- 1. Bekanntmachung und Preisgestaltung bei der Versteigerung von beschlagnahmten Vermögenswerten
- 2. Zur Durchführung der Verkaufstransaktion ermächtigte Dritte
- 3. Versteigerungsarten, für die die Vorschriften möglicherweise nicht vollständig gelten
- 4. Informationen über nationale Register für Vermögenswerte
- 5. Informationen über Datenbanken, die es dem Gläubiger ermöglichen, Vermögenswerte oder Ansprüche des Schuldners zu ermitteln
- 6. Informationen über Online-Zwangsversteigerungen
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1. Bekanntmachung und Preisgestaltung bei der Versteigerung von beschlagnahmten Vermögenswerten
Die Versteigerungsbekanntmachungen werden an der Amtstafel des Gerichtsvollziehers oder von der Gemeindeverwaltung in der dort üblichen Weise veröffentlicht. Sie werden auch auf dem Versteigerungsportal (Portál dražeb – http://www.portaldrazeb.cz) und im Zentralen Vollstreckungsregister (Centrální evidence exekucí – http://www.ceecr.cz) veröffentlicht.
Bei der Versteigerung von Immobilien beauftragt der Gerichtsvollzieher einen Sachverständigen mit der Ermittlung des Verkehrswerts der Immobilie, einschließlich jeglicher Einbauten und Ausstattungen sowie der mit der Immobilie verbundenen individuellen Rechte und Mängel. Der Gerichtsvollzieher bestimmt auf der Grundlage des Gutachtens des Sachverständigen den Wert der Immobilie. Dieser Wert dient als Grundlage für den Reservepreis, der zwei Drittel des Preises bei der ersten Versteigerung beträgt.
Bei beweglichen Vermögenswerten wird der Wert nach dem Preisgesetz Nr. 526/1990 oder auf der Grundlage einer Schätzung des Vollstreckungsbeamten/Gerichtsvollziehers ermittelt. Wenn die Kenntnisse und die Erfahrung dieser Person nicht ausreichen, wird ein Sachverständiger mit der Erstellung einer Wertermittlung beauftragt. Der Reservepreis beträgt ein Drittel des sich daraus ergebenden Preises.
2. Zur Durchführung der Verkaufstransaktion ermächtigte Dritte
In Tschechien gibt es zwei Formen der Vollstreckung.
- Vollstreckung
3. Versteigerungsarten, für die die Vorschriften möglicherweise nicht vollständig gelten
Alle Zwangsversteigerungen unterliegen den einschlägigen Bestimmungen des Gesetzes Nr. 99/1963 (Zivilprozessordnung), des Gesetzes Nr. 120/2001 (Vollstreckungsordnung) und des Durchführungsdekrets Nr. 418/2001 über Verfahren für die Durchführung von Vollstreckungen und anderen Tätigkeiten.
4. Informationen über nationale Register für Vermögenswerte
Vermögenswerte werden in den folgenden öffentlichen Registern erfasst:
- Unbewegliche Vermögenswerte: Kataster (katastr nemovitostí)
- Bewegliche Vermögenswerte: Fahrzeugregister (registr vozidel), Schiffsregister (plavební rejstřík) und Luftfahrzeugregister (letecký rejstřík)
- Wertpapiere: Zentralverwahrer (Centrální depozitář cenných papírů)
5. Informationen über Datenbanken, die es dem Gläubiger ermöglichen, Vermögenswerte oder Ansprüche des Schuldners zu ermitteln
Im Zentralen Schuldnerregister der Tschechischen Republik (Centrální registr dlužníků České republiky – http://www.centralniregistrdluzniku.cz) wird ein Verzeichnis der Schuldner geführt, das von Gläubigern und Schuldnern eingesehen werden kann. Um Zugang zu diesem Register zu erhalten, ist eine kostenlose Registrierung erforderlich.
6. Informationen über Online-Zwangsversteigerungen
Der Ort der Versteigerung, die auch online stattfinden kann, muss immer in der Versteigerungsbekanntmachung angegeben werden. Der Staat verfügt jedoch über keine offizielle Domain für die Durchführung von Versteigerungen. Zu den inoffiziellen Portalen gehören https://www.exdrazby.cz, http://www.okdrazby.cz und http://www.drazby-exekutori.cz. Um an einer Versteigerung teilzunehmen, müssen sich die Teilnehmenden authentifizieren und eine Sicherheitsleistung hinterlegen.
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