Anpassung dinglicher Rechte

Ungarn
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1 Welches sind die dinglichen Rechte, die durch eine Rechtsnachfolge von Todes wegen in dem betreffenden Mitgliedstaat begründet werden könnten?

1) Eigentumsrecht

Der Erbe erwirbt das Eigentumsrecht am Nachlass automatisch mit dem Tod des Erblassers. Der Nachlass ist die Summe der Rechte, des Sachvermögens sowie der Ansprüche und Verpflichtungen der verstorbenen Person, die zum Zeitpunkt ihres Todes bestehen und nicht mit dem Tod erlöschen. Im ungarischen Recht ist all dies selbsterklärend. In den erbrechtlichen Bestimmungen des ungarischen Bürgerlichen Gesetzbuches werden die Begriffe „Nachlass der verstorbenen Person“ und „Vermögen“ synonym verwendet. Ein Vermögensgegenstand ist nichts anderes als eine Sache, ein Recht oder ein Anspruch (§ 8:1 Bürgerliches Gesetzbuch). Das Vermögen ist die Summe aller Vermögensgegenstände. Bei einem dinglichen Vermächtnis (legatum vindicationis) erwirbt der Vermächtnisnehmer das Eigentumsrecht an dem vermachten Vermögensgegenstand unmittelbar von der verstorbenen Person.

2) Nießbrauch

Nach ungarischem Recht verhält es sich in Fällen, in denen die verstorbene Person Nachkommen und ein hinterbliebener Ehegatte (bei gesetzlicher Erbfolge) hinterlässt, so, dass der hinterbliebene Ehegatte Anspruch auf den lebenslangen Nießbrauch bestimmter, zum Nachlass gehörender Vermögensgegenstände hat, nämlich

  • der gemeinsam mit der verstorbenen Person bewohnten Wohnung
  • der zu der Wohnung gehörenden Ausstattung (§ 7:58 Absatz 1a Bürgerliches Gesetzbuch).

Die allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften zum Nießbrauch gelten analog im Wesentlichen auch was den Nießbrauch des hinterbliebenen Ehegatten („Witwenrecht“) (Kapitel XXX Bürgerliches Gesetzbuch) anbelangt. Der Nießbrauch gehört zu den sogenannten beschränkten dinglichen Rechten. Der Nießbraucher kann Sachen, die Eigentum einer anderen Person sind, besitzen, nutzen und über die sich hieraus ergebenen Früchte verfügen. Die Rechte des Nießbrauchers bleiben ungeachtet eventueller Veränderungen bei der Identität des Eigentümers unangetastet (§ 5:147 Absätze 1 und 2 Bürgerliches Gesetzbuch).

Der Erblasser kann in seinem Testament auch ein Nießbrauchsrecht für einen Vermögensgegenstand begründen.

2 Werden die Rechte an beweglichen und unbeweglichen Sachen in ein Register eingetragen und wenn ja, ist die Eintragung obligatorisch? Um welches oder welche Register handelt es sich und welches sind die Voraussetzungen und Verfahren für ihre Eintragung?

Die genannten Rechte werden im Register für unbewegliche Sachen (oder in anderen öffentlichen Registern) aufgeführt. Die Eintragung dieser Rechte in einem Register ist obligatorisch.

Führt die Rechtsnachfolge von Todes wegen zu einem Eigentums- oder Nießbrauchsrecht, lässt der für das Testamentseröffnungsverfahren in Ungarn zuständige Notar die betreffenden Rechte bei der nationalen Behörde, die das Register unbeweglicher Sachen oder die Register anderer Sachen führt, eintragen. In diesen Fällen übermittelt der Notar das (rechtskräftige) Testamentsvollstreckerzeugnis an die genannte Behörde (§ 91 Absatz 2 des Gesetzes XXXVIII über Testamentseröffnungsverfahren (hagyatéki eljárásról szóló 2010. évi XXXVIII. tv.). Das Testamentsvollstreckerzeugnis des Notars bildet die Grundlage für die Eintragung.

Wurde das Testamentseröffnungsverfahren dagegen in einem anderen Mitgliedstaat durchgeführt, muss die begünstigte Person (Erbe, Vermächtnisnehmer) selbst tätig werden, um das Recht eintragen zu lassen. In diesen Fällen ist der Antrag auf Eintragung direkt bei der ungarischen Behörde zu stellen, die das betreffende Register führt (beispielweise das Grundbuchamt).

