bedürftigkeit der berechtigten Person begründet sind.
A. „Obbligazione alimentare“ bezeichnet die Pflicht zur materiellen Unterstützung für Personen, die es nicht vermögen, für ihren vollen Lebensunterhalt zu sorgen. Sie ist von gesetzlich dazu bestimmten Personen im Rahmen der Familiensolidarität zu erbringen.
Die Regeln für diesen Unterhaltstyp sind im italienischen Zivilgesetzbuch Abschnitt 433 ff. festgelegt. Er ist in den folgenden Fällen zu entrichten:
Unterhaltspflichtig gegenüber einer unter Buchstabe a fallenden Person sind in folgender Reihenfolge:
Der nach der vorstehend angegebenen Rangfolge nächste Verwandte ist zur Unterhaltsleistung verpflichtet.
Sollte es auf einer Ebene mehrere Personen geben, wird die Unterhaltspflicht im Verhältnis zu deren wirtschaftlicher Situation aufgeteilt.
Bei unter Buchstabe b fallenden Personen richtet sich die Höhe des zu zahlenden Betrags nach der Bedürftigkeit der unterhaltsberechtigten Person und den wirtschaftlichen Verhältnissen der unterhaltspflichtigen Person. Dabei sollte der Unterhalt den erforderlichen Betrag zur Deckung des Grundbedarfs der Person, die auf finanzielle Hilfe angewiesen ist, unter Berücksichtigung ihres sozialen Status, nicht übersteigen.
B. „Assegno di mantenimento“ bezeichnet die finanzielle Unterstützung, die ein Ehegatte im Falle einer Trennung oder Scheidung an den anderen Ehegatten zu zahlen hat, damit dieser den während der Ehe erreichten Lebensstandard beibehalten kann. Bei diesem Unterhaltstyp wird nicht vorausgesetzt, dass sich der Empfänger in einer Notlage befindet. Er kann auch eingefordert werden, wenn der Empfänger einer Erwerbstätigkeit nachgeht. Er kann durch eine entsprechende Vereinbarung ausgeschlossen oder durch eine Einmalzahlung ersetzt werden.
Da es bei diesem Unterhaltstyp darum geht, dass der Ehegatte den vor der Trennung bestandenen Lebensstandard beibehalten kann, wird er in der Regel höher bemessen als „assegno alimentare“. Jedoch hat der Ehegatte, dem die Schuld für die Trennung anzulasten ist, keinen Anspruch auf „assegno die mantenimento“.
Bei einer Scheidung kann das Gericht dem Ehegatten, der nicht über ausreichende Mittel verfügt oder zumindest aus objektiven Gründen nicht in der Lage ist, diese zu beschaffen, „assegno divorzile“ zusprechen, unter Berücksichtigung der von beiden Ehegatten erzielten Einkünfte, der Gründe für die Entscheidung sowie des persönlichen und finanziellen Beitrags beider Ehegatten zur Führung der Familie und zur Verwaltung ihrer Vermögenswerte, wobei diese Faktoren anhand der Dauer der Ehe zu bewerten sind. Der Anspruch auf assegno divorzile erlischt, wenn die bzw. der Begünstigte wieder heiratet oder eine neue Familie gründet. Durch das Urteil Nr. 18287 vom 11. Juli 2018 schlossen die Gemeinsamen Kammern des Obersten Kassationsgerichtshofs (Suprema Corte di Cassazione) die Möglichkeit aus, assegno divorzile grundsätzlich auf Unterhalt zu beschränken, nachdem festgestellt worden war, dass diese Form der Zuwendung nicht nur eine unterstützende Funktion, sondern in gleichem Maße auch eine Ausgleichs-/Angleichungsfunktion haben müsse. Für die Gewährung dieser Leistung sei daher ein kombiniertes Kriterium festzulegen, das im Rahmen der vergleichenden Bewertung der jeweiligen Finanz-/Vermögenslage den Beitrag des ehemaligen Ehegatten, der die Angleichung der gemeinsamen und persönlichen Vermögenswerte anstrebt, unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe, potenzieller künftiger Einkünfte und des Alters des Empfängers besonders gewichten müsse.
