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Nach Artikel 128 des Familien- und Vormundschaftsgesetzbuchs besteht die Unterhaltspflicht in der Pflicht, für die notwendigen Mittel für den Unterhalt (Kleidung, Verpflegung, Unterkunft, Heizkosten, ärztliche Versorgung usw.) und, bei Bedarf, auch für die Ausbildung (körperliche und geistige Entwicklung, Zugang zu Bildung und Kultur usw.) aufzukommen; sie obliegt den Verwandten in gerader aufsteigender und absteigender Linie sowie den Geschwistern.
Unterhalt ist eine Geld- oder Sachleistung; in Bezug auf ein Kind umfasst er auch die persönliche Beteiligung an dessen Erziehung und Ausbildung sowie Unterhaltung des Haushalts im Rahmen einer Unterhaltspflicht.
Eine Unterhaltsforderung ist der Anspruch eines Gläubigers, von dem Schuldner zu fordern, dass dieser einer ihm obliegenden Unterhaltspflicht nachkommt.
Die Unterhaltspflicht entsteht im Prinzip durch die verschiedenen Verwandtschaftsbeziehungen.
Je nach Art der Verwandtschaftsbeziehung sieht das polnische Recht die folgenden Arten von Unterhaltspflichten vor:
Die Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber ihrem Kind beruht darauf, dass das Kind nicht in der Lage ist, selbst für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Angesichts der Pflichtschulzeit bis zum Alter von 18 Jahren ist ein Kind normalerweise bis zur gesetzlichen Volljährigkeit unterhaltsberechtigt oder bis zum Abschluss seiner Ausbildung. Ist eine unterhaltsberechtigte Person nicht in der Lage, sich selbst zu unterhalten (z. B. aufgrund von Krankheit oder Behinderung), kann der Anspruch auf unbestimmte Zeit bestehen bleiben.
Es sei darauf hingewiesen, dass eine Unterhaltspflicht nicht automatisch erlischt, wenn die unterhaltsberechtigte Person das 18. Lebensjahr vollendet hat, und dass dieses Erlöschen auch nicht von einer Entscheidung einer unterhaltsberechtigten Person oder eines unterhaltspflichtigen Elternteils abhängt. Damit das Erlöschen einer Unterhaltspflicht festgestellt werden kann, ist eine gerichtliche Entscheidung erforderlich, um zu beurteilen, ob ein volljähriges Kind in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten usw. Der Antrag auf Beendigung der Unterhaltspflicht wird bei dem für den Wohnsitz des Unterhaltsgläubigers zuständigen Bezirksgericht gestellt. Dies gilt für den gerichtlich angeordneten Unterhalt und nicht für den sogenannten freiwilligen Unterhalt, der durch eine private Vereinbarung zwischen den Parteien geregelt wird.
Leistungen aus dem Unterhaltsfonds erhalten unterhaltsberechtigte Personen bis zum Alter von 18 Jahren; bei Fortsetzung der Studien (weiterführende Schule oder Hochschulstudium) werden sie bis zum Alter von 25 Jahren erbracht. Bei einer schweren Behinderung werden sie ohne Altersgrenze erbracht. Leistungen aus dem Unterhaltsfonds sind unter der Bedingung erhältlich, dass das Monatseinkommen des Haushalts pro Person nicht mehr als 900 PLN beträgt. Wird dieser Betrag aufgrund des Grundsatzes „złotówka za złotówkę“ (ein Zloty für einen Zloty) überschritten, verliert die unterhaltsberechtigte Person ihren Anspruch auf die Leistung nicht. Die unterhaltsberechtigte Person erhält einen Betrag, der sich aus der Differenz zwischen dem Betrag der an die unterhaltsberechtigte Person zu zahlenden Leistung aus dem Unterhaltsfonds und dem Betrag zusammensetzt, um den das Familieneinkommen (berechnet pro Person in der Familie) überschritten wurde. Liegt der so berechnete Betrag der Leistung unter 100 PLN, wird keine Unterstützung gewährt.
Die folgenden Unterhaltsszenarien sind möglich:
1. Der Unterhaltsschuldner kann freiwillig seiner Unterhaltspflicht nachkommen.
2. Die Parteien erzielen eine außergerichtliche Vereinbarung über eine Unterhaltspflicht.
3. Wenn der Unterhaltsschuldner der ihm obliegenden Pflicht nicht nachkommt, kann ein Unterhaltsantrag bei dem Kreisgericht (sąd rejonowy) am Wohnsitz des Unterhaltsgläubigers (Artikel 32 Zivilprozessordnung) oder des Unterhaltsschuldners (Artikel 27 Absatz 1 Zivilprozessordnung) gestellt werden, oder ein solcher Antrag kann im Zuge eines Scheidungsverfahrens oder der Trennung ohne Auflösung des Ehebandes vor dem Bezirksgericht (sąd okręgowy) eingereicht werden.
