Unterhaltsansprüche von Familienangehörigen

Slowakei
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1 Was bedeuten die Begriffe „Unterhalt“ und „Unterhaltspflicht“ in der Praxis? Welche Personen sind einer anderen Person gegenüber unterhaltspflichtig?

Der Unterhalt und die verschiedenen Arten von Unterhaltspflichten werden durch das Gesetz Nr. 36/2005 über die Familie und zur Änderung einiger Gesetze (nachstehend „Familiengesetz“) geregelt. Das Familiengesetz unterscheidet folgende Unterhaltspflichten:

a) Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber ihren Kindern

b) Unterhaltspflicht der Kinder gegenüber ihren Eltern c) Unterhaltspflicht zwischen anderen Familienmitgliedern

c) Unterhaltspflicht zwischen Ehegatten

d) Unterhaltszuschuss für den früheren Ehegatten

e) Unterhaltszuschuss und

f) Deckung bestimmter Kosten einer unverheirateten Mutter.

Theoretisch gesehen, fasst der Begriff „Unterhalt“ im weiten Sinn die sich aus dem Familienrecht ergebenden vermögensrechtlichen Beziehungen zusammen, die je nach Art der familienrechtlichen Beziehung besonders ausgestaltet sind. Er verdeutlicht grundsätzlich die Tatsache, dass Unterhalt an das Bestehen einer persönlichen Beziehung im Rahmen des Familienrechts gebunden ist.

2 Bis zu welchem Alter hat ein Kind Anspruch auf Unterhalt? Gibt es unterschiedliche Regeln für Unterhaltsansprüche Minderjähriger und Erwachsener?

Die Erfüllung der Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber ihren Kindern ist eine gesetzliche Pflicht, die so lange besteht, wie die Kinder nicht in der Lage sind, selbst für ihren Lebensunterhalt aufzukommen. Das Ende der Pflichtschulzeit bedeutet nicht, dass das Kind von nun an in der Lage ist, selbst für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Die Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber ihren Kindern besteht entsprechend ihren Fähigkeiten, Möglichkeiten und ihrer Vermögenssituation während der gesamten Zeit, in der sich das Kind auf seinen zukünftigen Beruf vorbereitet (z. B. Präsenzstudium an der Universität). Das Erreichen der Volljährigkeit hat keine rechtlichen Folgen für die Dauer der Unterhaltspflicht. Ob das Kind fähig ist, allein für seinen Lebensunterhalt aufzukommen, hängt von den Umständen des Falles ab. Der Richter bewertet jeden Fall einzeln nach den jeweiligen Umständen. Die Fähigkeit, allein für seinen Lebensunterhalt aufzukommen, wird weit ausgelegt, und zwar als die Fähigkeit, allein (mit eigenen Mitteln) alle Bedürfnisse zu befriedigen bzw. die relevanten Kosten für den Lebensunterhalt zu decken. Diese Fähigkeit wird nur dann angenommen, wenn sie dauerhaft besteht. Bei einem nur gelegentlichen Einkommen kann nicht davon ausgegangen werden, dass daraus die Fähigkeit entsteht, selbst für seinen Lebensunterhalt aufzukommen.

Die Unterhaltspflicht der Eltern ist in der Blutsverwandtschaft begründet, die keiner zeitlichen Beschränkung unterliegt, weshalb die Unterhaltspflicht wiederaufleben kann, wenn sich z. B. das Kind später zu einem Studium entscheidet oder wenn es sein Studium nach Abschluss der weiterführenden Schule nicht absolvieren konnte. Der Rechtsprechung zufolge kann in Anbetracht des derzeitigen Mangels an Berufsmöglichkeiten für Akademiker auch ein Studium, das es einem Akademiker ermöglicht, eine Beschäftigung – auch in einem anderen Bereich als dem, auf den die Vorbereitung bisher ausgerichtet war – zu finden, als Fortsetzung der Vorbereitung des Kindes auf seinen zukünftigen Beruf betrachtet werden.