Assegno di divorzio ist von einem Ehegatten an den anderen bzw. von einem Partner an den anderen zu zahlen; in letzterem Fall müssen die Parteien eine eingetragene Lebenspartnerschaft (Gesetz Nr. 76 von 2016) geschlossen haben, die eine Familie von Personen desselben Geschlechts begründet.
C. Der Begriff „assegno di mantenimento“ bezeichnet auch die finanzielle Unterstützung, die Eltern im Falle einer Trennung oder Scheidung oder Auflösung des gemeinsamen Haushalts für ihre Kinder zahlen müssen (Artikel 337 ter des Zivilgesetzbuchs). Kinder (sowohl ehelich als auch außerehelich geborene) haben gegenüber ihren Eltern Anspruch auf Unterhalt, der sich nach deren jeweiligen finanziellen Mitteln und nach ihrer Möglichkeit richtet, einer Erwerbstätigkeit, auch von zu Hause aus, nachzugehen. Im Falle einer Trennung oder Scheidung oder Auflösung des gemeinsamen Haushalts entscheidet das Gericht, dass regelmäßige Unterhaltszahlungen zu leisten sind, und legt deren Höhe entsprechend den Bedürfnissen des Kindes, dem Lebensstandard des Kindes während der Zeit des Zusammenlebens mit beiden Eltern, der mit jedem Elternteil verbrachten Zeit, den finanziellen Mitteln beider Elternteile sowie dem finanziellen Wert der von jedem Elternteil erbrachten häuslichen Pflichten und Betreuungsleistungen fest.
D. Artikel 1 Absatz 65 des Gesetzes Nr. 76 vom 20. Mai 2016 (Verordnung über Lebenspartnerschaften zwischen Personen desselben Geschlechts und Lebensgemeinschaften) sieht vor, dass bei Beendigung des Zusammenlebens zweier Lebenspartner das Gericht Unterhaltszahlungen eines Partners an den anderen Partner festsetzt, wenn dieser finanziell bedürftig und nicht in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten. In diesen Fällen wird der Unterhalt für eine dem Zeitraum des Zusammenlebens der Partner entsprechende Dauer und gemäß Artikel 438 Absatz 2 des Zivilgesetzbuchs gewährt. Hinsichtlich der Unterhaltspflicht gemäß Artikel433 des Zivilgesetzbuchs hat die Verpflichtung des Lebenspartners zur Leistung von Unterhalt Vorrang vor der Unterhaltspflicht von Geschwistern.
Bis zum Erreichen der Volljährigkeit haben Kinder Anspruch auf Unterhalt von ihren Eltern (siehe oben). Ist ein Kind bei Erreichen der Volljährigkeit wirtschaftlich noch nicht selbstständig, kann der Richter anordnen, dass ein Elternteil oder beide Elternteile regelmäßige Unterhaltszahlungen, in der Regel direkt an das Kind, zu leisten haben. Kann ein volljähriges Kind, das bereits finanziell unabhängig war, nicht mehr für seinen Lebensunterhalt aufkommen, sind die Eltern nicht mehr zu Unterhaltszahlungen, sondern lediglich zur „assegno alimentare“ verpflichtet (siehe Abschnitt 1 Buchstabe A). Falls ein Kind, das die Volljährigkeit erreicht hat, eine schwerwiegende Behinderung hat, gelten die Regelungen für Minderjährige.
Um „alimenti“ zu beziehen, muss die betreffende Person einen Antrag beim Gericht ihres Wohnorts stellen und Nachweise über ihre finanzielle Lage beifügen.