Bei dem Antrag fallen keine Gerichtskosten an. Er muss jedoch die Anforderungen in Bezug auf die Verfahrensunterlagen erfüllen und folgende Angaben enthalten: das angerufene Gericht, den Vornamen und Namen der Parteien, ihre PESEL-Nummer (Personenkennzahl), ihre gesetzlichen Vertreter und ihre Bevollmächtigten, die Art der Rechtssache, eine genaue Beschreibung des Antrags, den Wert des Streitgegenstands, eine Darlegung des Sachverhalts zur Rechtfertigung des Antrags und ggf. der Zuständigkeit des Gerichts, die Unterschrift der Partei oder ihres gesetzlichen Vertreters oder ihres Bevollmächtigten (die Vollmacht ist dem Antrag beizulegen), eine Liste der Anlagen, die Anschriften des Aufenthaltsortes oder Sitzes der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und ihrer Bevollmächtigten sowie eine Beschreibung des Streitgegenstands; auf allen nachfolgenden Schriftsätzen ist das Aktenzeichen anzugeben. Dem Antrag ist außerdem die Geburtsurkunde des Kindes beizufügen, in der der Unterhaltsschuldner als Elternteil des Kindes benannt ist. Ein Unterhaltsantrag kann auch zusammen mit einem Antrag auf Feststellung der Vaterschaft eingereicht werden.
4. Es ist auch möglich, einen Vergleich vor einem Notar zu schließen. In diesem Fall erlässt das Kreisgericht nur einen Vollstreckungsbescheid für den Vergleich. Die Unterzeichnung einer Vergleichsvereinbarung vor einem Notar ist gebührenpflichtig, ebenso wie ein Antrag auf Erlass eines Vollstreckungstitels.
5. Eine Beilegung kann auch vor Gericht erfolgen; in diesem Fall kann der Unterhaltsschuldner von der Zahlung der Gerichtsgebühr befreit werden oder nur die Hälfte der Gebühr zahlen müssen.
Folgende Personen können den Unterhaltsantrag im Namen des Unterhaltsgläubigers stellen:
Die gesetzlichen Vertreter handeln im Namen von minderjährigen Unterhaltsgläubigern. Sobald ein Kind die Volljährigkeit erreicht hat, handelt es jedoch selbstständig.
Ein Lebensgefährte oder ein Bekannter der unterhaltsberechtigten Person kann nicht im Namen der unterhaltsberechtigten Person handeln, es sei denn, er oder sie gehört zu den oben aufgeführten Personen.
Nach der Zivilprozessordnung ist das Kreisgericht das in Unterhaltssachen sachlich zuständige Gericht. Maßgeblich für die örtliche Zuständigkeit ist der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts des Unterhaltsgläubigers oder des Unterhaltsschuldners. In der Verordnung des Justizministers vom 28. Dezember 2018 über den Sitz und den Zuständigkeitsbereich der Berufungsgerichte, Bezirksgerichte und Kreisgerichte (Gesetzblatt 2018, Position 2548) ist geregelt, welche Gerichte für welche Gemeinden zuständig sind.
Für die Anerkennung von in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) erlassenen Gerichtsentscheidungen sind die Bezirksgerichte zuständig (Artikel 1151 Absatz 1 Zivilprozessordnung), wenn die Entscheidung ergangen ist, bevor das Ursprungsland dem Haager Protokoll vom 23. November 2007 über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht (ABl. L 331 vom 16.12.2009, S. 17) beigetreten ist, d. h. vor dem 18. Juni 2011.
Nach Artikel 1153 Absatz 14 der Zivilprozessordnung sind die folgenden Titel in Polen vollstreckbar:
In Unterhaltssachen ist die Mitwirkung eines Rechtsanwalts oder Rechtsberaters nicht vorgeschrieben. Die Parteien können selbst auftreten oder sich von einem Anwalt vertreten lassen.
Unter den Nummern 7 und 20 sind ausführliche Informationen über die Bedingungen für die Bestellung eines Rechtsanwalts für den Unterhaltsgläubiger von Amts wegen zu finden.
Der einen Unterhaltsantrag stellende Gläubiger und der Schuldner können in einem Verfahren zur Kürzung eines Unterhaltsbetrags von den Gerichtskosten befreit werden (Artikel 96 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes vom 28. Juli 2005 über die Gerichtskosten in Zivilsachen (Gesetzblatt von 2005 Nr. 167 Position 1398, in der geänderten Fassung)). Die Befreiung erfolgt vollständig, d. h. die befreite Person hat keine Gerichtskosten zu tragen; dies gilt auch für Rechtsbehelfs- und Vollstreckungsverfahren.
Eine unterhaltspflichtige Person kann auch eine Befreiung von den Gerichtskosten beantragen, wenn sie eine Änderung der Höhe des gebilligten Betrags anstrebt. In solchen Fällen muss eine Vermögens- und Einkommenserklärung vorgelegt werden, und das Gericht trifft nach Prüfung der Sachlage eine Entscheidung.
Weiterhin kann die von den Gerichtskosten befreite Partei Prozesskostenhilfe in Form der Bestellung eines Anwalts von Amts wegen beantragen. Wird dem Antrag stattgegeben, sind die Rechtsanwaltshonorare von dem Verfahrensgegner der Partei, für die der Anwalt bestellt wurde, zu tragen. Unterliegt diese Partei, werden die Rechtsanwaltshonorare von der Staatskasse übernommen.