Einfacher ist es, den Zeitpunkt zu bestimmen, zu dem die Unterhaltspflicht endet, weil das Kind ein regelmäßiges Einkommen aus einer angestellten, selbstständigen oder ähnlichen Tätigkeit bezieht. Angesichts der Lage auf dem Arbeitsmarkt, des zunehmenden Angebots an Studienmöglichkeiten und Ausbildungseinrichtungen, der Notwendigkeit des Fremdsprachenerwerbs für die Berufsausübung, der Umschulungskurse, der postsekundären Ausbildungswege, der Auslandsaufenthalte und auch angesichts der Notwendigkeit der Spezialisierung wird es für die Gerichte immer schwieriger, den Zeitpunkt zu bestimmen, zu dem das Kind die Fähigkeit erlangt, allein für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Einige dieser (Weiter-)Bildungsangebote können somit gerechtfertigt sein, insbesondere wenn der unterhaltspflichtige Elternteil über bedeutende Mittel verfügt. Zu berücksichtigen ist auch das Interesse des Kindes an der Förderung seiner Fähigkeiten und Veranlagungen, damit es diese erfolgreich im Berufsleben einsetzen kann. Gleichzeitig sind jedoch zeitliche Vorgaben für den Einsatz einer beruflichen Qualifikation gerechtfertigt, um in den Fällen, in denen das Kind eine negative Arbeitseinstellung an den Tag legt (z. B. wenn es seinen Arbeitsplatz durch eigenes Verschulden verliert), einen Missbrauch der elterlichen Unterhaltspflicht zu verhindern.

Die Altersgrenze von 18 Jahren spielt aus verfahrensrechtlicher Sicht eine Rolle. Bis zur Volljährigkeit des Kindes kann der Richter von Amts wegen ein Verfahren zur Festsetzung des Unterhalts einleiten; nach der Volljährigkeit kann er nur auf Antrag tätig werden. Der von einem volljährigen Kind gestellte Antrag kann sich gegen einen Elternteil oder beide Elternteile richten. Der Antrag muss die Höhe des geforderten Unterhalts und den Zeitpunkt, ab dem er beantragt wird, enthalten. Der Richter ist an den von dem volljährigen Kind gestellten Antrag auf Festsetzung des Unterhalts gebunden, denn hierbei handelt es sich nicht um ein Fürsorgeverfahren nach den Artikeln 111 ff. der Zivilprozessordnung für Angelegenheiten in der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Civilný mimosporový poriadok).

3 Müssen Unterhaltsansprüche bei einer Verwaltungsbehörde oder bei einem Gericht geltend gemacht werden? Wie läuft das Verfahren im Wesentlichen ab?

Wenn sich der Unterhaltsgläubiger und der Unterhaltsschuldner nicht über den Unterhalt einigen, entscheidet das zuständige Bezirksgericht über die Unterhaltspflicht. Außer bei der Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern leitet der Richter auf Antrag des Unterhaltsgläubigers (Klägers) ein Verfahren gegen den Unterhaltsschuldner (Beklagten) ein. In Bezug auf den Unterhalt eines minderjährigen Kindes kann der Richter von Amts wegen ein Verfahren einleiten (Artikel 23 der Zivilprozessordnung für Angelegenheiten in der freiwilligen Gerichtsbarkeit), denn es handelt sich um ein Verfahren vor dem Jugendrichter.

Alle Personen können entsprechend ihrer Fähigkeit, durch eigene Handlungen Rechte zu erwerben und Verpflichtungen einzugehen, allein vor Gericht als Partei auftreten (Prozessfähigkeit). Natürliche Personen, die nicht allein prozessfähig sind (z. B. minderjährige Kinder), müssen von einem gesetzlichen Vertreter vertreten werden (Artikel 68 Zivilprozessordnung für Rechtsstreitigkeiten (Civilný sporový poriadok)).

Neben der Vertretung der Parteien auf der Grundlage des Gesetzes kennen die Zivilprozessordnung für Rechtsstreitigkeiten und die Zivilprozessordnung für Angelegenheiten in der freiwilligen Gerichtsbarkeit die Vertretung der Parteien auf der Grundlage einer Vollmacht und die Vertretung der Parteien auf der Grundlage einer Gerichtsentscheidung.

Kein Elternteil kann sein minderjähriges Kind in Rechtssachen vertreten, die zu einem Interessenkonflikt zwischen den Eltern und dem minderjährigen Kind oder den von demselben Elternteil vertretenen minderjährigen Kindern führen können; in einem solchen Fall weist das Gericht dem minderjährigen Kind einen Ad-hoc-Vormund (kolízny opatrovník) zu, der es im Rahmen des Verfahrens oder in einer speziellen Rechtssache vertritt.

4 Kann der Antrag im Namen eines Verwandten (wenn ja, welchen Grades) oder eines Kindes gestellt werden?

Siehe die Antwort auf Frage 3.