Sobald das Verfahren eingeleitet wurde, kann bei Gericht vorläufiger Unterhalt beantragt werden, bevor die endgültige Entscheidung ergeht.
Unterhalt für Kinder oder Ehegatten kann in gesonderten Verfahren oder im Rahmen eines Trennungs- oder Scheidungsverfahrens oder Verfahrens zur Auflösung des gemeinsamen Haushalts von zwei Partnern beantragt werden. Auch besteht die Möglichkeit, dass das Gericht bereits in der ersten Verhandlung über den Unterhalt entscheidet.
Darüber hinaus kann die Gewährung von Unterhalt für Kinder, für einen Ehegatten oder einen Lebenspartner Gegenstand einer Vereinbarung sein, die nach Verhandlungen in Anwesenheit von Rechtsanwälten erzielt wurde (Artikel 6 des Gesetzesdekrets Nr. 132/2014). In einer solchen Vereinbarung verpflichten sich die Parteien, offen und ehrlich zu kooperieren, um ihre Streitigkeiten hinsichtlich ihrer Trennung beizulegen und das Sorgerecht für die Kinder gütlich zu regeln. Die durch Verhandlungen in Anwesenheit von Rechtsanwälten erzielte Vereinbarung ist innerhalb von zehn Tagen an die Staatsanwaltschaft beim zuständigen Gericht zu übermitteln, die die Vereinbarung genehmigt, wenn sie ihrer Einschätzung nach dem Kindeswohl dient. Die genehmigte Vereinbarung ist gleichwertig mit einer Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder einer Ehescheidung.
Mit Rundschreiben vom 22. Mai 2018 stellte das Justizministerium Folgendes fest: Wird die Vereinbarung vor einem Standesbeamten geschlossen, stellt seine Geschäftsstelle die Bescheinigung nach Artikel 39 der Verordnung Nr. 2201 von 2003 aus. Dagegen gilt für Vereinbarungen, die nach Verhandlungen in Anwesenheit von Rechtsanwälten erzielt werden, dass die Bescheinigung gemäß Artikel 39 von dem Staatsanwalt ausgestellt werden muss, der die Vereinbarung genehmigt oder die Genehmigung erteilt hat, da ein Rechtsanwalt nicht als „Behörde“ im Sinne der Verordnung Nr. 2201 von 2003 eingestuft werden kann und auch der Tatsache Rechnung zu tragen ist, dass die Vereinbarung nur gültig und wirksam sein und damit auch im Ausland anerkannt und vollstreckt werden kann, wenn ein endgültiger Beschluss der Staatsanwaltschaft ergangen ist. Sollte die Staatsanwaltschaft die Genehmigung der Vereinbarung verweigert haben und die Genehmigung vom vorsitzenden Richter des Gerichts (gemäß Artikel 6 Absatz 2 des Gesetzesdekrets) erteilt worden sein, muss folglich das entscheidende Gericht die Bescheinigung ausstellen.
Wenn die betreffende Person nicht vor Gericht erscheinen kann (weil sie noch zu jung ist oder zwar erwachsen ist, aber als verfahrensunfähig gilt), wird die Unterhaltsforderung von ihrem gesetzlichen Vertreter (Eltern von Minderjährigen, Vormund von Erwachsenen), der auch ein gemäß Artikel 404 ff. des Zivilgesetzbuchs bestellter Betreuer sein kann, bei Gericht geltend gemacht.
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 liegt die Zuständigkeit für Entscheidungen in Unterhaltssachen in den Mitgliedstaaten:
Das Schriftstück zur Einleitung des Unterhaltsverfahrens ist durch einen Rechtsanwalt vorzulegen, der die Partei vor Gericht vertritt.
Die Unterstützung durch einen Rechtsanwalt ist nicht erforderlich, wenn die Entscheidung über den Unterhalt in der Vereinbarung zwischen den Ehegatten enthalten ist, die sich in beiderseitigem Einvernehmen trennen. In diesem Fall wird die Vereinbarung dem Gericht vorgelegt, das sie prüft und genehmigt (Artikel 711 der Zivilprozessordnung).
