Zwangsversteigerungen

Litauen

Inhalt bereitgestellt von
Litauen

1. Bekanntmachung und Preisgestaltung bei der Versteigerung von beschlagnahmten Vermögenswerten

Die Beschlagnahme der Vermögenswerte des Schuldners und die Zwangsversteigerung erfolgen durch einen Gerichtsvollzieher.

Nach der Beschlagnahme der Vermögenswerte des Schuldners schätzt der Gerichtsvollzieher deren Marktpreis. Hierbei sind die Wertminderung und die Einschätzungen des zum Zeitpunkt der Beschlagnahme anwesenden Antragstellers sowie des Schuldners zu berücksichtigten. Erheben der Schuldner oder der Antragsteller Einwände gegen die Schätzung durch den Gerichtsvollzieher oder hat der Gerichtsvollzieher Zweifel am Wert der Vermögenswerte, so holt der Gerichtsvollzieher ein Sachverständigengutachten ein, um den Wert der Vermögenswerte zu bestimmen.

Die unbeweglichen Vermögenswerte des Schuldners und andere nach dem gesetzlich vorgeschriebenen Verfahren registrierte Vermögenswerte mit einem Wert von mehr als 2 000 EUR sowie sonstige bewegliche Vermögenswerte mit einem Wert je Einheit von mehr als 30 000 EUR werden im Wege der Zwangsversteigerung verwertet. Andere Arten von Vermögenswerten können ebenfalls im Rahmen einer Zwangsversteigerung oder durch Handelsunternehmen veräußert werden. Die Verkaufstransaktion von börsennotierten Wertpapieren erfolgt nach dem Verfahren, das in den Börsenordnungen für die Verkaufstransaktion von Beteiligungen festgelegt ist.

Bis zur Bekanntmachung der Zwangsversteigerung kann der Schuldner selbst einen Käufer für die beschlagnahmten Vermögenswerte finden; in diesem Fall wird keine Zwangsversteigerung durchgeführt.

Schlägt der Schuldner keinen Käufer vor, erfolgt die Bekanntmachung der Zwangsversteigerung der dem Schuldner gehörenden Vermögenswerte durch den Gerichtsvollzieher. Zwangsversteigerungen werden auf einer dafür ausgewiesenen Website bekannt gemacht, die vom Verwalter des Informationssystems für Gerichtsvollzieher (Antstolių informacinė sistema) betrieben wird. Die Versteigerungsbekanntmachung enthält Angaben zum Eigentümer der Vermögenswerte und zu dem die Versteigerung durchführenden Gerichtsvollzieher, zum Ort, an dem sich die Vermögenswerte befinden, mit einer kurzen Beschreibung und Fotos (außer bei Verkaufstransaktionen von immateriellen Vermögenswerten), zum Ausgangspreis, zur Bietergebühr, zu etwaigen Eigentumsbeschränkungen an den zu versteigernden Vermögenswerten und zum Zeitpunkt des Endes der Versteigerung. Werden unbewegliche Vermögenswerte veräußert, wird die Versteigerungsmitteilung nach Möglichkeit auch an der Immobilie selbst angebracht.

Der Ausgangspreis eines zu versteigernden Vermögenswerts entspricht 80 % seines Werts. Personen, die an einer Zwangsversteigerung teilnehmen möchten, müssen sich auf der Website, über die die Versteigerung stattfindet, anmelden und die Bietergebühr in Höhe von 10 % des Ausgangspreises des zu veräußernden Vermögenswerts entrichten. Der Vermögenswert wird an den Bieter verkauft, der am Ende der Versteigerung das höchste Gebot abgibt. Abgelehnten Bietern wird die von ihnen entrichtete Gebühr zurückerstattet.

Sobald der erfolgreiche Bieter den vollen Preis für den erworbenen Vermögenswert entrichtet hat, erlässt der Gerichtsvollzieher einen Zuschlagsbeschluss, wodurch der Erwerber Eigentümer wird. Werden unbewegliche Vermögenswerte versteigert, so wird der Zuschlagsbeschluss auf elektronischem Wege an die für die Führung des Grundbuchs (Nekilnojamojo turto registras) zuständige Stelle übermittelt.