5 Wie erfährt der Antragsteller, welches Gericht zuständig ist?

Die örtliche Zuständigkeit ist in Artikel 3 der Zivilprozessordnung für Angelegenheiten in der freiwilligen Gerichtsbarkeit geregelt. Die materielle Zuständigkeit bestimmt sich nach Artikel 12 der Zivilprozessordnung für Rechtsstreitigkeiten.  Im Allgemeinen ist das Gericht der von dem Antrag betroffenen Partei (des Beklagten) zuständig; es gilt der Grundsatz der örtlichen Zuständigkeit des ordentlichen Gerichts des Beklagten. Das ordentliche Gericht des Beklagten ist das Gericht, in dessen Zuständigkeitsbereich sich der Wohnsitz dieser Person oder, wenn sie keinen Wohnsitz hat, ihr Aufenthaltsort befindet. In einigen besonderen Fällen, die ausdrücklich in der Zivilprozessordnung für Angelegenheiten in der freiwilligen Gerichtsbarkeit genannt sind, gilt dieser Grundsatz nicht. Das Verfahren über den Unterhalt eines minderjährigen Kindes fällt unter die Zuständigkeit des Gerichts, in dessen Zuständigkeitsbereich sich der Wohnsitz des minderjährigen Kindes befindet, unabhängig davon, ob dies auf einer Vereinbarung der Eltern, auf einer Gerichtsentscheidung oder ggf. auf anderen maßgeblichen Umständen beruht (ausschließliche örtliche Zuständigkeit nach Artikel 112 Absatz 1 der Zivilprozessordnung für Angelegenheiten in der freiwilligen Gerichtsbarkeit).

6 Muss sich der Antragsteller vor Gericht vertreten lassen (z. B. durch einen Rechtsanwalt oder eine Behörde)? Welches Verfahren findet Anwendung, wenn keine Vertretung erforderlich ist?

Siehe auch die Antworten auf die Fragen 3 und 4.

Ein prozessfähiger Kläger (Unterhaltsgläubiger) kann die Einleitung des Verfahrens selbst unmittelbar bei dem zuständigen Gericht beantragen, ohne dass er einer Vertretung bedarf.

Nach Artikel 127 der Zivilprozessordnung für Rechtsstreitigkeiten muss der Antrag auf Einleitung des Verfahrens üblicherweise folgende Details beinhalten: Gericht, an das der Antrag gerichtet ist, Identität des Klägers, Gegenstand und Anliegen des Antrags sowie eine Unterschrift.

Neben diesen üblichen Details muss der Antrag auf Einleitung des Verfahrens besondere Details enthalten, die in den Artikeln 25 und 26 der Zivilprozessordnung für Angelegenheiten in der freiwilligen Gerichtsbarkeit aufgeführt sind. Der Antrag muss die Höhe des geforderten Unterhalts und den Zeitpunkt, ab dem er beantragt wird, enthalten.

Anträge können schriftlich, sei es in Papierform oder elektronisch, eingereicht werden. Ein elektronischer Antrag, der ohne Genehmigung im Sinne der einschlägigen besonderen Vorschriften eingereicht wurde, muss zusätzlich in Papierform oder elektronisch mit Genehmigung im Sinne der einschlägigen besonderen Vorschriften übermittelt werden. Anträge in Unterhaltssachen können auch mündlich zu Protokoll gegeben werden.

Der eingereichte Antrag muss aus der erforderlichen Anzahl an Ausfertigungen und Anhängen bestehen, damit eine Ausfertigung beim Gericht bleibt und ggf. jede Partei eine Ausfertigung mit Anhängen erhält. Wenn der Kläger keine ausreichende Anzahl an Ausfertigungen und Anhängen einreicht, fertigt das Gericht auf seine Kosten Kopien an.

7 Fallen bei dem Gerichtsverfahren Gebühren an? Wenn ja, wie hoch sind diese ungefähr? Erhält der Antragsteller Prozesskostenhilfe, wenn er die Verfahrenskosten nicht tragen kann?

Die Gerichtskosten, die für eine gerichtliche Handlung oder ein Gerichtsverfahren anfallen, sind im Gesetz Nr. 71/1992 des Nationalrates der Slowakischen Republik über Gerichtskosten und die Gebühren für Auszüge aus dem Strafregister geregelt. Sie werden nach der Gebührenordnung für Gerichtskosten erhoben. Dieser Rechtstext legt auch den Umfang der Befreiung von den Gerichtskosten aufgrund der Person oder der Sache fest.

