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Anpassung dinglicher Rechte

Portugal
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1 Welches sind die dinglichen Rechte, die durch eine Rechtsnachfolge von Todes wegen in dem betreffenden Mitgliedstaat begründet werden könnten?

VORBEMERKUNG

Zunächst ist anzumerken, dass es sich bei dinglichen Rechten um Nutzungsrechte (direitos reais de gozo) oder um Sicherungsrechte (direitos reais de garantia) handeln kann.

Darüber hinaus gewähren andere Teile der Rechtslehre neben den dinglichen Rechten an materiellen Gegenständen auch dingliche Rechte an immateriellen Gegenständen.

Und schließlich ist im portugiesischen Recht der Grundsatz des Numerus clausus oder des abschließenden Charakters dinglicher Rechte verankert (Artikel 1306 des portugiesischen Zivilgesetzbuches (Código Civil)).

RECHTE, DIE DER RECHTSNACHFOLGE VON TODES WEGEN UNTERLIEGEN KÖNNEN

Rechte, die mit dem Tod ihres Inhabers nicht ungültig werden, sondern über den Tod hinaus bestehen, können vererbt werden.

In Artikel 2025 des portugiesischen Zivilgesetzbuches (Código Civil) wird hinsichtlich dessen, was vererbt werden kann, Folgendes bestimmt:

1 - Rechtsbeziehungen, die aufgrund ihrer Art oder per Gesetz mit dem Tod ihres jeweiligen Eigentümers erlöschen, unterliegen nicht der Rechtsnachfolge von Todes wegen.

2 - Abdingbare Rechte können mit dem Tod ihres Inhabers ebenfalls erlöschen, sofern er dies vorgesehen hat.

Beispielsweise sind der Nießbrauch sowie das Nutzungs- und das Wohnrecht dingliche Rechte, die per Gesetz mit dem Tod ihres Inhabers erlöschen (Artikel 1476 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 1485 Zivilgesetzbuch (Código Civil)).

Die aktuelle Fassung des portugiesischen Zivilgesetzbuches kann unter folgender Adresse abgerufen werden:

http://www.pgdlisboa.pt/leis/lei_mostra_articulado.php?nid=775&tabela=leis&so_miolo=&

Mit Ausnahme des Nießbrauches (Artikel 1443 Zivilgesetzbuch), des Nutzungs- und des Wohnrechts (Artikel 1485 Zivilgesetzbuch) sowie der dinglichen Rechte, auf die die Situationen in Artikel 2025 Zivilgesetzbuch zutreffen, sowie mit Ausnahme sonstiger, in anderen Rechtsvorschriften ausdrücklich vorgesehener Fälle können andere dingliche Rechte in der Regel vererbt werden.

Für bestimmte Rechte gelten Einschränkungen; dies betrifft beispielsweise dingliche Rechte an angemeldeten Waffen, die nur unter bestimmten Bedingungen nach Artikel 37 der Rechtsvorschriften für Waffen und Munition (Regime Jurídico das Armas e Munições) vererbt werden können. Dort heißt es:

1 - Der Erwerb von im Nachlass eines Verstorbenen enthaltenen, angemeldeten Waffen mittels Rechtsnachfolge von Todes wegen ist mit Genehmigung des nationalen Direktors der Polizei (Polícia de Segurança Pública – PSP) zulässig.

2 - Für die Zwecke des vorstehenden Absatzes muss der Polizei die Existenz von Waffen innerhalb von 90 Tagen nach dem Tod des vorherigen Eigentümers oder bei der Entdeckung der Waffen durch die Person, in deren Besitz sie sich befinden, gemeldet werden.

3 - Der nationale Direktor der Polizei kann genehmigen, dass die Waffe bis zur Aufteilung des Vermögens der verstorbenen Personen auf den Namen des Nachlassverwalters angemeldet wird; wobei die Waffe in diesem Fall zwingend bei der Polizei zur Verwahrung zu hinterlegen ist.

4 - Erfüllt der Nachlassverwalter oder ein anderer Erbe die rechtlichen Voraussetzungen für den Besitz der Waffe, kann eine Registrierung auf deren Namen beantragt werden, wenn sie in deren Obhut verbleibt.

5 - Auf Antrag des Nachlassverwalters kann die Waffe an einen Dritten übertragen werden, der die Kriterien für deren Besitz erfüllt, wobei der erwerbende Dritte vom betreffenden Beteiligten ausgewählt wird; die Waffe kann auch auf einer Auktion der Polizei verkauft werden, wobei der Wert der Abtretung nach Abzug der Kosten an den Nachlass ausgezahlt wird.

6 - Nach Abschluss der Nachlassaufteilung wird die Waffe dem begünstigten Erben übergeben, sofern er die rechtlichen Voraussetzungen für ihren Besitz erfüllt.

7 - Wurde zehn Jahre lang kein Anspruch auf das Vermögen erhoben, fällt es dem Staat zu.

Die mit dem Gesetz Nr. 5/2006 vom 23. Februar 2006 erlassenen Rechtsvorschriften für Waffen und Munition kann in portugiesischer Sprache unter folgender Adresse abgerufen werden:http://www.pgdlisboa.pt/leis/lei_mostra_articulado.php?nid=692&tabela=leis&so_miolo=

DINGLICHE NUTZUNGSRECHTE

Das Gesetz sieht folgende dingliche Nutzungsrechte vor (Artikel 1302 bis 1575 portugiesischen Zivilgesetzbuch und Rechtsrahmen für Teilzeitnutzungsrechte (Regime Jurídico da Habitação Periódica)):

  • das Eigentumsrecht (direito de propriedade) (Artikel 1302 Zivilgesetzbuch)
  • das Gemeinschaftseigentum (compropriedade) (Artikel 1403 Zivilgesetzbuch)
  • das Wohnungs- oder Etageneigentum (propriedade horizontal) (Artikel 1414 Zivilgesetzbuch)
  • den Nießbrauch (usufruto) (Artikel 1439 Zivilgesetzbuch)
  • die dinglichen Nutzungs- und Wohnrechte (direito real de uso e habitação) (Artikel 1484 Zivilgesetzbuch)
  • die dinglichen Teilzeitnutzungsrechte (direito real de habitação periódica)
  • das Erbbaurecht (direito de superficie) (Artikel 1524 Zivilgesetzbuch)
  • die Grunddienstbarkeiten (servidões prediais) (Artikel 1543 Zivilgesetzbuch).