Die diesbezüglichen Rechte der Staatsangehörigen von Mitgliedstaaten sind im Gesetz vom 17. Dezember 2004 über das Recht auf Unterstützung bei in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union geführten Zivilverfahren und das Recht auf Unterstützung zur einvernehmlichen Streitbeilegung vor der Einleitung eines Zivilverfahrens (Gesetzblatt von 2005 Nr. 10 Position 67) verankert.
Die Höhe des Unterhalts ist von den materiellen und finanziellen Möglichkeiten des Unterhaltsschuldners und den legitimen Bedürfnissen des Unterhaltsgläubigers abhängig. Die Bedürfnisse des Gläubigers umfassen alles, was für den Lebensunterhalt erforderlich ist, sowohl in materieller als auch in immaterieller Hinsicht (kulturelle, geistige Bedürfnisse); bei minderjährigen Kindern beinhaltet dies auch die Ausbildungskosten. Bei den materiellen und finanziellen Möglichkeiten des Unterhaltsschuldners wird nicht dessen tatsächliches Einkommen berücksichtigt, sondern das Einkommen, das er verdienen könnte, wenn er seine Arbeitskapazität voll einsetzen würde. Dies bedeutet, dass selbst eine arbeitslose Person, die über kein regelmäßiges Einkommen verfügt, zur Zahlung von Unterhalt verurteilt und das Urteil vollstreckt werden kann.
Wenn Änderungen eingetreten sind, kann eine Überprüfung der Entscheidung oder Vereinbarung über die Unterhaltspflicht beantragt werden. Jede der Parteien ist berechtigt, eine Änderung zu beantragen. Je nach den Umständen kann die Aufhebung der Unterhaltspflicht bzw. eine Erhöhung oder Kürzung des Unterhaltsbetrags beantragt werden. Die Höhe des Unterhalts kann geändert werden, wenn sich die Bedürfnisse des Gläubigers bzw. die Erwerbsfähigkeit des Schuldners erhöht oder verringert haben.
In Polen ist der Unterhaltsbetrag variabel und entspricht keinem festen Prozentsatz des Einkommens des Unterhaltsschuldners. Im Jahr 2014 betrug das Bruttomindestgehalt 1680 PLN (ca. 400 EUR). Im Jahr 2013 betrug das durchschnittliche Bruttomonatsgehalt 3650 PLN (ca. 900 EUR). Im Jahr 2015 lag der Mindestlohn bei 1750 PLN brutto, 2016 bei 1850 PLN brutto, 2019 bei 2250 PLN und 2020 bei 2600 PLN brutto; Im Jahr 2021 beträgt er 2800 PLN brutto und 2022 wird er 3010 PLN betragen. Konkret liegt der von den Gerichten bewilligte Unterhaltsbetrag in den meisten Fällen zwischen 300 und 1000 PLN pro Monat und Kind. Es erfolgt weder eine Neubewertung noch eine automatische Indexierung des Unterhalts nach dem Alter des Kindes oder der Inflationsrate.
Der Unterhalt ist von dem in dem Vollstreckungstitel genannten Schuldner zu zahlen. Im Allgemeinen wird ein in Polen bewilligter Unterhalt einmal monatlich in polnischen Zloty an den gesetzlichen Vertreter eines minderjährigen Kindes gezahlt (in bar oder durch Banküberweisung), in der Regel spätestens bis zum 10. des Monats. Im Falle des Zahlungsverzugs sind in den Urteilen gesetzliche Zinsen (seit dem 4. November 2021 beträgt der Zinssatz 6,75 % pro Jahr) vorgesehen, die auf den ausstehenden Betrag zu zahlen sind (Artikel 481 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs).
Grundsätzlich wird der Unterhalt nur von der Person geschuldet, die zur Unterhaltsleistung verpflichtet ist. Wenn der Schuldner seiner Unterhaltspflicht nicht freiwillig nachkommt, kann der Gläubiger bei der zuständigen Vollstreckungsbehörde, meistens einem Gerichtsvollzieher, die Einleitung eines Vollstreckungsverfahrens beantragen. Die Vollstreckung kann auch, auf Antrag des erstinstanzlichen Gerichts, das die Entscheidung zur Festsetzung des Unterhaltsbetrags erlassen hat, von Amts wegen angeordnet werden. Der Gläubiger kann auch bei dem Arbeitgeber des Unterhaltsschuldners oder bei der Einrichtung, von der die Rente des Schuldners bezahlt wird, den Vollstreckungstitel vorlegen, auf dessen Grundlage dann die Unterhaltsforderungen von der dem Schuldner ausgezahlten Entlohnung oder Leistung einbehalten werden – ein solcher Antrag hat für die befasste Drittpartei einen verbindlichen Charakter.
Sobald das Kind volljährig ist, wird es zu einem eigenständigen Unterhaltsgläubiger und der Unterhalt muss an es gezahlt werden, es sei denn, es stimmt als volljähriger Unterhaltsgläubiger der bisherigen Form der Zahlung zu (z. B. durch Erteilung einer Vollmacht und Vorlage bei der Vollstreckungsstelle). Es ist nicht erforderlich, die Unterhaltsentscheidung zu ändern oder anzugeben, dass der Unterhalt an einen Erwachsenen zu zahlen ist.