In Bezug auf Unterhaltssachen ist folgende Vorschrift von Belang:

Die Befreiung aufgrund der Sache gilt für Handlungen des Jugendrichters. Verfahren in Bezug auf den Unterhalt minderjähriger Kinder sind folglich von den Gerichtskosten befreit.

Im Rahmen der Befreiung von den Gerichtskosten aufgrund der Person sind folgende Personen befreit:

  • Kläger im Verfahren zur Festsetzung des Unterhalts, zur Erhöhung des Unterhalts, zur Durchsetzung des Anspruchs auf Verzugszinsen für Unterhaltszahlungen und zur Anerkennung oder Feststellung der Vollstreckbarkeit einer ausländischen Unterhaltsentscheidung;
  • unverheiratete Mütter im Verfahren in Bezug auf einen Antrag auf Zahlung eines Unterhaltszuschusses und Erstattung bestimmter Kosten, die mit der Schwangerschaft und Geburt verbunden sind.

In der Gebührenordnung für Gerichtskosten sind unter Nummer 8 ausdrücklich die Gerichtskosten für Unterhaltsverfahren zwischen Ehegatten und Verfahren in Bezug auf einen Antrag auf Zahlung eines Unterhaltszuschusses für den früheren Ehegatten festgesetzt:

Nummer 8

a) Antrag auf Festsetzung oder Erhöhung des Unterhalts zwischen Ehegatten, auf Zahlung eines Unterhaltszuschusses für den früheren Ehegatten, auf Unterhaltsleistung zwischen anderen Familienmitgliedern

2 % des Preises des Verfahrensgegenstands, mindestens 16,50 EUR

b) Antrag auf Kürzung des Unterhalts oder Aufhebung der Unterhaltspflicht zwischen Ehegatten, des Unterhaltszuschusses für den früheren Ehegatten, der Unterhaltsleistung zwischen anderen Familienmitgliedern

2 % des Preises des Verfahrensgegenstands, mindestens 16,50 EUR

Wenn in der Gebührenordnung kein besonderer Satz aufgeführt ist und keine Befreiung aufgrund der Person oder der Sache vorliegt, werden die Gebühren nach Nummer 1 der Gebührenordnung für Gerichtskosten erhoben:

Nummer 1

Antrag auf Einleitung des Verfahrens bei Nichtvorliegen eines besonderen Satzes

a) von dem Preis des Verfahrensgegenstands (der Zahlung) oder dem Wert des Streitgegenstands

6 %, mindestens 16,50 EUR, höchstens 16 596,50 EUR, bei geschäftlichen Rechtssachen höchstens 33 193,50 EUR

Nach Artikel 254 der Zivilprozessordnung für Rechtsstreitigkeiten kann das Gericht auf Antrag einer Partei eine Befreiung von den Gerichtskosten gewähren, wenn die Umstände der Partei dies rechtfertigen. Die Umstände der Partei müssen dokumentiert werden, damit das Gericht über den Antrag befinden kann.

Das System der Prozesskostenhilfe und die Erbringung dieser Leistung durch die Stelle für Prozesskostenhilfe für natürliche Personen, die aufgrund ihrer Mittellosigkeit nicht die Möglichkeit habe, ihre Rechte vor Gericht geltend zu machen und zu verteidigen, sowie der Umfang der geleisteten Hilfe sind im Gesetz Nr. 327/2005 über die Leistung von Prozesskostenhilfe für bedürftige Personen, zur Änderung des Gesetzes Nr. 586/2003 über den Rechtsanwaltsberuf und zur Änderung des Gesetzes Nr. 455/1991 über freie Berufe (Gesetz über freie Berufe), geändert durch das Gesetz Nr. 8/2005 geregelt. Dieses Gesetz regelt auch die Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe, die von den natürlichen Personen zu unternehmenden Schritte, die zuständigen Behörden im Verfahren zur Beantragung von Prozesskostenhilfe und die institutionellen Absicherungen in Bezug auf die Prozesskostenhilfe.

8 Welche Art von Unterhalt kann das Gericht zusprechen? Wie wird die Höhe des Unterhalts berechnet? Kann der Gerichtsbeschluss angepasst werden, wenn sich die Lebenshaltungskosten oder die familiären Umstände ändern? Wenn ja, wie (z. B. durch automatische Indexierung)?

Im slowakischen Recht ist der Unterhalt nicht genau beziffert.