Wird ein Zivilgericht eingeschaltet, wird eine Registrierungsgebühr (contributo unificato di iscrizione a ruolo) fällig. Die Höhe dieser Gebühr richtet sich nach Art und Streitwert der Sache.
Entscheidungen des Gerichts sind ebenfalls gebührenpflichtig.
In Unterhaltssachen, die Kinder betreffen, werden jedoch keine Registrierungsgebühren erhoben.
Die Parteien tragen die Kosten für die Rechtsanwälte, die sie vor Gericht vertreten. Zu den anfallenden Prozesskosten lassen sich keine Angaben machen, da sie je nach Komplexität des Streitfalls unterschiedlich ausfallen.
Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, können die Bestellung eines Rechtsanwalts beantragen, dessen Kosten vom Staat übernommen werden (Prozesskostenhilfe).
Zum Zeitpunkt dieser Ausführungen hatte ein Antragsteller nur dann Anspruch auf Prozesskostenhilfe, wenn sein zu versteuerndes Jahreseinkommen seiner letzten Steuererklärung zufolge höchstens 11 493,82 EUR betrug (Ministerialerlass vom 16. Januar 2018, veröffentlicht im Amtsblatt (Gazzetta Ufficiale) Nr. 49 vom 28. Februar 2018). Diese Obergrenze wird regelmäßig angepasst. Lebt die betreffende Person mit ihrem Ehegatten/ihrer Ehegattin, ihrem Lebenspartner/ihrer Lebenspartnerin oder anderen Familienmitgliedern zusammen, wird das gesamte Jahreseinkommen aller Familienmitglieder, einschließlich des Antragstellers, herangezogen.
Lebt die betreffende Person mit ihrem Ehegatten/ihrer Ehegattin oder anderen Familienmitgliedern zusammen, wird das gesamte Jahreseinkommen aller Familienmitglieder, einschließlich des Antragstellers, herangezogen. In diesem Fall wird die Obergrenze pro Familienmitglied, mit dem der Antragsteller zusammenlebt, um 1032,91 EUR erhöht.
Anträge auf Prozesskostenhilfe sind an die Rechtsanwaltskammer (Consiglio dell'Ordine degli Avvocati) des Ortes zu richten, in dem sich das für den Fall zuständige Gericht befindet.
Im Antrag müssen die Gründe sowie die Rechtsgrundlage für die Forderung angegeben werden. Ebenso sind entsprechende Nachweise beizufügen. Die Rechtsanwaltskammer wird die Gewährung von Prozesskostenhilfe ablehnen, wenn die vor Gericht gebrachte Forderung eindeutig unbegründet ist.
Gibt die Rechtsanwaltskammer dem Antrag statt, kann die betroffene Person einen Rechtsanwalt aus einer Liste auswählen.
Bei einigen Rechtsanwaltskammern wird der Rechtsanwalt von der Kammer bestimmt.
Ein Antrag auf Prozesskostenhilfe kann in jeder Phase und in jeder Instanz des Verfahrens gestellt werden; er gilt für alle nachfolgenden Instanzen.
Die oben genannte Einkommensgrenze darf während der gesamten Dauer des Verfahrens nicht überschritten werden.
Wird der Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt, kann die betroffene Person ihn bei dem für den Fall zuständigen Gericht erneut einreichen.
Bei der gerichtlichen Entscheidung, mit der die Höhe des Unterhalts und dessen Zahlung verfügt wird, handelt es sich um einen Vollstreckungstitel.