Wenn ein Antrag auf Vollstreckung gegen den Unterhaltsschuldner gestellt wird, kann ein beliebiger Gerichtsvollzieher beauftragt werden. Gemäß Artikel 921 der Zivilprozessordnung wird die Zwangsvollstreckung in unbewegliches Vermögen durch einen Gerichtsvollzieher bei dem Gericht durchgeführt, in dessen Bezirk sich das unbewegliche Vermögen befindet. Befindet sich das unbewegliche Vermögen im Zuständigkeitsbereich mehrerer Gerichte, kann der Unterhaltsgläubiger zwischen diesen Gerichten wählen. Ein auf Antrag eines Unterhaltsgläubigers eingeleitetes Verfahren kann jedoch mit einem auf Antrag anderer Unterhaltsgläubiger eingeleiteten Verfahren verbunden werden. Zu diesem Zweck unterrichtet der Gerichtsvollzieher, der die Vollstreckung eingeleitet hat, den Gerichtsvollzieher, der für die Vollstreckung zuständig sein kann, über den Beginn und den späteren Abschluss der Vollstreckung.
Wenn der Schuldner nicht freiwillig der ihm obliegenden Unterhaltspflicht nachkommt, kann eine Zwangsvollstreckung betrieben werden – siehe die Antwort auf Frage 9.
Darüber hinaus wird gemäß Artikel 209 des Strafgesetzbuchs (Gesetzblatt von 1997 Nr. 88 Position 553) jede Person, die einer Unterhaltspflicht, die durch eine gerichtliche Entscheidung, einen vor einem Gericht oder einer anderen Behörde geschlossenen Vergleich oder aufgrund einer anderen Vereinbarung festgelegt wurde, nicht nachkommt, mit einer Geldstrafe, freiheitsentziehenden Maßnahmen oder einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr bestraft, wenn der Gesamtbetrag der Zahlungsrückstände mindestens drei regelmäßigen Unterhaltszahlungen entspricht oder wenn der Verzug bei einer unregelmäßigen Unterhaltszahlung mehr als drei Monate beträgt. Bewirkt der Täter, dass eine berechtigte Person nicht in der Lage ist, ihre lebenswichtigen Grundbedürfnisse zu befriedigen, ist er mit einer Geldstrafe, freiheitsentziehenden Maßnahmen oder einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
Die Straftat wird auf Antrag des Opfers, einer Sozialeinrichtung oder einer für die Verfolgung von Unterhaltsschuldnern zuständigen Stelle verfolgt. Wurden dem Opfer angemessene Familienleistungen oder -beihilfen für den Fall zuerkannt, dass die Unterhaltszahlung nicht vollstreckt werden kann, erfolgt die Strafverfolgung von Amts wegen.
Nach Artikel 5 Absatz 3b Unterabsatz 2 des Gesetzes vom 7. September 2007 über Hilfe für unterhaltsberechtigte Personen (Gesetzblatt 2007, Nr. 192, Position 1378) kann die zuständige Behörde den Entzug der Fahrerlaubnis des Schuldners beantragen.
Bei einem erfolglosen Vollstreckungsversuch kann der Gerichtsvollzieher die Eintragung des Schuldners in das Verzeichnis zahlungsunfähiger Schuldner beantragen.
Nach Artikel 1083 Absatz 2 Zivilprozessordnung können Vollstreckungspfändungen auf dem Bankkonto des Schuldners zur Deckung der gesamten Unterhaltsforderungen betrieben werden.
Nach Artikel 833 Absatz 1 Zivilprozessordnung richtet sich die Vollstreckungspfändung des Gehalts nach dem Arbeitsgesetzbuch. Im Allgemeinen beträgt der pfändbare Anteil des Gehalts 60 %. Es ist auch möglich, bis zu drei Fünftel der vom Staat bewilligten besonderen Zuschüsse zu pfänden, insbesondere Beihilfen und Zulagen (Artikel 831 Absatz 1 Nummer 2 Zivilprozessordnung).
Nach Artikel 829 der Zivilprozessordnung dürfen folgende Güter nicht gepfändet werden:
Gemäß Artikel 833 Absatz 6 der Zivilprozessordnung unterliegen auch Unterhaltsleistungen, Ausgleichszahlungen für den Fall, dass die Unterhaltszahlung nicht vollstreckt wird, Familienleistungen, Familien-, Pflege- oder Geburtsbeihilfen, Beihilfen für Waisen, die beide Elternteile verloren haben, Betreuungsleistungen, Fürsorgeleistungen, Integrationsleistungen, Erziehungsleistungen oder die einmalige Leistung gemäß Artikel 10 des Gesetzes vom 4. November 2016 über die Unterstützungsregelung „Za życiem“ (Für das Leben) für schwangere Frauen und ihre Familien (Gesetzblatt von 2019 Position 473) nicht der Vollstreckung.