Der mit der Gesetzesverordnung Nr. 275/93 vom 5. August 1993 erlassene Rechtsrahmen für Teilzeitnutzungsrechte kann in portugiesischer Sprache unter folgender Adresse abgerufen werden: http://www.pgdlisboa.pt/leis/lei_mostra_articulado.php?nid=648&tabela=leis

DINGLICHE RECHTE IN BEZUG AUF SICHERHEITSLEISTUNGEN

Der Bürgerliche Gesetzbuch sieht in Bezug auf Sicherheitsleistungen folgende dingliche Rechte vor:

  • Mietabtretung (consignação de rendimentos) – Artikel 656
  • Pfand (penhor) (Artikel 666)
  • Hypothek (hipoteca) (Artikel 686)
  • Immobiliarprivilegien (privilégios imobiliários) (Artikel 743 und 744)
  • Dingliche Sicherungsrechte (direito de retenção) (Artikel 754 und 755).

DINGLICHE RECHTE AN MATERIELLEN GEGENSTÄNDEN

Nach Artikel 1302 des portugiesischen Zivilgesetzbuches können nur bewegliche oder unbewegliche materielle Gegenstände (einschließlich Wasser) Gegenstand des durch dieses Gesetzbuch geregelten Eigentumsrechts sein.

DINGLICHE RECHTE AN IMMATERIELLEN GEGENSTÄNDEN

In Artikel 1303 des portugiesischen Zivilgesetzbuches wird auf geistiges Eigentum Bezug genommen; dieses wiederum wird durch das Patentgesetz (Código da Propriedade Industrial) geregelt. Nach der Rechtslehre umfasst das Konzept des geistigen Eigentums das Urheberrecht und damit zusammenhängende Rechte sowie gewerbliche Schutzrechte. Im portugiesischen Recht werden die folgenden beiden Zugehörigkeiten aufrechterhalten: geistiges Eigentum (im Zivilgesetzbuch) und gewerbliche Schutzrechte (im Patentgesetz); veröffentlicht im Anhang zum Gesetzeserlass Nr. 110/2018 vom 10. Dezember 2018).

Nach Artikel 2 des Patentgesetzes fallen die Fischerei, die Landwirtschaft, die Forstwirtschaft, die Viehzucht und die Bergbauindustrie sowie Industrie und Handel im engeren Sinne ebenso wie alle natürlichen oder hergestellten Erzeugnisse und Dienstleistungen in den Geltungsbereich der gewerblichen Schutzrechte.

In der Rechtslehre herrscht keine Einigkeit darüber, ob die portugiesischen Rechtsvorschriften das Eigentumsrecht und andere dingliche Rechte an immateriellen Gegenständen, beispielsweise das Eigentum an einem gewerblichen Unternehmen oder geistiges Eigentum, anerkennen. Dies unterliegt der Auslegung durch die Gerichte.

Im Gesetzbuch über gewerbliche Schutzrechte werden Rechte auf Patente, Gebrauchsmuster, Halbleitererzeugnisse, gewerbliche Muster, Warenzeichen, Prämien, Logos, Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben sowie deren Änderung und Übertragung geregelt.

Aus Patenten und Gebrauchsmustern entstehende Rechte sowie topografische Aufzeichnungen für Halbleitererzeugnisse, gewerbliche Muster und Warenzeichen sowie andere unterscheidungskräftige Kennzeichen können verpfändet werden – Artikel 6 des Patentgesetzes.

Die aktuelle Fassung des Patentgesetzes kann in portugiesischer Sprache unter folgender Adresse abgerufen werden:

http://www.pgdlisboa.pt/leis/lei_mostra_articulado.php?nid=2979&tabela=leis&ficha=1&pagina=1

Was Handelsgesellschaften betrifft, so wird in Bezug auf Anteile oder Aktien die Rechtsnachfolge bei Tod eines Gesellschafters mit den entsprechenden Anforderungen im Gesetzbuch über die Handelsgesellschaften (Código das Sociedades Comerciais) geregelt, und zwar:

  • Artikel 184 in Bezug auf die Rechtsnachfolge bei Tod eines Gesellschafters einer offenen Handelsgesellschaft,
  • Artikel 198, 225 und 252 in Bezug auf die Rechtsnachfolge bei Tod eines Gesellschafters einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung,
  • Artikel 469 und 475 in Bezug auf die Rechtsnachfolge bei Tod eines Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft.

Die aktuelle Fassung des Gesetzbuches über die Handelsgesellschaften kann unter folgender Adresse abgerufen werden:

http://www.pgdlisboa.pt/leis/lei_mostra_articulado.php?nid=524&tabela=leis&so_miolo=&

2 Werden die Rechte an beweglichen und unbeweglichen Sachen in ein Register eingetragen und wenn ja, ist die Eintragung obligatorisch? Um welches oder welche Register handelt es sich und welches sind die Voraussetzungen und Verfahren für ihre Eintragung?

