Anpassung dinglicher Rechte

Schweden
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1 Welches sind die dinglichen Rechte, die durch eine Rechtsnachfolge von Todes wegen in dem betreffenden Mitgliedstaat begründet werden könnten?

Grundsätzlich übernimmt eine Person, die Vermögensgegenstände durch eine Rechtsnachfolge von Todes wegen erhält, die Vermögensgegenstände mit vollen Eigentumsrechten. War die verstorbene Person verheiratet, fällt die Erbmasse mit freiem Verfügungsrecht an den überlebenden Ehegatten. Dies bedeutet, dass der Ehegatte während seines Lebens frei über das Vermögen verfügen und es sogar vollständig verbrauchen kann. Er kann jedoch nicht testamentarisch darüber verfügen. Auch darf der Ehegatte keine wesentliche Minderung des Vermögens durch Schenkung oder andere vergleichbare Handlungen herbeiführen, ohne die Erben des Erstverstorbenen angemessen zu berücksichtigen.

Ferner kann der Erblasser testamentarisch bestimmen, dass jemand den Nießbrauch am Vermögen erhält. Sofern im Testament nichts anderes bestimmt wird, verwaltet der Nießbraucher das Vermögen und hat Anspruch auf Einnahmen daraus, muss aber auch alle notwendigen Kosten dafür tragen. Der Nießbraucher muss ferner die Rechte und Interessen des Eigentümers wahren und darf den Nießbrauch nicht übertragen. Der Eigentümer des Vermögenswertes darf diesen ohne Einwilligung des Nießbrauchers nicht übertragen oder anderweitig darüber verfügen.

2 Werden die Rechte an beweglichen und unbeweglichen Sachen in ein Register eingetragen und wenn ja, ist die Eintragung obligatorisch? Um welches oder welche Register handelt es sich und welches sind die Voraussetzungen und Verfahren für ihre Eintragung?

Jede Person, die Liegenschaften mit Eigentumsrechten erworben hat, muss die Eintragung des Erwerbs (Registrierung von Landtiteln) im Grundbuch beantragen; das Grundbuch wird vom schwedischen Landvermessungsamt (Lantmäteriet) geführt. Generell gilt, dass der Antrag innerhalb von drei Monaten nach dem Erwerb zu stellen ist. Wer die Registrierung eines Titels beantragt, muss die Erwerbsurkunde und sonstige Dokumente, die den Erwerb belegen, einreichen. Bei einem Kauf müssen die Kaufunterlagen vorgelegt werden. Wird die Liegenschaft durch Erbe erworben, reicht es in bestimmten Fällen (wenn es in der Nachlasssache nur eine Partei gibt) grundsätzlich aus, dem eingetragenen Nachlassverzeichnis im Original und als beglaubigte Kopie einzureichen. In anderen Fällen muss auch das Dokument über die Aufteilung des Nachlasses im Original mit beglaubigter Kopie vorgelegt werden. Eventuell müssen noch weitere Dokumente vorgelegt werden, beispielsweise die Einwilligung des Hauptsorgeberechtigten, wenn eine Partei in der Erbschaftsangelegenheit minderjährig oder nicht geschäftsfähig ist. In bestimmten Fällen kann mittels Vorlage eines rechtskräftigen Testaments (anstatt eines Erbteilungsdokuments) um die Eintragung des Landtitels ersucht werden.

Ein im Wege eines schriftlichen Dokuments gewährter Nießbrauch bedarf der Eintragung im Grundbuch. Anträge auf Eintragung sind an das schwedische Landvermessungsamt zu richten, außerdem ist das Dokument einzureichen, auf dem der Anspruch beruht.

Dingliche Rechte an beweglichem Vermögen werden nicht eingetragen.

3 Welche Auswirkungen hat die Eintragung dinglicher Rechte?

Die Person, die zuletzt die Eintragung des Landtitels beantragt hat, wird als Eigentümer der Liegenschaft betrachtet.

Wenn ein Nießbrauch eingetragen worden ist, gilt dieser generell auch für den neuen Eigentümer der Liegenschaft.

4 Gibt es für die Anpassung eines dinglichen Rechts, das einer Person nach dem auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anwendbaren Recht zusteht, spezielle Vorschriften und Verfahren für den Fall, dass das Recht des Mitgliedstaats, in dem das dingliche Recht geltend gemacht wird, ein solches Recht nicht kennt?

Nein.

Letzte Aktualisierung: 31/05/2019

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