Der Justizminister legt in Absprache mit dem Landwirtschaftsminister und dem Finanzminister im Wege einer ministeriellen Verordnung fest, welche Gegenstände, die einem Landwirt gehören, nicht gepfändet werden können (Artikel 830 der Zivilprozessordnung).
Ebenfalls nicht gepfändet werden können gemäß Artikel 831 der Zivilprozessordnung 75 % der Beträge, insbesondere Sozialhilfeleistungen nach Maßgabe des Sozialhilfegesetzes vom 12. März 2004 (Gesetzblatt 2013 Position 182, in der geänderten Fassung) sowie dem Schuldner vom Staat oder vom Nationalen Gesundheitsfonds (Narodowy Fundusz Zdrowia) bewilligte Leistungen der Gesundheitsversorgung nach Maßgabe des Gesetzes vom 27. August 2004 über öffentlich finanzierte Gesundheitsleistungen (Gesetzblatt von 2008 Nr. 164 Position 1027, in der geänderten Fassung), bevor diese Leistungen erbracht worden sind, mit Ausnahme von Leistungen, die Angestellten des Schuldners oder Dienstleistern nach Artikel 5 Absatz 41 Buchstaben a und b des Gesetzes vom 27. August 2004 über öffentlich finanzierte Gesundheitsleistungen zustehen.
Nach Artikel 137 Absatz 1 des Familien- und Vormundschaftsgesetzbuches verjähren Unterhaltsforderungen nach Ablauf einer Frist von drei Jahren.
Nach Artikel 121 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs beginnt die Verjährungsfrist bei Ansprüchen eines Kindes gegen einen Elternteil nicht während des Zeitraums der elterlichen Verantwortung zu laufen. Eine begonnene Verjährungsfrist wird für die Ansprüche des Kindes ausgesetzt.
Wie in der Antwort unter Nummer 4 angegeben, kann ein Unterhaltsantrag im Namen des Unterhaltsgläubigers unter anderem vom Leiter des Sozialhilfezentrums, von bestimmten sozialen Einrichtungen, den Vertretern der für Sozialhilfeleistungen zuständigen Stellen der Kommunalbehörden und, in gewissen Fällen, vom Staatsanwalt gestellt werden. Diese Personen können den Antragsteller auch unterstützen, indem sie bei einem bereits laufenden Unterhaltsverfahren mitwirken. Ihre Aufgabe besteht in der Unterstützung der von dem Gläubiger eingeleiteten Gerichtsverfahren.
Bezirksgerichte, die als zentrale Behörde nach internationalem Recht fungieren, unterstützen Berechtigte bei der Verfolgung von Unterhaltsansprüchen im Ausland. Internationale Prozesskostenhilfe (z. B. Befreiung von den Gerichtskosten oder Beauftragung eines Rechtsvertreters) kann ebenfalls über das zuständige Bezirksgericht beantragt werden. Es ist jedoch zu beachten, dass es von den Vorschriften des Aufnahmestaats abhängt, ob diese Prozesskostenhilfe unentgeltlich oder teilweise entgeltlich ist.
Personen mit Wohnsitz im Ausland, die Unterhaltsansprüche gegenüber einem in Polen wohnhaften Schuldner geltend machen wollen, können von den zuständigen zentralen Behörden im Ausland Unterstützung bei der Antragstellung erhalten (Liste hier verfügbar: https://www.gov.pl/web/stopuprowadzeniomdzieci/lista-organow-centralnych).
Entsprechend der Aufteilung der Zuständigkeiten in den zentralen Behörden in Polen leiten diese die Unterlagen zur weiteren Bearbeitung an das Justizministerium (Abteilung für internationale Familienverfahren im Ministerium für Familien- und Minderjährigenangelegenheiten) weiter.
Es ist auch möglich, einen Antrag direkt beim zuständigen Kreisgericht oder der Vollstreckungsbehörde zu stellen.
Informationen darüber, wie Sie kostenlose Prozesskostenhilfe erhalten können, finden Sie auch auf der Website: https://np.ms.gov.pl/.
Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die polnischen Zentralbehörden – sowohl das Justizministerium als auch die Kreisgerichte – die Parteien nicht vertreten und auch keine Rechtsberatung anstelle von zugelassenen Vertretern leisten können.
Das Gesetz vom 7. September 2007 über Hilfe für unterhaltsberechtigte Personen (Dziennik Ustaw von 2009 Nr. 1 Ziffer 7, in der geänderten Fassung) legt die Vorschriften über die öffentliche Unterstützung für Unterhaltsgläubiger im Falle der erfolglosen Vollstreckung fest.
Leistungen aus einem Unterhaltsfonds sind nur erhältlich, wenn das Monatseinkommen des Haushalts pro Person nicht mehr als 800 PLN beträgt. Seit dem 1. Juli 2020 liegt dieser Betrag bei 900 PLN.
