- 1. Bekanntmachung und Preisgestaltung bei der Versteigerung von beschlagnahmten Vermögenswerten
- 2. Zur Durchführung der Verkaufstransaktion ermächtigte Dritte
- 3. Versteigerungsarten, für die die Vorschriften möglicherweise nicht vollständig gelten
- 4. Informationen über nationale Register für Vermögenswerte
- 5. Informationen über Datenbanken, die es dem Gläubiger ermöglichen, Vermögenswerte oder Ansprüche des Schuldners zu ermitteln
- 6. Informationen über Online-Zwangsversteigerungen
1. Bekanntmachung und Preisgestaltung bei der Versteigerung von beschlagnahmten Vermögenswerten
Nach dem Vollstreckungsgesetz (Ovršni zakon) (NN (Narodne novine – Amtsblatt der Republik Kroatien) Nrn. 112/12, 25/13, 93/14, 55/16 und 73/17) findet der Verkauf beweglicher und unbeweglicher Vermögenswerte im Rahmen von Zwangsversteigerungen statt. Am 1. Januar 2015 trat in Kroatien ein System für den Verkauf beweglicher und unbeweglicher Vermögenswerte im Rahmen von Online-Zwangsversteigerungen in Kraft, das für nach diesem Tag eingeleitete Verfahren gilt.
Unbewegliche Vermögenswerte
Die Vollstreckung in Immobilien erfolgt durch Eintragung eines Vollstreckungsvermerks in das Grundbuch, Festsetzung des Immobilienwerts, Verkauf der betreffenden Immobilie und Erfüllung der Forderung des Vollstreckungsgläubigers aus dem Verkaufserlös.
Der Immobilienwert wird durch eine im Ermessen des Gerichts liegende Schlussfolgerung auf der Grundlage des begründeten Gutachtens eines zugelassenen sachverständigen Zeugen oder Gutachters festgesetzt. Bei der Festsetzung des Immobilienwerts werden auch bestimmte Rechte und Belastungen in Bezug auf die Immobilie berücksichtigt, die nach dem Verkauf weiterbestehen und ihren Wert mindern.
Nach Abschluss des Verfahrens zur Bewertung der Immobilie erlässt das Gericht seine Schlussfolgerung zum Verkauf der Immobilie, in der ihr Wert sowie die Methode und die Bedingungen ihres Verkaufs festgelegt werden.
Nach Artikel 92 Absätze 2 und 3 des Vollstreckungsgesetzes können die Parteien den Wert der Immobilie durch eine gerichtliche oder außergerichtliche Vereinbarung festsetzen, die die Grundlage für ein Pfandrecht oder ein anderes einschlägiges Eigentumsrecht bildet, mit dem die zu erfüllende Forderung gesichert wird.
Immobilien werden im Rahmen von Online-Zwangsversteigerungen verkauft, die auf Antrag der zuständigen Behörde von der Finanzagentur (Financijska agencija – FINA) durchgeführt werden. Die Verkaufsaufforderung und die anderen Unterlagen für den Verkauf der Immobilie werden dem regionalen Zentrum der FINA übermittelt, das nach Maßgabe von Standort und Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts örtlich zuständig ist.
Eine Online-Zwangsversteigerung beginnt mit einem Aufruf zur Teilnahme an einer Online-Zwangsversteigerung.
Auf der ersten Online-Zwangsversteigerung darf die Immobilie nicht unter vier Fünfteln ihres festgesetzten Wertes verkauft werden. Auf der zweiten Online-Zwangsversteigerung darf die Immobilie nicht unter drei Fünfteln ihres festgesetzten Wertes verkauft werden. (Artikel 102 Absätze 1 und 2 des Vollstreckungsgesetzes)
Die Gebote werden über einen Zeitraum von 10 Arbeitstagen eingeholt. Wenn auf der ersten Online-Zwangsversteigerung keine gültigen Gebote abgegeben werden, beginnt die zweite Versteigerung mit der Veröffentlichung eines Aufrufs zur Teilnahme am ersten Tag nach Beendigung der ersten Online-Zwangsversteigerung.
Wenn auch auf der zweiten Online-Zwangsversteigerung keine gültigen Gebote abgegeben werden, teilt die FINA dies dem Gericht mit. In diesem Fall setzt das Gericht die Vollstreckung aus.
