- 1 Was bedeuten die Begriffe „Unterhalt“ und „Unterhaltspflicht“ in der Praxis? Welche Personen sind einer anderen Person gegenüber unterhaltspflichtig?
- 2 Bis zu welchem Alter hat ein Kind Anspruch auf Unterhalt? Gibt es unterschiedliche Regeln für Unterhaltsansprüche Minderjähriger und Erwachsener?
- 3 Müssen Unterhaltsansprüche bei einer Verwaltungsbehörde oder bei einem Gericht geltend gemacht werden? Wie läuft das Verfahren im Wesentlichen ab?
- 4 Kann der Antrag im Namen eines Verwandten (wenn ja, welchen Grades) oder eines Kindes gestellt werden?
- 5 Wie erfährt der Antragsteller, welches Gericht zuständig ist?
- 6 Muss sich der Antragsteller vor Gericht vertreten lassen (z. B. durch einen Rechtsanwalt oder eine Behörde)? Welches Verfahren findet Anwendung, wenn keine Vertretung erforderlich ist?
- 7 Fallen bei dem Gerichtsverfahren Gebühren an? Wenn ja, wie hoch sind diese ungefähr? Erhält der Antragsteller Prozesskostenhilfe, wenn er die Verfahrenskosten nicht tragen kann?
- 8 Welche Art von Unterhalt kann das Gericht zusprechen? Wie wird die Höhe des Unterhalts berechnet? Kann der Gerichtsbeschluss angepasst werden, wenn sich die Lebenshaltungskosten oder die familiären Umstände ändern? Wenn ja, wie (z. B. durch automatische Indexierung)?
- 9 Wie und an wen wird der Unterhalt gezahlt?
- 10 Wie kann ein nicht freiwillig zahlender Schuldner zur Zahlung des Unterhalts gezwungen werden?
- 11 Welchen Beschränkungen unterliegt die Vollstreckung, insbesondere in Bezug auf den Schuldnerschutz und die Verjährungs- oder Ausschlussfristen?
- 12 Helfen Organisationen oder Verwaltungsbehörden bei der Eintreibung von Unterhaltsforderungen?
- 13 Können staatliche Stellen oder private Organisationen einen Teil der Unterhaltsleistung oder die gesamte Unterhaltsleistung vorstrecken, wenn der Schuldner nicht zahlt?
- 14 Was geschieht, wenn der Unterhaltsschuldner im Ausland wohnt?
- 15 Was geschieht, wenn der Unterhaltsgläubiger im Ausland wohnt?
- 16 Gilt für diesen Mitgliedstaat das Haager Protokoll von 2007?
- 17 Wenn das Haager Protokoll von 2007 nicht für diesen Mitgliedstaat gilt, welches Recht gilt dann für den Unterhaltsanspruch nach Maßgabe des Internationalen Privatrechts? Wie lauten die entsprechenden Bestimmungen des Internationalen Privatrechts?
- 18 Welche Regeln gelten für den Zugang zum Recht bei grenzübergreifenden Streitsachen innerhalb der EU (entsprechend der Systematik von Kapitel V der Unterhaltsverordnung)?
- 19 Welche Maßnahmen hat der Mitgliedstaat ergriffen, um sicherzustellen, dass die Zentralen Behörden die in Artikel 51 der Unterhaltsverordnung beschriebenen Aufgaben erfüllen?
1 Was bedeuten die Begriffe „Unterhalt“ und „Unterhaltspflicht“ in der Praxis? Welche Personen sind einer anderen Person gegenüber unterhaltspflichtig?
Das lettische Recht enthält zwar keine umfassende Definition des Begriffs „Unterhalt“, es gibt jedoch eine allgemeine Auffassung von bestimmten Begriffen im Zusammenhang mit dem Unterhalt einer Person. Beispielsweise entspricht der Unterhalt für ein Kind den Unterhaltsbeträgen für das Kind, d. h. den Aufwendungen, zu denen jeder Elternteil – unabhängig von seinen finanziellen Verhältnissen – im Hinblick auf den Unterhalt des Kindes verpflichtet ist und deren Mindestbetrag vom Ministerrat (Ministru kabinets) festgelegt wird. Der Begriff des Kindesunterhalts ist im Gesetz über den Unterhaltsgarantiefonds (Uzturlīdzekļu garantiju fonds) festgelegt.
In der Rechtsprechung hat sich eine allgemeine Auffassung von bestimmten mit der Unterhaltspflicht verbundenen Begriffen, unabhängig von deren Bezeichnung (Unterhalt, Ausgleichsleistung) entwickelt. So gibt es auch eine allgemeine Auffassung vom Begriff der Unterhaltspflicht zwischen Ehegatten, wonach der Unterhalt die von einem Ehegatten an den anderen Ehegatten geleistete langfristige finanzielle Unterstützung infolge einer Verschlechterung von dessen finanzieller Lage darstellt.
Folgende Personen müssen einer Unterhaltspflicht nachkommen:
Eltern gegenüber ihren Kindern
Die Unterhaltspflicht gegenüber einem Kind obliegt dessen Eltern, solange das Kind nicht in der Lage ist, selbst für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Diese Unterhaltspflicht endet folglich nicht automatisch mit der Volljährigkeit des Kindes. Wenn dieses bereits volljährig ist, kann das Gericht jedoch entscheiden, ob die Eltern der Unterhaltspflicht nachkommen müssen oder nicht, insbesondere wenn das volljährige Kind keine kontinuierliche Schul- oder Berufsausbildung absolviert oder wenn es durch seine eigene Arbeit für seinen Lebensunterhalt aufkommen kann, dies aber unterlässt. Ebenso ist zu berücksichtigen, dass die Eltern ihrer Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind entsprechend ihren jeweiligen finanziellen Mitteln nachzukommen haben. Trotzdem ist aber jeder Elternteil, unabhängig von seiner finanziellen Lage, zur Zahlung des vom Ministerrat festgelegten Mindestunterhaltsbetrags verpflichtet. Die Pflicht, für den Lebensunterhalt des Kindes aufzukommen, besteht unabhängig davon, ob das Kind bei einem der Elternteile lebt oder nicht.
Das Aufkommen für den Lebensunterhalt eines Kindes umfasst Verpflegung, Kleidung, Unterkunft und Gesundheitsfürsorge sowie die elterliche Sorge, Bildung und Erziehung (die Gewährleistung der körperlichen und geistigen Entwicklung unter gebührender Berücksichtigung der Persönlichkeit, der Fähigkeiten und der Interessen des Kindes sowie dessen Vorbereitung auf die Aktivitäten des gesellschaftlichen Lebens).