Ja, in der Regel werden diese Rechte, in einem Register eingetragen; siehe dazu die folgenden Erläuterungen.

GRUNDBUCHÄMTER

In den Grundbuchämtern (Conservatórias do Registo Predial) werden rechtsbegründende Handlungen zum rechtlichen Status von Gebäuden eingetragen; dazu gehören unter anderem die folgenden dinglichen Rechte (Artikel 1 und 2 Grundbuchordnung (Código de Registo Predial)):

  • Begründung, Anerkennung, Erwerb oder Änderung von Eigentums- und Nießbrauchsrechten, Nutzungs- und Wohnrechten, Erbbaurechten oder Grunddienstbarkeiten;
  • Begründung oder Änderung von Wohnungseigentum und von Teilnutzungsrechten;
  • Änderungen der Besitzverhältnisse infolge einer Grundstücksteilung oder der Umwandlung und Teilung eines Gemeinschaftseigentums sowie die Änderungen daran;
  • Vorvertrag zur Veräußerung (alienação) oder Belastung (oneração), Vereinbarungen zum Vorkaufsrecht (pactos de preferência) und testamentarische Verfügungen, sofern sie in Kraft getreten sind, sowie Begründung diesbezüglicher Vertragsverhältnisse;
  • Überlassung (cessão) an Gläubiger;
  • Hypotheken, diesbezügliche Übertragungen oder Änderungen, Übertragung der Rangordnung des betreffenden Eintrags, Bestellung eines Immobiliar-Nutzpfands (consignação de rendimentos);
  • Übertragung von Krediten, die durch eine Hypothek oder ein Immobiliar-Nutzpfand besichert sind, wenn die Übertragung der Sicherheit erforderlich ist;
  • Verpachtung über einen Zeitraum von mehr als sechs Jahren sowie Übertragungen oder Unterverpachtungen, ausgenommen Landpacht;
  • Verpfändung, Pfändung und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen im Falle von Vermögenswerten, die durch eine Hypothek oder ein Immobiliar-Nutzpfand besichert sind, sowie andere Akte oder Maßnahmen, die sich auf diese Vermögenswerte auswirken;
  • sonstige eintragungspflichtige Beschränkungen des Eigentumsrechts;
  • Sachverhalte im Zusammenhang mit dem Erlöschen eingetragener Rechte oder Belastungen;

Die Eintragung der vorstehend genannten Sachverhalte, mit Ausnahme der in Artikel 8-A der Grundbuchordnung aufgeführten Sachverhalte, ist obligatorisch.

Nach Artikel 687 des portugiesischen Zivilgesetzbuches muss eine Hypothek eingetragen werden, andernfalls wird sie in Bezug auf Vertragsparteien nicht anerkannt.

Die Bedingungen für die Eintragung von Grund und Boden werden in den folgenden Rechtsvorschriften der Grundbuchordnung im Einzelnen festgelegt:

  • Die Vorschriften hinsichtlich der Eintragungspflicht, der Fristen und der Eignung von Rechten an Immobilien werden in Artikel 8-B, 8-C, 8-D und 9 dargelegt;
  • Die Voreintragung, die Fortsetzung einer Eintragung – insbesondere der Grundsatz der Rechtsnachfolge und die auf der Grundlage einer Aufteilung/Rechtsnachfolge erfolgende Befreiung von der Voreintragung des Erwerbs im entsprechenden Register – werden in Artikel 34 bis 35 dargelegt.
  • Die Eignung zur Beantragung einer Eintragung und die Möglichkeit der Vertretung werden in Artikel 36 bis 39 geregelt.
  • Form und Mittel für die Einreichung eines Antrags auf Eintragung – insbesondere das Recht zur elektronischen Eintragung – werden in Artikel 41 bis 42-A festgelegt;
  • Welche Dokumente eingereicht werden müssen, ist den Artikeln 43 bis 46 zu entnehmen.

Die Grundbuchordnung kann unter folgender Adresse abgerufen werden: http://www.pgdlisboa.pt/leis/lei_mostra_articulado.php?nid=488&tabela=leis.

Ausführlichere Angaben zu Anträgen für das Grundstücks-, Handels- und Kraftfahrzeugregister, der Antragsübermittlung sowie zu den Anforderungen und Diensten stehen online unter https://justica.gov.pt/ zur Verfügung (auf Portugiesisch).

HANDELSREGISTERÄMTER

In den Handelsregisterämtern (Conservatórias do Registo Comercial) werden Rechtshandlungen, mit denen der rechtliche Status von Einzelunternehmen, Handelsgesellschaften, zivilrechtlichen Vereinigungen in gewerblicher Form und Einzelunternehmen mit beschränkter Haftung öffentlich gemacht werden soll, eingetragen. Auch die Eintragung bestimmter Rechtshandlungen bezüglich des rechtlichen Status von Genossenschaften, öffentlichen Unternehmen, komplementären Unternehmensgruppen und europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigungen wird bei Handelsregisterämtern (Artikel 1 des Handelsregistergesetzbuches – Código do Registo Comercial) vorgenommen.

In die Register bei Handelsregisterämtern müssen die in Artikel 15 des Handelsregistergesetzbuches (Código de Registo Comercial) aufgeführten Rechtshandlungen eingetragen werden; diese sind:

Artikel 15 (eintragungspflichtige Rechthandlungen)

1 - Die Eintragung der in Artikel 3 Absätze 1 und 2 Buchstaben a bis c und e bis z, Artikel 4, Artikel 5 Buchstaben a, e und f, Artikel 6, 7 und 8 sowie Artikel 10 Buchstabe c und d bezeichneten Rechtshandlungen ist zwingend vorgeschrieben.

