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Gesetzlich unterhaltspflichtig sind Personen, die über die Mittel verfügen, für den Lebensunterhalt einer anderen, mit ihr aufgrund Verwandtschaft oder Heirat verbundenen Person zu sorgen. Folglich können unter anderem folgende Personen Unterhalt beanspruchen:
Die Regel „bei Unterhaltszahlungen gibt es keine Rückstände“ bedeutet, dass der Unterhalt dazu bestimmt ist, für gegenwärtige und zukünftige Bedürfnisse aufzukommen, und nicht dazu dient, vergangene Kosten zu erstatten. Diese Regel hat den rechtlichen Wert einer einfachen Vermutung, d. h. sie gilt nicht, wenn der Gläubiger entweder den Nachweis erbringt, dass er sich verschulden musste, um für seinen Lebensunterhalt aufzukommen, oder dass er nicht untätig oder nicht handlungsfähig war.
Bei einer Unterhaltsforderung kann es keine Aufrechnung geben, es sei denn, die Forderung, gegen die aufgerechnet werden soll, ist ebenfalls eine Unterhaltsforderung.
Im Falle des gemeinsamen Sorgerechts ist jeder Elternteil, ob verheiratet oder unverheiratet, getrennt oder geschieden, verpflichtet, einen Beitrag zu Lebensunterhalt und Erziehung der Kinder zu leisten, der im Verhältnis zu seinen Mitteln, denen des anderen Elternteils und den Bedürfnissen des Kindes steht. Im Falle einer Scheidung oder Trennung müssen sich die Eltern, unabhängig davon, ob sie gemeinsam sorgeberechtigt sind oder nicht, weiterhin an den Kosten für Lebensunterhalt und Erziehung des Kindes beteiligen, sofern nicht gerichtlich etwas Anders angeordnet wird. Dies erfolgt in Form einer Unterhaltszahlung, die nicht automatisch mit der Volljährigkeit endet. Diese Zahlung kann direkt an ein volljähriges Kind gezahlt werden und je nach dessen Bedarf und der sich ändernden finanziellen Mittel und Ausgaben jedes Elternteils angepasst werden.
Das Familiengericht (juge aux affaires familiales) innerhalb der Bezirksgerichte (tribunaux d’arrondissement) ist insbesondere für Unterhaltszahlungen, Ausübung des Sorgerechts sowie Scheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes zuständig.
Unterhaltsanträge müssen beim Familiengericht gestellt werden. Wenn der Unterhaltsantrag im Zusammenhang mit einem Scheidungsverfahren oder einer Trennung ohne Auflösung des Ehebandes gestellt wird, befindet das Familiengericht, das über den Scheidungs- oder Trennungsantrag entscheidet, auch über den Unterhaltsantrag.
Bei Vormundschaft (tutelle) oder Betreuung (curatelle) kann der Vormund (tuteur) bzw. Betreuer (curateur) den Antrag im Namen eines Elternteils oder eines minderjährigen Kindes stellen.
Elternteile oder Eltern, die das Sorgerecht für ein minderjähriges Kind haben, können einen Antrag in dessen Namen stellen.
Minderjährige Kinder haben keine Rechtspersönlichkeit und sind nicht berechtigt, selbst einen Antrag zu stellen, es sei denn, sie sind in der Lage, sich eine eigene Meinung zu bilden (Artikel 1007 Absatz 50 Neue Zivilprozessordnung (Nouveau Code de procédure civile). In diesem Zusammenhang können minderjährige Kinder, die sich ihre eigene Meinung bilden können, mithilfe eines Antrags beim Bezirksgericht das Familiengericht bitten, das Sorgerecht, das Umgangsrecht oder die Wohnverhältnisse zu ändern. In diesem Fall ordnet das Gericht die Benennung eines Rechtsanwalts zur Vertretung des Kindes innerhalb von 15 Tagen an.
Das örtlich zuständige Bezirksgericht ist:
1. das Gericht am Ort des Familienwohnsitzes;
2. bei getrennt lebenden Eltern das Gericht am Wohnort des Elternteils, bei dem die minderjährigen Kinder im Falle des gemeinsamen Sorgerechts ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, bzw. das Gericht am Wohnort des allein sorgeberechtigten Elternteils;
3. in anderen Fällen das Gericht am Wohnort der Person, die das Verfahren nicht eingeleitet hat.
