- 1. Bekanntmachung und Preisgestaltung bei der Versteigerung von beschlagnahmten Vermögenswerten
- 2. Zur Durchführung der Verkaufstransaktion ermächtigte Dritte
- 3. Versteigerungsarten, für die die Vorschriften möglicherweise nicht vollständig gelten
- 4. Informationen über nationale Register für Vermögenswerte
- 5. Informationen über Datenbanken, die es dem Gläubiger ermöglichen, Vermögenswerte oder Ansprüche des Schuldners zu ermitteln
- 6. Informationen über Online-Zwangsversteigerungen
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1. Bekanntmachung und Preisgestaltung bei der Versteigerung von beschlagnahmten Vermögenswerten
Bei der Zwangsversteigerung von Immobilien wird nach Anordnung des Verfahrens durch das Gericht der Verkehrswert ermittelt. In der Regel bestellt das Gericht einen Sachverständigen, der die Immobilie schätzt. Auf der Grundlage des erstellten Gutachtens wird der Verkehrswert festgesetzt. Die Terminsbestimmung muss öffentlich bekanntgemacht werden. Die Bekanntmachung erfolgt durch Veröffentlichung in dem für das Gericht bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem oder durch einmalige Veröffentlichung im örtlichen Amtsblatt und Aushang an der Gerichtstafel. Durch das Gericht können weitere Veröffentlichungen beispielsweise im Internet oder in Zeitungen erfolgen.
Die Versteigerung beweglicher Gegenstände erfolgt durch den Gerichtsvollzieher als Versteigerung vor Ort oder als allgemein zugängliche Versteigerung im Internet über eine Versteigerungsplattform (s. Nummer 6). Der Gerichtsvollzieher schätzt den gewöhnlichen Verkaufswert der Sache ggf. unter Zuhilfenahme eines Sachverständigen. Das Mindestgebot beträgt die Hälfte des gewöhnlichen Verkaufswertes und wird durch den Gerichtsvollzieher bekanntgegeben.
2. Zur Durchführung der Verkaufstransaktion ermächtigte Dritte
Die Zwangsversteigerung von Immobilien wird durch den Rechtspfleger des Vollstreckungsgerichts beim Amtsgericht durchgeführt. Die Versteigerung der beweglichen Gegenstände erfolgt durch den Gerichtsvollzieher.
3. Versteigerungsarten, für die die Vorschriften möglicherweise nicht vollständig gelten
Für die öffentlichen Immobilienauktionen, die von öffentlich bestellten und vereidigten Grundstücksauktionatoren durchgeführt werden, gelten die Vorschriften für die gerichtliche Zwangsversteigerung von Immobilien nicht. Das freiwillige Bieterverfahren unterliegt diesen Vorschriften ebenfalls nicht.
4. Informationen über nationale Register für Vermögenswerte
Bei den Amtsgerichten werden Grundbücher geführt, in denen die Grundstücke, die Eigentumsverhältnisse und Belastungen eingetragen sind.
Bei den Amtsgerichten werden auch Schiffsregister und das Register für Schiffsbauwerke geführt, in denen die Schiffe und die Schiffsbauwerke sowie die Eigentumsverhältnisse und Belastungen daran eingetragen sind.
Bei den Amtsgerichten werden die Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister geführt. Im Handelsregister werden die Kaufleute (einschließlich der Kapitalgesellschaften) und Handelsgesellschaften unter ihrer Firma geführt. Im Genossenschaftsregister werden die Genossenschaften und im Partnerschaftsregister die Partnerschaftsgesellschaften geführt. Informationen aus diesen Registern können über das Gemeinsame Registerportal der Länder unter http://www.handelsregister.de abgerufen werden. Im Unternehmensregister werden alle wichtigen veröffentlichungspflichtigen Daten – einschließlich der Unterlagen der Rechnungslegung – zusammengeführt und unter http://www.unternehmensregister.de elektronisch abrufbar bereitgestellt.
Beim Luftfahrt-Bundesamt wird eine Luftfahrzeugrolle geführt, in die alle in Deutschland zugelassenen Luftfahrzeuge eingetragen sind.
Beim Kraftfahrt-Bundesamt wird ein Zentrales Fahrzeugregister (ZFZR) geführt. Im ZFZR sind alle Fahrzeug- und Halterdaten der mit einem Kennzeichen zugelassenen oder mit einem Versicherungskennzeichen versehenen Kraftfahrzeuge gespeichert. Eigentumsverhältnisse sind nicht gespeichert.
Gewerbliche Schutzrechte sind beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragen und können unter DPMAregister abgerufen werden.
5. Informationen über Datenbanken, die es dem Gläubiger ermöglichen, Vermögenswerte oder Ansprüche des Schuldners zu ermitteln
Bei den Zentralen Vollstreckungsgerichten der Länder wird das Schuldnerverzeichnis geführt. Das Schuldnerverzeichnis soll den Geschäftsverkehr vor nicht kreditwürdigen Personen schützen.
Im Schuldnerverzeichnis werden die Schuldner eingetragen,
- die ihrer Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen sind,
- die eine Vermögensauskunft abgegeben haben, aus der sich ergibt, dass eine Befriedigung des Gläubigers nicht möglich ist,
- die nicht innerhalb eines Monats nach Abgabe der Vermögensauskunft die vollständige Befriedigung des Gläubigers nachgewiesen haben,
- für die eine Insolvenzeröffnung mangels Masse abgelehnt wurde,
- für die die Restschuldbefreiung abgelehnt oder widerrufen wurde.
Die Eintragungen im Schuldnerverzeichnis können aus dem gemeinsamen Vollstreckungsportal der Länder unter http://www.vollstreckungsportal.de kostenpflichtig abgerufen werden.
Im Rahmen der Zwangsvollstreckung kann der Gerichtsvollzieher mit der Einholung von Auskünften bei den folgenden Stellen beauftragt werden:
- den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung,
- dem Bundeszentralamt für Steuern,
- dem Kraftfahrt-Bundesamt.
Unter http://www.insolvenzbekanntmachungen.de werden die Bekanntmachungen der Gerichte über eröffnete Insolvenzverfahren und die Anordnung vorläufiger Maßnahmen veröffentlicht.
6. Informationen über Online-Zwangsversteigerungen
Online-Zwangsversteigerungen von Immobilien sind nicht zulässig. Die Online-Zwangsversteigerung von beweglichem Vermögen erfolgt über die Internetseite http://www.justiz-auktion.de.
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