In Familiensachen muss jeder Fall einzeln nach den konkreten Umständen bewertet werden. Aus diesem Grund ist der Umfang des Unterhalts gesetzlich nicht festgelegt. Eine Rechtsnorm kann nicht konkret und genau die gesamte Bandbreite der Lebenssituationen widerspiegeln. Dies trifft in besonderem Maße auf das Familienrecht zu.

Nach Artikel 75 Absatz 1 Familiengesetz berücksichtigt das Gericht bei der Festsetzung des Unterhalts die legitimen Bedürfnisse des Unterhaltsgläubigers sowie die Fähigkeiten, die Möglichkeiten und die Vermögenssituation des Unterhaltsschuldners. Das Gericht berücksichtigt die Fähigkeiten, die Möglichkeiten und die Vermögenssituation des Unterhaltsschuldners auch dann, wenn der Unterhaltsschuldner ohne triftigen Grund auf eine gut bezahlte Stelle, auf ein Einkommen oder auf einen Gewinn verzichtet; berücksichtigt werden auch unverhältnismäßige Vermögensrisiken, die der Schuldner eingegangen ist.

Beide Elternteile tragen je nach ihren Fähigkeiten, ihren Möglichkeiten und ihrer Vermögenssituation zum Unterhalt ihrer Kinder bei. Das Kind hat ein Recht, am Lebensstandard seiner Eltern teilzuhaben. Bei der Festlegung des Umfangs der Unterhaltspflicht berücksichtigt das Gericht, inwieweit sich beide Elternteile persönlich um das Kind kümmern. Wenn die Eltern das Sorgerecht für ihre Kinder abwechselnd ausüben, berücksichtigt das Gericht bei der Festsetzung des Unterhalts, über welchen Zeitraum jeder Elternteil das Sorgerecht ausübt. Es kann aber auch entscheiden, während der Dauer des abwechselnd ausgeübten Sorgerechts keinen Unterhalt festzulegen.

Artikel 62 Absatz 3 Familiengesetz sieht einen Mindestunterhaltsbetrag vor (der derzeit 27,13 EUR beträgt): Jeder Elternteil ist, unabhängig von seinen Fähigkeiten, seinen Möglichkeiten und seiner Vermögenssituation verpflichtet, seiner Unterhaltspflicht in Höhe von mindestens 30 % des Betrags des Existenzminimums für ein zu unterhaltendes minderjähriges Kind oder ein nach den besonderen Rechtsvorschriften zu unterhaltendes Kind nachzukommen.

Nach Artikel 78 Familiengesetz können die Unterhaltsvereinbarungen und Gerichtsentscheidungen in Unterhaltssachen geändert werden, wenn sich die Situation ändert. Außer beim Unterhalt für minderjährige Kinder (siehe Artikel 121 der Zivilprozessordnung für Angelegenheiten in der freiwilligen Gerichtsbarkeit) ist eine Änderung oder Aufhebung des Unterhalts nur auf Antrag möglich. Bei Aufhebung oder Kürzung des Unterhalts für ein minderjähriges Kind für einen vergangenen Zeitraum wird der geleistete Unterhalt nicht erstattet. Wenn sich die Situation ändert, ist die Entwicklung der Lebenshaltungskosten zu berücksichtigen.

9 Wie und an wen wird der Unterhalt gezahlt?

Der Unterhalt wird im Allgemeinen von dem Unterhaltsschuldner an den Unterhaltsgläubiger gezahlt.

Nach Artikel 76 Familiengesetz wird der Unterhalt in Form von regelmäßigen Zahlungen, die immer einen Monat im Voraus fällig sind, geleistet. Bei einer Unterhaltsforderung ist eine Aufrechnung gegenseitiger Forderungen nur einvernehmlich möglich. In Bezug auf den Unterhalt für minderjährige Kinder ist keine Aufrechnung erlaubt. Ist der Unterhaltsschuldner mit der Zahlung des per Gerichtsentscheidung festgelegten Unterhalts im Verzug, so ist der Unterhaltsgläubiger berechtigt, für den nicht gezahlten Betrag Verzugszinsen nach den zivilrechtlichen Bestimmungen zu fordern. Die Unterhaltszahlung des Schuldners dient zuerst der Deckung der Hauptforderung und erst, nachdem die Hauptforderung vollständig beglichen wurde, der Deckung der Verzugszinsen.

Nach ständiger Rechtsprechung hat der unterhaltspflichtige Elternteil den Unterhalt für ein minderjähriges Kind an einem bestimmten Tag im Monat an den Elternteil, der das Sorgerecht für das Kind hat, zu zahlen.