2 - Mit Ausnahme der in den folgenden Absätzen genannten Fälle sind Rechtshandlungen nach Absatz 1 innerhalb von zwei Monaten, nachdem sie vorgenommen wurden, einzutragen.

3 - Die in Artikel 5 Buchstabe a, e und f genannten Rechtshandlungen müssen innerhalb von zwei Monaten nach dem Tag der Veröffentlichung des Erlasses, mit dem sie begründet werden, beantragt werden.

4 - Anträge auf die Eintragung der Abschlüsse von Gesellschaften und Einzelunternehmen mit beschränkter Haftung müssen bis zum 15. Tag des siebten Monats nach dem Ende des Geschäftsjahres gestellt werden.

5 - Klagen, Entscheidungen, Verfahren und Sicherungsmaßnahmen nach Artikel 9 sind ebenfalls eintragungspflichtig.

6 - Die Eintragung einer einstweiligen Verfügung ist nicht obligatorisch, wenn der Antrag auf Eintragung der beantragten Sicherungsmaßnahme bereits gestellt worden ist; deren Eintragung wiederum ist nicht obligatorisch, wenn bereits ein Antrag auf Eintragung der Hauptklage gestellt worden ist.

7 - Die Eintragung von Klagen und einstweiligen Verfügungen im Zusammenhang mit dem Aufschub von Gesellschaftsbeschlüssen muss innerhalb von zwei Monaten nach dem Tag, an dem sie vorgeschlagen wurden, beantragt werden.

8 - Die Eintragung rechtskräftiger Entscheidungen, die im Zusammenhang mit den im vorstehenden Absatz bezeichneten Klagen und Verfügungen ergingen, muss innerhalb von zwei Monaten nach der abschließenden, nicht rechtsmittelfähigen Entscheidung beantragt werden.

Die Bedingungen für Eintragungen im Handelsregister werden in Artikel 28 bis 53 des Handelsregistergesetzbuches im Einzelnen festgelegt.

Nach Artikel 32 Absatz 1 und 2 des Handelsregistergesetzbuches:

  • können nur Rechtshandlungen eingetragen werden, die in Urkunden begründet werden, die sie gesetzlich belegen;
  • Können in einer Fremdsprache verfasste Urkunden nur dann in übersetzter Form akzeptiert werden, wenn sie sich nicht auf Rechtshandlungen beziehen, die mittels Abschrift eingetragen werden müssen, oder sofern sie in englischer, französischer oder spanischer Sprache abgefasst sind und der zuständige Beamte die betreffende Sprache fließend beherrscht.

Was steuerliche Verpflichtungen betrifft, so können nach Artikel 51 Absatz 1 des Handelsregistergesetzbuches Rechtshandlungen, für die Gebühren steuerlicher Art anfallen, nur dann endgültig eingetragen werden, wenn die fälligen Steuern beglichen oder besichert worden sind.

Das Handelsregistergesetzbuch kann in portugiesischer Sprache unter folgender Adresse abgerufen werden http://www.pgdlisboa.pt/leis/lei_mostra_articulado.php?nid=506&tabela=leis

EINTRAGUNG VON WERTPAPIEREN

Als Wertpapiere gelten (wobei diese unter anderem vom Gesetz als solche eingestuft werden):

  • Aktien;
  • Anleihen;
  • Beteiligungen;
  • Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen;
  • die Haftungsrechte der in den vorstehenden Absätzen genannten Wertpapiere, sofern die Haftung die gesamte Ausgabe oder Serie deckt oder zum Zeitpunkt der Ausgabe vorgesehen ist;
  • Optionsscheine;
  • sonstige Dokumente, die homogene Rechtslagen darstellen, sofern sie auf dem Markt gehandelt werden können.

(Artikel 1 des portugiesischen Wertpapiergesetzes (Código de Valores Mobiliário)

Wertpapiere sind eintragungspflichtig (Artikel 52 des portugiesischen Wertpapiergesetzes (Código de Valores Mobiliário)).

Der Erwerb von Wertpapieren wird ebenso eingetragen wie die Begründung, Änderung oder Löschung von Nießbrauchsrechten, sowie Pfändungen oder andere Rechtslagen zulasten von Wertpapieren (in der Regel bei der ausgebenden Stelle oder einer Managementstelle); Wertpapiere können der Rechtsnachfolge von Todes wegen unterliegen.

Die Registrierung von Wertpapieren, die Registerstellen, die Registrierungsbestimmungen sowie die Auswirkungen der Registrierung auf die Begründung, Übertragung und Ausübung von Rechten und die entsprechende Rechtsnachfolge unterscheiden sich bei den vorstehend genannten Kategorien von Vermögenswerten.

Maßgeblich dafür ist das mit der Gesetzesverordnung Nr. 486/99 vom 13. November 1999 gebilligte Wertpapiergesetz; die aktuelle Fassung kann in portugiesischer Sprache unter folgender Adresse abgerufen werden:

http://www.pgdlisboa.pt/leis/lei_mostra_articulado.php?nid=450&so_miolo=&tabela=leis&nversao

KRAFTFAHRZEUGREGISTER

Rechtshandlungen in Bezug auf den rechtlichen Status von Kraftfahrzeugen und zugehörigen Anhängern werden durch die Kraftfahrzeugzulassungsstellen (Conservatórias do Registo Automóvel) eingetragen.

Für Registrierungszwecke sind Fahrzeuge alljene Kraftfahrzeuge mit zugehörigen Anhängern, die nach der Straßenverkehrsordnung (Código da Estrada) eintragungspflichtig sind.