2. Zur Durchführung der Verkaufstransaktion ermächtigte Dritte

Die Zwangsversteigerung von Vermögenswerten eines Schuldners wird von einem Gerichtsvollzieher ausgerichtet und durchgeführt.

Die unbeweglichen Vermögenswerte des Schuldners und andere nach dem gesetzlich vorgeschriebenen Verfahren registrierte Vermögenswerte mit einem Wert von mehr als 2 000 EUR sowie sonstige bewegliche Vermögenswerte mit einem Wert je Einheit von mehr als 30 000 EUR werden im Wege der Zwangsversteigerung verwertet. Andere Arten von Vermögenswerten können ebenfalls im Rahmen einer Zwangsversteigerung oder durch Handelsunternehmen veräußert werden. Die Zwangsversteigerung erfolgt über eine dafür ausgewiesenen Website.

Die Verkaufstransaktion von börsennotierten Wertpapieren erfolgt nach dem Verfahren, das in den Börsenordnungen für die Verkaufstransaktion von Beteiligungen festgelegt ist.

3. Versteigerungsarten, für die die Vorschriften möglicherweise nicht vollständig gelten

Bei der Zwangsversteigerung von land- oder forstwirtschaftlichen Flächen oder von Anteilen (oder Rechten) an einer juristischen Person, die mehr als 10 Hektar landwirtschaftliche Flächen besitzt, oder von mehr als 20 % der Anteile (oder Rechte) an einer juristischen Person, die mehr als 400 Hektar forstwirtschaftliche Flächen besitzt, oder von einem Grundstück und/oder einem Bauwerk in einem Schutzgebiet, oder von einem anderen Vermögenswert, der nur von Personen erworben werden kann, die die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen oder über die erforderliche Genehmigung zum Erwerb dieses Vermögenswerts verfügen, muss der Gerichtsvollzieher in der Versteigerungsbekanntmachung darauf hinweisen, dass nur Personen, die die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen oder über die erforderliche Genehmigung zum Erwerb dieses Vermögenswerts verfügen, an der Versteigerung teilnehmen dürfen. In solchen Fällen muss der erfolgreiche Bieter dem Gerichtsvollzieher die Angaben und Unterlagen vorlegen, aus denen hervorgeht, dass er zum Erwerb des Vermögenswertes berechtigt ist.

Wird ein Grundstück und/oder ein Bauwerk in einem Schutzgebiet im Rahmen einer Zwangsversteigerung veräußert, muss der erfolgreiche Bieter dem Gerichtsvollzieher die Genehmigung zum Erwerb des Grundstücks und/oder Bauwerks vorlegen, die nach dem im Gesetz zum Schutz der Würde der Republik Litauen (Lietuvos Respublikos vadovybės apsaugos įstatymas) festgelegten Verfahren erteilt wurde.

Legt der erfolgreiche Bieter dem Gerichtsvollzieher die Unterlagen nicht vor oder stellt der Gerichtsvollzieher fest, dass der erfolgreiche Bieter nicht berechtigt war, den Vermögenswert zu erwerben, verliert der erfolgreiche Bieter das Recht zum Erwerb des Vermögenswertes und die von ihm entrichtete Gebühr wird nicht zurückerstattet.

4. Informationen über nationale Register für Vermögenswerte

Bei der Vollstreckung eines Vollstreckungstitels hat der Gerichtsvollzieher das Recht, von staatlichen Registern und Informationssystemen, Banken und anderen Finanzinstituten sowie anderen natürlichen und juristischen Personen unentgeltlich die erforderlichen Informationen über das Vermögen, die Finanzmittel, das Einkommen, die Ausgaben und die Tätigkeiten des Schuldners sowie andere Informationen einzuholen, die zur Wahrnehmung der Aufgaben des Gerichtsvollziehers erforderlich sind.