Kinder gegenüber ihren Eltern
Die Unterhaltspflicht der Kinder gegenüber ihren Eltern verteilt sich gleichmäßig auf alle Kinder. Wenn die finanzielle Lage der Kinder unterschiedlich ist, kann ein Gericht ihre jeweiligen Unterhaltspflichten entsprechend der finanziellen Lage jedes Kindes festlegen.
Ein Ehegatte gegenüber dem anderen Ehegatten
Wenn eine Ehe aufgehoben wird und einer der früheren Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung von deren Ungültigkeit wusste, ist der andere Ehegatte berechtigt, von diesem eine seiner finanziellen Lage angemessene Ausgleichsleistung zu fordern. Während eines Scheidungsverfahrens oder nach Verkündung der Scheidung kann ein früherer Ehegatte von dem anderen eine dessen finanzieller Lage angemessene Ausgleichsleistung fordern.
Ein früherer Ehegatte ist nicht mehr zur Zahlung einer Ausgleichsleistung verpflichtet, wenn
- die seit der Scheidung oder der Aufhebung der Ehe vergangene Zeit der Dauer der gelösten Ehe oder, bei Aufhebung der Ehe, der Lebensgemeinschaft entspricht;
- der frühere Ehegatte erneut geheiratet hat;
- das Einkommen des früheren Ehegatten für seinen Lebensunterhalt ausreicht;
- der frühere Ehegatte es bewusst unterlässt, selbst durch Arbeit für seinen Lebensunterhalt aufzukommen;
- der zu Unterhaltsleistungen gegenüber dem anderen früheren Ehegatten verpflichtete frühere Ehegatte nicht über ausreichende Mittel für den Lebensunterhalt verfügt oder nicht mehr in der Lage ist zu arbeiten;
- der frühere Ehegatte eine Straftat gegen den anderen früheren Ehegatten oder einen Angriff auf das Leben, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder die Ehre von dessen Verwandten in aufsteigender Linie oder dessen Abkömmlingen verübt hat;
- der frühere Ehegatte den anderen früheren Ehegatten in einer Notlage gelassen hat, wobei es ihm möglich gewesen wäre, diesem zu helfen;
- der frühere Ehegatte eine der unter Nummer 6 genannten Personen wissentlich fälschlich angeklagt hat, eine Straftat begangen zu haben;
- der frühere Ehegatte ein verschwenderisches oder unmoralisches Leben geführt hat;
- der frühere Ehegatte, der zu Unterhaltsleistungen gegenüber dem anderen früheren Ehegatten verpflichtet ist, oder dieser letztgenannte Ehegatte stirbt oder für tot erklärt wird;
- sonstige wichtige Gründe vorliegen.
Großeltern gegenüber Enkelkindern
Wenn es keine Eltern gibt oder diese nicht in der Lage sind, für den Lebensunterhalt des Kindes aufzukommen, wird diese Unterhaltspflicht zu gleichen Teilen von den Großeltern übernommen. Wenn die finanzielle Lage der Großeltern unterschiedlich ist, kann ein Gericht ihre jeweiligen Unterhaltspflichten entsprechend der finanziellen Lage jedes Großelternteils festlegen.
Enkelkinder gegenüber ihren Großeltern
Die Unterhaltspflicht gegenüber den Großeltern verteilt sich gegebenenfalls gleichmäßig auf alle Enkelkinder. Wenn die finanzielle Lage der Enkelkinder unterschiedlich ist, kann ein Gericht ihre jeweiligen Unterhaltspflichten entsprechend ihrer jeweiligen finanziellen Lage festlegen.
Vertragliche Unterhaltspflicht
Die Parteien können eine Unterhaltspflicht vertraglich vereinbaren. Im Rahmen eines solchen Vertrages verschafft die eine Partei der anderen Partei einen materiellen Vorteil, entweder in Geldform oder in einer sonstigen Form, wofür die andere Partei im Gegenzug Unterhalt während des gesamten Lebens des Empfängers leistet, sofern über die Dauer der Pflicht nichts anderes vereinbart ist. Der Unterhalt beinhaltet, falls nichts anderes vereinbart ist, Verpflegung, Unterkunft, Kleidung und Pflege; bei minderjährigen Unterhaltsempfängern kommen Erziehung und Grundschulbildung hinzu.
Durch Personenschaden entstehende Unterhaltspflicht
Wenn eine Person, die einer Unterhaltspflicht gegenüber einer anderen Person nachzukommen hat, an den Folgen einer Körperverletzung stirbt, geht die Pflicht auf die Person über, die für den Tod verantwortlich ist. Die Höhe der Entschädigung wird von einem Gericht unter Berücksichtigung des Alters der verstorbenen Person, ihrer Fähigkeit zum Zeitpunkt ihres Todes, für ihren Lebensunterhalt aufzukommen, und der Bedürfnisse des Unterhaltsgläubigers festgelegt. Verfügt dieser über ausreichende Mittel, endet die Unterhaltspflicht.
2 Bis zu welchem Alter hat ein Kind Anspruch auf Unterhalt? Gibt es unterschiedliche Regeln für Unterhaltsansprüche Minderjähriger und Erwachsener?
Die Unterhaltspflicht gegenüber einem Kind obliegt dessen Eltern, solange das Kind nicht in der Lage ist, selbst für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Diese Unterhaltspflicht endet folglich nicht automatisch mit der Volljährigkeit des Kindes. Wenn dieses bereits volljährig ist, kann das Gericht jedoch entscheiden, ob die Eltern der Unterhaltspflicht nachkommen müssen oder nicht, insbesondere wenn das volljährige Kind keine kontinuierliche Schul- oder Berufsausbildung absolviert oder wenn es durch seine eigene Arbeit für seinen Lebensunterhalt aufkommen kann, dies aber unterlässt.
Das lettische Recht enthält keine Definition des Begriffs der Ausgleichsleistung zugunsten des früheren Ehegatten. Ebenso wenig ist festgelegt, was die Unterhaltspflicht gegenüber Eltern und Großeltern umfasst.