Bei gemeinsamen Anträgen entscheiden sich die Parteien gemeinsam für ein Gericht am Wohnort einer der Parteien.
Geht es bei dem Streit nur um Ehegattenunterhalt, den Beitrag zum Lebensunterhalt und zur Erziehung der Kinder, den Beitrag zu den Ehekosten oder dringende und vorübergehende Maßnahmen bei Beendigung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, kann die Zuständigkeit bei dem Gericht am Wohnort des Ehegatten oder ehemaligen Lebenspartners liegen, der Unterhalt erhält, bzw. am Wohnort des Elternteils, der hauptsächlich für die Betreuung der Kinder zuständig ist, auch wenn diese erwachsen sind.
Die örtliche Zuständigkeit wird durch den Wohnort zum Zeitpunkt der Antragstellung bzw. bei Scheidungen zum Zeitpunkt der Klageeinreichung bestimmt.
Wird in Scheidungsverfahren Unterhalt beantragt, liegt die Zuständigkeit bei dem den Scheidungsantrag verhandelnden Gericht.
Ein Antragsteller kann einen Fall vor das Familiengericht bringen, indem er einen Antrag beim Bezirksgericht stellt. Dieser Antrag muss bei der Geschäftsstelle des Bezirksgerichts gestellt werden, die ihn der gegnerischen Partei zustellt. Die Parteien müssen sich nicht durch einen Anwalt vertreten lassen, es sei denn, im Rahmen einer Scheidung wegen unwiderruflichen Scheiterns der Ehe oder bei einer Trennung ohne Auflösung des Ehebandes wird ein Unterhaltsantrag gestellt. In diesen Fällen muss ein Anwalt hinzugezogen werden.
Der Antragsteller muss dem Gericht in jedem Falle sämtliche Unterlagen zum Nachweis seiner Bedürftigkeit zur Verfügung stellen. Dies können zum Beispiel Lohnabrechnungen, Steuerbefreiungsbescheinigungen, Arbeitslosigkeitsbescheinigungen oder langfristige Krankschreibungen, Nachweise für Mietzahlungen, Kredite, unterhaltsberechtigte Kinder sowie Lebensunterhalts- und Erziehungskosten usw. sein.
Zu den im Falle eines Gerichtsverfahrens zu veranschlagenden Kosten zählen die Gerichts- und Verfahrenskosten, zu deren vollständiger oder teilweiser Zahlung die unterliegende Partei verurteilt werden kann. Gegebenenfalls fallen auch Rechtsanwaltshonorare an.
Personen, deren Einkommen nach luxemburgischem Recht als nicht ausreichend angesehen wird, können Prozesskostenhilfe erhalten. Sie müssen hierfür einen Fragebogen beantworten, der bei der Zentralstelle für Sozialunterstützung (service central d'assistance sociale) erhältlich ist, und diesen beim Präsidenten der örtlich zuständigen Anwaltskammer (Bâtonnier de l'Ordre des avocats) einreichen, der über den Antrag entscheidet.
Bewilligt der Präsident der örtlich zuständigen Anwaltskammer die Prozesskostenhilfe, erstreckt sie sich auf alle Gerichts-, Verfahrens- und Beurkundungskosten, für die sie bewilligt wurde. Sie umfasst beispielsweise Stempel- und Eintragungsgebühren, Geschäftsstellenkosten, Rechtsanwaltshonorare, Gerichtsvollziehergebühren und -kosten, Notarkosten und -honorare, Sachverständigenkosten und -honorare, Zeugengelder, Übersetzer- und Dolmetscherhonorare, Kosten für Bescheinigungen über das geltende Recht, Reisekosten, Gebühren und Kosten für Eintragungs-, Hypotheken- und Verpfändungsformalitäten sowie, falls erforderlich, die Kosten für Bekanntmachungen in Zeitungen.
Während des Verfahrens und nach der Entscheidung über die Scheidung oder Trennung hat der Unterhalt meist die Form einer monatlich zu leistenden Unterhaltszahlung. Er kann jedoch auch in Form einer Kapitalabfindung erfolgen, die aus einem bestimmten Geldbetrag oder einer Überlassung von Sachwerten bestehen kann.