Seit dem 1. Juli 2020 gilt auch die Regel „złotówka za złotówkę“ (ein Zloty für einen Zloty) – übersteigt das Monatseinkommen des Haushalts pro Person den oben genannten Betrag von 900 PLN, wird die Unterstützung gekürzt und ist in Höhe des Betrags fällig, der der Differenz zwischen der Höhe der der unterhaltsberechtigten Person zustehenden Leistung aus dem Unterhaltsfonds und dem Betrag entspricht, um den das Monatseinkommen des Haushalts pro Person überschritten wird (Artikel 9 Absatz 2a). Liegt die so berechnete Leistung jedoch unter 100 PLN, ergeht ein Ablehnungsbescheid und die Leistung wird nicht gezahlt (Artikel 9 Absatz 2b).
Der Antrag muss bei der Gemeinde- oder Stadtverwaltung am Wohnsitz des Unterhaltsgläubigers gestellt werden. Die Auszahlung von Leistungen aus dem Fonds kann auch an eine kommunale Stelle übertragen werden, z. B. an ein Sozialhilfezentrum.
Wenn allerdings eine Person, die Anspruch auf einen Unterhaltsvorschuss hat, in einer Einrichtung, die eine Ganztagsversorgung bietet (z. B. Sozialhilfezentrum, Erziehungsheim, Jugendvollzugsanstalt oder Justizvollzugsanstalt), oder in einer Pflegefamilie lebt, verheiratet ist oder ein Kind hat und Anspruch auf eine Familienzulage hat, wird dieser Vorschuss nicht bewilligt.
Das Gesetz gilt nur, wenn der Unterhaltsberechtigte seinen Wohnsitz in dem Zeitraum, in dem die Leistung fällig wird, in Polen hat. Weitere Informationen sind abrufbar unter https://www.gov.pl/web/rodzina/wiadczenia-z-funduszu-alimentacyjnego.
Wenn der Schuldner seinen Wohnsitz im Ausland hat und die unterhaltsberechtigte Person in Polen wohnhaft ist, unterstützt das für den Wohnsitz der berechtigten Person zuständige Bezirksgericht in seiner Funktion als zuständige zentrale Behörde diese Person bei der Stellung eines Unterhaltsantrags. Die Hilfe besteht darin, dass dem Berechtigten sämtliche Informationen und Unterstützung bereitgestellt werden, die erforderlich sind, um die angeforderten Unterlagen zu beschaffen, und dass geprüft wird, ob der Antrag den Formerfordernissen entspricht, bevor er bei der zuständigen zentralen Behörde im Ausland eingereicht wird.
Ja (bei der gemäß Artikel 49 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 benannten zuständigen Zentralen Behörde).
Teil A des nach der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen übermittelten Antrags wird von dem Bezirksgericht ausgefüllt.
Liste der Bezirksgerichte, die die Funktion einer Zentralen Behörde erfüllen
Gericht |
Anschrift |
Telefon: (+48) |
Fax: (+48) |
E-Mail-Adresse |
Bezirksgericht Białystok |
ul. Marii Skłodowskiej-Curie 1 15-950 Białystok |
85 745 92 20 |
85 7421517 |
|
Bezirksgericht Bielsko-Biała |
ul. Cieszyńska 10 43-300 Bielsko-Biała |
33 499 04 88 |
33 4990488 |
|
Bezirksgericht Bydgoszcz |
ul. Wały Jagiellońskie 2 85-128 Bydgoszcz |
52 325 31 55 |
52 3253255 |
|
Kreisgericht Częstochowa |
ul. Dąbrowskiego 23/35 42-200 Częstochowa |
34 368 44 25 |
34 3684420 |
|
Bezirksgericht Elbląg |
pl. Konstytucji 1 82-300 Elbląg |
55 611 24 09 55 611 24 08 |
55 6112215 |
|
Bezirksgericht Gdańsk |
ul. Nowe Ogrody 30/34 80-803 Gdańsk |
58 321 31 19 [Unterhalts-sachen] 58 321 31 41 [Leiter des Sekretariats] |
58 3213234 |
|
Bezirksgericht Gliwice |
ul. Kościuszki 15 44-100 Gliwice |
32 338 00 52 |
32 3380204 |
|
Bezirksgericht Gorzów Wielkopolski |
ul. Mieszka I 33 66-400 Gorzów Wielkopolski |
95 725 67 18 95 725 67 02 |
95 7202807 95 7256790 |
|
Bezirksgericht Jelenia Góra |
ul. Wojska Polskiego 56 58-500 Jelenia Góra |
75 641 51 13 |
75 7525113 |
|
Bezirksgericht Kalisz |
al. Wolności 13 62-800 Kalisz |
62 765 77 64 |
62 7574936 |
|
Bezirksgericht Katowice |
ul. Francuska 38 40-028 Katowice |
32 607 01 83 32 783 68 06 |
32 6070184 |
|
Bezirksgericht Kielce |
ul. Seminaryjska 12 a 25-372 Kielce |
41 340 23 20 41 340 23 82 41 340 24 92 |
41 3402320 |
|
Bezirksgericht Konin |
