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Artikel 745quater des Zivilgesetzbuchs enthält besondere Vorschriften für die Aufteilung bestimmter Güter zwischen den Verwandten des Erblassers in absteigender Linie, die das bloße Eigentum erhalten, und dem hinterbliebenen Ehepartner, dem der Nießbrauch eingeräumt wird.
Grundsätzlich kann der hinterbliebene Ehepartner oder einer der Inhaber des bloßen Eigentums die vollständige oder teilweise Umwandlung des Nießbrauchs verlangen, d. h. eine Partei kann der anderen Partei das bloße Eigentum bzw. den Nießbrauch abkaufen.
Bestimmte Güter sind jedoch von dieser Regelung ausgenommen:
Artikel 745octies des Zivilgesetzbuchs gewährt dem gesetzlich Zusammenwohnenden einen vergleichbaren Schutz hinsichtlich des unbeweglichen Guts mit dem dazugehörigen Hausrat, das der Familie als gemeinsame Wohnung diente.
Außerdem steht dem hinterbliebenen Ehepartner nach Artikel 915bis des Zivilgesetzbuchs ein Pflichtteil zu, der auf jeden Fall zumindest das unbewegliche Gut mit dem dazugehörigen Hausrat beinhaltet, das der Familie als Hauptwohnung diente.
Wenn ein landwirtschaftlicher Betrieb den gesamten Nachlass oder einen Teil des Nachlasses ausmacht, können die Erben in gerade absteigender Linie die beweglichen und unbeweglichen Güter, die den landwirtschaftlichen Betrieb bilden, auf der Grundlage einer Bewertung übernehmen (Artikel 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 29. August 1988 über die Erbschaftsregelung für landwirtschaftliche Betriebe im Hinblick auf die Förderung ihrer Kontinuität).
Wenn der gesamte Nachlass oder ein Teil des Nachlasses nicht aus in einem landwirtschaftlichen Betrieb, sondern aus unbeweglichen Gütern, die Teil des landwirtschaftlichen Betriebs des Erblassers waren, besteht und einer der Erben in gerade absteigender Linie diese Güter im Rahmen seines eigenen landwirtschaftlichen Betriebs bewirtschaftet, kann er diese Güter auf der Grundlage einer Bewertung vorbehaltlich der Bestimmungen des Zivilgesetzbuchs übernehmen, die die Ansprüche des hinterbliebenen Ehepartners und des hinterbliebenen gesetzlich Zusammenwohnenden regeln (Artikel 1 Absatz 3 des Gesetzes vom 29. August 1988).
Nach Artikel 4 des Gesetzes vom 16. Mai 1900 über die Erbschaftsregelung für kleine Nachlässe kann im Falle eines Nachlasses, der ganz oder teilweise aus unbeweglichen Gütern besteht, deren „Katastereinkommen“ (fiktive Mieteinnahmen) insgesamt nicht mehr als 1565 EUR beträgt (Artikel 1 des Gesetzes), unbeschadet der nach Artikel 1446 des Zivilgesetzbuchs bestehenden Ansprüche des hinterbliebenen Ehepartners jeder der Erben in gerader Linie und gegebenenfalls der hinterbliebene Ehepartner, der vom Erblasser weder geschieden noch getrennt war, auf der Grundlage einer Bewertung die Wohnung, die bei Eintritt des Erbfalls vom Erblasser, seinem Ehepartner oder einem seiner Verwandten in absteigender Linie bewohnt wurde, samt Hausrat oder das Haus mit dem Hausrat und dem Land, das vom Hausbesitzer selbst und für eigene Rechnung genutzt wurde, die landwirtschaftlichen Geräte und die Nutztiere oder die Waren, Rohstoffe, Werkzeuge und anderen kaufmännisch, handwerklich oder gewerblich genutzten Gegenstände übernehmen.
Diese Bestimmungen sind zwingend, doch im Gesetz ist nicht ausdrücklich geregelt, ob sie unabhängig von dem anzuwendenden Recht gelten.
Mehrere Verfahren gewährleisten die Einhaltung dieser Regelungen:
Die landessprachliche Fassung dieser Seite wird von der entsprechenden EJN-Kontaktstelle verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Weder das Europäische Justizielle Netz (EJN) noch die Europäische Kommission übernimmt Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.