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Beschränkungen können die Grundverkehrsgesetze der Länder vorsehen. Diese setzen die Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über zivilrechtliche Bestimmungen betreffend den Verkehr mit Baugrundstücken um (BGBl. Nr. 260/1993 idF BGBl. I Nr. 1/2017, abrufbar unter https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10001259).
Nach § 14 Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002) gilt im Fall des Todes eines Partners bei Eigentümerpartnerschaft eine Sonderregelung: Der Anteil des Verstorbenen am Mindestanteil und gemeinsamen Wohnungseigentum geht von Gesetzes wegen unmittelbar ins Eigentum des überlebenden Partners über, der allerdings auf den Eigentumsübergang auch verzichten kann (BGBl. I Nr. 70/2002 idF BGBl. I Nr. 87/2015, abrufbar unter http://www.ris.bka.gv.at/).
Die oben angeführte Regelung des § 14 WEG 2002 über die Eigentümerpartnerschaft mit Anwachsungsrecht des Überlebenden fällt grundsätzlich unter die Ausnahme des Artikel 1 (2) (g) der EuErbVO.
Wird eine Verlassenschaft im Ausland abgehandelt, so sieht § 14 Abs. 7 WEG 2002 zur Einhaltung der in § 14 WEG 2002 statuierten Regelungen vor, dass die grundsätzlich dem (österreichischen) Verlassenschaftsgericht zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse dem zuständigen österreichischen Grundbuchsgericht zukommen.
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