ul. Energetyka 5 62-510 Konin |
63 245 14 43 63 2423022 +172 |
63 2426569 |
|
Bezirksgericht Koszalin |
ul. Waryńskiego 7 75-541 Koszalin |
94 342 87 50 |
94 3428897 |
|
Bezirksgericht Kraków |
ul. Przy Rondzie 7 31-547 Kraków |
12 619 52 41 12 619 52 62 12 619 52 04 |
12 6195665 |
|
Bezirksgericht Krosno |
ul. Sienkiewicza 12 38-400 Krosno |
13 437 36 71 13 437 36 73 |
13 4320570 |
|
Bezirksgericht Legnica |
ul. Złotoryjska 40 59-220 Legnica |
76 754 50 36 |
76 7545107 76 7545012 |
|
Bezirksgericht Lublin |
ul. Krakowskie Przedmieście 43 20-076 Lublin |
81 46010 04 |
81 4601013 |
|
Bezirksgericht Łomża |
ul. Dworna 16 18-400 Łomża |
86 216 62 81 86 215 42 54 |
86 2166753 |
|
Bezirksgericht Łódź |
XI Wydział Wizytacyjny (Abteilung 11 – Inspektion) Pl. Dąbrowskiego 5 90-921 Łódź (pokój (Zimmer) 118) |
42 677 87 99 |
42 2126082 |
|
Bezirksgericht Nowy Sącz |
ul. Pijarska 3 33-300 Nowy Sącz |
18 448 21 45 |
18 4482185 |
|
Bezirksgericht Olsztyn |
ul. Dąbrowszczaków 44A 10-543 Olsztyn |
89 521 60 49 |
89 6123838 |
|
Bezirksgericht Opole |
pl. Daszyńskiego 1 45-064 Opole |
77 541 81 34 |
77 5418109 |
|
Bezirksgericht Ostrołęka |
ul. Gomulickiego 5 07-410 Ostrołęka |
29 765 01 30 |
29 7650181 |
|
Bezirksgericht Piotrków Trybunalski |
ul. Słowackiego 5 97-300 Piotrków Trybunalski |
44 649 41 59 44 649 41 21 |
44 6478919 |
|
Bezirksgericht Płock |
pl. Narutowicza 4 09-404 Płock |
24 269 73 20 24 269 73 64 |
24 2625253 |
|
Bezirksgericht Poznań |
ul. Stanisława Hejmowskiego 2 61-736 Poznań |
61 628 37 30 61 628 37 31 61 628 37 34 |
61 6283739 |
|
Bezirksgericht Przemyśl |
ul. Konarskiego 6 37 - 700 Przemyśl |
16 676 13 36 |
16 6761353 |
|
Bezirksgericht Radom |
ul. Marszałka J. Piłsudskiego 10 26-600 Radom |
48 677 67 80 48 677 67 88 |
48 3680287 |
|
Bezirksgericht Rybnik |
ul. Józefa Piłsudskiego 33 44-200 Rybnik |
32 784 05 78 |
32 7840402 |
|
Bezirksgericht Rzeszów |
pl. Śreniawitów 3 35-959 Rzeszów |
17 875 63 94 |
17 8627265 |
|
Bezirksgericht Siedlce |
ul. Sądowa 2 08-110 Siedlce |
25 640 78 46 |
25 6407812 |
|
Bezirksgericht Sieradz |
al. Zwycięstwa 1 98-200 Sieradz |
43 826 66 50 43 826 66 07 |
43 8271014 |
|
Bezirksgericht Słupsk |
ul. Zamenhofa 7 76-200 Słupsk |
59 846 95 43 59 846 95 13 |
59 8469424 59 8469429 |
|
Bezirksgericht Suwałki |
ul. Waryńskiego 45 16-400 Suwałki |
87 563 12 13 87 563 13 00 |
87 5631303 |
|
Bezirksgericht Szczecin |
ul. Małopolska 17 70-227 Szczecin |
91 483 01 70 91 483 01 47 |
91 4830170 |
|
Bezirksgericht Świdnica |
pl. Grunwaldzki 14 58-100 Świdnica |
74 851 82 87 |
74 8518270 |
|
Bezirksgericht Tarnobrzeg |
ul. Sienkiewicza 27 39-400 Tarnobrzeg |
15 688 25 00 |
15 6882678 15 8229756 |
|
Bezirksgericht Tarnów |
ul. J. Dąbrowskiego 27 33-100 Tarnów |
14 688 74 09 |
14 6887417 |
|
Bezirksgericht Toruń |
ul. Piekary 51 87-100 Toruń |
56 610 56 09 |
56 6555706 |
|
Bezirksgericht Warszawa |
al. „Solidarności” 127 00-898 Warszawa |
22 440 11 54 (Unterhalt) 22 654 44 43 |
22 6544411 |
|
Bezirksgericht Warszawa-Praga in Warschau |
ul. Poligonowa 3 04-051 Warszawa |
22 417 73 93 |
||
Bezirksgericht Włocławek |
ul. Wojska Polskiego 22 87-800 Włocławek |
54 412 03 65 |
54 4118575 |
|
Bezirksgericht Wrocław |
ul. Sądowa 1 50-046 Wrocław |
71 370 43 91 |
71 7482964 |
|
Bezirksgericht Zamość |
ul. Wyszyńskiego 11 22-400 Zamość |
84 631 69 27 84 631 69 28 |
84 6316993 |
|
Bezirksgericht Zielona Góra |
pl. Słowiański 1 65-069 Zielona Góra |
68 322 02 21 |
68 4567769 |
Artikel 55 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen verpflichtet den Antragsteller nicht, seinen Antrag über die Zentrale Behörde des Staates, in dem er seinen Aufenthalt hat, zu übermitteln. Anträge, die den in den Kapiteln IV und VI der Verordnung und in der Zivilprozessordnung festgelegten Formvorschriften entsprechen, können direkt an das zuständige polnische Gericht übermittelt werden.
