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Nach § 4 des Erbrechtsgesetzes geht der Nachlass mit Eintritt des Erbfalls auf den Erben über. Demnach gehen grundsätzlich alle Rechte und Pflichten auf den Erben über. Davon ausgenommen sind nur die Rechte und Pflichten, die ihrem Wesen nach untrennbar mit der Person des Erblassers verbunden oder dem Gesetz nach nicht auf eine andere Person übertragbar sind (§ 130 Absatz 1 des Erbrechtsgesetzes).
Aus Gründen des öffentlichen Interesses unterliegen bestimmte Arten dinglicher Rechte Beschränkungen nach dem Gesetz über die Beschränkungen des Erwerbs unbeweglichen Vermögens. Dies gilt jedoch nicht für den Erwerb unbeweglichen Vermögens im Wege der Rechtsnachfolge von Todes wegen (§ 2 Absatz 1 Nummer 6 des genannten Gesetzes).
Beschränkungen können auch auf die Beteiligung an bestimmten Arten von Gesellschaften Anwendung finden. Zum Beispiel dürfen nach der Rechtsanwaltsordnung nur Rechtsanwälte Gesellschafter einer Anwaltssozietät sein (§ 54 Absatz 1 der Rechtsanwaltsordnung). Ist der Rechtsnachfolger kein Rechtsanwalt, so erhält er eine Entschädigung in Höhe des Wertes seines Anteils.
Die Satzung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann ebenfalls die Beschränkung enthalten, dass die Anteile nicht auf den Rechtsnachfolger übergehen. Auch in diesem Fall muss der Rechtsnachfolger eine Entschädigung in Höhe des Wertes seines Anteils erhalten (§ 153 des Handelsgesetzbuchs).
Die besonderen Regelungen gelten unabhängig von dem auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden Recht.
Dafür sind keine besonderen Verfahren vorgesehen.
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