Die Online-Zwangsversteigerung endet zu dem im Aufruf zur Teilnahme genannten Zeitpunkt (Artikel 103 Absatz 1 des Vollstreckungsgesetzes).
Nach erfolgreicher Beendigung des Verkaufs der Immobilie im Rahmen einer Online-Zwangsversteigerung erlässt das Gericht nach Eingang der entsprechenden Mitteilung der FINA eine Entscheidung zur Erteilung des Zuschlags für die Immobilie. In dieser Entscheidung legt das Gericht fest, dass das Eigentumsrecht an der Immobilie, für die der Zuschlag erteilt wurde, zugunsten des Käufers in das Grundbuch einzutragen ist und sämtliche durch den Verkauf endenden Rechte und Belastungen in Bezug auf die betreffende Immobilie zu löschen sind, sobald die Entscheidung Rechtskraft erlangt und der Käufer den Kaufpreis übermittelt hat.
Wenn die Entscheidung, mit der dem Käufer der Zuschlag für die Immobilie erteilt wurde, rechtskräftig geworden ist, setzt das Gericht einen Termin für die Verhandlung zur Aufteilung des Kaufpreises fest.
Bewegliche Vermögenswerte
Die Vollstreckung in bewegliche Vermögenswerte erfolgt durch Pfändung, Bewertung, Beschlagnahme, Versand, Verwahrung bei Gericht, beim Vollstreckungsgläubiger oder bei einem Dritten, Verkauf und Erfüllung der Forderung des Vollstreckungsgläubigers aus dem Verkaufserlös.
Bewegliche Vermögenswerte werden im Rahmen einer mündlichen Zwangsversteigerung oder im Wege direkter Verhandlungen verkauft. Die Verkaufsmethode wird in der Schlussfolgerung des Gerichts festgelegt, wobei sicherzustellen ist, dass die beweglichen Vermögenswerte an den Bieter mit dem günstigsten Angebot verkauft werden.
Der Verkauf beweglicher Vermögenswerte wird rechtzeitig auf der Anschlagtafel des Gerichts bekannt gemacht, kann aber auch auf dieselbe Weise bekannt gemacht werden wie der Verkauf von Immobilien.
Ort, Tag und Uhrzeit des Verkaufs werden dem Vollstreckungsgläubiger und dem Vollstreckungsschuldner mitgeteilt.
Auf Vorschlag des Vollstreckungsgläubigers können bewegliche Vermögenswerte auch im Rahmen einer Online-Zwangsversteigerung verkauft werden, auf die die Bestimmungen des Vollstreckungsgesetzes für Online-Zwangsversteigerungen unbeweglicher Vermögenswerte entsprechend angewendet werden (Artikel 149 Absatz 7 des Vollstreckungsgesetzes).
Auf der Versteigerung dürfen die beweglichen Vermögenswerte nicht unter der Hälfte ihres festgesetzten Wertes verkauft werden. Auch in dem vom Gericht festgesetzten Zeitraum für den Verkauf im Wege direkter Verhandlungen dürfen die beweglichen Vermögenswerte nicht unter diesem Preis verkauft werden.
Wenn die beweglichen Vermögenswerte im Rahmen der Versteigerung oder im Wege direkter Verhandlungen nicht verkauft werden können, wird die Vollstreckung ausgesetzt.
Bei erfolgreicher Beendigung des Verkaufs der beweglichen Vermögenswerte muss der Käufer unmittelbar nach Ende der Versteigerung oder der direkten Verhandlungen den Kaufpreis übermitteln und die beweglichen Vermögenswerte übernehmen. Falls der Käufer den Kaufpreis nicht übermittelt, gilt die Versteigerung als erfolglos.
Mit dem Verkauf von im Vollstreckungsverfahren beschlagnahmten beweglichen Vermögenswerten kann auch ein zertifizierter Kommissionär betraut werden. Die Tätigkeiten der zertifizierten Kommissionäre werden von der Kroatischen Wirtschaftskammer (Hrvatska gospodarska komora) organisiert und umgesetzt.
Die Versteigerung beweglicher Vermögenswerte beim zertifizierten Kommissionär wird von einem Notar durchgeführt.
