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1) Land- und forstwirtschaftliche Flächen
1.1 Allgemeines
Im ungarischen Recht ist der Erwerb land- und forstwirtschaftlicher Flächen streng geregelt. Diese Beschränkungen beeinträchtigen auch den Erwerb durch Erbanfall, unabhängig davon, ob ungarische Staatsangehörige, Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten oder andere Ausländer betroffen sind. Die einschränkenden Bestimmungen sind in zwei Gesetzen enthalten:
Die Regelungen sind sehr komplex. Die wichtigsten Bestimmungen zur Rechtsnachfolge von Todes wegen lassen sich wie folgt zusammenfassen.
1.2 Unbewegliche Sachen, die in den Anwendungsbereich der Beschränkungen fallen
Die gesetzlichen Beschränkungen betreffen den Erwerb land- und forstwirtschaftlicher Flächen. Nach § 5 Absatz 17 des Gesetzes über Grundstücksgeschäfte umfasst der Begriff „land- und forstwirtschaftliche Flächen“ (Agrarflächen):
1.3 Beschränkungen des Eigentumserwerbs durch Erbanfall
Im Gesetz über Grundstücksgeschäfte sind die gesetzliche und die testamentarische Erbfolge im Hinblick auf den Erwerb des Eigentums an landwirtschaftlichen Flächen unterschiedlich geregelt. Die im Gesetz genannten Beschränkungen gelten nur für den Erwerb durch testamentarische Erbfolge, nicht aber für den Erwerb landwirtschaftlicher Flächen durch gesetzliche Erbfolge.
Nach § 8 Absatz 1 des Gesetzes von 2013 über Übergangsmaßnahmen gilt auch der Fall, dass ein testamentarischer Erbe zu einem gesetzlichen Erben wird, weil es kein Testament gibt und andere Erben von der Erbfolge ausgeschlossen sind, für die Zwecke der Anwendung der Beschränkungen des Eigentumserwerbs als Eigentumserwerb durch gesetzliche Erbfolge.
1.3.1 Regelungen für den Eigentumserwerb durch testamentarische Erbfolge
a) Behördliche Genehmigung erforderlich
Wenn der Erblasser seine landwirtschaftlichen Flächen testamentarisch vermacht hat, kann der nach dem Testament berechtigte Erbe die Rechtsnachfolge nur mit Genehmigung einer Behörde (Landwirtschaftsamt) antreten (§ 34 des Gesetzes über Grundstücksgeschäfte). In dem Genehmigungsverfahren prüft das Landwirtschaftsamt,
b) Beschränkungen des Erwerbs landwirtschaftlicher Flächen
Nach dem Gesetz über Grundstücksgeschäfte werden verschiedene Kategorien von Rechtspersonen hinsichtlich ihrer Berechtigung, landwirtschaftliche Flächen zu erwerben, unterschiedlich behandelt. Folgende Kategorien sind hierbei zu unterscheiden:
i) Rechtspersonen, die vom Erwerb landwirtschaftlicher Flächen ausgeschlossen sind
Hierunter fallen:
Ausnahme: Das Verbot für juristische Personen, landwirtschaftliche Flächen durch eine Verfügung von Todes wegen zu erwerben, gilt nicht für anerkannte Kirchen (und für ihre Organisationen, Einrichtungen und Einheiten, die nach den kircheninternen Vorschriften Rechtspersönlichkeit besitzen).
ii) Personen, die unter den Begriff „Landwirt“ fallen
Der Begriff „Landwirt“ ist in § 5 Absatz 7 des Gesetzes über Grundstücksgeschäfte definiert. Natürliche Personen ungarischer Staatsangehörigkeit oder mit der Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats, die von den zuständigen Behörden in einem entsprechenden amtlichen Register geführt werden, fallen unter diese Definition. Für die Eintragung in das Register sind bestimmte gesetzliche Voraussetzungen zu erfüllen (landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Qualifikation, bescheinigte landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Tätigkeit und damit erzielte Einnahmen usw.).