In Artikel 117 der Straßenverkehrsordnung sind die Fahrzeuge und Anhänger festgelegt, die es zu registrieren gilt. Die mit der Gesetzesverordnung Nr. 114/94 vom 3. Mai 1994 gebilligte Straßenverkehrsordnung kann in ihrer aktuellen Fassung in portugiesischer Sprache unter folgender Adresse abgerufen werden:

http://www.pgdlisboa.pt/leis/lei_mostra_estrutura.php?tabela=leis&artigo_id=&nid=349&nversao=&tabela=leis&so_miolo

Artikel 5 des Kraftfahrzeugzulassungsgesetzes (Código de Registo Automóvel) sieht hinsichtlich der vorgeschriebenen Registrierung von Kraftfahrzeugen Folgendes vor:

Artikel 5

1 - Folgendes ist eintragungspflichtig:
a) das Eigentumsrecht und das Recht zur Nutzung eines Fahrzeugs;
b) der in Verträgen über den Verkauf von Kraftfahrzeugen vereinbarte Eigentumsvorbehalt;
c) Hypotheken und deren Änderung oder Übertragung sowie die Übertragung des Rangs der jeweiligen Eintragung;
d) das Leasing und die Übertragung daraus entstehender Rechte;
e) die Vermietung für eine Laufzeit von mehr als einem Jahr, wenn mit dem Vertrag eine Übertragung des Eigentums erwartet wird;
f) die Vermietung des Fahrzeugs ohne Fahrer;
g) die Übertragung eingetragener Rechte oder Guthaben und die Pfändung, Beschlagnahme und Sicherstellung solcher Guthaben;
h) die Pfändung oder sonstige verwaltungsrechtliche Maßnahmen, mit denen die freie Verfügung über Fahrzeuge eingeschränkt wird;
i) die in Steuervorschriften vorgesehenen Belastungen der Unveräußerlichkeit und Restbesteuerung;
j) der Nutzer, der nicht Eigentümer ist;
k) Feststellung der Insolvenz;
l) der Ablauf oder die Änderung zuvor eingetragener Rechte oder Belastungen, Änderungen in der Zusammensetzung des Namens oder der Bezeichnung und Änderungen des gewöhnlichen Aufenthaltsorts oder des Firmensitzes der Eigentümer, Nießbraucher und Leasingnehmer der Fahrzeuge;
m) die Einziehung der Zulassungsbescheinigung, wenn dies auf Anordnung der Behörden und der Polizei erfolgt, sowie die Anordnung der Pfändung und Einziehung von Fahrzeugen nach dem Sonderverfahren für die Regelung von Eigentumsansprüchen;
n) die Einziehung im Rahmen von Strafverfahren;
o) die Sicherstellung eines Fahrzeugs im Rahmen einer Verwaltungsentscheidung nach Artikel 147 Absatz 3 der mit der Gesetzesverordnung Nr. 114/94 vom 3. Mai 1994 gebilligten Straßenverkehrsordnung (in der gültigen Fassung);
p) die Anordnung der Sicherstellung des Fahrzeugs zugunsten des Staates durch eine abschließende Gerichtsentscheidung;
q) sonstige Sachverhalte, deren Eintragung gesetzlich vorgeschrieben ist.
2 - Die Eintragung der unter den Buchstaben a, b, d, e, f, und i genannten Rechtshandlungen sowie die Eintragung von Änderungen des Namens oder der Bezeichnung und des gewöhnlichen Aufenthaltsortes oder Firmensitzes der Eigentümer, Nießbraucher und Leasingnehmer von Fahrzeugen sind vorgeschrieben.
3 - Auf die Eintragung des Eigentumsrechts bei einer Rechtsnachfolge von Todes wegen wird verzichtet, wenn die Erben eine Übertragung des Fahrzeugs beabsichtigen.

Nach Artikel 8 des Kraftfahrzeugzulassungsgesetzes können Kraftfahrzeuge nicht verpfändet werden.

Die Anforderungen für die Zulassung von Kraftfahrzeugen sind abrufbar unter https://justica.gov.pt/Registos/Veiculos/Documentos-do-veiculo

Die Kraftfahrzeugzulassung unterliegt der Gesetzesverordnung Nr. 54/75 vom 12. Februar 1975 und kann unter folgender Adresse abgerufen werden:

http://www.pgdlisboa.pt/leis/lei_mostra_articulado.php?nid=598&tabela=leis

Zu beachten ist auch die Verordnung über die Zulassung von Kraftfahrzeugen (Regulamento do Registo de Automóveis) nach der Gesetzesverordnung Nr. 55/75 vom 12. Februar 1975; abrufbar unter http://www.pgdlisboa.pt/leis/lei_mostra_articulado.php?nid=606&tabela=leis

NATIONALES LUFTFAHRZEUGREGISTER

Luftfahrzeuge oder autonome Ausrüstungsgegenstände (Motor, Rotor, Propeller usw.) müssen im nationalen Luftfahrzeugregister (Registo Aeronáutico Nacional) eingetragen werden.

Der Antrag auf Eintragung erfolgt mittels eines Formblattes zusammen mit folgenden Unterlagen:

  1. Vertrag über den Kauf oder Verkauf oder anderer Kaufbeleg;
  2. Abwrackbescheinigung aus dem Luftfahrzeugregister des Landes der vorherigen Registrierung oder Bescheinigung der Nichtregistrierung;
  3. Zollabfertigungsbescheinigung bei aus Drittländern eingeführten Luftfahrzeugen;
  4. zwei Fotografien des Luftfahrzeuges, und zwar eine Front- und eine Profilaufnahme mit sichtbarer Nationalitäts- und Registrierungskennzeichnung, Format 9 x 12, randlos und in natürlicher Farbgebung ausgedruckt.