Darin wird der unterhaltspflichtigen Person die Pflicht auferlegt, an die unterhaltsberechtigte Person einen Betrag in der Höhe zu zahlen, die erforderlich ist, um die wesentlichen Bedürfnisse dieser Person zu befriedigen (Lebensunterhalt, Unterkunft und Kleidung sowie ein Mindestmaß an Gütern und Dienstleistungen, um ein Leben in Würde führen zu können). Bei der Entscheidung über die Höhe des Unterhalts muss das Gericht zudem die finanziellen Verhältnisse der unterhaltspflichtigen Person berücksichtigen.
Darüber hinaus muss sich die Höhe des an einen getrennten Ehegatten zu entrichtenden Unterhalts auch nach dem Lebensstandard während der Ehe bemessen.
Eine gerichtliche Entscheidung über die Höhe des Unterhalts an minderjährige Kinder oder volljährige, wirtschaftlich abhängige Kinder muss deren Ausbildungsbedürfnisse berücksichtigen.
Die Höhe des Unterhalts wird automatisch an die ISTAT-Indizes oder andere von den Parteien vereinbarte oder in der gerichtlichen Entscheidung enthaltene Parameter angepasst.
Die Höhe des zu entrichtenden Unterhalts kann zu einem späteren Zeitpunkt geändert werden, wenn der Empfänger oder die verpflichtete Person dies beim zuständigen Gericht beantragt, bei dem es sich in der Regel um das Gericht handelt, bei dem die ursprüngliche Entscheidung ergangen ist.
Das Gericht legt die Zahlungsmodalitäten fest.
Im Falle einer Ehetrennung kann das Gericht ggf. Dritten, die zu regelmäßigen Zahlungen an die verpflichteten Personen verpflichtet sind (z. B. Arbeitgeber), aufgeben, einen Teil des Geldes direkt an den getrennten Ehegatten zu zahlen.
Der Unterhalt ist an die Person zu entrichten, der er geschuldet wird.
Unterhalt für minderjährige Kinder wird an den Ehegatten gezahlt, der das Sorgerecht hat.
Gerichtlich angeordneter Unterhalt für Kinder, die bereits volljährig, aber noch finanziell abhängig sind, wird direkt an diese Kinder ausgezahlt, sofern das Gericht keine andere Anordnung getroffen hat.
Falls die unterhaltspflichtige Person der Zahlung nicht freiwillig nachkommt, stehen dem Empfänger die üblichen Möglichkeiten zur Durchsetzung der finanziellen Verpflichtungen offen.
Außerdem können nach Artikel 614 bis der Zivilprozessordnung Anreize für die freiwillige Erfüllung einer Verpflichtung zur Vornahme einer bestimmten Handlung geboten werden: Mittels einer Strafanordnung kann das Gericht auf Antrag einer Partei (sofern die Maßnahme nicht unangemessen ist) einen Geldbetrag festsetzen, den der Unterhaltspflichtige für jede spätere Verletzung oder Nichteinhaltung seiner Verpflichtung oder Verzögerung bei der Ausführung der Anordnung zu zahlen hat. Die Strafanordnung stellt einen Vollstreckungstitel für die Zahlung der bei jeder Verletzung oder Nichterfüllung anfallenden Beträge dar.
Der eigentliche Anspruch auf Unterhalt verjährt nicht. Einzelne Zahlungen, die trotz Fälligkeit nicht entrichtet wurden, verjähren nach fünf Jahren (Abschnitt 2948 Abs. 2 des italienischen Zivilgesetzbuches). Darüber hinaus wird die Verjährung zwischen Ehegatten und zwischen Personen, die das Sorgerecht für Unterhalt beziehende Personen ausüben, ausgesetzt.
Siehe folgenden Abschnitt.
Vor Kurzem wurde ein staatlicher Fonds eingerichtet, aus dem Unterhalt für Ehegatten in finanziellen Schwierigkeiten gezahlt werden soll, die nicht in der Lage sind, ihren Lebensunterhalt zu verdienen, und für die mit ihnen lebenden minderjährigen Kinder sowie für schwerbehinderte erwachsene Kinder, wenn der andere Ehegatte, der Unterhalt zu leisten hat, seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachkommt.