Angehörige dieser Kategorie dürfen nicht mehr als 300 Hektar landwirtschaftlicher Fläche (Obergrenze für den Landerwerb) besitzen. Darin eingeschlossen sind die Fläche, die sich bereits im Eigentum der betreffenden Person befindet, sowie die Fläche, an der der Person bereits der Nießbrauch zusteht (§ 16 Absatz 1 des Gesetzes über Grundstücksgeschäfte).
iii) Natürliche Personen, die keine Landwirte, aber Staatsangehörige Ungarns oder eines anderen Mitgliedstaats sind
Wer dieser Kategorie angehört, kann das Eigentum an landwirtschaftlichen Flächen erwerben, wenn die in seinem Besitz befindliche landwirtschaftliche Fläche zusammen mit der zu erwerbenden landwirtschaftlichen Fläche nicht mehr als einen Hektar umfasst (§ 10 Absatz 2 des Gesetzes über Grundstücksgeschäfte).
Ausnahme: Diese Beschränkung gilt nicht für den Eigentumserwerb zwischen engen Verwandten. Aber auch in diesem Fall gilt für den Landerwerb die Obergrenze von 300 Hektar (§ 10 Absatz 3 und § 16 Absatz 1 des Gesetzes über Grundstücksgeschäfte).
Für die Zwecke der oben genannten Bestimmungen gelten folgende Personen als Staatsangehörige eines Mitgliedstaats (§ 5 Absatz 24 des Gesetzes über Grundstücksgeschäfte):
1.3.2 Eigentumserwerb durch gesetzliche Erbfolge
Die unter Nummer 1.3.1 genannten Beschränkungen gelten nicht für den Erwerb landwirtschaftlicher Flächen durch gesetzliche Erbfolge. Somit kann einer Person, die vom Erwerb landwirtschaftlicher Flächen in Ungarn durch testamentarische Erbfolge (oder lebzeitige Übertragung) ausgeschlossen ist (weil sie beispielsweise nicht Staatsangehörige eines Mitgliedstaats ist), das Eigentum an solchen Flächen durch gesetzliche Erbfolge zufallen.
2) Feuerwaffen und Munition
2.1 Allgemeines
Nach ungarischem Recht können Feuerwaffen und Munition nur mit einer entsprechenden Lizenz erworben werden. Folgende Rechtsvorschriften regeln den Besitz von Feuerwaffen:
2.2 Vermögenswerte, die in den Anwendungsbereich der Beschränkungen fallen
Die gesetzlichen Beschränkungen betreffen den Erwerb von Feuerwaffen und Munition. Nach § 2 Absätze 16 und 22 des Feuerwaffen-Gesetzes gelten folgende Begriffsdefinitionen:
2.3 Beschränkungen der Rechtsnachfolge in Bezug auf Waffen
Nach § 14 Absätze 1 und 2 des Dekrets Nr. 49/2004 des Ministers des Innern vom 31. August 2004 gilt nach dem Tod eines Lizenzinhabers, dass der Erbe verlangen kann – nachdem die Testamentsbestätigung bestandskräftig geworden ist –, dass die Feuerwaffe und/oder Munition:
Wenn der Erbe keine der genannten Möglichkeiten nutzt, kann die Polizei die verwahrte Feuerwaffe und/oder Munition vernichten oder einem Waffenhändler übergeben, damit er sie nach Schätzung durch einen Sachverständigen verkauft. Der Erlös aus dem Verkauf der Waffe und/oder Munition ist nach Abzug aller entstandenen Kosten an den Eigentümer auszuzahlen.
Ja (für jeden der oben genannten Vermögenswerte).
Im Hinblick auf land- und forstwirtschaftliche Flächen (Agrarflächen) werden bereits in der Präambel des Gesetzes (Gesetz über Grundstücksgeschäfte) wirtschaftliche, familienpolitische und soziale Erwägungen aufgeführt (die Bevölkerung in den Dörfern zu halten, die Altersstruktur der lokalen Bevölkerung zu verbessern, die Beschäftigungssituation im ländlichen Raum zu verbessern, den Betrieb kleiner landwirtschaftlicher Betriebe zu sichern usw.), was die Absicht des Gesetzgebers verdeutlicht, dass die im Gesetz vorgesehenen Beschränkungen in jedem Fall anzuwenden sind, unabhängig davon, das Recht welchen Staates auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwenden ist.