Im Ausland ausgestellte Urkunden müssen persönliche Unterschriften tragen, die ordnungsgemäß notariell beurkundet und legalisiert und im Einklang mit den Bestimmungen der Artikel 3 und 4 des Haager Übereinkommens vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation, ratifiziert durch Gesetzesverordnung Nr. 48450 vom 24. Juni 1968, mit einer Apostille versehen wurden; alternativ können sie von einem portugiesischen Diplomaten oder konsularischen Vertreter im jeweiligen Land ordnungsgemäß notariell beurkundet und legalisiert werden.

In Portugal von einer juristischen Person ausgestellte Urkunden müssen mit den Unterschriften der gesetzlich anerkannten rechtlichen Vertreter und den Worten „in Ausübung ihrer Befugnisse ordnungsgemäß bevollmächtigt“ versehen sein.

Weitere Informationen sind der Website der Nationalen Luftfahrtbehörde (Autoridade Nacional de Aviação Civil) zu entnehmen

http://www.anac.pt/vPT/Generico/Aeronaves/RegistoAeronauticoNacional/RegistodeAeronaves/Paginas/RegistodeAeronaves.aspx.

REGISTER FÜR WASSERFAHRZEUGE

Die Zulassung von Wasserfahrzeugen unterliegt der Allgemeinen Hafenverordnung (Regulamento Geral das Capitanias) – Gesetzesverordnung Nr. 265/72 vom 31. Juli 1972 in der jeweils gültigen Fassung, die unter folgender Adresse abgerufen werden kann:

http://www.pgdlisboa.pt/leis/lei_mostra_articulado.php?nid=1721&tabela=leis&ficha=1&pagina=1&so_miolo=&

Darüber hinaus gilt die Gesetzesverordnung Nr. 96/89 vom 28. März 1989 zur Gründung des Internationalen Schiffsregister Madeira (Registo Internacional de Navios da Madeira) und die ministerielle Durchführungsanordnung Nr. 715/89 vom 23. August 1989, die Bestimmungen zum Schiffsregister enthält.

HINWEIS: Gesetzesverordnung Nr. 96/89 vom 28. März 1989 wurde als Anhang des Gesetzes Nr. 56/2020 vom 27. August 2020 erneut veröffentlicht. Der aktuelle Wortlaut ist abrufbar auf: https://dre.pt/application/file/a/141259926

Nach diesem Rechtsrahmen

  • müssen nationale Wasserfahrzeuge mit Ausnahme von Wasserfahrzeugen der Marine registriert sein, um die Tätigkeit, nach der sie klassifiziert wurden, ausführen zu können (Artikel 72 Absatz 1 der Allgemeinen Hafenverordnung);
  • unterliegen auch Handelsschiffe gemäß einschlägigem Recht der handelsrechtlichen Registrierung (Artikel 72 Absatz 3 der Allgemeinen Hafenverordnung);
  • werden nationale Wasserfahrzeuge mit Ausnahme von Sportbooten bei Seefahrtsämtern registriert; Sportboote werden bei den in den gesetzlichen Vorschriften benannten Organisationen registriert (Artikel 73 Absatz 1 der Allgemeinen Hafenverordnung);
  • ist bei Neuerwerbungen oder neuen Fahrzeugen das in der jeweiligen Zulassung angegebene Seefahrtsamt zuständig (Artikel 73 Absatz 2 der Allgemeinen Hafenverordnung);
  • ist bei Erwerbungen oder Bauten zu Ersatzzwecken das Seefahrtsamt, bei dem die ersetzten Teile registriert waren, für die Registrierung zuständig (Artikel 73 Absatz 3 der Allgemeinen Hafenverordnung);
  • kann ein in einem Hafen im nationalen Hoheitsgebiet gebautes oder erworbenes Seefahrzeug in einem Hafen in einem anderen oder dem gleichen Teil des Hoheitsgebietes verkauft oder registriert werden, sofern dieser über die entsprechenden Befugnisse verfügt (Artikel 73 Absatz 4 der Allgemeinen Hafenverordnung);
  • müssen an Bord befindliche, leichte Wasserfahrzeuge, auch wenn es sich um Rettungsboote handelt, kleine Fischereihilfsboote und kleine Strandboote ohne Motor und ohne Segel wie Dinghis, Ruderboote, Schlauchboote und Tretboote, die für die Nutzung bis 300 m bei Niedrigwasser vorgesehen sind, nicht im Register eingetragen werden, unterliegen aber der Rechtsprechung der Seefahrtbehörde, die auch für die Ausstellung von Betriebszulassungen für diese Wasserfahrzeuge zuständig ist (Artikel 77 der Allgemeinen Hafenverordnung).

Die Anforderungen an die Registrierung von Wasserfahrzeugen werden in Artikel 78 der Allgemeinen Hafenverordnung aufgeführt.

Hinsichtlich der Registrierung von Seefahrzeugen im Fall einer Rechtsnachfolge von Todes wegen gilt insbesondere Folgendes:

  • bei einer Rechtsnachfolge von Todes wegen stützen sich Änderungen der Eintragung auf den Erbschein oder das Nachlassverzeichnis und das entsprechende Anerkennungsurteil; diesen Urkunden ist eine vom zuständigen Finanzamt ausgestellte Bestätigung beizufügen, dass die betreffende Erbschaftssteuer (Artikel 82 Absatz 2 der Allgemeinen Hafenverordnung) gezahlt oder besichert worden ist oder aber nicht fällig ist;
  • ausländische Schiffe, die mittels Rechtsnachfolge oder im Wege einer vor portugiesischen Gerichten angestrengten Klage erworben wurden, werden bei dem von einer höheren Behörde bestimmten Seefahrtsamt registriert (Artikel 75 Absatz 3 der Allgemeinen Hafenverordnung).