10 Wie kann ein nicht freiwillig zahlender Schuldner zur Zahlung des Unterhalts gezwungen werden?

Der Unterhalt kann durch einen Gerichtsvollzieher eingetrieben werden. Die Vollstreckung durch einen Gerichtsvollzieher wird mit einem Vollstreckungsantrag eingeleitet. Das Verfahren ist im Gesetz Nr. 233/1995 des Nationalrates der Slowakischen Republik über Gerichtsvollzieher und Vollstreckungen durch Gerichtsvollzieher (Gesetzbuch über Vollstreckungsverfahren) und zur Änderung anderer Gesetze (in der geänderten Fassung) geregelt. Das am häufigsten eingesetzte Mittel bei einer Vollstreckung durch den Gerichtsvollzieher zur Eintreibung von Unterhalt ist die Pfändung des Gehalts oder sonstiger Einkünfte des Unterhaltsschuldners. Wenn eine Vollstreckung auf der Grundlage eines Vollstreckungstitels erfolgt, der zur Zahlung eines Geldbetrags verpflichtet, kann die Vollstreckung neben der Pfändung des Gehalts und sonstiger Einkünfte folgende Formen annehmen: Forderungspfändung, Veräußerung von beweglichem Vermögen, Veräußerung von Wertpapieren, Veräußerung von Immobilien, Veräußerung eines Unternehmens, Entzug der Fahrerlaubnis. Die letzte Maßnahme hat im System für die Eintreibung von Unterhalt einen besonders hohen Stellenwert. Der Gerichtsvollzieher kann den Entzug der Fahrerlaubnis der Person, die nicht den durch Gerichtsentscheidung festgelegten Unterhalt leistet, anordnen. Der Gerichtsvollzieher übermittelt die Anordnung des Entzugs der Fahrerlaubnis auch der zuständigen Polizeibehörde. Liegen die Vollstreckungsgründe nicht mehr vor, ordnet der Gerichtsvollzieher unverzüglich die Rückgabe der Fahrerlaubnis an.

11 Welchen Beschränkungen unterliegt die Vollstreckung, insbesondere in Bezug auf den Schuldnerschutz und die Verjährungs- oder Ausschlussfristen?

Nach Artikel 77 Familiengesetz verjährt der Anspruch auf Unterhalt nicht. Er kann jedoch erst ab dem Tag der Einleitung des Gerichtsverfahrens anerkannt werden. Unterhalt für minderjährige Kinder kann jedoch auch rückwirkend für einen Zeitraum von maximal drei Jahren vor der Einleitung des Verfahrens zugesprochen werden, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen. Der Anspruch auf wiederkehrende Unterhaltszahlungen unterliegt der Verjährung.

Die Verjährungsfrist ist in Artikel 101 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Gesetz Nr. 40/1964) wie folgt geregelt:

(1) Wenn der Anspruch durch die rechtskräftige Entscheidung eines Gerichts oder eines anderen Organs zugesprochen wurde, verjährt er zehn Jahre nach dem Tag, an dem er hätte erfüllt werden müssen. Wenn der Unterhaltsschuldner sowohl den Grund als auch den Betrag des Anspruchs schriftlich anerkennt, verjährt dieser zehn Jahre nach dem Tag der Anerkennung; wurde in der Anerkennung eine Erfüllungsfrist genannt, läuft die Verjährungsfrist, sobald die Erfüllungsfrist verstrichen ist.
(2) Dieselbe Verjährungsfrist gilt auch für die einzelnen Zahlungen, die in der Entscheidung oder Anerkennung des Anspruchs angegeben sind; die Verjährungsfrist für die einzelnen Zahlungen läuft ab dem Tag, an dem sie fällig werden. Wird der gesamte geschuldete Betrag wegen Nichteinhaltung der Zahlungsfrist für eine der Zahlungen fällig, so läuft die zehnjährige Verjährungsfrist ab dem Fälligkeitsdatum der nicht geleisteten Zahlung.
(3) Die Verjährungsfrist für Zinsen und wiederkehrende Zahlungen beträgt drei Jahre; handelt es sich um einen rechtskräftig gewordenen oder schriftlich anerkannten Anspruch, gilt diese Verjährungsfrist jedoch nur für die Zinsen und wiederkehrenden Zahlungen, die nach der rechtskräftigen Entscheidung oder der Anerkennung fällig geworden sind.

12 Helfen Organisationen oder Verwaltungsbehörden bei der Eintreibung von Unterhaltsforderungen?

Zur Unterstützung oder Hilfe bei der Eintreibung von Unterhaltsforderungen auf nationaler Ebene wurde keine eigene Behörde eingerichtet.