In Bezug auf das Kind legt das Gesetz hingegen fest, dass die Unterhaltspflicht Verpflegung, Kleidung, Unterkunft und Gesundheitsfürsorge sowie die elterliche Sorge, Bildung und Erziehung umfasst (die Gewährleistung der körperlichen und geistigen Entwicklung unter gebührender Berücksichtigung der Persönlichkeit, der Fähigkeiten und der Interessen des Kindes sowie dessen Vorbereitung auf die Aktivitäten des gesellschaftlichen Lebens). Der Unterhaltsbetrag muss im Hinblick auf den Anspruch des Kindes auf angemessene Lebensbedingungen festgelegt werden und den tatsächlichen Bedürfnissen des Kindes angepasst sein.
3 Müssen Unterhaltsansprüche bei einer Verwaltungsbehörde oder bei einem Gericht geltend gemacht werden? Wie läuft das Verfahren im Wesentlichen ab?
Um Unterhalt (Unterhaltsgeld, Unterhaltspflicht, Ausgleichsleistung) zugesprochen zu bekommen, muss der Gläubiger nach dem in der lettischen Zivilprozessordnung vorgesehenen Verfahren Klage bei Gericht erheben. Er reicht bei Gericht eine Klageschrift und die sonstigen erforderlichen Unterlagen ein.
Die Eltern eines Kindes können eine Vereinbarung in notarieller Form (notariāls akts) getroffen haben, in der die Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbetrags vorgesehen ist. Diese Vereinbarung ist eine zivilrechtliche Urkunde, mit der bestimmte Rechtswirkungen einhergehen, insbesondere die Pflicht für beide Parteien, die Bestimmungen des rechtsgültig geschlossenen Vertrages zu beachten und ihnen nachzukommen. Wenn ein Elternteil des Kindes die Vereinbarung über die Zahlung eines pauschalen oder regelmäßigen Unterhaltsbetrags nicht einhält, kann die Vereinbarung an einen Gerichtsvollzieher (tiesu izpildītājs) zu deren Zwangsvollstreckung übermittelt werden.
Lettland hat einen Unterhaltsgarantiefonds (Uzturlīdzekļu garantiju fonds) eingerichtet, der dazu dient, für Minderjährige aus dem Staatshaushalt finanzierte Unterhaltsmittel bereitzustellen. Verwalter des Fonds ist die Verwaltung des Unterhaltsgarantiefonds (Uzturlīdzekļu garantiju fonda administrācija). Diese Verwaltung ist dem Ministerium für Justiz direkt unterstellt.
Voraussetzung, um von der Verwaltung des Unterhaltsgarantiefonds Unterhalt zu beziehen, ist, dass zunächst eine Eintreibung auf gerichtlichem Wege eingeleitet wird; wenn die Vollstreckung des Urteils nicht durchgesetzt wird, kann sich der Unterhaltsgläubiger an die Fondsverwaltung wenden.
Die Verwaltung des Unterhaltsgarantiefonds zahlt nur dann Unterhalt, wenn die Vollstreckung der Gerichtsentscheidung über die Eintreibung des Unterhalts nach dem anwendbaren Zivilverfahren als nicht möglich anerkannt wird oder wenn der Unterhaltsschuldner zwar der Gerichtsentscheidung über die Eintreibung Folge leistet, aber nicht den für den Unterhalt vorgeschriebenen Mindestbetrag zahlt.
Die Verwaltung des Unterhaltsgarantiefonds ist verpflichtet, ohne dass eine Gerichtsentscheidung erforderlich ist, den von dem Fonds gezahlten Unterhaltsbetrag von dem Schuldner einzutreiben.
Verfahren zur Beantragung von Unterhalt bei der Verwaltung des Unterhaltsgarantiefonds:
Der Antragsteller (Kindesunterhaltsgläubiger) kann sich an die Fondsverwaltung wenden und seinen Antrag sowie folgende Unterlagen einreichen:
- Kopie der Gerichtsentscheidung, in der der Unterhalt bewilligt wird;
- Bescheinigung eines Gerichtsvollziehers, in der bestätigt wird, dass die Eintreibung des Unterhalts von dem Schuldner nicht möglich ist oder dass der Schuldner zwar der Gerichtsentscheidung über die Eintreibung Folge leistet, aber nicht den für den Unterhalt vorgeschriebenen Mindestbetrag zahlt. Diese Bescheinigung ist bei der Verwaltung des Unterhaltsgarantiefonds innerhalb eines Monats ab Ausstellungsdatum einzureichen;
- Dokument, in dem die Vollmacht bescheinigt wird, sofern der Unterhaltsantrag von einem Bevollmächtigten gestellt wird.
4 Kann der Antrag im Namen eines Verwandten (wenn ja, welchen Grades) oder eines Kindes gestellt werden?
Ein bevollmächtigter Vertreter kann den Antrag im Namen eines Elternteils oder eines Angehörigen stellen. Bei einem minderjährigen Kind kann der Antrag von dessen gesetzlichen Vertretern, d. h. seinen Eltern oder seinem Vormund, gestellt werden.
5 Wie erfährt der Antragsteller, welches Gericht zuständig ist?
Angelegenheiten in Bezug auf die Eintreibung von Unterhaltsansprüchen (Unterhalt, Ausgleichsleistung) fallen nach den Vorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit in die Zuständigkeit des Bezirks-/Stadtgerichts (rajona/pilsētas tiesa).
In Lettland ist die Zuständigkeit der Gerichte in Bezug auf diese Rechtssachen geregelt durch
- die Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen (im Folgenden „Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates“),
- die einschlägigen Bestimmungen der bilateralen oder multilateralen internationalen Übereinkünfte, an die die Republik Lettland gebunden ist,
- die Zivilprozessordnung (Civilprocesa likums), wenn die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates oder der bilateralen oder multilateralen internationalen Übereinkünfte, an die die Republik Lettland gebunden ist, keine Anwendung finden.
Nach der Zivilprozessordnung sind folgende lettische Gerichte in Unterhaltssachen zuständig:
- Eine Klage gegen den Unterhaltsschuldner wird bei dem Gericht an dessen Aufenthaltsort eingereicht.
- Eine Klage gegen einen Unterhaltsschuldner, dessen Aufenthaltsort unbekannt ist oder der über keinen ständigen Aufenthaltsort in Lettland verfügt, kann bei einem Gericht, in dessen Zuständigkeitsbereich der Unterhaltsschuldner eine Immobilie besitzt, oder vor dem Gericht an seinem letzten bekannten Aufenthaltsort eingereicht werden.