Die Kontaktdaten der Übermittlungsbehörden sind auf folgender Website verfügbar:
https://www.gov.pl/web/stopuprowadzeniomdzieci/lista-organow-centralnych
Die Übermittlungsbehörden anderer Länder, die in den Anhängen der Verordnung genannt sind, übermitteln dem Unterhaltsgläubiger alle notwendigen Informationen, helfen ihm beim Ausfüllen der erforderlichen Unterlagen, prüfen die formelle Rechtmäßigkeit des Antrags und übermitteln diesen an das Ausland.
Wenn Unterhalt bewilligt wurde und die Sache in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 fällt, kann der im Ausland wohnhafte Unterhaltsgläubiger auf das in dieser Verordnung vorgesehene Verfahren zurückgreifen und sich an die Übermittlungsbehörde des Mitgliedstaats wenden, in dem er seinen Aufenthalt hat, oder bei dem zuständigen Gericht einen Antrag auf Erklärung der Vollstreckbarkeit einer durch ein ausländisches Gericht erlassenen Entscheidung stellen (siehe Nummer 5). Der Antrag auf Vollstreckung kann bei einem Gerichtsvollzieher eingereicht werden.
Wenn der Unterhaltsgläubiger seinen Aufenthalt in einem Land hat, mit dem Polen ein Übereinkommen oder ein bilaterales Abkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Unterhaltssachen geschlossen hat, wird die Unterstützung in dem in diesem Abkommen vorgesehenen Umfang geleistet. In der Regel ist in den bilateralen Abkommen vorgesehen, dass die Anträge direkt oder über ein Gericht des Landes, in dem die Entscheidung ergangen ist, beim polnischen Gericht einzureichen sind. Im letzteren Fall werden die Anträge durch zentrale Behörden weitergeleitet, meistens durch das Justizministerium oder die für die Zwecke des New Yorker Übereinkommens benannten Behörden:
http://treaties.un.org/doc/Publication/MTDSG/Volume%20II/Chapter%20XX/XX-1.en.pdf.
Nähere Informationen zu den Gerichten finden Sie unter
https://www.gov.pl/web/sprawiedliwosc/znajdz-wybrany-sad-powszechny.
Nähere Informationen zu den Gerichtsvollziehern finden Sie unter https://komornik.pl.
Ja, seit dem 18. Juni 2011.
Entfällt.
Die in Polen anwendbaren Bestimmungen sind das Gesetz vom 17. Dezember 2004 über Hilfe in Zivilverfahren bei in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union betriebenen Rechtssachen (Gesetzblatt von 2005 Nr. 10, Position 67, in der geänderten Fassung) und die Richtlinie 2003/8/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Verbesserung des Zugangs zum Recht bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug durch Festlegung gemeinsamer Mindestvorschriften für die Prozesskostenhilfe in derartigen Streitsachen (ABl. L 26 vom 31.1.2003, S. 41), die die Bestimmungen der Zivilprozessordnung und des Gesetzes über die Gerichtskosten in Zivilsachen ergänzen. Eine Partei, die eine bestimmte Form der Unterstützung wünscht (z. B. Bestellung eines Anwalts, Übersetzung von Dokumenten oder Erstattung von Reisekosten), muss dies dem zuständigen Gericht unter Verwendung eines EU-Antragsformulars ausdrücklich mitteilen.
Am 28. April 2011 wurde das Gesetz zur Änderung der Zivilprozessordnung und bestimmter anderer Rechtsakte (Gesetz vom 28. April 2011 zur Änderung der Zivilprozessordnung, des Gesetzes über das Recht auf Unterstützung in Zivilverfahren in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und des Gesetzes über das Recht auf Unterstützung zur einvernehmlichen Streitbeilegung vor Einleitung eines Zivilverfahrens und des Gesetzes über Unterstützung für Unterhaltsberechtigte – Gesetzblatt von 2011 Nr. 129 Position 735), wonach die polnische zentrale Behörde die für den Schuldner zuständige Stelle zur Durchführung einer Unterhaltsuntersuchung anweisen kann, vom polnischen Gesetzgeber erlassen.
Ist der Wohnort des Schuldners oder des Beteiligten unbekannt, konsultiert das Justizministerium Zentral- und Kommunalregister (einschließlich der PESEL-Datenbank), um das zuständige Gericht oder den zuständigen Gerichtsvollzieher zu ermitteln oder um ein Ersuchen um bestimmte Maßnahmen zu beantworten. Derzeit ist keine Änderung in Bezug auf die Rechtsvorschriften, die Art der Finanzierung und die Mitarbeiter der zentralen Behörde vorgesehen, um die Ausübung der Aufgaben des Artikels 51 zu gewährleisten.
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