- 1. Bekanntmachung und Preisgestaltung bei der Versteigerung von beschlagnahmten Vermögenswerten
- 2. Zur Durchführung der Verkaufstransaktion ermächtigte Dritte
- 3. Versteigerungsarten, für die die Vorschriften möglicherweise nicht vollständig gelten
- 4. Informationen über nationale Register für Vermögenswerte
- 5. Informationen über Datenbanken, die es dem Gläubiger ermöglichen, Vermögenswerte oder Ansprüche des Schuldners zu ermitteln
- 6. Informationen über Online-Zwangsversteigerungen
Informationen nach Regionen suchen
1. Bekanntmachung und Preisgestaltung bei der Versteigerung von beschlagnahmten Vermögenswerten
A. Vorbereitende Handlungen für eine Zwangsversteigerung
Die Zwangsversteigerung von Immobilien muss vom Gläubiger bekannt gemacht werden:
- durch Aushang einer Bekanntmachung an einem für die Öffentlichkeit zugänglichen Ort in Gerichtsgebäuden; in der Bekanntmachung sollte die beschlagnahmte Immobilie, eine zusammenfassende Beschreibung (Art, eventuelle Bewohnung, sämtliche bekannten Einzelheiten in Bezug auf deren Fläche) und die Höhe des Mindestgebots angegeben werden;
- durch eine vereinfachte Bekanntmachung am Eingang der zu versteigernden Immobilie;
- durch Veröffentlichung der Bekanntmachung in einer Publikation mit lokaler Verbreitung, die rechtliche Bekanntmachungen enthält.
Der Gläubiger kann auf eigene Verantwortung oder mit Genehmigung des Gerichts weitere Bekanntmachungen aushängen.
Die Zwangsversteigerung von beweglichem Vermögen muss durch Aushänge angezeigt werden, die im Rathaus der Wohnsitzgemeinde des Schuldners und am Versteigerungsort angebracht werden.
Die Versteigerung kann vom Versteigerer auf seiner eigenen Website oder im Fall eines gerichtlichen Versteigerers (‘commissaires-priseurs judiciaires’) auf den entsprechenden Websites des Berufsstands: https://www.interencheres.com/ oder https://www.interencheres.com/ oder durch Bekanntmachung in der Presse, einem Prospekt oder Katalog weiter beworben werden. Die Bekanntmachung kann eine Beschreibung der Gegenstände und deren Schätzwert enthalten.
Das im Rahmen öffentlicher Versteigerungen zum Verkauf angebotene bewegliche Vermögen wird während der Versteigerung seitens des gerichtlichen Versteigerers oder des Versteigerers vorgestellt. Eine Inaugenscheinnahme des Vermögens vor der Versteigerung kann veranlasst werden.
Beschlagnahmte Immobilien können zu den von einem Richter festgesetzten Terminen und Zeiten in Augenschein genommen werden (Artikel R. 322-26 des Zivilvollstreckungsgesetzbuchs [CPCE]); dabei werden die Besucher von einem Gerichtsvollzieher begleitet. Die Versteigerungsbedingungen, die insbesondere ein Protokoll mit der Beschreibung der vom Gerichtsvollzieher für den Verkauf bestimmten Gegenstände sowie die wesentlichen Bedingungen der Versteigerung enthalten, können in der Geschäftsstelle des Gerichts (greffe du tribunal judiciaire) eingesehen werden, das für die Versteigerung zuständig ist, oder unter bestimmten Bedingungen im Büro des antragstellenden Rechtsanwalts.
B. Mindestgebot und Ablauf der Versteigerung:
Im Rahmen der Beschlagnahme von Immobilien obliegt dem betroffenen Gläubiger die Ausarbeitung der Versteigerungsbedingungen. Er setzt das Mindestgebot fest, das der Schuldner jedoch anfechten kann. In diesem Fall muss der Richter nach dem Erörterungstermin (audience d’orientation) entscheiden.
Im Rahmen der Beschlagnahme von beweglichem Vermögen legt der Versteigerer das Mindestgebot für die Versteigerung frei fest. Der Versteigerer kann zur Schätzung des Wertes des beweglichen Vermögens bei Bedarf auf die Dienste eines Sachverständigen zurückgreifen.