- Eine Klage auf Eintreibung des Unterhalts für ein Kind oder einen Elternteil kann auch bei dem Gericht am Aufenthaltsort des Klägers eingereicht werden.
- Eine Klage in Bezug auf eine durch Personenschaden entstehende Unterhaltspflicht kann auch bei dem Gericht am Aufenthaltsort des Klägers oder an dem Ort, an dem der Schaden verursacht wurde, eingereicht werden.
6 Muss sich der Antragsteller vor Gericht vertreten lassen (z. B. durch einen Rechtsanwalt oder eine Behörde)? Welches Verfahren findet Anwendung, wenn keine Vertretung erforderlich ist?
Der Kläger ist nicht verpflichtet, für die Einleitung eines Gerichtsverfahrens die Dienste eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Vermittlers in Anspruch zu nehmen. Er ist auch nicht verpflichtet, vor der Prüfung der Klage durch das Gericht ein Schlichtungsverfahren zu führen.
Bei der Vorbereitung der Prozessakte wird der Richter dagegen eine Schlichtung zwischen den Parteien versuchen. Diese werden folglich aufgefordert zu versuchen, vor der Prüfung der Klage durch das Gericht zu einer Einigung zu gelangen.
Es ist ebenfalls darauf hinzuweisen, dass die Parteien sich über Unterhaltsangelegenheiten einigen können, ohne sich an das Gericht zu wenden.
7 Fallen bei dem Gerichtsverfahren Gebühren an? Wenn ja, wie hoch sind diese ungefähr? Erhält der Antragsteller Prozesskostenhilfe, wenn er die Verfahrenskosten nicht tragen kann?
Nach Artikel 43 Absatz 1 der lettischen Zivilprozessordnung sind folgende Personen von der Zahlung der Gerichtskosten (staatliche Gebühr (valsts nodeva), Kanzleigebühr (kancelejas nodeva) und sonstigen Verfahrenskosten (ar lietas izskatīšanu saistītie izdevumi)) an den lettischen Staat befreit:
Kläger bei Klagen auf Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen für ein Kind oder einen Elternteil sowie bei Klagen auf Feststellung der Vaterschaft, wenn die Klage gleichzeitig mit einer Klage auf Eintreibung des Unterhalts für ein Kind erhoben wird;
Kläger bei Klagen auf Anerkennung oder Anerkennung und Vollstreckung einer ausländischen Entscheidung über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen für ein Kind oder einen Elternteil;
Kläger bei Zivilklagen wegen Personenschäden, die zur Verstümmlung oder sonstigen Beeinträchtigungen der Gesundheit oder zum Tod der Person führen;
Beklagte bei Klagen in Bezug auf die Herabsetzung des gerichtlich zugesprochenen Unterhalts für ein Kind oder einen Elternteil sowie in Bezug auf die Herabsetzung von gerichtlich zugesprochenen Unterhaltszahlungen bei Klagen aufgrund von Körperverletzungen, die zur Invalidität, zu sonstigen Gesundheitsschäden oder zum Tod führen.
Nach Artikel 34 Absatz 1 der lettischen Zivilprozessordnung kann die Klageschrift (prasības pieteikums) eine Klage oder Widerklage, einen Antrag eines Dritten in einem bereits anhängigen Verfahren mit eigenständiger Klage in Bezug auf den Streitgegenstand, einen Antrag in einem besonderen gerichtlichen Verfahren oder einen sonstigen Antrag, der in den einschlägigen Rechtsvorschriften vorgesehen ist, betreffen. Für jede Klageschrift ist eine staatliche Gebühr zu entrichten, die sich wie folgt gestaltet:
bis 2134 EUR: 15 % der Klagesumme bzw. ein Mindestbetrag von 70 EUR,
von 2135 bis 7114 EUR: 320 EUR, zuzüglich 4 % der Klagesumme, die 2134 EUR überschreitet,
von 7115 bis 28 457 EUR: 520 EUR, zuzüglich 3,2 % der Klagesumme, die 7114 EUR überschreitet,
von 28 458 bis 142 287 EUR: 1200 EUR, zuzüglich 1,6 % der Klagesumme, die 28 457 EUR überschreitet,
von 142 288 bis 711 435 EUR: 3025 EUR, zuzüglich 1 % der Klagesumme, die 142 287 EUR überschreitet,
über 711 435 EUR: 8715 EUR, zuzüglich 0,6 % der Klagesumme, die 711 435 EUR überschreitet.
Im Rahmen einer Klage auf Eintreibung des Unterhalts entspricht die Klagesumme dem für ein Jahr zu zahlenden Gesamtbetrag.
In Lettland wird die nach der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vorgesehene Prozesskostenhilfe für ausländische Kläger, die Anspruch auf diese Hilfe haben, von der in der besagten Verordnung genannten Zentralen Behörde, d. h. der Verwaltung des Unterhaltsgarantiefonds, übernommen. Diese stellt auch die Vertretung vor Gericht bzw. den mit der Vollstreckung beauftragten Behörden für die ausländischen Unterhaltsgläubiger sicher, die Anspruch auf die nach der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vorgesehene Prozesskostenhilfe haben.
Im Allgemeinen leistet der lettische Staat in den nicht in der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates geregelten Fällen Prozesskostenhilfe, wenn die persönliche Situation, die finanzielle Lage und das Gesamteinkommen der Person bewirken, dass es für sie objektiv schwierig ist, einen angemessenen Schutz ihrer Rechte sicherzustellen. Die Prozesskostenhilfe wird nach den Bestimmungen des Gesetzes über Prozesskostenhilfe bewilligt.
Sie deckt die Kosten für Vorbereitung der Verfahrensunterlagen, die Rechtsberatung während des Verfahrens und die Vertretung vor Gericht ab. In grenzüberschreitenden Angelegenheiten hat die Person zudem Anspruch auf Prozesskostenhilfe zur Abdeckung der Kosten für Dolmetscherdienste und Kosten für die Übersetzung bestimmter gerichtlicher und außergerichtlicher Dokumente sowie der von der betreffenden Person vorgelegten Dokumente, wenn diese in die Akte aufgenommen werden müssen. In bestimmten Fällen können auch Reisekosten im Zusammenhang mit der Prozessteilnahme der betreffenden Person gedeckt werden. Der Staat übernimmt keine Gerichtskosten. Hierzu zählen die staatliche Gebühr, die Kanzleigebühr und die sonstigen Verfahrenskosten, z. B. Zeugengelder, Gutachterhonorare, Kosten im Zusammenhang mit der Zeugenvernehmung, Kosten im Zusammenhang mit der Ausfertigung und Zustellung von Abschriften der Klage und von Ladungen usw. Nach Prüfung der finanziellen Lage einer natürlichen Person kann das Gericht diese jedoch ganz oder teilweise von den Gerichtskosten befreien oder die Zahlungsfrist verlängern oder die Zahlung in mehreren Raten bewilligen.