WAFFENREGISTER

Die mit dem Gesetz Nr. 5/2006 vom 23. Februar 2006 erlassenen Rechtsvorschriften für Waffen und Munition kann unter folgender Adresse abgerufen werden:http://www.pgdlisboa.pt/leis/lei_mostra_articulado.php?artigo_id=692A0037&nid=692&tabela=leis&pagina=1&ficha=1&so_miolo=&nversao=#artigo=

Waffen und Munition unterliegen der obligatorischen Anmeldung und Registrierung durch die Polizei.

Für die Rechtsnachfolge von Todes wegen gelten die Anforderungen nach Artikel 37 des vorstehend genannten Rechtsrahmens für Waffen und Munition.

Die EINTRAGUNG GEISTIGEN EIGENTUMS erfolgt beim Nationalen Institut für gewerbliche Schutzrechte (Instituto Nacional da Propriedade Industrial).

Die Erteilung von Patenten, Gebrauchsmustern, Halbleitererzeugnissen und gewerblichen Mustern oder Modellen und Warenzeichen sowie die Eintragung von Prämien, Logos, Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben erfolgt durch das Nationale Institut für gewerbliche Schutzrechte, an das der jeweilige Antrag zu richten ist.

Die für die vorgenannten Kategorien geltenden Anforderungen an Anträge auf Erteilung oder Eintragung sowie deren Auswirkungen sind im Gesetz über gewerbliche Schutzrechte festgelegt; die Rechtsvorschriften der Europäischen Union und anwendbare internationale Übereinkommen bleiben hiervon unberührt.

Praktische Informationen zur Einreichung und Vorbereitung eines Antrags auf Erteilung oder Eintragung sind der Website des Nationalen Instituts für gewerbliche Schutzrechte.

3 Welche Auswirkungen hat die Eintragung dinglicher Rechte?

In der Regel hat die Eintragung dinglicher Rechte an unbeweglichen Vermögensgegenständen keine rechtsbegründende Wirkung. Hinsichtlich anderer Vermögenskategorien können besondere Rechtsvorschriften Gegenteiliges festlegen.

AUSWIRKUNGEN EINER EINTRAGUNG IM GRUNDBUCH

Die mit der Eintragung dinglicher Rechte an Immobilien verbundenen Auswirkungen sind in Artikel 4 bis 7 des Grundbuchgesetzes dargelegt:

Artikel 4 (Auswirkung auf das Verhältnis zwischen den Vertragsparteien)

1 – Eintragungspflichtige Rechtshandlungen können als zwischen den Parteien vereinbart geltend gemacht werden, auch wenn sie nicht eingetragen worden sind.

2 – Die vorstehende Bestimmung gilt nicht für Rechtshandlungen, die eine Hypothek begründen; deren Auswirkung auf das Verhältnis zwischen den Parteien hängt von der erfolgten Eintragung ab.

Artikel 5 (Durchsetzbarkeit gegenüber Dritten)

1 – Eintragungspflichtige Rechtshandlungen werden erst am Tag nach ihrer Registereintragung gegenüber Dritten wirksam.

2 – Die Bestimmungen des vorstehenden Absatzes gelten nicht in folgenden Fällen:

a) Ersitzung der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a bezeichneten Rechte;

b) offensichtliche Grunddienstbarkeiten;

c) Rechtshandlungen bezüglich unbestimmter Güter, soweit diese nicht ordnungsgemäß erklärt und im Einzelnen genannt wurden.

3 – Eine fehlende Registereintragung kann weder von den Personen, die verpflichtet sind, eine solche Eintragung zu verlangen, noch von deren Erben dem betreffenden Dritten gegenüber durchgesetzt werden.

4 – Für die Zwecke der Registereintragung sind unter Dritten solche Personen zu verstehen, die von einem gemeinsamen Erblasser Rechte erworben haben, die nicht miteinander kompatibel sind.

5 – Eine nicht eingetragene Pachtung, die länger als sechs Jahre andauert, ist gegenüber Dritten nicht durchsetzbar.

Artikel 6 (Vorrang der Registereintragung)

1 – Das zuerst eingetragene Recht später in Bezug auf dieselben Güter eingetragenen Rechten vor. Dabei ist die Reihenfolge des Eintragungsdatums und im Falle der Eintragung am gleichen Tag die zeitliche Reihenfolge maßgeblich.

2 – (Aufgehoben)

3 – Eine endgültige Eintragung behält den Rang, den sie auch als vorläufige Eintragung hatte.

4 – Bei einer Ablehnung behält die Registereintragung, die nach Einlegen eines begründet erachteten Rechtsmittels vorgenommen wird, den Rang, die dem eingereichten abgelehnten Dokument entspricht.

Artikel 7 (aus der Eintragung abgeleitete Vermutungen)

Die endgültige Eintragung stellt eine Vermutung dar, dass das Recht existiert und sich gemäß den Bestimmungen der zugrunde liegenden Registrierung auf den eingetragenen Inhaber des Rechts bezieht.

WIRKUNG EINER HANDELSRECHTLICHEN REGISTEREINTRAGUNG

Die Wirkung handelsrechtlicher Registereintragungen ergibt sich im Wesentlichen aus den Artikeln 11 bis 14 des Handelsregistergesetzes.

Artikel 11 (aus der Eintragung abgeleitete Vermutungen)

Eine Registereintragung mittels endgültiger Abschrift stellt eine Vermutung dar, dass die Rechtslage nach den ihr zugrunde liegenden Bestimmungen besteht.

Artikel 12 (Rang der Eintragungen)

Die zuerst eingetragene Rechtshandlung hat Vorrang vor später eingetragenen Rechtshandlungen, die sich auf dieselben Aktien oder Unternehmensanteile beziehen; maßgeblich ist die Reihenfolge der jeweiligen Anträge.

