Beschränkungen bei der Rechtsnachfolge von Todes wegen – besondere Regelungen

Belgien
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1 Gibt es in dem betreffenden nationalen Recht besondere Regelungen, welche aus wirtschaftlichen, familiären oder sozialen Erwägungen Beschränkungen vorsehen, die die Rechtsnachfolge von Todes wegen in Bezug auf in diesem Mitgliedstaat belegene unbewegliche Sachen, Unternehmen oder andere besondere Arten von Vermögenswerten betreffen oder berühren?

Artikel 745quater des Zivilgesetzbuchs enthält besondere Vorschriften für die Aufteilung bestimmter Güter zwischen den Verwandten des Erblassers in absteigender Linie, die das bloße Eigentum erhalten, und dem hinterbliebenen Ehepartner, dem der Nießbrauch eingeräumt wird.

Grundsätzlich kann der hinterbliebene Ehepartner oder einer der Inhaber des bloßen Eigentums die vollständige oder teilweise Umwandlung des Nießbrauchs verlangen, d. h. eine Partei kann der anderen Partei das bloße Eigentum bzw. den Nießbrauch abkaufen.

Bestimmte Güter sind jedoch von dieser Regelung ausgenommen:

  • Die Umwandlung des Nießbrauchs kann vom Familiengericht abgelehnt werden, wenn sie die Interessen eines Unternehmens oder einer beruflichen Tätigkeit erheblich beeinträchtigen könnte.
  • Die Zustimmung des hinterbliebenen Ehepartners oder des hinterbliebenen gesetzlich Zusammenwohnenden ist erforderlich, wenn das unbewegliche Gut mit dem dazugehörigen Hausrat bei Eintritt des Erbfalls der Familie als Hauptwohnung diente.

Artikel 745octies des Zivilgesetzbuchs gewährt dem gesetzlich Zusammenwohnenden einen vergleichbaren Schutz hinsichtlich des unbeweglichen Guts mit dem dazugehörigen Hausrat, das der Familie als gemeinsame Wohnung diente.

Außerdem steht dem hinterbliebenen Ehepartner nach Artikel 915bis des Zivilgesetzbuchs ein Pflichtteil zu, der auf jeden Fall zumindest das unbewegliche Gut mit dem dazugehörigen Hausrat beinhaltet, das der Familie als Hauptwohnung diente.

Wenn ein landwirtschaftlicher Betrieb den gesamten Nachlass oder einen Teil des Nachlasses ausmacht, können die Erben in gerade absteigender Linie die beweglichen und unbeweglichen Güter, die den landwirtschaftlichen Betrieb bilden, auf der Grundlage einer Bewertung übernehmen (Artikel 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 29. August 1988 über die Erbschaftsregelung für landwirtschaftliche Betriebe im Hinblick auf die Förderung ihrer Kontinuität).

Wenn der gesamte Nachlass oder ein Teil des Nachlasses nicht aus in einem landwirtschaftlichen Betrieb, sondern aus unbeweglichen Gütern, die Teil des landwirtschaftlichen Betriebs des Erblassers waren, besteht und einer der Erben in gerade absteigender Linie diese Güter im Rahmen seines eigenen landwirtschaftlichen Betriebs bewirtschaftet, kann er diese Güter auf der Grundlage einer Bewertung vorbehaltlich der Bestimmungen des Zivilgesetzbuchs übernehmen, die die Ansprüche des hinterbliebenen Ehepartners und des hinterbliebenen gesetzlich Zusammenwohnenden regeln (Artikel 1 Absatz 3 des Gesetzes vom 29. August 1988).

Nach Artikel 4 des Gesetzes vom 16. Mai 1900 über die Erbschaftsregelung für kleine Nachlässe kann im Falle eines Nachlasses, der ganz oder teilweise aus unbeweglichen Gütern besteht, deren „Katastereinkommen“ (fiktive Mieteinnahmen) insgesamt nicht mehr als 1565 EUR beträgt (Artikel 1 des Gesetzes), unbeschadet der nach Artikel 1446 des Zivilgesetzbuchs bestehenden Ansprüche des hinterbliebenen Ehepartners jeder der Erben in gerader Linie und gegebenenfalls der hinterbliebene Ehepartner, der vom Erblasser weder geschieden noch getrennt war, auf der Grundlage einer Bewertung die Wohnung, die bei Eintritt des Erbfalls vom Erblasser, seinem Ehepartner oder einem seiner Verwandten in absteigender Linie bewohnt wurde, samt Hausrat oder das Haus mit dem Hausrat und dem Land, das vom Hausbesitzer selbst und für eigene Rechnung genutzt wurde, die landwirtschaftlichen Geräte und die Nutztiere oder die Waren, Rohstoffe, Werkzeuge und anderen kaufmännisch, handwerklich oder gewerblich genutzten Gegenstände übernehmen.