1) Land- und forstwirtschaftliche Flächen
Ja.
Wenn der für das Nachlassverfahren zuständige Notar während des Verfahrens erfährt, dass der Nachlass land- oder forstwirtschaftliche Flächen (Agrarflächen) beinhaltet und der Erblasser über diese Flächen in seinem Testament verfügt hat, wird das Testament an das je nach Belegenheit der Flächen zuständige Landwirtschaftsamt übermittelt. Diese Behörde kann die amtliche Genehmigung für den Erwerb des Eigentums an den Agrarflächen erteilen (§ 34 des Gesetzes über Grundstücksgeschäfte). In solchen Fällen setzt der Notar das Nachlassverfahren aus, bis die Entscheidung des Landwirtschaftsamtes vorliegt (§ 71 Absatz 2 Buchstabe d des Gesetzes XXXVIII von 2010 über Nachlassverfahren).
In dem Genehmigungsverfahren prüft das Landwirtschaftsamt,
Das Landwirtschaftsamt unterrichtet auch den Notar über seine Genehmigungsentscheidung. Verweigert das Landwirtschaftsamt dem Erben die Genehmigung für den Erwerb des Eigentums an den Flächen, ist die betreffende Bestimmung des Testaments als unwirksam zu betrachten (§ 34 des Gesetzes über Grundstücksgeschäfte). In dem Fall ist die Bestimmung des Testaments nichtig, was vom Notar zu berücksichtigen ist, und die Übertragung des betroffenen Teils des Nachlasses (der Agrarflächen) auf den testamentarisch berechtigten Erben kann nicht festgestellt werden (§ 71 Absatz 6 des Gesetzes XXXVIII von 2010 über Nachlassverfahren).
Die Aufgaben des Landwirtschaftsamtes werden von den Komitatsverwaltungen wahrgenommen.
2) Feuerwaffen und Munition
Ja.
Nach § 13 des Dekrets Nr. 49/2004 des Ministers des Innern vom 31. August 2004 müssen nach dem Tod des Inhabers einer Feuerwaffenlizenz Feuerwaffen und Munition von demjenigen, in dessen Besitz sie sich befinden, unverzüglich der Polizei gemeldet werden; der Besitzer muss auch für die sichere Aufbewahrung sorgen, bis die Polizei eintrifft. Die Polizei nimmt die gemeldeten Feuerwaffen und die Munition in Verwahrung und erstellt ein Protokoll über den Vorgang.
Nach Kapitel III der Anweisung Nr. 2/2016 des obersten Polizeichefs des Landes vom 7. Januar 2016 wird die Polizei, nachdem sie die Feuerwaffen und die Munition übernommen hat,
Die Polizei teilt dem Notar, der das Nachlassverfahren führt, schriftlich mit, wo sich die Feuerwaffen und die Munition befinden, und beantragt die Übermittlung der bestandskräftigen Testamentsbestätigung, sobald das Nachlassverfahren abgeschlossen ist.
Nach Abschluss des Nachlassverfahrens übermittelt der Notar die Testamentsbestätigung der Polizei. Auf der Grundlage der Testamentsbestätigung teilt die Polizei dem Erben innerhalb von 180 Tagen mit, dass er bzw. sie verlangen kann, dass die Feuerwaffen und die Munition durch einen Waffenhändler verkauft oder an eine Person oder Organisation veräußert wird, die zum Erwerb berechtigt ist, oder dass die Entsorgung oder Vernichtung der Feuerwaffen und der Munition oder ihre Abgabe ohne Gegenleistung veranlasst wird.
Wenn der Erbe keine der genannten Möglichkeiten nutzt, kann die Polizei die verwahrten Feuerwaffen und die Munition vernichten oder einem Waffenhändler übergeben, damit er sie nach Schätzung durch einen Sachverständigen verkauft. Der Erlös aus dem Verkauf der Waffen und der Munition ist nach Abzug aller entstandenen Kosten an den Eigentümer auszuzahlen (§ 13 und § 14 des Dekrets Nr. 49/2004 des Ministers des Innern vom 31. August 2004).
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