Als Beitrag zu Lebensunterhalt und Erziehung von Kindern kann der Unterhalt entweder in Form einer monatlich zu leistenden Zahlung oder auch ganz oder teilweise durch die unmittelbare Übernahme der für das Kind aufgewendeten Kosten erfolgen. Ferner kann die Leistung in Form von Nutzungs- und Wohnrechten erbracht werden.
Weist der Unterhaltsschuldner nach, dass er den Unterhalt nicht zahlen kann, so kann das Gericht anordnen, dass er den Unterhaltsberechtigten in seiner Wohnung aufnimmt und für dessen Unterkunft und Verpflegung sorgt.
Es gibt keine Regelsätze. Die Höhe des Unterhalts wird anhand der Mittel des Unterhaltsschuldners sowie der Bedürftigkeit des Unterhaltsgläubigers berechnet.
Zur Anpassung des Unterhalts an die Entwicklung der Lebenshaltungskosten kann das Gericht – auch von Amts wegen – entscheiden, dass der Unterhalt nach einer gesetzlich bestimmten Preisgleitklausel indexiert wird.
Bei geänderten Umständen kann der Unterhalt nach oben oder nach unten angepasst werden, oder die Unterhaltspflicht kann auch aufgehoben werden. Dies gilt nicht, wenn der Unterhalt als Kapitalabfindung im Rahmen einer Scheidung gezahlt wurde. Können sich die Parteien nicht einigen, entscheidet das Gericht über die Aufhebung der Unterhaltspflicht oder die Unterhaltskürzung.
Das Gericht kann auch die Höhe des von beiden Parteien einvernehmlich festgesetzten Unterhalts ändern. Diese Befugnis besteht nicht nur für den Fall, dass Veränderungen in den jeweiligen Lebensumständen des Unterhaltsgläubigers und des Unterhaltsschuldners eintreten, sondern auch ohne Vorliegen von Veränderungen, wenn das Gericht feststellt, dass der Betrag zu niedrig oder zu hoch ist.
Ehegattenunterhalt aufgrund einer Scheidung wegen unwiderruflichen Scheiterns der Ehe kann nur in außergewöhnlichen Umständen für einen Zeitraum gezahlt werden, der die Dauer der Ehe überschreitet.
Während des Verfahrens und nach der Entscheidung über die Scheidung oder Trennung ist der Unterhalt an den unterhaltsberechtigten Ehegatten zu zahlen.
Der Beitrag zu Lebensunterhalt und Erziehung von Kindern wird entweder von einem Elternteil an den anderen Elternteil oder an die Person, der das Sorgerecht für das Kind übertragen wurde, gezahlt. Ist das Kind bereits volljährig, kann der Beitrag auf der Grundlage einer Entscheidung des Gerichts oder einer Vereinbarung der Eltern ganz oder teilweise an das Kind gezahlt werden.
Der Unterhaltsgläubiger verfügt über mehrere Möglichkeiten, um den säumigen Schuldner zur Zahlung des Unterhalts zu zwingen:
Zivilrecht:
Der Unterhaltsgläubiger hat mehrere Möglichkeiten:
Strafrecht:
Ein Unterhaltsgläubiger kann Strafanzeige wegen folgender Straftaten erstatten:
Dieser Tatbestand erfasst die Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber ihrem Kind, die der Ehegatten untereinander und die des Adoptierenden gegenüber dem Adoptivkind.
Der Verfolgung der Straftat geht eine Vernehmung des Unterhaltsschuldners durch einen Polizeibeamten des Großherzogtums Luxemburg voraus, die protokolliert wird. Ist der Aufenthaltsort des Schuldners nicht bekannt, entfällt die Vernehmung.
Für die Anwendung des Artikels 391 ter Strafgesetzbuch sind einem solchen Urteil die Gerichtsentscheidungen und die gerichtlich genehmigten Vereinbarungen gleichgestellt, die zu Leistungen, Zuschüssen oder Beiträgen zu den Aufwendungen während der Ehe verpflichten, sowie auch die Unterhaltsregelungen in Vereinbarungen, die vor der Ehescheidung in gegenseitigem Einvernehmen getroffen wurden.