Um diese Unterhaltszahlung zu erhalten (vom Justizministerium (Ministero della Giustizia)), muss die betroffene Person bei dem Gericht an ihrem Wohnort einen Antrag stellen.
Die Zahlungen des Justizministeriums erfolgen im Voraus. Das Justizministerium zieht die Beträge bei dem säumigen Ehepartner wieder ein.
Personen, die Anspruch auf Unterhalt von einer in einem anderen Mitgliedstaat lebenden Person haben, können von der italienischen Zentralen Behörde unterstützt werden. Nach Kapitel VII der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 über die Zusammenarbeit der Zentralen Behörden müssen diese Personen über die Zentrale Behörde in dem Mitgliedstaat, in dem die verpflichtete Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, einen Antrag auf Anerkennung, Vollstreckbarerklärung und Vollstreckung der betreffenden Unterhaltsentscheidung stellen.
Zur Zentralen Behörde für Italien wurde gemäß Artikel 49 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 die Abteilung Jugendgerichtsbarkeit des italienischen Justizministeriums (Ministero della Giustizia – Dipartimento per la Giustizia Minorile e di Comunità) bestimmt; sie ist für die Beitreibung von Unterhaltszahlungen in grenzüberschreitenden Streitsachen innerhalb des europäischen Rechtsraums zuständig.
Kontaktdaten der italienischen Zentralen Behörde:
Ministero della Giustizia, Dipartimento per la Giustizia Minorile e di Comunità
Via Damiano Chiesa 24
00136 Roma
Tel. (+39) 06 68188 326-331-535
Fax (+39) 06 06.68808 323
E-Mail: acitalia0409.dgmc@giustizia.it
Unterhaltsgläubiger, die in einem anderen Mitgliedstaat leben und ihren Unterhaltsanspruch in Italien durchsetzen möchten, können sich an die Zentrale Behörde des Mitgliedstaates wenden, in dem sie leben, um Unterstützung zu erhalten; sie können über diese Behörde einen Antrag gemäß Artikel 56 der Verordnung stellen und auf die Zusammenarbeit der Zentralen Behörden nach Kapitel VII der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 zurückgreifen.
Unterhaltsgläubiger, die in einem anderen Mitgliedstaat leben, können sich nicht direkt an die italienische Zentrale Behörde wenden.
Siehe vorangehenden Abschnitt.
Ja.
In Bezug auf den Zugang zum Recht in grenzüberschreitenden Fällen findet Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 direkte Anwendung.
Falls der Antragsteller das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wird in Fällen, in denen es um die Anerkennung oder die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung einer Entscheidung sowie die Vollstreckung einer in einem Mitgliedstaat ergangenen oder bereits anerkannten Entscheidung geht, gemäß den in Italien geltenden allgemeinen Vorschriften über Prozesskostenhilfe unabhängig vom Einkommen oder der Begründetheit des Antrags automatisch Prozesskostenhilfe gewährt.
Bei Anträgen auf Unterhalt für Kinder ab 21 Jahren und Anträgen von Personen, die in keinem Abstammungsverhältnis stehen (Anträge, die von einem Ehegatten oder einer anderen Person gestellt werden, die mit dem Unterhaltsgläubiger verwandt oder verschwägert ist), wird nach italienischem Recht Prozesskostenhilfe gewährt, wenn die üblichen Einkommensbedingungen erfüllt sind und der Antrag begründet ist (siehe Abschnitt 7).
Im Rahmen der Zusammenarbeit nach Kapitel VII der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 übermittelt die italienische Zentrale Behörde den Antrag auf Prozesskostenhilfe an die zuständige Anwaltskammer.
Die Zentrale Behörde Italiens verfährt bei der Bearbeitung von Anfragen auf Zusammenarbeit nach Kapitel VII wie folgt:
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