In Fällen mit Auslandsbezug kann das Zentrum für internationalen Kinder- und Jugendrechtsschutz (Centrum pre medzinárodnoprávnu ochranu detí a mládeže, im Folgenden „Zentrum“) Hilfe bei der Eintreibung von Unterhaltsforderungen leisten. Das Zentrum übernimmt die Eintreibung von Unterhaltsforderungen in Fällen, in denen die Person, die Unterhalt für ein Kind zahlen muss, im Ausland und der Unterhaltsberechtigte in der Slowakischen Republik lebt, bzw. umgekehrt in Fällen, in denen ein im Ausland lebender Unterhaltsberechtigter von einem Unterhaltsschuldner, dessen gewöhnlicher Aufenthaltsort die Slowakische Republik ist, eine Unterhaltszahlung fordert.

13 Können staatliche Stellen oder private Organisationen einen Teil der Unterhaltsleistung oder die gesamte Unterhaltsleistung vorstrecken, wenn der Schuldner nicht zahlt?

Das Gesetz Nr. 201/2008 über Ersatzunterhaltsleistungen und zur Änderung des Gesetzes Nr. 36/2005 über die Familie und zur Änderung bestimmter Gesetze, im Sinne der Entscheidung Nr. 615/2006 des Verfassungsgerichts der Slowakischen Republik (Ústavný súd), sieht ein Verfahren vor, nach dem durch den Staat (Amt für Arbeit, Soziales und Familie – úrad práce, sociálnych vecí a rodiny) eine Ersatzunterhaltsleistung an den Unterhaltsberechtigten vorgestreckt werden kann. Die Ersatzunterhaltsleistung trägt zum Unterhalt des Kindes bei, wenn der Unterhaltsschuldner seiner durch eine rechtskräftige Gerichtsentscheidung oder durch eine gerichtlich genehmigte Vereinbarung festgelegten Unterhaltspflicht nicht nachkommt.

14 Was geschieht, wenn der Unterhaltsschuldner im Ausland wohnt?

14.1 Kann der Unterhaltsgläubiger die Hilfe einer staatlichen Stelle oder einer privaten Organisation in seinem Wohnsitzmitgliedstaat in Anspruch nehmen?

Ja.

14.2 Wenn ja, wie kann diese Stelle oder Organisation kontaktiert werden?

Das Zentrum als Zentrale Behörde wurde von dem Ministerium für Arbeit, Soziales und Familie gegründet und gewährleistet als eine vom Staat finanzierte Einrichtung den unmittelbaren Kinder- und Jugendrechtsschutz in Fällen mit Auslandsbezug. Das Zentrum ist für das gesamte slowakische Staatsgebiet zuständig. Es hat seine Tätigkeit am 1. Februar 1993 aufgenommen.

Nach dem Gesetz Nr. 195/1998 über soziale Unterstützung (in der geänderten Fassung) ist das Zentrum seit dem 1. Juli 1998 eine öffentliche Behörde für soziale Unterstützung.

Kontakt / Anschrift:

Špitálska 8, P.O. BOX 57, 814 99 Bratislava, Slowakische Republik

E-Mail: cipc@cipc.gov.sk, info@cipc.gov.sk,

Tel.: +421 2 2046 3208, +421 2 2046 3248

Fax: +421 2 2046 3258, 24h-Hotline (nur für Notfälle) +421 915 405 954.

In der Slowakischen Republik ist das Zentrum die Zentrale Behörde im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen (im Folgenden „Unterhaltsverordnung“) sowie des Übereinkommens über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen, das 2007 im Rahmen der Haager Konferenz geschlossen wurde.

15 Was geschieht, wenn der Unterhaltsgläubiger im Ausland wohnt?

15.1 Kann der Unterhaltsgläubiger die Hilfe einer staatlichen Stelle oder einer privaten Organisation im Wohnsitzmitgliedstaat des Schuldners in Anspruch nehmen?

Ein Antrag kann nicht direkt aus dem Ausland bei dem Zentrum eingereicht werden. Die Person, die die Unterhaltszahlung beantragt und deren Wohnsitz sich in einem anderen Land befindet, muss sich an die zuständigen Behörden dieses Landes wenden, die sich anschließend mit dem Zentrum in der Slowakischen Republik in Verbindung setzen.