Bei der Versteigerung von beweglichem Vermögen erhält der Höchst- und Letztbietende den Zuschlag. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Versteigerungen nicht zeitlich begrenzt sind und erst nach dreimaligem Aufruf beendet werden können. Für die Teilnahme an der Versteigerung ist keine Sicherheitsleistung oder Garantie erforderlich.
Bei der Versteigerung von beschlagnahmten Immobilien wird das System der steigenden Gebote verwendet, bei dem jedes Gebot höher als das vorherige sein muss; die Versteigerung wird 90 Sekunden nach dem letzten Gebot beendet (diese Zeitspanne wird mittels einer visuellen und akustischen Methode gezählt, die der Öffentlichkeit jede vergehende Sekunde signalisiert).
Wer an der Teilnahme an der Versteigerung interessiert ist, muss seinem Rechtsanwalt eine unwiderrufliche Bankbürgschaft oder einen Bankscheck über 10 % des Mindestgebots (der Betrag muss sich jedoch auf mindestens 3 000 EUR belaufen) ausstellen, der an den Zwangsverwalter (séquestre) oder an die zentrale staatliche Kasse für die Hinterlegung und Verwaltung öffentlicher Gelder (Caisse des Dépôts et Consignations) zu zahlen ist. Sofern der Bieter den Zuschlag nicht erhält, wird ihm dieser Betrag am Ende der Versteigerung zurückerstattet.
2. Zur Durchführung der Verkaufstransaktion ermächtigte Dritte
Gerichtliche Versteigerer, Notare, vereidigte Kursmakler an der Warenbörse und Gerichtsvollzieher sind die einzigen Fachleute, die ermächtigt sind, öffentliche Zwangsversteigerungen von beweglichem Vermögen (insbesondere von beschlagnahmtem beweglichem Vermögen) durchzuführen.
Versteigerungen von Immobilien werden nur vor dem für die Vollstreckung zuständigen Zivilgericht (tribunal judiciaire) beantragt.
3. Versteigerungsarten, für die die Vorschriften möglicherweise nicht vollständig gelten
In Bezug auf bewegliches Vermögen können freihändige Verkäufe auf öffentlichen Versteigerungen stattfinden, die wesentlich flexibleren Vorschriften unterliegen als Zwangsversteigerungen. Hierfür gelten die Bestimmungen aus Artikel L. 321 Absatz 1 ff. und Artikel R. 321 Absatz 1 ff. des Handelsgesetzbuchs (Code de commerce). Freihändige Verkäufe fallen nicht in den Rahmen der gerichtlichen Zwangsvollstreckungsverfahren.
In Bezug auf Immobilien kann der Verkauf von gemeinsam gehaltenen Immobilien im Wege der Versteigerung angeordnet werden oder der Insolvenzrichter ordnet im Rahmen eines Kollektivverfahrens gegen den Eigentümer die Versteigerung an. In beiden Fällen werden die Versteigerungsbedingungen in der gerichtlichen Entscheidung festgelegt, mit der die Versteigerung angeordnet wird.
4. Informationen über nationale Register für Vermögenswerte
In Bezug auf Immobilieneigentum kann das Grundbuch, bei dem es sich um ein verwaltungs- und steuerrechtliches Dokument handelt, dem Gläubiger Informationen über die sich innerhalb einer Gemeinde im Besitz des Schuldners befindende Immobilie und deren Beschaffenheit (bebautes oder unbebautes Grundstück, Größe der Parzellen und Beschaffenheit der einzelnen Bebauungen) erteilen. Darüber hinaus verwaltet das Grundbuchamt (Verwaltungsstelle der Generaldirektion für öffentliche Finanzen [Direction Générale des Finances Publiques]) für jede Gemeinde eine Liegenschaftsakte, die unter dem Namen jedes Eigentümers und für jede Immobilie Auszüge der veröffentlichten Dokumente enthält und die Rechtssituation jeder Immobilie darlegt.