8 Welche Art von Unterhalt kann das Gericht zusprechen? Wie wird die Höhe des Unterhalts berechnet? Kann der Gerichtsbeschluss angepasst werden, wenn sich die Lebenshaltungskosten oder die familiären Umstände ändern? Wenn ja, wie (z. B. durch automatische Indexierung)?
Wenn das Gericht Unterhalt bewilligt, legt es im Allgemeinen einen bestimmten Geldbetrag fest, es kann den Unterhalt aber auch in Form von Sachleistungen, z. B. Verpflegung, Kleidung, Unterkunft usw., festsetzen.
Es kann auch beide Formen kombinieren. Bei der Beurteilung und Festsetzung des Unterhaltsbetrags berücksichtigt das Gericht die finanzielle Lage der Parteien sowie deren Lebensbedingungen und deren familiäre Situation, indem es die von den Parteien eingereichten Unterlagen sorgfältig prüft.
Im Rahmen einer Klage auf Eintreibung des Unterhalts für ein Kind prüft das Gericht alle Umstände und Unterlagen der Akte und setzt den Betrag des einzutreibenden Unterhalts fest. Der durch die Verordnung des Ministerrats für die Eltern vorgeschriebene Mindestunterhalt beträgt bei Kindern unter sieben Jahren 25 % des durch Verordnung des Ministerrats festgelegten monatlichen Mindestgehalts sowie bei Kindern von 7 bis 18 Jahren 30 % dieses Mindestgehalts.
Eine Änderung des Betrags und des Bezugszeitraums für den bewilligten Unterhalt sowie eine Befreiung von dieser Pflicht können nur durchgesetzt werden, wenn die betreffende Partei eine neue Klage bei Gericht erhebt. Das Gericht kann so, abhängig von der Entwicklung der finanziellen Lage oder familiären Situation der Person, im Rahmen eines neuen Verfahrens den bewilligten Unterhaltsbetrag erhöhen oder senken.
9 Wie und an wen wird der Unterhalt gezahlt?
Der Schuldner zahlt den Unterhalt an den Unterhaltsgläubiger. Wird ein Antrag von einem Elternteil oder dem Vormund im Namen eines minderjährigen Kindes gestellt, erfolgt die Unterhaltszahlung an diesen Elternteil oder an den Vormund, anstatt an das Kind selbst. Im Allgemeinen wird der Unterhalt regelmäßig in Form eines festgelegten Betrags gezahlt, insbesondere durch Einbehaltung vom Gehalt. Der Unterhalt wird seltener in Form von Sachleistungen gezahlt.
10 Wie kann ein nicht freiwillig zahlender Schuldner zur Zahlung des Unterhalts gezwungen werden?
Wenn der Unterhaltsschuldner den Unterhalt an die Person, der er zugesprochen wurde, nicht freiwillig zahlt, ist bei dem Gericht, das die Entscheidung verkündet hat, ein Vollstreckungstitel (izpildu raksts) zu erwirken. Der von einem lettischen Gericht oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellte Vollstreckungstitel muss innerhalb von zehn Jahren nach dem Datum, an dem die Gerichtsentscheidung vollstreckbar geworden ist, einem Gerichtsvollzieher (tiesu izpildītājs) zur Zwangsvollstreckung vorgelegt werden, sofern nicht andere Verjährungsfristen gelten (wenn die Entscheidung regelmäßige Zahlungen vorsieht, bleibt der Vollstreckungstitel während des gesamten Zahlungszeitraums gültig, wobei die genannte Verjährungsfrist ab dem Fälligkeitsdatum jeder Zahlung zu laufen beginnt). Der Gerichtsvollzieher leitet die Zwangsvollstreckung auf schriftlichen Antrag des Unterhaltsgläubigers ein. Der Gerichtsvollzieher ist verpflichtet, den Vollstreckungstitel anzunehmen, wenn sich der Aufenthaltsort, der Arbeitsplatz oder dem Schuldner gehörendes Vermögen im Zuständigkeitsbereich (iecirknis) des Gerichtsvollziehers befindet. Er kann auch andere Vollstreckungstitel annehmen, deren Vollstreckung im Zuständigkeitsbereich des Regionalgerichts (apgabaltiesa), dem er unterstellt ist, stattfinden muss. Die lettischen Gerichtsvollzieher üben ihre Tätigkeit im Zuständigkeitsbereich des Regionalgerichts (apgabaltiesa) aus, dem sie unterstellt sind.
Die Zwangsvollstreckung kann verschiedene Formen haben: Pfändung von beweglichem Vermögen des Schuldners – einschließlich Vermögen in den Händen Dritter – oder von Sachvermögen sowie Veräußerung dieses Vermögens; Pfändung von Geldbeträgen, die dem Schuldner von Drittpersonen geschuldet werden (Arbeitsgehalt o. Ä., sonstiges Einkommen des Schuldners, Guthaben bei Kreditinstituten); Pfändung und Veräußerung von Immobilien des Schuldners; sonstige in der Entscheidung angeordnete Maßnahmen.
11 Welchen Beschränkungen unterliegt die Vollstreckung, insbesondere in Bezug auf den Schuldnerschutz und die Verjährungs- oder Ausschlussfristen?
Nach Artikel 570 der lettischen Zivilprozessordnung erfolgt keine Eintreibung aus dem Vermögen des Schuldners, wenn dieser arbeitet oder eine Rente oder eine Förderung bezieht und wenn der einzuziehende Betrag den Teil des Monatseinkommens nicht überschreitet, von dem das Gesetz die Eintreibung zulässt. Der genannte Artikel der Zivilprozessordnung zählt einige Kategorien von Gütern auf, die nicht gepfändet werden dürfen, z. B. bestimmte Möbel und Haushaltsgegenstände oder Kleidung, die für den Schuldner, die Mitglieder seiner Familie und die von ihm unterhaltenen Personen unerlässlich sind. Artikel 594 der Zivilprozessordnung sieht vor, dass entsprechend den Vollstreckungstiteln Einbehaltungen von den Arbeitsgehältern und dem Schuldner zustehenden vergleichbaren Zahlungen bis zur Tilgung der einzutreibenden Forderung nach den folgenden Modalitäten erfolgen:
- Bei Klagen auf Eintreibung des Unterhalts für minderjährige Kinder oder seitens der Verwaltung des Unterhaltsgarantiefonds muss der Schuldner von dem Arbeitsgehalt und vergleichbaren Zahlungen einen Anteil von 50 % des monatlichen Mindestgehalts sowie, für jedes von ihm zu unterhaltende minderjährige Kind, einen Betrag in Höhe der Sozialleistungen des Staates behalten.