15.2 Wenn ja, wie kann diese Stelle oder Organisation kontaktiert werden und welche Hilfe kann der Unterhaltsgläubiger bekommen?

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16 Gilt für diesen Mitgliedstaat das Haager Protokoll von 2007?

Die Slowakische Republik ist an das Haager Protokoll vom 23. November 2007 über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht gebunden.

17 Wenn das Haager Protokoll von 2007 nicht für diesen Mitgliedstaat gilt, welches Recht gilt dann für den Unterhaltsanspruch nach Maßgabe des Internationalen Privatrechts? Wie lauten die entsprechenden Bestimmungen des Internationalen Privatrechts?

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18 Welche Regeln gelten für den Zugang zum Recht bei grenzübergreifenden Streitsachen innerhalb der EU (entsprechend der Systematik von Kapitel V der Unterhaltsverordnung)?

Die Bewilligung einer Prozesskostenhilfe für grenzübergreifende Streitsachen, deren Gegenstand Unterhaltspflichten sind, ist in Artikel 44 Absatz 3 der Unterhaltsverordnung geregelt. Die Zentrale Behörde der Slowakei ist das Zentrum für internationalen Kinder- und Jugendrechtsschutz. Es erbringt seine Dienstleistungen unentgeltlich, sodass die betreffende Partei die Sache im Rahmen des ordentlichen Verfahrens zur Festsetzung oder Änderung von Unterhaltspflichten in der Slowakischen Republik ohne Rückgriff auf Prozesskostenhilfe betreiben kann.

Wenn das Verfahren nicht ohne Prozesskostenhilfe geführt werden kann, wird diese nach Artikel 46 der Verordnung Personen unter 21. Jahren unentgeltlich gewährt. Die Prozesskostenhilfe wird nach dem geänderten Gesetz Nr. 327/2005 über die Gewährung von Prozesskostenhilfe für Personen in finanzieller Not (Prozesskostenhilfegesetz) von der Stelle für Prozesskostenhilfe geleistet.

Findet Artikel 46 der Verordnung keine Anwendung, erhalten nach dem Prozesskostenhilfegesetz diejenigen Antragsteller unentgeltlich Prozesskostenhilfe, die den darin festgelegten Kriterien entsprechen.

Antragsteller, die den Kriterien nicht entsprechen, haben die Gerichtskosten nach dem Gesetz Nr. 71/1992 über Gerichtskosten und Gebühren für Auszüge aus dem Strafregister zu entrichten. Alle Verfahren, deren Gegenstand die gegenseitige Unterhaltspflicht von Eltern und Kindern ist, sind von den in diesem Gesetz festgesetzten Gerichtskosten befreit. Antragsteller in einem Verfahren zur Festsetzung oder Erhöhung des Unterhalts sind ebenfalls persönlich von der Zahlung der Gerichtskosten befreit. Im Übrigen hat jede Verfahrenspartei die ihr entstehenden Prozess- und Vertretungskosten zu tragen. Die gemeinsamen Kosten werden von den Parteien im Verhältnis zu ihrer Mitwirkung in der Sache und im Verfahren getragen. Im Falle von Unterhalt für eine volljährige Person spricht das Gericht dem obsiegenden Antragsteller die Erstattung der Kosten zu, die für die Durchsetzung oder Verteidigung ihrer Ansprüche gegen die unterlegene Partei erforderlich waren.

19 Welche Maßnahmen hat der Mitgliedstaat ergriffen, um sicherzustellen, dass die Zentralen Behörden die in Artikel 51 der Unterhaltsverordnung beschriebenen Aufgaben erfüllen?

Zentrale Behörde im Sinne des Artikels 49 Absatz 1 der Unterhaltsverordnung ist das am 1. Februar 1993 gegründete Zentrum für internationalen Kinder- und Jugendrechtsschutz („Zentrum“). Da das Zentrum die Aufgaben der Übermittlungs- und Eingangsbehörde im Bereich der Eintreibung von Unterhaltsforderungen nach internationalen Übereinkommen (insbesondere dem Übereinkommen über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland vom 20. Juni 1956) bereits vor Inkrafttreten der Unterhaltsverordnung wahrgenommen hat, war es nicht erforderlich, besondere Maßnahmen in Bezug auf die in Artikel 51 der genannten Verordnung festgelegten Aufgaben der Zentralen Behörden zu treffen. Mit Inkrafttreten der Unterhaltsverordnung musste das Zentrum lediglich geringfügige Personalumstrukturierungen vornehmen.

 

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Letzte Aktualisierung: 03/01/2022

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