

In den Niederlanden wird dies in Buch 4 Artikel 182 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches (Burgerlijk Wetboek) geregelt.
Artikel 182 lautet:
In den Niederlanden gilt der Grundsatz des Besitzes, nach dem die Erben von Rechts wegen die Position der verstorbenen Person einnehmen. Das Eigentum an den Gütern und Schulden des Nachlasses wird im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Erben übertragen, die das Erbe angenommen haben.
Bei einer gesetzlichen Aufteilung des Nachlasses (wettelijke verdeling), die dann eintritt, wenn der Erblasser ohne letztwillige Verfügung verstirbt, gehen sämtliche Vermögenswerte und Schulden auf den Ehegatten über, und die Nachkommen erhalten nur einen Anspruch. Die Nachkommen haften nicht für Schulden aus dem Erbe. Bei einer gesetzlichen Aufteilung des Nachlasses haftet nur der überlebende Ehegatte für die Schulden.
Der Grundsatz des Besitzes beinhaltet, dass sich aus der Rechtsnachfolge von Todes wegen als solche keine dinglichen Eigentumsrechte oder Eigentumsrechte ableiten. Der Nachlass stellt in den Niederlanden keinen eigenen Vermögenswert dar. Hinsichtlich der Verfügung über die Vermögenswerte des Nachlasses gelten keine Beschränkungen; der Nachlass kann nicht gepfändet werden. Im Verhältnis der Erben untereinander ist eine Pfändung der Güter aus dem Nachlass möglich.
Da der Nachlass an sich kein eigener Vermögenswert ist, ergibt sich keine Eintragung in einem Register.
Nachlasszeugnisse oder Europäische Nachlasszeugnisse können im Grundbuch eingetragen werden, siehe Artikel 27 und 27a des Grundbuchgesetzes (Kadasterwet). Damit erhalten die Erben die Möglichkeit, bekannt zu geben, dass der Eigentümer gestorben und das Eigentum im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf sie übergegangen ist. Die Eintragung ist jedoch nicht zur Begründung erforderlich. Auch ohne eine Eintragung wird das Eigentum von Rechts wegen übertragen. Teilen die Erben anschließend die Vermögenswerte aus dem Nachlass auf, ist eine Übergabe erforderlich. Diese stellt dann eine Übertragung im Wege der Einzelrechtsnachfolge dar. Die Erbteilung wird in Buch 3 Artikel 186 des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelt.
Artikel 186 lautet:
Bezüglich der offiziellen Übergabe von Liegenschaften oder begrenzten Rechten an diesen Liegenschaften sieht Buch 3 Artikel 89 des Bürgerlichen Gesetzbuches vor, dass eine notarielle Urkunde erstellt und in den öffentlichen Registern eingetragen werden muss.
Artikel 89 lautet:
Siehe die vorstehende Antwort.
Nein, weder im Bürgerlichen Gesetzbuch noch im Grundbuchgesetz gibt es spezielle Vorschriften.
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