Der Gerichtsvollzieher kann Informationen über das Vermögen des Schuldners online aus den folgenden Registern einholen:

  • dem Grundbuch (Nekilnojamojo turto registras) hinsichtlich des unbeweglichen Vermögens in Litauen,
  • dem Register der Straßenfahrzeuge (Kelių transporto priemonių registras) hinsichtlich leichter Nutzfahrzeuge, Nutzfahrzeuge und anderer in Litauen zugelassener Fahrzeuge,
  • dem Landwirtschaftsregister (Ūkininkų ūkių registras), dem Register landwirtschaftlicher und ländlicher Betriebe (Žemės ūkio ir kaimo verslo registras), dem Register für Traktoren, selbstfahrende landwirtschaftliche Arbeitsmaschinen und deren Anhänger (Traktorių, savaeigių ir žemės ūkio mašinų ir jų priekabų registras) und dem Register für Nutztierhaltung (Ūkinių gyvūnų registras) hinsichtlich der in Litauen registrierten landwirtschaftlichen Betriebe, Landmaschinen und Nutztiere,
  • dem Zivilluftfahrzeugregister (Civilinių orlaivių registras) hinsichtlich der in Litauen registrierten zivilen Luftfahrzeuge,
  • dem Register für Schienenfahrzeuge (Geležinkelių riedmenų registras) hinsichtlich der in Litauen registrierten Schienenfahrzeuge,
  • dem Register für Seeschiffe (Jūrų laivų registras) und dem Register für Binnenschiffe (Vidaus vandenų laivų registras) hinsichtlich der in Litauen registrierten See- und Binnenschiffe,
  • dem Feuerwaffenregister (Ginklų Registras) hinsichtlich der in Litauen registrierten Feuerwaffen,
  • dem Patentregister (Patentų registras), dem Markenregister (Prekių ženklų registras) und dem Geschmacksmusterregister (Dizaino registras) für in Litauen registrierte Patente, Marken und Geschmacksmuster.

Der Gerichtsvollzieher hat zudem das Recht, vom Informationssystem über Mitglieder juristischer Personen (Juridinių asmenų dalyvių informacinė sistema) Informationen über Mitglieder von Gesellschaften mit beschränkter Haftung, kleinen Personengesellschaften, öffentlichen Einrichtungen, landwirtschaftlichen Unternehmen, Genossenschaften, offenen Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften und nichtstaatlichen gemeinnützigen und fördernden Stiftungen zu erhalten.

5. Informationen über Datenbanken, die es dem Gläubiger ermöglichen, Vermögenswerte oder Ansprüche des Schuldners zu ermitteln

Informationen über das Vermögen eines Schuldners werden vom Gerichtsvollzieher eingeholt, der das Recht hat, aus Informationssystemen, Registern sowie von natürlichen und juristischen Personen Informationen über das Vermögen, das Einkommen usw. des Schuldners zu erhalten.

Der Gläubiger hat das Recht, die gesamte Vollstreckungsakte einzusehen (einschließlich der Informationen über das Vermögen des Schuldners).

6. Informationen über Online-Zwangsversteigerungen

Nach der Zivilprozessordnung (Civilinio proceso kodeksas) erfolgen Zwangsversteigerungen von Schuldnervermögen online über eine dafür ausgewiesenen Website. Zwangsversteigerungen werden von einem Gerichtsvollzieher ausgerichtet und dieser trifft alle Entscheidungen im Zusammenhang mit ihrer Durchführung. Das Gericht ist nur dann an dem Verfahren beteiligt, wenn eine Beschwerde gegen die Handlungen des Gerichtsvollziehers vorgebracht wird, die vom Gerichtsvollzieher zurückgewiesen wird.

Zwangsversteigerungen beginnen unmittelbar nach ihrer Bekanntmachung und enden im Falle einer Verkaufstransaktion von unbeweglichen Vermögenswerten und anderen Vermögenswerten, die nach dem gesetzlich vorgeschriebenen Verfahren registriert wurden, sowie anderen beweglichen Vermögenswerten mit einem Wert je Einheit von mehr als 30 000 EUR nach 30 Tagen. Für die Verkaufstransaktion aller anderen Vermögenswerte endet die Versteigerung nach 20 Tagen.