Die wichtigsten öffentlichen Register, in denen Eigentumsrechte an bestimmten Vermögensgegenständen aufgeführt werden, sind:

- das Register für unbewegliche Sachen

geführt vom: Grundbuchamt

Gegenstand des Registers: unbewegliche Sachen

Vorschriften: Gesetz CXLI von 1997 über die Eintragung von Immobilien (az ingatlan-nyilvántartásról szóló 1997. évi CXLI törvény) (siehe § 16 des Gesetzes)

- das Nationale Luftfahrzeugregister (Magyarország Légijármű Lajstroma)

geführt vom: Luftfahrtamt der nationalen Verkehrsbehörde (Nemzeti Közlekedési Hatóság Légügyi Hivatal)

Gegenstand des Registers: zivile Luftfahrzeuge

Vorschriften:

§ 12 des Gesetzes XCVII von 1995 über den Luftverkehr (a légiközlekedésről szóló 1995. évi XCVII. törvény)

§ 5 des Regierungserlasses Nr. 141/1995 vom 30. November 1995 zur Umsetzung des Gesetzes XCVII von 1995 (Korm. rendelet a légi közlekedésről szóló 1995. évi XCVII. törvény végrehajtásáról) über den Luftverkehr (a légiközlekedésről szóló 1995. évi XCVII. törvény)

- Register für Wasserfahrzeuge

geführt vom: Ministerium für nationale Entwicklung und vom Hauptstadtregierungsamt Budapest als Schifffahrtsbehörden

Gegenstand des Registers: Wasserfahrzeuge (schwimmende Objekte, Bauten und Geräte für die Beförderung auf dem Wasser, Arbeiten auf dem Wasser und die Ausübung damit zusammenhängender Tätigkeiten)

Vorschriften:

§§ 7 bis 15, insbesondere § 11 Absatz 3 des Gesetzes XLII von 2000 über den Wasserverkehr (a víziközlekedésről szóló 2000. évi XLII. törvény)

Regierungserlass Nr. 198/2000 vom 29. November 2000 über die Registrierung schwimmender Fahrzeuge (az úszólétesítmények lajstromozásáról szóló 198/2000. Korm. rendelet)

-Fahrzeugregister

geführt vom: Innenministerium (für Register zuständiges Stellvertretendes Staatsministerium) als Behörde für Straßenverkehrszulassungen

Gegenstand des Registers: Straßenverkehrsmittel

Vorschriften:

Gesetz LXXXIV von 1999 über Straßenverkehrsaufzeichnungen (közúti közlekedési nyilvántartásról szóló 1999. évi LXXXIV. törvény), insbesondere § 9

- Handelsregister:

geführt von: Landgerichten als Registergerichten

Gegenstand des Registers: Unternehmen (ein Unternehmen ist eine juristische Person, die mittels Eintragung im Handelsregister für den Zweck der Ausübung geschäftlicher Tätigkeiten auf gewerblicher Basis geschaffen wird; hierzu zählen insbesondere Gesellschaften, Genossenschaften, ungarische Niederlassungen ausländischer Unternehmen, Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigungen, Europäische Genossenschaften, Einzelunternehmer usw.).

Vorschriften: Gesetz V von 2006 über Angaben zu Aktiengesellschaften, die Registrierung von Gesellschaften und Liquidationsverfahren (a cégnyilvánosságról, a bírósági cégeljárásról és a végelszámolásról szóló 2006. évi V. törvény), insbesondere §§ 24 und 25.

3 Welche Auswirkungen hat die Eintragung dinglicher Rechte?

1) Eintragung des Eigentumsrechts

Im Allgemeinen kann das Eigentumsrecht an unbeweglichen Sachen nach ungarischem Recht nur mittels Eintragung im Register unbeweglicher Sachen erworben werden; d. h. die Eintragung des Eigentumsrechts im Register unbeweglicher Sachen hat rechtsbegründende Wirkung (Grundsatz der Eintragung).

Das Gesetz lässt jedoch in einigen Fällen Ausnahmen zu; eine Ausnahme ist die Rechtsnachfolge von Todes wegen. Das ungarische Recht folgt dem Grundsatz der Erbfolge von Rechts wegen. Das bedeutet, dass der Erbe bei der Eröffnung des Nachlassverfahrens den Nachlass allein kraft Gesetz ohne Annahme bzw. Rechtsakt erwirbt (§ 7:87 Bürgerliches Gesetzbuch). Im Fall einer Rechtsnachfolge von Todes wegen erwirbt der Erbe das Eigentumsrecht folglich zum Zeitpunkt der Eröffnung des Nachlassverfahrens oder zum Todeszeitpunkt der verstorbenen Person. Aus diesem Grund hat die Eintragung des durch Rechtsnachfolge von Todes wegen erworbenen Eigentumsrechts in einem Register unbeweglicher Sachen rein deklaratorische Wirkung. Das gleiche gilt auch für den Erwerb von Grundstücken auf der Grundlage eines dinglichen Vermächtnisses (legatum per vindicationem).

Aufgrund der von Rechts wegen eintretenden Rechtsnachfolge hat auch die Eintragung des Eigentumsrechts an anderen Vermögensgegenständen in einem öffentlichen Register nur deklaratorische Wirkung, wenn der Eigentümerwechsel durch Rechtsnachfolge von Todes wegen eintritt.