In Bezug auf bewegliches Vermögen liefert das SIV (Système d'Immatriculation des Véhicules [Fahrzeugzulassungssystem]) Informationen über den Personenstand der Inhaber von Zulassungsbescheinigungen für Kraftfahrzeuge und Zweiräder, sowie über das amtliche Kennzeichen und die Eigenschaften des Fahrzeugs. Es gibt nationale Dateien für die obligatorische Zulassung von Schiffen (die diesbezüglichen Verordnungen werden derzeit ausgearbeitet), Booten (ein vom Verkehrsministerium verwaltetes computergestütztes Register) und Luftfahrzeugen (ein vom für die zivile Luftfahrt zuständigen Ministerium verwaltetes Register). Rechte des geistigen Eigentums sind in einer nationalen Datei erfasst, auf die die Gläubiger direkten Zugriff haben und die vom französischen Patent- und Markenamt (Institut national de la propriété industrielle, INPI) verwaltet wird. Die Titel von Filmen, die in Frankreich öffentlich vorgeführt werden sollen, sind im öffentlichen Register für Film und Audiovision verzeichnet, das von einem Beamten der Steuerverwaltung verwaltet wird, und die Titel literarischer Werke, für die Bearbeitungsrechte erworben werden können, sind in einem Optionsregister zusammengestellt.
In Bezug auf Immobilien verwaltet jede Gemeinde ein Grundbuch, das verschiedene Dokumentenreihen umfasst (Katasterkarte, Parzellierungsverzeichnis, Liegenschaftsbuch), von denen ausschließlich die Katasterkarte online verfügbar ist. Das Grundbuch wird von den örtlichen Grundbuchämtern unter der Zuständigkeit des jeweiligen Gerichts (Tribunal de grand instance) geführt. Es gibt keine nationale Datei.
In Bezug auf Kraftfahrzeuge führt jede Präfektur ein Register, doch das SIV verwaltet eine nationale Datei.
In Bezug auf Boote verwaltet das Verkehrsministerium das computergestützte Register; zudem werden in Bezug auf Schiffe sechs verschiedene Register vom Verkehrsministerium verwaltet.
In Bezug auf Luftfahrzeuge ist das vom für die zivile Luftfahrt zuständigen Ministerium verwaltete Register zu Informationszwecken online zugänglich.
Informationen über die verschiedenen Rechte des geistigen Eigentums werden von einer einzigen Stelle zentral verwaltet. Es handelt sich dabei um das französische Patent- und Markenamt (INPI), das über seine Website Zugriff auf verschiedene dokumentarische Aufzeichnungen bietet.
Einige Grundbuchämter sind online zugänglich. Dabei kann lediglich die Katasterkarte eingesehen werden, nicht jedoch das Liegenschaftsbuch, das Informationen über die Eigentümer enthält. Ähnliches gilt für das SIV, das internationale französische Register der französischen Schiffe, und die Register des INPI.
Generell unterliegen die meisten öffentlich zugänglichen Register den Bestimmungen des Gesetzbuchs über die Beziehungen zwischen den Verwaltungsbehörden und der Öffentlichkeit, die bei Einsichtnahme vor Ort einen kostenfreien Zugang zu Verwaltungsdokumenten vorsehen, im Falle der Bereitstellung einer Kopie die Entrichtung einer Gebühr maximal in Höhe der Kopierkosten oder einen kostenfreien Zugang bei Übermittlung per E-Mail, wenn die Dokumente in elektronischem Format vorliegen.
5. Informationen über Datenbanken, die es dem Gläubiger ermöglichen, Vermögenswerte oder Ansprüche des Schuldners zu ermitteln
Artikel L. 152 Absatz 1 CPCE sieht vor, dass Gerichtsvollzieher von staatlichen, regionalen, Bezirks- und Kommunalbehörden, öffentlichen Einrichtungen und den von der Verwaltungsbehörde kontrollierten Stellen Informationen in Bezug auf die Anschrift des Schuldners, die Identität und die Anschrift seines Arbeitgebers oder von Drittschuldnern oder Treuhändern von liquiden oder fälligen Beträgen und die Zusammensetzung des Immobilienvermögens des Schuldners erhalten können.
Gerichtsvollzieher können sich direkt an die Kartei zur Erfassung von Bank- und sonstigen Konten „FICOBA“ (Fichier des comptes bancaires et assimilés; nationale Datenbank, die von den Steuerbehörden verwaltet und von den Banken gepflegt wird) wenden, um Informationen über möglicherweise bestehende Bankkonten des Schuldners und über die Banken zu erhalten, bei denen diese Konten geführt werden.