Artikel 13 (Auswirkung auf das Verhältnis zwischen den Vertragsparteien)

1 – Eintragungspflichtige Rechtshandlungen können als zwischen den Parteien vereinbart geltend gemacht werden, auch wenn sie nicht eingetragen worden sind.

2 – Abweichend von Absatz 1 gelten für Gründungsurkunden von Unternehmen und Änderungen die Bestimmungen des Gesetzbuches über die Handelsgesellschaften (Código das Sociedades Comerciais) und die Rechtsvorschriften für Europäische Aktiengesellschaften.

Artikel 14 (Durchsetzbarkeit gegenüber Dritten)

1 – Eintragungspflichtige Rechtshandlungen werden erst am Tag nach ihrer Registereintragung gegenüber Dritten wirksam.

2 – Rechtshandlungen, die der Registereintragung und obligatorischen Veröffentlichung nach Artikel 70 Absatz 2 unterliegen, werden erst nach dem Tag der Veröffentlichung Dritten gegenüber wirksam.

3 – Eine fehlende Registereintragung kann den Beteiligten gegenüber weder von den gesetzlichen Vertretern, die verpflichtet sind, eine Eintragung zu verlangen, noch von deren Erben durchgesetzt werden.

4 – Die Bestimmungen dieses Artikels berühren nicht die Bestimmungen des Gesetzbuches über die Handelsgesellschaften und die auf europäische Aktiengesellschaften anwendbaren Rechtsvorschriften.

WIRKUNG DER REGISTEREINTRAGUNG VON WERTPAPIEREN

Die Wirkung einer Registereintragung von Wertpapieren ist dem genannten Wertpapiergesetz (Código dos Valores Imobiliários) zu entnehmen; diese hängt von der Kategorie der jeweiligen Wertpapiere ab. Die Registereintragung kann bei bestimmten Wertpapierkategorien ein Recht begründen (Artikel 73 des Wertpapiergesetzes).

WIRKUNG DER REGISTEREINTRAGUNG SONSTIGER VORGENANNTER GÜTER

Die Wirkung einer Registereintragung von Waffen, Luftfahrzeugen, Seefahrzeugen, Kraftfahrzeugen, geistigem Eigentum oder gewerblichen Schutzrechten sind den bereits genannten besonderen Rechtsvorschriften für die einzelnen erwähnten Güterkategorien zu entnehmen.

4 Gibt es für die Anpassung eines dinglichen Rechts, das einer Person nach dem auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anwendbaren Recht zusteht, spezielle Vorschriften und Verfahren für den Fall, dass das Recht des Mitgliedstaats, in dem das dingliche Recht geltend gemacht wird, ein solches Recht nicht kennt?

Generell finden in diesem Fall Artikel 15 des portugiesischen Zivilgesetzbuches (z. B. bei der Anpassung durch ein Gericht im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens) und Artikel 43-A der Grundbuchordnung (z. B. bei der Anpassung durch einen Registerbeamten in der Registrierungsurkunde) Anwendung.

Artikel 15 Zivilgesetzbuch (Eignung):

Der Geltungsbereich eines Gesetzes erstreckt sich nur auf Vorschriften, die aufgrund ihres Inhalts und ihres Zwecks Teil der Regelungen bilden, auf die in den Kollisionsnormen Bezug genommen wird.

Artikel 43-A der Grundbuchordnung (Nachweis ausländischen Rechts)

Sofern der Antrag auf Registereintragung auf der Grundlage des Rechts eines anderen Landes zu beurteilen ist, muss der Antragsteller den Inhalt mithilfe eines geeigneten Dokuments nachweisen.

Zu diesen Rechtsvorschriften hat die Rechtslehre Auslegungsregeln entwickelt. Nach allgemeiner Lehrmeinung umfasst der Begriff der Anpassung mindestens zwei unterschiedliche Situationen.

Anpassung im engeren Sinne, die bei einem fachlichen Problem im Rahmen der Anwendung zweier unterschiedlicher Gesetze zur Rechtsnachfolge erforderlich sein kann. So kann beispielsweise bei einem Adoptivkind, dessen Adoptiveltern und biologischen Eltern sterben, die Anwendung der Gesetze des Landes X auf die Rechtsnachfolge aufgrund des Todes der Adoptiveltern und der Gesetze des Landes Y aufgrund des Todes der biologischen Eltern dazu führen, dass ein Ergebnis entsteht, das von keiner der Rechtsordnungen gewollt ist (z. B. dass das Kind letztendlich weder Erbe der Adoptiveltern noch Erbe der biologischen Eltern ist). Das Gericht muss dieses Problem mittels Anpassung lösen.

Eine andere Situation, bei der es sich nicht um eine Anpassung im engeren Sinne sondern eher um eine Ersetzung/Umsetzung handelt, tritt ein, wenn eine in einem anderen Recht verankerte Doktrin durch eine in den inländischen Rechtsvorschriften bekannte Doktrin ersetzt wird.

Die Idee der Ersetzung/Umsetzung bietet einen passenderen Rahmen für die Anpassung dinglicher Rechte nach Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses. Ein Beispiel hierfür ist die Substitution der Doktrin der Erbpacht (gesetzlich in anderen Staaten verankert, aber nicht im portugiesischen Recht) durch das (im portugiesischen Recht vorgesehene) Erbbaurecht.

Solche Ersetzungen/Umsetzungen können sowohl durch ein Gericht in einem Verfahren als auch bei der Eintragung durch den Registerbeamten durchgeführt werden. Gegen die Entscheidung des Registerbeamten können vor Gericht Rechtsmittel eingelegt werden (Artikel 140 bis 146 Grundbuchordnung).

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Letzte Aktualisierung: 13/10/2024

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