2 Gelten diese besonderen Regelungen für die Rechtsnachfolge von Todes wegen nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats für die genannten Vermögenswerte unabhängig von dem auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden Recht?

Diese Bestimmungen sind zwingend, doch im Gesetz ist nicht ausdrücklich geregelt, ob sie unabhängig von dem anzuwendenden Recht gelten.

3 Sind in dem betreffenden nationalen Recht besondere Verfahren vorgesehen, um die Einhaltung dieser Regelungen zu gewährleisten?

Mehrere Verfahren gewährleisten die Einhaltung dieser Regelungen:

  • Genehmigung der Umwandlung des Nießbrauchs durch das Familiengericht: Das Familiengericht kann die Umwandlung des Nießbrauchs und die Zuweisung des vollen Eigentums ablehnen, wenn sie die Interessen eines Unternehmens oder einer beruflichen Tätigkeit erheblich beeinträchtigen könnten, oder es kann sie genehmigen, wenn es dies unter den Umständen des Einzelfalls als gerecht ansieht (Artikel 745quater Absatz 2 des Zivilgesetzbuchs).
  • Übernahme eines landwirtschaftlichen Betriebs: Auf Antrag der betreffenden Partei oder eines ihrer Gläubiger lässt das Familiengericht eine Bewertung vornehmen. Das Gericht kann dazu einen oder mehrere Sachverständige bestellen (Artikel 4 Absatz 1 des Gesetzes vom 29. August 1988 – Artikel 3 sieht eine Rangfolge vor). Wenn die Art der Übernahme angefochten wird oder einer der Beteiligten seine Zustimmung verweigert oder nicht anwesend ist, übermittelt das Familiengericht den Beteiligten oder ihren gesetzlichen Vertretern mindestens 15 Tage im Voraus per Gerichtsbrief eine Vorladung. Zum festgesetzten Termin treffen sich die Beteiligten unter dem Vorsitz des Richters, der sie vorgeladen hat. Die Sitzung findet auch statt, wenn einer oder mehrere der Beteiligten nicht erscheinen. Gegebenenfalls benennt der vorsitzende Richter einen Notar als Vertreter der abwesenden Parteien, der ihre Anteile entgegennimmt und dafür Entlastung erteilt. Die Gebühren des Notars werden den von ihm vertretenen Parteien in Rechnung gestellt. Der Richter entscheidet den Streit und verweist die Parteien zur Unterzeichnung der Urkunde an den von ihnen benannten Notar oder, falls sie sich nicht auf einen Notar einigen können, einen von Amts wegen benannten Notar (Artikel 4 Absatz 3 des Gesetzes vom 29. August 1988). Nur wenn ein schwerwiegender, vorab vom Familiengericht anerkannter Grund vorliegt, dürfen die übernommenen unbeweglichen Güter innerhalb von zehn Jahren nach Unterzeichnung der Übernahmeurkunde veräußert werden (Artikel 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 29. August 1988).
  • Übernahme kleiner Nachlässe: Sie erfolgt im Wesentlichen nach dem gleichen Verfahren wie die Übernahme eines landwirtschaftlichen Betriebs (Artikel 4 Absätze 3 und 5 des Gesetzes vom 16. Mai 1900). Der einzige Unterschied besteht darin, dass die Sache innerhalb von fünf Jahren nach Unterzeichnung der Übernahmeurkunde nur veräußert werden darf, wenn ein schwerwiegender, vorab vom Familiengericht anerkannter Grund vorliegt (Artikel 5 des Gesetzes vom 16. Mai 1900).
Letzte Aktualisierung: 27/08/2019

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