Anträge auf Zahlung ausstehender ewiger Renten und Leibrenten sowie Unterhaltsleistungen verjähren nach fünf Jahren.
Auf Antrag des Unterhaltsgläubigers kann der nationale Solidaritätsfonds (Fonds national de solidarité) alle einem Ehegatten, einem Verwandten in aufsteigender Linie oder einem Verwandten in absteigender Linie geschuldeten Unterhaltszahlungen eintreiben. Für die einzutreibenden Beträge tritt dieser in die Rechte, Ansprüche und Sicherheiten ein, über die der Gläubiger zur Eintreibung seines Unterhalts verfügt. Nachdem dem Schuldner die Beträge, die Gegenstand der Eintreibung sind, mitgeteilt wurden, muss der Schuldner diese Beträge bei dem Präsidenten des nationalen Solidaritätsfonds freigeben.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann der nationale Solidaritätsfonds den Unterhalt anstelle des Unterhaltsschuldners zahlen. Die Zahlung ist vom Unterhaltsgläubiger oder seinem gesetzlichen Vertreter beim Präsidenten des nationalen Solidaritätsfonds zu beantragen.
Der Präsident oder sein Vertreter gibt diesem Antrag statt, wenn der Gläubiger nachweist, dass
Auch wenn die unter Buchstabe c genannte Voraussetzung nicht erfüllt ist, wird dem Antrag stattgegeben, wenn die Vollstreckung keine Aussicht auf Erfolg hat oder wenn der Schuldner im Ausland wohnt. Eine etwaige Anfechtung fällt in die Zuständigkeit des für den Wohnsitz des Gläubigers zuständigen Friedensrichters (juge de paix), der innerhalb einer Frist von 40 Tagen ab Bekanntgabe der Entscheidung des Präsidenten damit befasst werden muss.
Den Unterhaltsgläubigern steht von Rechts wegen Prozesskostenhilfe zu. Ab der Genehmigung des Antrags bis zur Einstellung der Zahlungen durch den Fonds kann der Gläubiger keine weiteren Anträge auf Eintreibung seines Unterhalts gegenüber dem Schuldner geltend machen.
Nach dem Übereinkommen von New York vom 20. Juni 1956 und der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen kann sich ein in Luxemburg wohnender Unterhaltsgläubiger an den Generalstaatsanwalt (Procureur Général d’Etat) wenden, wenn sich der Unterhaltsschuldner im Ausland aufhält.
Der Generalstaatsanwalt leitet in seiner Funktion als Zentrale Behörde den Antrag und die dazugehörigen Unterlagen an die Zentrale Behörde des Landes weiter, in dem der Schuldner ansässig ist, damit sie den Gläubiger bei der Durchsetzung des fälligen Unterhaltsanspruchs unterstützt.
Der Unterhaltsgläubiger richtet den Antrag an die Übermittlungsbehörde, d. h. an den Generalstaatsanwalt, und nutzt hierzu die verschiedenen in der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 vorgesehenen Formulare.
Procureur Général d'Etat [Generalstaatsanwalt]
Cité Judiciaire
Bâtiment CR
2080 Luxembourg Luxembourg
Der Unterhaltsgläubiger, der sich nicht in Luxemburg aufhält, muss sich an die Zentrale Behörde des Landes wenden, in dem er sich befindet. Er kann sich nicht direkt an eine luxemburgische Einrichtung oder Behörde wenden.
Entfällt.
Ja.
Bei Anträgen nach dieser EU-Verordnung ist die Prozesskostenhilfe für Unterhaltsgläubiger unter 21 Jahren unentgeltlich, unabhängig von nationalen gesetzlichen Bestimmungen.
Damit die Zentrale Behörde die in Artikel 51 der Unterhaltsverordnung vorgesehene Hilfe leisten kann, hat Luxemburg das Gesetz vom 3. August 2011 zur Umsetzung dieser Verordnung sowie eine großherzogliche Verordnung zur Durchführung der Artikel 2 und 3 des Gesetzes vom 3. August 2011 verabschiedet (luxemburgisches Amtsblatt Mémorial A Nr. 175 vom 12. August 2011).
Diese gesetzlichen Bestimmungen gewähren dem Generalstaatsanwalt einen unmittelbaren Zugriff auf bestimmte Datenbanken.
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