Nach dem Verkauf übergibt der zertifizierte Kommissionär die beweglichen Vermögenswerte gegen Zahlung des Kaufpreises dem Käufer.
2. Zur Durchführung der Verkaufstransaktion ermächtigte Dritte
Unbewegliche Vermögenswerte
In Kroatien wird der Verkauf unbeweglicher Vermögenswerte von der FINA durchgeführt. Das Gericht muss der FINA die auf dem vorgeschriebenen Formular vorzulegende Verkaufsaufforderung sowie die Vollstreckungsentscheidung, den Grundbuchauszug und die Schlussfolgerung zum Verkauf übermitteln.
Im Falle eines Immobilienverkaufs im Wege direkter Verhandlungen wird die Immobilie von einer für den Immobilienhandel zugelassenen Person, einem Gerichtsvollzieher, einem Notar oder auf sonstige Weise verkauft.
Bewegliche Vermögenswerte
Mündliche Zwangsversteigerungen beweglicher Vermögenswerte werden von einem Gerichtsvollzieher durchgeführt. In seiner Schlussfolgerung kann das Gericht einen Notar mit der Durchführung der Versteigerung betrauen (Artikel 149 Absatz 2 des Vollstreckungsgesetzes). Mit dem Verkauf von im Vollstreckungsverfahren beschlagnahmten beweglichen Vermögenswerten kann ein zertifizierter Kommissionär betraut werden (Artikel 152 Absatz 1 des Vollstreckungsgesetzes).
Auf Vorschlag des Vollstreckungsgläubigers werden bewegliche Vermögenswerte im Rahmen einer Online-Zwangsversteigerung verkauft, die von der FINA durchgeführt wird.
3. Versteigerungsarten, für die die Vorschriften möglicherweise nicht vollständig gelten
Unbewegliche Vermögenswerte
Immobilien werden im Rahmen von Online-Zwangsversteigerungen verkauft. Eine Online-Zwangsversteigerung beginnt mit einem Aufruf zur Teilnahme an einer Online-Zwangsversteigerung (Artikel 97 Absatz 1 des Vollstreckungsgesetzes).
Die Parteien, die Pfandgläubiger und die Inhaber persönlicher Dienstbarkeiten und dinglicher Belastungen, die mit dem Verkauf der Immobilie erlöschen, können bis zum Verkauf der Immobilie im Rahmen der Online-Zwangsversteigerung vereinbaren, dass die betreffende Immobilie im Wege direkter Verhandlungen von einer für den Immobilienhandel zugelassenen Person, einem Gerichtsvollzieher, einem Notar oder auf sonstige Weise innerhalb eines bestimmten Zeitraums verkauft wird (Artikel 97 Absatz 6 des Vollstreckungsgesetzes).
Im Falle eines Verkaufs im Wege direkter Verhandlungen erlässt das Gericht, nachdem es festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für die Rechtsgültigkeit des Verkaufs erfüllt sind, eine Entscheidung zur Erteilung des Zuschlags für die im Wege direkter Verhandlungen verkaufte Immobilie (Artikel 104 Absatz 1 des Vollstreckungsgesetzes).
Die Entscheidung zur Erteilung des Zuschlags wird auf der Anschlagtafel des Gerichts bekannt gemacht und allen Personen übermittelt, an die die Schlussfolgerung zum Verkauf der Immobilie an den Käufer gerichtet ist (Artikel 104 Absatz 2 des Vollstreckungsgesetzes).
Bewegliche Vermögenswerte
Bewegliche Vermögenswerte werden im Rahmen einer mündlichen Zwangsversteigerung oder im Wege direkter Verhandlungen verkauft. Die Verkaufsmethode wird in der Schlussfolgerung des Gerichts festgelegt, wobei sicherzustellen ist, dass die beweglichen Vermögenswerte an den Bieter mit dem günstigsten Angebot verkauft werden (Artikel 149 Absatz 1 des Vollstreckungsgesetzes).
Der Verkauf im Wege direkter Verhandlungen wird zwischen dem Käufer einerseits und dem Gerichtsvollzieher oder Kommissionär andererseits abgeschlossen. Der Gerichtsvollzieher verkauft die beweglichen Vermögenswerte im Namen und für Rechnung des Vollstreckungsschuldners, während der Kommissionär die beweglichen Vermögenswerte im eigenen Namen und für Rechnung des Vollstreckungsschuldners verkauft (Artikel 149 Absatz 3 des Vollstreckungsgesetzes).