Die unbeweglichen Vermögenswerte des Schuldners und andere nach dem gesetzlich vorgeschriebenen Verfahren registrierte Vermögenswerte mit einem Wert von mehr als 2 000 EUR sowie sonstige bewegliche Vermögenswerte mit einem Wert je Einheit von mehr als 30 000 EUR werden im Wege der Zwangsversteigerung veräußert. Andere Arten von Vermögenswerten können ebenfalls im Rahmen einer Zwangsversteigerung veräußert werden, mit Ausnahme von börsennotierten Wertpapieren.

An einer Zwangsversteigerung teilnehmen können litauische Staatsangehörige und ausländische Staatsangehörige, denen Ausweispapiere nach litauischem Recht ausgestellt wurden. Für die Teilnahme an der Versteigerung ist eine Identitätsbestätigung durch eine elektronische oder mobile elektronische Signatur oder über Online-Banking erforderlich.

Zwangsversteigerungen finden über eine dafür ausgewiesenen Website statt, die von dem staatlichen Unternehmen Registrų Centras, dem Verwalter des Informationssystems für Gerichtsvollzieher, betrieben wird.

Personen, die an einer Zwangsversteigerung teilnehmen möchten, müssen keine Anträge oder Unterlagen ausfüllen oder einreichen. Personen können sich elektronisch über die Website, über die die Versteigerung stattfindet, für eine Zwangsversteigerung anmelden, indem sie ihre Identität durch eine der zuvor genannten Möglichkeiten online bestätigen, die konkrete Versteigerung, an der sie teilnehmen möchten, auswählen und die Bietergebühr über ein Online-Banking-System entrichten. Bei der Anmeldung zu einer Zwangsversteigerung müssen die Personen elektronisch bestätigen, dass sie Kenntnis über das Verfahren einer Zwangsversteigerung, das Verfahren zur Einreichung einer Beschwerde gegen die Handlungen eines Gerichtsvollziehers und die möglichen Folgen des Verkaufs eines Vermögenswerts im Rahmen einer Zwangsversteigerung haben. Die personenbezogenen Daten, die ein Bieter im Rahmen einer Zwangsversteigerung angibt, dürfen außer in den gesetzlich vorgesehenen Fällen nicht an den Gerichtsvollzieher, die anderen Versteigerungsteilnehmer oder an Dritte weitergegeben werden.

Personen können selbst oder durch einen Vertreter an einer Zwangsversteigerung teilnehmen. Erfolgt die Teilnahme an einer Zwangsversteigerung durch einen Vertreter, so werden alle Handlungen im Zusammenhang mit der Teilnahme an der Versteigerung durch den Vertreter vorgenommen. Die vertretene Person ist jedoch ebenfalls anzugeben.

Zwangsversteigerungen erfolgen online. Gebote können manuell durch Abgabe eines Gebots oder automatisch durch Eingabe des Ausgangsgebots, des Höchstgebots und des Steigerungssatzes der Gebote erhöht werden. Wenn bis zum Ende der Zwangsversteigerung mindestens ein Gebot eingegangen ist, verlängert sich die Bietzeit der Versteigerung um weitere fünf Minuten, in denen die Teilnehmer ein Gebot abgeben können. Für jedes während des verlängerten Zeitraums eingegangene neue Gebot wird die Bietzeit der Versteigerung um weitere fünf Minuten verlängert. Die Versteigerung endet, wenn innerhalb der zusätzlichen fünfminütigen Bietzeit keine neuen Gebote eingegangen sind.

Die Informationen über den im Rahmen einer Zwangsversteigerung zu veräußernden Vermögenswert und den dafür gebotenen Preis sind öffentlich, die Teilnahme an der Versteigerung und die Abgabe eines Gebots ist jedoch nur nach einer Anmeldung gemäß dem vorgeschriebenen Verfahren möglich.

Am Ende der Versteigerung werden dem Gerichtsvollzieher, der die Versteigerung ausgerichtet hat, die Daten des erfolgreichen Bieters und der für den Vermögenswert gebotene Preis mitgeteilt. Die vom erfolgreichen Bieter entrichtete Bietergebühr wird an den Gerichtsvollzieher überwiesen.

Letzte Aktualisierung: 20/09/2024

Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.