2) Eintragung eines Nießbrauchs

Das Nießbrauchsrecht des hinterbliebenen Ehegatten (Witwenrecht) wird kraft Gesetz begründet. Angesichts dessen hat die Eintragung des Nießbrauchs im Register für unbewegliche Sachen (ähnlich der Eintragung des durch Rechtsnachfolge von Todes wegen erworbenen Eigentumsrechts) deklaratorische Wirkung; das Recht an sich wird durch die Eintragung folglich nicht begründet.

Nach § 5:146 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches kann in Fällen, in denen ein aufgrund von Rechtsvorschriften entstehender Nießbrauch nicht im Register für unbewegliche Sachen eingetragen ist, dieses Nießbrauchsrecht nur gegen einen bösgläubigen Erwerber des Grundstücks oder einen Erwerber, der kein Entgelt für das Grundstück gezahlt hat, durchgesetzt werden. Damit das Nießbrauchsrecht an einer unbeweglichen Sache den vollen zivilrechtlichen Schutz erhalten kann, ist dessen Eintragung im Register für unbewegliche Sachen erforderlich, auch wenn dieses Recht kraft Gesetz (und nicht mit dessen Eintragung) begründet wird.

4 Gibt es für die Anpassung eines dinglichen Rechts, das einer Person nach dem auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anwendbaren Recht zusteht, spezielle Vorschriften und Verfahren für den Fall, dass das Recht des Mitgliedstaats, in dem das dingliche Recht geltend gemacht wird, ein solches Recht nicht kennt?

Ja.

Wenn ein an einer Erbschaftsangelegenheit beteiligter Begünstigter (beispielsweise ein Erbe oder ein Vermächtnisnehmer) wünscht, in Ungarn ein durch Rechtsnachfolge von Todes wegen begründetes dingliches Recht, das nach den ungarischen Rechtsvorschriften im Register für unbewegliche Sachen (bzw. einem anderen Register) nicht zugelassen ist, durchzusetzen, wird der Vorgang nach Artikel 31 der Verordnung (Anpassung dinglicher Rechte) in einem eigenen Verfahren durchgeführt. Dieses Verfahren wird als „Anpassungsverfahren“ bezeichnet und durch Gesetz LXXI von 2015 geregelt.

Ein Anpassungsverfahren ist ein nichtstreitiges Verfahren, für das die Gerichte zuständig sind. Da die Anwendung von Artikel 31 der Verordnung besondere Fachkenntnisse verlangt, fungiert nur ein Gericht (das in Budapest tätige Zentrale Bezirksgericht Buda (Budai Központi Kerületi Bíróság)) als erstinstanzliches Gericht für das gesamte Hoheitsgebiet Ungarns. Dieses Gericht entscheidet darüber, welches andere Recht anstelle des betreffenden ausländischen Rechts (bzw. welche Entsprechung, die einem in den ungarischen Rechtsvorschriften bekannten Recht nach Wesen und Zweck möglichst nahe kommt) eingetragen werden kann. Die Entscheidung des Gerichts ist für den Antragsteller verbindlich.

Die von der Rechtsnachfolge von Todes wegen betroffene Person (beispielsweise der Erbe oder der Vermächtnisnehmer) kann dieses Anpassungsverfahren nicht selbst einleiten. Die Behörde, die das öffentliche Register führt (beispielsweise das Grundbuchamt) und bei der das Eintragungsverfahren anhängig ist (Hauptverfahren), wendet sich dafür an das Gericht.

Das Gericht prüft im Zuge des Verfahrens die ausländischen Rechtsvorschriften bezüglich des betreffenden ausländischen Rechts. Das Gericht stellt unabhängig sicher, dass die Art des ausländischen Rechts festgestellt wird, kann aber auch die von der Rechtsnachfolge von Todes wegen betroffene Person auffordern, ihr zur Verfügung stehende Informationen und Dokumente über die Bedeutung des ausländischen Rechts beizubringen.

Im Übrigen trifft das Gericht seine Entscheidung rein nach Aktenlage und erhebt keine anderen Beweise (beispielsweise durch Zeugenbefragung).

Sowohl der Antragsteller (die Behörde, die das betreffende Register führt) als auch die von der Erbschaftsangelegenheit betroffene Person können gegen die Entscheidung des Zentralen Bezirksgerichts Buda Rechtsmittel einlegen. Das Rechtsmittel ist an das Landgericht zu richten und beim Gericht, das die Entscheidung traf, einzureichen. Für Rechtsmittel ist das Landgericht Budapest zuständig.

Die Verfahrenskosten werden von der Person getragen, um die es bei der Erbfolgeangelegenheit geht und die die Kosten dafür im Hauptverfahren (d. h. in dem Verfahren vor der registerführenden Behörde) tragen muss.

Letzte Aktualisierung: 15/01/2024

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