Auf Vorschlag des Vollstreckungsgläubigers können bewegliche Vermögenswerte auch im Rahmen einer Online-Zwangsversteigerung verkauft werden, auf die die Bestimmungen des Vollstreckungsgesetzes für Online-Zwangsversteigerungen unbeweglicher Vermögenswerte entsprechend angewendet werden (Artikel 149 Absatz 7 des Vollstreckungsgesetzes).
Unbewegliche und bewegliche Vermögenswerte, die durch die Übertragung des Eigentums und die Übertragung von Rechten gerichtlich und notariell gesichert sind, können nach den einschlägigen Bestimmungen über den Verkauf unbeweglicher und beweglicher Vermögenswerte zum Zwecke der Vollstreckung verkauft werden.
4. Informationen über nationale Register für Vermögenswerte
In Kroatien werden folgende Eigentumsregister geführt:
- Grundbücher in Bezug auf die Rechtsstellung von Immobilien im Hoheitsgebiet der Republik Kroatien
- Kraftfahrzeugregister
- Schiffsregister
- Luftfahrzeugregister
- Register der Aktien und dematerialisierten Wertpapiere
- Register gerichtlicher und notarieller Sicherungsinstrumente (Pfandrechtsregister)
- zentrales Kontenregister
- sonstige Registerbücher und Register
Die Register werden von verschiedenen staatlichen Behörden in elektronischer Form geführt und sind auf elektronischem Wege zugänglich (z. B. durch Zugriff auf das vom Handelsgericht geführte Register der juristischen Personen).
Um Daten von einer staatlichen Behörde zu erhalten, muss in der Regel eine angemessene Gebühr entrichtet werden, deren Höhe von Behörde zu Behörde unterschiedlich ist und im Einklang mit dem Verwaltungsgebührengesetz (Zakon o upravnim pristojbama) (NN Nr. 115/16) und der Verwaltungsgebührentarifverordnung (Uredba o tarifi upravnih pristojbi) (NN Nr. 8/17) festgesetzt wird. Verwaltungsgebühren von bis zu 100,00 HRK sind in Form von Stempelmarken zu entrichten, Verwaltungsgebühren von über 100,00 HRK können per Internetbanking entrichtet werden.
Für das Verzeichnis der in Vollstreckungsverfahren verkauften unbeweglichen und beweglichen Vermögenswerte gelten die Vorschriften über den Inhalt und die Führung eines Registers der in Vollstreckungsverfahren verkauften unbeweglichen und beweglichen Vermögenswerte (Pravilnik o sadržaju i načinu vođenja očevidnika nekretnina i pokretnina koje se prodaju u ovršnom postupku) (NN Nrn. 115/12 und 156/14).
5. Informationen über Datenbanken, die es dem Gläubiger ermöglichen, Vermögenswerte oder Ansprüche des Schuldners zu ermitteln
Nach Artikel 18 des Vollstreckungsgesetzes müssen staatliche Behörden auf Antrag einer Person, die geltend macht, ein Vollstreckungs- oder Sicherungsverfahren einleiten zu wollen, innerhalb von acht Tagen nach Eingang des Antrags Informationen über den Schuldner bereitstellen.
- Das Innenministerium muss Auskunft darüber erteilen, ob eine Person im Verzeichnis der zugelassenen und gekennzeichneten Fahrzeuge als Fahrzeugeigentümer eingetragen ist, sowie über Art, Marke, Typ, Modell, Baujahr, amtliches Kennzeichen und etwaige Belastungen des Fahrzeugs. Zudem muss das Innenministerium neben dem Namen und dem Geburtsdatum der Person auch die Nummer ihres Personalausweises angeben.
- Die Zentrale Verwahrungs- und Clearingstelle (Središnje klirinško depozitarno društvo) und sonstige Personen, die zur Führung der Bücher über eingetragene oder dematerialisierte Wertpapiere, Aktien, Schuldverschreibungen, Schatzanweisungen, Zentralbankwechsel, Commercial Papers, Hinterlegungsscheine und sonstige serienmäßig ausgestellte Wertpapiere ermächtigt sind, müssen Auskunft darüber erteilen, ob eine Person Wertpapiere besitzt, die in dem von ihnen geführten Registerbuch eingetragen sind.