- Bei sonstigen Klagen auf Eintreibung von Unterhalt darf die Einbehaltung 50 % betragen, aber der Schuldner muss von dem Arbeitsgehalt und vergleichbaren Zahlungen einen Betrag in Höhe des monatlichen Mindestgehalts sowie, für jedes von ihm zu unterhaltende minderjährige Kind, einen Betrag in Höhe der Sozialleistungen des Staates behalten.
Nach Artikel 632 der lettischen Zivilprozessordnung kann ein Unterhaltsgläubiger oder ein Unterhaltsschuldner die vom Gerichtsvollzieher bei der Vollstreckung eines Urteils vorgenommenen Rechtshandlungen oder dessen Ablehnung, diese Handlungen vorzunehmen, anfechten, mit Ausnahme einiger Fälle, und zwar indem beim Bezirks-/Stadtgericht (rajona/pilsētas tiesa), in dessen Zuständigkeitsbereich er ansässig ist, innerhalb einer Frist von zehn Tagen ab dem Datum der Vornahme der Rechtshandlung oder ab dem Datum, an dem der Beschwerdeführer, der nicht von dem Datum und Ort der vorzunehmenden Rechtshandlung informiert worden war, davon Kenntnis erlangt hat, eine begründete Beschwerde eingereicht wird. Nach Artikel 634 der Zivilprozessordnung ergeht, wenn ein vollstrecktes Urteil anschließend aufgehoben wird, sowie nach erneuter Prüfung der Rechtssache ein Urteil, in dem die Klage abgewiesen wird, oder ein Beschluss, das Verfahren einzustellen bzw. in der Sache nicht zu urteilen; alles, was bei dem Schuldner nach dem nunmehr aufgehobenen Urteil zugunsten des Klägers eingetrieben wurde, ist dem Beklagten zu erstatten.
Nach Artikel 546 der lettischen Zivilprozessordnung kann der Vollstreckungstitel innerhalb von zehn Jahren nach dem Datum, an dem die Gerichtsentscheidung vollstreckbar wird, zur Zwangsvollstreckung vorgelegt werden, sofern nicht das Gesetz andere Verjährungsfristen vorsieht. Wenn das Urteil regelmäßige Zahlungen vorsieht, bleibt der Vollstreckungstitel während des gesamten Zahlungszeitraums gültig, aber die vorgenannte Frist beginnt ab dem Fälligkeitsdatum jeder Zahlung zu laufen.
12 Helfen Organisationen oder Verwaltungsbehörden bei der Eintreibung von Unterhaltsforderungen?
Eine Person kann sich an die Verwaltung des Unterhaltsgarantiefonds wenden, um den Unterhalt für ein Kind zu erhalten, wenn die Vollstreckung der Gerichtsentscheidung über die Eintreibung des Unterhalts nach dem anwendbaren Zivilverfahren als nicht möglich anerkannt wird oder wenn der Unterhaltsschuldner zwar der Gerichtsentscheidung über die Eintreibung Folge leistet, aber nicht den für den Unterhalt vorgeschriebenen Mindestbetrag zahlt.
Eine Person kann sich nach der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates an die Verwaltung des Unterhaltsgarantiefonds wenden, um Unterhalt von einem Schuldner zu erhalten, der sich nicht im lettischen Staatsgebiet aufhält. Nach dieser Verordnung fungiert die Verwaltung des Fonds als Zentrale Behörde in Lettland.
Nach der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates kann sich jede Person, die kraft Gesetz Anspruch auf Unterhalt hat, mit einem Antrag, der einen anderen Mitgliedstaat der EU betrifft, an die Verwaltung des Unterhaltsgarantiefonds wenden, um
- eine Entscheidung über die Eintreibung von Unterhalt in dem Staat, in dem der Unterhaltsschuldner lebt, zu erwirken;
- einen Unterhaltsbetrag (nach oben oder unten) anpassen zu lassen;
- eine Entscheidung über die Eintreibung von Unterhalt und die Feststellung der Vaterschaft des Kindes in dem Staat, in dem der Unterhaltsschuldner lebt, zu erwirken;
- die Entscheidung eines lettischen Gerichts über die Eintreibung von Unterhalt anerkennen, für vollstreckbar erklären oder vollstrecken zu lassen.
13 Können staatliche Stellen oder private Organisationen einen Teil der Unterhaltsleistung oder die gesamte Unterhaltsleistung vorstrecken, wenn der Schuldner nicht zahlt?
Die Verwaltung des Unterhaltsgarantiefonds kann in Bezug auf den Unterhalt für ein Kind an die Stelle des Schuldners treten, wenn die Vollstreckung der Gerichtsentscheidung über die Eintreibung des Unterhalts nach dem anwendbaren Zivilverfahren als nicht möglich anerkannt wird oder wenn der Unterhaltsschuldner zwar der Gerichtsentscheidung über die Eintreibung Folge leistet, aber nicht den für den Unterhalt vorgeschriebenen Mindestbetrag zahlt. Wenn die Verwaltung des Unterhaltsgarantiefonds den Unterhalt gezahlt hat, ist sie berechtigt, die Eintreibung der gezahlten Beträge und gesetzlichen Zinsen vorzunehmen (siehe Frage 3).
14 Was geschieht, wenn der Unterhaltsschuldner im Ausland wohnt?
14.1 Kann der Unterhaltsgläubiger die Hilfe einer staatlichen Stelle oder einer privaten Organisation in seinem Wohnsitzmitgliedstaat in Anspruch nehmen?