Darüber hinaus können sie auch bei Kranken- und Arbeitslosenversicherungen Informationen anfordern.
Gemäß Artikel L. 152 Absatz 2 CPCE sind die Banken dazu verpflichtet, den vom Gläubiger beauftragten Gerichtsvollzieher darüber in Kenntnis zu setzen, ob ein oder mehrere Konten auf den Namen des Schuldners existieren und wo diese Konten geführt werden, sie müssen jedoch keine weiteren Informationen bereitstellen.
Das SIV, auf das der vom Gläubiger beauftragte Gerichtsvollzieher Zugriff hat, liefert Informationen über den Personenstand des Inhabers von Zulassungsbescheinigungen für Kraftfahrzeuge und Zweiräder, sowie über das amtliche Kennzeichen und die Eigenschaften des Fahrzeugs.
Der Gläubiger hat keinen direkten Zugang zu diesen Datenbanken, kann jedoch über den zur Durchführung der Vollstreckung beauftragten Gerichtsvollzieher darauf zugreifen.
6. Informationen über Online-Zwangsversteigerungen
Zur Versteigerung von beweglichem Vermögen gibt es in Frankreich zwei Arten von Online-Versteigerungen:
- Teilweise elektronische „Live-Versteigerungen“: Der Verkauf findet an einem gegebenen Standort statt und wird auf der Website des Versteigerers oder der die Versteigerung durchführenden Stelle oder auf einer der dem Berufsstand der Versteigerer zur Verfügung stehenden geeigneten Websites (https://www.interencheres.com/ oder https://www.drouotonline.com/en) live übertragen. Diese Zwangsversteigerungen sind erlaubt, da Nichts dagegen spricht. Sie werden immer häufiger.
- Vollständig elektronische Online-Versteigerungen: Die Versteigerung findet ausschließlich online statt, ohne physischen Standort. Nach geltendem Recht ist diese Versteigerungsart für Zwangsversteigerungen (im Gegensatz zum freihändigen Verkauf) aufgrund technisch-rechtlicher Hindernisse nicht erlaubt.
(Teilweise) elektronische Versteigerungen sind nur bei beweglichem Vermögen möglich.
Die Versteigerer können die Versteigerungen außerhalb Frankreichs bekanntmachen, und jeder Bieter kann unabhängig von seinem Standort und seiner Staatsangehörigkeit und unabhängig davon, ob der Verkauf live stattfindet oder nicht, Gebote einreichen (es gibt auch Verfahren zur Fernteilnahme an den Versteigerungen wie schriftlich oder telefonisch übermittelte Gebote).
Zur Teilnahme an einer elektronischen Versteigerung muss die Person (der potentielle Bieter) keine Unterschrift leisten, sondern der Versteigerer kann deren Kreditkartendaten verlangen. Die Anmeldung erfolgt beim Versteigerer und kann prinzipiell auf jedem Wege erfolgen, wobei sie üblicherweise über die Website erfolgt, auf der die Versteigerung übertragen wird. Schriftliche Angebote können auf jedem Träger übermittelt werden.
Der Versteigerer legt fest, welche Zahlungsmittel erlaubt sind.
Fernbieter müssen nicht persönlich anwesend sein (können dies jedoch auf Wunsch). Sie können die Versteigerung live verfolgen und in Echtzeit mitbieten. Vor der Versteigerung können sie zudem einen oder mehrere Kaufaufträge anmelden. In solchen Fällen erhöhen sich die Gebote schrittweise, wobei das vorgeschlagene Gebot von Anfang an berücksichtigt wird. Während der Versteigerung ist im Allgemeinen auch eine Telefonverbindung verfügbar.
Die Möglichkeiten einer Übersetzung hängen von dem Versteigerer und dessen Assistenten ab, da es diesbezüglich keine besonderen Bestimmungen gibt.
In Anbetracht der Konfigurationen von Versteigerungs-Websites haben ausschließlich Personen, die sich für die Online-Versteigerung angemeldet haben, über die entsprechende Website Zugriff auf die Versteigerung. An ihrem physischen Standort steht die Versteigerung der Öffentlichkeit jedoch offen.
Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.