- Die Hafenmeisterei muss Auskunft darüber erteilen, ob eine Person in dem von ihr geführten Registerbuch oder Register als Eigentümer eines Schiffs, einer Jacht, einer schwimmenden Anlage, einer festen Offshore-Anlage, eines Bootes oder einer im Bau befindlichen Anlage eingetragen ist.
- Die für das Grundbuchwesen zuständige Behörde muss einen Ausdruck von auf den Namen einer natürlichen oder juristischen Person lautenden Eigentumsblättern bereitstellen.
- Der Arbeitgeber oder die Zahlstelle für dauerhaftes Bareinkommen muss Daten über die Methode der Zahlung des Lohns oder eines anderen dauerhaften Bareinkommens an eine Person, gegen die der Gläubiger ein Verfahren einleiten möchte, bereitstellen.
- Sonstige Behörden oder Personen, die ein einschlägiges Registerbuch oder Register über Eigentumsrechte führen, müssen Auskunft darüber erteilen, ob eine Person in dem von ihnen geführten Registerbuch oder Register als Inhaber eines bestimmten Rechts eingetragen ist.
Auf Verlangen des Gerichts muss eine Person, bei der es sich nach Angaben des Vollstreckungsgläubigers um einen Schuldner des Vollstreckungsschuldners handelt oder die im Besitz bestimmter Vermögenswerte des Vollstreckungsschuldners ist, innerhalb von acht Tagen eine Erklärung dazu abgeben, ob der Vollstreckungsschuldner eine Forderung gegen sie hat oder ob sie im Besitz bestimmter Vermögenswerte des Schuldners ist.
Die Steuerverwaltung des Finanzministeriums muss auf Antrag einer Person, die geltend macht, ein Vollstreckungsverfahren einleiten zu wollen, um den Bruttobetrag einer Geldforderung aus einem Arbeitsverhältnis beizutreiben, innerhalb von acht Tagen die Daten nach Artikel 217 des Vollstreckungsgesetzes bereitstellen.
Die oben aufgeführten Behörden und Personen müssen den Antrag auf Bereitstellung von Daten erst bearbeiten, wenn die entsprechenden Gebühren entrichtet wurden.
Der Antragsteller muss in seinem Antrag die Forderung angeben, zu deren Vollstreckung oder Sicherung er das Vollstreckungs- oder Sicherungsverfahren einleiten möchte, und das Dokument beifügen, das die Grundlage für diese Forderung bildet.
Der genannte Antrag kann ohne Rechtsanwalt eingereicht werden; die Kosten hängen von der staatlichen Behörde ab, bei der der Antrag gestellt wird.
6. Informationen über Online-Zwangsversteigerungen
Das Verfahren für den Verkauf unbeweglicher und beweglicher Vermögenswerte im Rahmen von Online-Zwangsversteigerungen ist im Vollstreckungsgesetz und in folgenden Durchführungsverordnungen geregelt:
- Vorschriften über die Methode und das Verfahren für den Verkauf unbeweglicher und beweglicher Vermögenswerte in Vollstreckungsverfahren (Pravilnik o načinu i postupku provedbe prodaje nekretnina i pokretnina u ovršnom postupku) (NN Nrn. 156/14, 1/19 und 28/21; im Folgenden „Verkaufsvorschriften“)
- Vorschriften über die Art und die Höhe der Gebühren für die Durchführung des Verkaufs unbeweglicher und beweglicher Vermögenswerte in Vollstreckungsverfahren (Pravilnik o vrstama i visini naknada za obavljanje poslova provedbe prodaje nekretnina i pokretnina u ovršnom postupku) (NN Nr. 156/14)
- Vorschriften über den Inhalt und die Führung eines Registers der in Vollstreckungsverfahren verkauften unbeweglichen und beweglichen Vermögenswerte (Pravilnik o sadržaju i načinu vođenja očevidnika nekretnina i pokretnina koje se prodaju u ovršnom postupku) (NN Nrn. 115/12 und 156/14)
Eine Online-Zwangsversteigerung beginnt mit einem Aufruf zur Teilnahme an einer Online-Zwangsversteigerung.