Wenn die Person und das Kind sich in Lettland befinden und der Schuldner seinen Aufenthaltsort in einem anderen Land hat, kann der Antragsteller sich an die Verwaltung des Unterhaltsgarantiefonds wenden, wenn die Vollstreckung der Gerichtsentscheidung über die Eintreibung des Unterhalts nach dem anwendbaren Zivilverfahren als nicht möglich anerkannt wird oder wenn der Unterhaltsschuldner zwar der Gerichtsentscheidung über die Eintreibung Folge leistet, aber nicht den für den Unterhalt vorgeschriebenen Mindestbetrag zahlt.
Bevor der Antragsteller sich an die Verwaltung des Unterhaltsgarantiefonds wendet, muss er die Gerichtsentscheidung in dem betreffenden anderen Land anerkennen und vollstrecken lassen, wenn der Schuldner in diesem ansässig ist und kein Vermögen in Lettland besitzt, in das die Vollstreckung vorgenommen werden könnte. Wenn die Vollstreckung der Entscheidung in dem anderen Land nicht möglich ist, kann sich der Antragsteller an die Verwaltung des Unterhaltsgarantiefonds wenden, damit diese an die Stelle des Schuldners tritt.
Eine Person kann bei der Verwaltung des Unterhaltsgarantiefonds, die als die in der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates genannte Zentrale Behörde fungiert, Prozesskostenhilfe beantragen (siehe die Fragen 3 und 13). Die Verwaltung des Unterhaltsgarantiefonds bewilligt diese Prozesskostenhilfe nach der genannten Verordnung.
Wenn eine in Lettland lebende Person die Entscheidung eines lettischen Gerichts über die Eintreibung von Unterhalt im Ausland anerkennen und/oder vollstrecken lassen oder eine Gerichtsentscheidung gegen einen im Ausland lebenden Schuldner erwirken möchte, kann die Verwaltung des Unterhaltsgarantiefonds die Person dabei unterstützen, die Entscheidung des lettischen Gerichts für dessen Anerkennung und/oder Vollstreckung sowie den Antrag auf Erwirkung einer Entscheidung im Ausland (in einem anderen Mitgliedstaat der EU), nach der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates an das Ausland zu übermitteln.
Die Verwaltung des Unterhaltsgarantiefonds kann an die Stelle des Schuldners treten und den Unterhalt für ein minderjähriges Kind zahlen sowie Informationsdienste betreffend Unterhaltsfragen anbieten.
(Siehe die Fragen 3 und 13).
14.2 Wenn ja, wie kann diese Stelle oder Organisation kontaktiert werden?
Verwaltung des Unterhaltsgarantiefonds (Uzturlīdzekļu garantiju fonda administrācija)
Anschrift: Pulkveža Brieža iela 15, Riga,
LV - 1010, Lettland
Telefon: +371 67830626
Fax: +371 67830636
E-Mail: pasts@ugf.gov.lv
15 Was geschieht, wenn der Unterhaltsgläubiger im Ausland wohnt?
15.1 Kann der Unterhaltsgläubiger die Hilfe einer staatlichen Stelle oder einer privaten Organisation im Wohnsitzmitgliedstaat des Schuldners in Anspruch nehmen?
15.2 Wenn ja, wie kann diese Stelle oder Organisation kontaktiert werden und welche Hilfe kann der Unterhaltsgläubiger bekommen?
Wenn sich der Unterhaltsgläubiger im Ausland aufhält (in einem anderen Mitgliedstaat der EU), während der Unterhaltsschuldner in Lettland ansässig ist, kann sich der Gläubiger an die in der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates genannte Zentrale Behörde des Landes, in dem er sich aufhält, wenden. Diese ausländische Behörde erledigt die notwendigen Formalitäten und übermittelt die Anträge des Unterhaltsgläubigers (es kann sich um folgende Anträge handeln: Entscheidung über die Eintreibung von Unterhalt in Lettland, wo der Schuldner lebt; Entscheidung über die Eintreibung von Unterhalt und die Feststellung der Vaterschaft des Kindes in Lettland, wo der Schuldner lebt; Anerkennung, Vollstreckbarkeitserklärung oder Vollstreckung der Entscheidung eines ausländischen Gerichts über die Eintreibung von Unterhalt in Lettland) an die in der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates genannte Zentrale Behörde. Die Zentrale Behörde in Lettland (Verwaltung des Unterhaltsgarantiefonds) unterstützt die Person bei der Übermittlung der ausländischen Gerichtsentscheidung zum Zwecke von dessen Vollstreckung oder dessen Anerkennung und Vollstreckung in Lettland und unterstützt die Person bei der Einleitung einer Klage auf Eintreibung des Unterhalts vor einem Gericht in Lettland – wo der Schuldner lebt – oder einer Klage auf Eintreibung des Unterhalts gekoppelt mit einer Klage auf Ermittlung der Vaterschaft in Lettland – wo der Schuldner lebt.
Wenn die Vollstreckung der Gerichtsentscheidung über die Eintreibung des Unterhalts nach dem anwendbaren Zivilverfahren als nicht möglich anerkannt wird oder wenn der Unterhaltsschuldner zwar der Gerichtsentscheidung über die Eintreibung Folge leistet, aber nicht den für den Unterhalt vorgeschriebenen Mindestbetrag zahlt, kann sich eine Person, die zusammen mit ihrem Kind ihren gewöhnlichen Aufenthalt und gemeldeten Wohnsitz in Lettland hat, zudem an die Verwaltung des Fonds wenden, um die Unterhaltszahlung zu erhalten.
In Bezug auf die Verordnung (EG)Nr. 4/2009 des Rates muss sich die Person an die Zentrale Behörde des Landes wenden, in dem sie ihren Wohnsitz hat. Eine Person mit Wohnsitz in Lettland kann sich an die in der Verordnung genannte Zentrale Behörde (Verwaltung des Unterhaltsgarantiefonds) wenden, um
- eine Entscheidung über die Eintreibung von Unterhalt im Ausland (in einem anderen Mitgliedstaat der EU), in dem der Unterhaltsschuldner lebt, zu erwirken;
- eine Entscheidung über die Eintreibung von Unterhalt und die Feststellung der Vaterschaft des Kindes im Ausland (in einem anderen Mitgliedstaat der EU), in dem der Unterhaltsschuldner lebt, zu erwirken;
- die Entscheidung über die Eintreibung von Unterhalt im Ausland (in einem anderen Mitgliedstaat der EU), in dem der Unterhaltsschuldner lebt, anerkennen, für vollstreckbar erklären oder vollstrecken zu lassen.
