Zwangsversteigerungen

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1. Bekanntmachung und Preisgestaltung bei der Versteigerung von beschlagnahmten Vermögenswerten

Die Bekanntmachung von Versteigerungen erfolgt über Mitteilungen, die im Bereich ‚Administración de Justicia’ (Rechtspflege) des Portals des Amtsblatts (B.O.E.Boletín Oficial del Estado) und auf dem Versteigerungsportal selbst veröffentlicht werden.

Die Schätzung erfolgt im Rahmen von Gerichtsverfahren (Artikel 637 der Zivilprozessordnung — Ley de Enjuiciamiento Civil, LEC) durch ernannte Sachverständige. Zuweilen ist eine Schätzung nicht erforderlich, da der Versteigerungswert beispielsweise im Zuge von Zwangsversteigerungen bereits ermittelt wurde. Für freihändige Verkäufe, bei denen die Vermögenswerte ohne Mindestpreis oder Schätzwert oder zu dem seitens der Parteien vorgeschlagenen Wert zum Verkauf angeboten werden können, ist ebenfalls keine Schätzung erforderlich.

2. Zur Durchführung von Verkaufstransaktionen ermächtigte Dritte

Nach spanischem Recht können auch Sachverständige oder Fachorganisationen des öffentlichen oder privaten Rechts mit dem Verkauf betraut werden. Wenn das Gericht beschließt, Fachorganisationen mit dem Verkauf zu betrauen, muss der Verkauf oder die Versteigerung gemäß Artikel 641 der Zivilprozessordnung mit den Vorschriften dieser Organisation übereinstimmen, vorausgesetzt, diese sind mit dem Vollstreckungsziel vereinbar und schützen gleichermaßen die Interessen der vollstreckenden Partei wie auch der Person, gegen die die Vollstreckung durchgeführt wird.

Der erste Absatz der oben genannten Bestimmung besagt, dass diese Funktionen von Anwaltsvereinen (Colegios de Procuradores) übernommen werden können, die zu diesem Zweck ihr eigenes elektronisches Versteigerungsportal eingerichtet haben.

Ferner können Direktverkäufe vom Insolvenzverwalter in der Liquidationsphase eines Insolvenzverfahrens durchgeführt werden.

3. Versteigerungsarten, für die die Vorschriften möglicherweise nicht vollständig gelten

Gegenwärtig werden sowohl die von Gerichten als auch die von Notaren in Spanien durchgeführten Versteigerungen auf dem Versteigerungsportal bekanntgemacht. Davon ausgenommen sind behördliche Versteigerungen (z.B. seitens der Steuerbehörde oder der Sozialversicherung), obgleich geplant ist, diese künftig in das Portal aufzunehmen.

Nicht bekanntgemacht werden auf dem Portal: bereits von Fachorganisationen bekanntgegebene Versteigerungen, Versteigerungen im Rahmen von Insolvenzverfahren, bei denen das Gericht eine andere Form der Veräußerung genehmigt hat, und Versteigerungen im Rahmen von Vollstreckungsverfahren, bei denen die Parteien durch die Unterzeichnung eines Kaufvertrags einvernehmlich eine andere Form der Veräußerung vereinbaren (Artikel 640 der Zivilprozessordnung).

4. Informationen über nationale Register für Vermögenswerte

  • Unbewegliches Vermögen: Die Grundbücher liefern Informationen über zur Versteigerung angebotenes unbewegliches Vermögen, wie Informationen über den Eigentümer, den Zustand der Immobilie, den Standort und die mit der Immobilie verbundenen Rechte und dinglichen Belastungen, wie beispielsweise ein Nießbrauchrecht an einer Immobilie.
  • Bewegliches Vermögen: Es gibt auch ein Register für bewegliches Vermögen, das Luftfahrzeuge, Schiffe, Kraftfahrzeuge und sonstige Motorfahrzeuge, Industriemaschinen, Betriebsstätten und Investitionsgüter, usw. umfasst.
  • Sonstige Register für Vermögenswerte: Informationen über bestimmte Vermögenswerte werden in Abhängigkeit von der Art der Vermögenswerte veröffentlicht, wie beispielsweise immaterielle Vermögenswerte beim spanischen Patent- und Markenamt.

5. Informationen über Datenbanken, die es den Gläubigern ermöglichen, Vermögenswerte oder Ansprüche des Schuldners zu ermitteln

Das Grundbuch und das Register für bewegliches Vermögen dienen diesem Zweck, da beide Informationen über das Eigentum an Vermögenswerten und sämtliche Gläubiger liefern.

Überdies können auch die Informationen auf der Website des Grundbuchamts konsultiert werden. Sofern die Grundbuchreferenz des zu versteigernden Vermögenswertes veröffentlicht ist, erstellt das Versteigerungsportal einen Link, über den der Vermögenswert mittels Plattformen wie Google Earth über Satellit angezeigt werden kann.

6. Informationen über Online-Zwangsversteigerungen

Versteigerungsportal

Letzte Aktualisierung: 17/01/2024

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