Der Aufruf zur Teilnahme an einer Online-Zwangsversteigerung muss die Methode und die Bedingungen des Verkaufs, Tag und Uhrzeit des Beginns und des Endes der Online-Zwangsversteigerung, den Zeitpunkt, zu dem die Interessenten die betreffenden Vermögenswerte in Augenschein nehmen können, sowie weitere erforderliche Angaben enthalten.
Die FINA veröffentlicht einen Aufruf zur Teilnahme an einer Online-Zwangsversteigerung in den öffentlichen Medien, wenn die Partei dies schriftlich bei der FINA beantragt und die damit verbundenen Kosten im Voraus bezahlt.
Zwischen der Bekanntmachung des Aufrufs zur Teilnahme an einer Online-Versteigerung auf der Webseite der FINA und dem Beginn des Bietverfahrens müssen mindestens 60 Tage liegen.
An der Online-Zwangsversteigerung können als Käufer nur Personen teilnehmen, die eine Sicherheit geleistet haben (Artikel 99 Absatz 1 des Vollstreckungsgesetzes).
Voraussetzung für den Zugang zum Online-Zwangsversteigerungssystem ist ein gültiges digitales Zertifikat, das die Identität des Bieters bescheinigt, und ein Zertifikat, das die Verwendung einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur auf dem Gebot der betreffenden Person ermöglicht (Artikel 14 Absatz 2 der Verkaufsvorschriften).
Bei der ersten Anmeldung zu einer bestimmten Online-Zwangsversteigerung muss der Bieter ein Anmeldeformular für die Teilnahme an der Online-Zwangsversteigerung ausfüllen.
Der Bieter unterzeichnet dieses Formular mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur.
Nach dem Ausfüllen des in Artikel 15 der Verkaufsvorschriften genannten elektronischen Formulars weist das Online-Zwangsversteigerungssystem dem Bieter eine eindeutige Kennung für die betreffende Online-Zwangsversteigerung zu.
Die Formulare sind Bestandteil der Verkaufsvorschriften.
Die Gebote im Rahmen einer Online-Zwangsversteigerung können innerhalb von 10 Arbeitstagen sowohl an Arbeitstagen als auch an arbeitsfreien Tagen rund um die Uhr auf elektronischem Wege abgegeben werden.
Die Frist für die Abgabe der Gebote wird zwischen 9.00 und 15.00 Uhr an einem Arbeitstag festgesetzt. Wenn das günstigste gültige Gebot in den letzten 10 Minuten vor Ablauf der Frist, die in der Aufforderung zur Teilnahme an einer Online-Zwangsversteigerung als Annahmeschluss für die Gebote angegeben war, eingeht, verlängert sich die Abgabe der Gebote ausnahmsweise um 10 Minuten ab dem jeweils letzten günstigsten gültigen Gebot, bis 10 Minuten seit dem letzten günstigsten gültigen Gebot vergangen sind.
Der Richtpreis für den zu verkaufenden Vermögenswert, d. h. der Preis, mit dem die Versteigerung beginnt, wird vom Gericht festgesetzt. Nach dem Ende der Online-Zwangsversteigerung übermittelt die FINA dem Gericht einen Bericht, der die in Artikel 25 der Verkaufsvorschriften festgelegten Informationen enthält.
Das Online-Zwangsversteigerungsverfahren findet bei der FINA statt. Die Zahlungen werden per Banküberweisung geleistet. Der Bieter muss nicht persönlich bei der Versteigerung anwesend sein, sondern kann aus der Ferne daran teilnehmen.
Das Gericht erlässt eine schriftliche Entscheidung zur Erteilung des Zuschlags, die auf der Anschlagtafel des Gerichts und auf der Webseite der FINA bekannt gemacht wird.
Im Falle des Verkaufs beweglicher Vermögenswerte kann der Verkauf auf Vorschlag des Vollstreckungsgläubigers auch im Rahmen einer Online-Zwangsversteigerung stattfinden, auf die die Bestimmungen des Vollstreckungsgesetzes für Online-Zwangsversteigerungen unbeweglicher Vermögenswerte entsprechend angewendet werden (Artikel 149 Absatz 7 des Vollstreckungsgesetzes).
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