Wenn die Vollstreckung der Gerichtsentscheidung über die Eintreibung des Unterhalts nach dem anwendbaren Zivilverfahren als nicht möglich anerkannt wird oder wenn der Unterhaltsschuldner zwar der Gerichtsentscheidung über die Eintreibung Folge leistet, aber nicht den für den Unterhalt vorgeschriebenen Mindestbetrag zahlt, kann sich eine Person, die zusammen mit ihrem Kind ihren gewöhnlichen Aufenthalt und gemeldeten Wohnsitz in Lettland hat, zudem an die Verwaltung des Fonds wenden, um die Unterhaltszahlung zu erhalten.
Verwaltung des Unterhaltsgarantiefonds (Uzturlīdzekļu garantiju fonda administrācija)
Anschrift: Pulkveža Brieža iela 15, Riga,
LV - 1010, Lettland
Telefon: +371 67830626
Fax: +371 67830636
E-Mail: pasts@ugf.gov.lv
In Bezug auf die Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates fungiert die Verwaltung des Fonds als die in der Verordnung genannte Zentrale Behörde in Lettland.
Wenn die Vollstreckung der Gerichtsentscheidung über die Eintreibung des Unterhalts nach dem anwendbaren Zivilverfahren als nicht möglich anerkannt wird oder wenn der Unterhaltsschuldner zwar der Gerichtsentscheidung über die Eintreibung Folge leistet, aber nicht den für den Unterhalt vorgeschriebenen Mindestbetrag zahlt, zahlt die Verwaltung des Fonds anstelle des Schuldners den Unterhalt an den Gläubiger.
16 Gilt für diesen Mitgliedstaat das Haager Protokoll von 2007?
Lettland ist an das Haager Protokoll von 2007 gebunden.
17 Wenn das Haager Protokoll von 2007 nicht für diesen Mitgliedstaat gilt, welches Recht gilt dann für den Unterhaltsanspruch nach Maßgabe des Internationalen Privatrechts? Wie lauten die entsprechenden Bestimmungen des Internationalen Privatrechts?
Lettland ist an das Haager Protokoll von 2007 gebunden.
18 Welche Regeln gelten für den Zugang zum Recht bei grenzübergreifenden Streitsachen innerhalb der EU (entsprechend der Systematik von Kapitel V der Unterhaltsverordnung)?
Nach Artikel 43 der lettischen Zivilprozessordnung sind folgende Personen von der Zahlung der Gerichtskosten an den lettischen Staat befreit:
- Kläger bei Klagen auf Eintreibung des Unterhalts für ein Kind oder einen Elternteil sowie bei Klagen auf Feststellung der Vaterschaft, wenn die Klage gleichzeitig mit einer Klage auf Eintreibung des Unterhalts für ein Kind erhoben wird;
- Kläger bei Klagen auf Anerkennung oder Anerkennung und Vollstreckung einer ausländischen Entscheidung über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen für ein Kind oder einen Elternteil;
- Beklagte bei Klagen in Bezug auf die gerichtlich angeordnete Herabsetzung des Unterhalts für ein Kind oder einen Elternteil sowie die Herabsetzung der Zahlungen.
Unter Berücksichtigung der finanziellen Lage einer natürlichen Person kann ein Richter oder ein Gericht nach Artikel 43 Absatz 4 den Kläger bei einer Klage auf Eintreibung einer Ausgleichsleistung oder den Kläger in einem Verfahren auf Anerkennung oder Anerkennung und Vollstreckung einer ausländischen Entscheidung über die Eintreibung von Unterhalt für einen Ehegatten oder eine andere Person ganz oder teilweise von den Gerichtskosten befreien. Der Richter bzw. das Gericht kann auch die Zahlungsfrist für diese Kosten verlängern oder deren Zahlung in mehreren Raten bewilligen.
In Lettland wird die nach der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vorgesehene Prozesskostenhilfe für ausländische Kläger, die Anspruch auf diese Hilfe haben, von der in der besagten Verordnung genannten Zentralen Behörde, d. h. der Verwaltung des Unterhaltsgarantiefonds, übernommen. Diese stellt auch die Vertretung vor Gericht bzw. den mit der Vollstreckung beauftragten Behörden für die ausländischen Unterhaltsgläubiger sicher, die Anspruch auf die nach der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vorgesehene Prozesskostenhilfe haben.
19 Welche Maßnahmen hat der Mitgliedstaat ergriffen, um sicherzustellen, dass die Zentralen Behörden die in Artikel 51 der Unterhaltsverordnung beschriebenen Aufgaben erfüllen?
Lettland hat mehrere nationale Rechtsakte geändert, damit die in der Unterhaltsverordnung genannte Zentrale Behörde die Ausübung der in Artikel 51 vorgesehenen Aufgaben gewährleisten kann. Im Zuge dieser Änderungen ermöglicht das lettische Recht der Zentralen Behörde, die nach der genannten Verordnung vorgesehene Prozesskostenhilfe für ausländische Antragsteller, die Anspruch auf diese Hilfe haben, sowie insbesondere die Vertretung dieser Personen vor Gericht oder vor den mit der Vollstreckung beauftragten Behörden zu übernehmen. Zur Feststellung des Ortes, an dem sich der Schuldner und der Gläubiger in Lettland befinden, oder um Informationen über deren Einkommen und die Belegenheit von Vermögensgegenständen in diesem Land zu erhalten, hat die in der Unterhaltsverordnung genannte Zentrale Behörde in Lettland unmittelbaren Zugriff auf verschiedene lettische Register, in denen diese Informationen enthalten sind. Die Informationen, welche die lettische Zentrale Behörde diesen Registern direkt entnehmen kann, können ihr manchmal auch ermöglichen, Aufgaben in Bezug auf die Beibringung von Beweisdokumenten zu übernehmen. Um das Verfahren einzuleiten oder um dessen Einleitung zu erleichtern sowie um die erforderlichen vorläufigen Maßnahmen zu erwirken und Beweise beibringen zu können, ist die in der Unterhaltsverordnung genannte Zentrale Behörde in Lettland berechtigt, die lettischen Gerichte im Namen des betreffenden Antragstellers anzurufen. Die Zentrale Behörde kann ein Gericht auch im Namen des Antragstellers unmittelbar mit einem Antrag auf Feststellung der Abstammung befassen, wenn die Klage gleichzeitig mit einer Klage auf Eintreibung des Unterhalts für ein Kind erhoben wird.
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