Beschränkungen bei der Rechtsnachfolge von Todes wegen – besondere Regelungen

Luxemburg
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1 Gibt es in dem betreffenden nationalen Recht besondere Regelungen, welche aus wirtschaftlichen, familiären oder sozialen Erwägungen Beschränkungen vorsehen, die die Rechtsnachfolge von Todes wegen in Bezug auf in diesem Mitgliedstaat belegene unbewegliche Sachen, Unternehmen oder andere besondere Arten von Vermögenswerten betreffen oder berühren?

Ja, solche Beschränkungen gibt es im luxemburgischen Recht. Sie betreffen den Pflichtteil im Sinne des Zivilgesetzbuchs (Code civil). Hierzu ist jedoch anzumerken, dass diese Bestimmungen keine Beschränkungen in Bezug auf bestimmte unbewegliche Sachen oder bestimmte Unternehmen oder besondere Arten von Vermögenswerten im Sinne der Frage vorsehen. Durch den Pflichtteil werden einem gesetzlichen Teil der Erbmasse Beschränkungen auferlegt, unabhängig von der Art der darin enthaltenen Vermögenswerte.

Nach Artikel 913 des Zivilgesetzbuchs dürfen testamentarische Vermächtnisse grundsätzlich nicht mehr als die Hälfte der Vermögenswerte des Erblassers bzw. der Erblasserin ausmachen, wenn er/sie ein Kind hinterlässt, nicht mehr als ein Drittel, wenn er/sie zwei Kinder hinterlässt, und nicht mehr als ein Viertel, wenn er/sie drei oder mehr Kinder hinterlässt. Sind keine Nachkommen vorhanden, können testamentarische Vermächtnisse oder Zuwendungen zu Lebzeiten nach Artikel 916 des Zivilgesetzbuchs das gesamte Vermögen umfassen.

Der Vollständigkeit halber sei das geänderte Gesetz vom 18. Juli 1983 über den Erhalt und den Schutz nationaler Denkmäler (loi modifiée du 18 juillet 1983 concernant la conservation et la protection des sites et monuments nationaux) genannt, auch wenn diese Beschränkungen nicht im Erbrecht begründet sind. Nach den Bestimmungen dieses Gesetzes denkmalgeschützte Immobilien unterliegen bestimmten Beschränkungen, unabhängig davon, ob es sich um einen künftigen oder einen bereits eingetretenen Erbfall handelt. So sieht beispielsweise Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes vor, dass eine denkmalgeschützte Immobilie ohne Genehmigung des zuständigen Ministers weder abgerissen noch versetzt, ihr Verwendungszweck nicht geändert und sie weder restauriert noch instand gesetzt oder verändert werden darf. Außerdem darf nach Artikel 15 Absatz 1 dieses Gesetzes an einer denkmalgeschützten Immobilie ohne Sondergenehmigung des Ministers kein Anbau errichtet werden.

2 Gelten diese besonderen Regelungen für die Rechtsnachfolge von Todes wegen nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats für die genannten Vermögenswerte unabhängig von dem auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden Recht?

In der Rechtslehre besteht keine Einigkeit darüber, ob es sich bei der Pflichtteilsregelung um eine Vorbehaltsklausel (internationaler ordre public) handelt, die unabhängig von dem auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden Recht beibehalten werden muss.

3 Sind in dem betreffenden nationalen Recht besondere Verfahren vorgesehen, um die Einhaltung dieser Regelungen zu gewährleisten?

Ja, in Bezug auf den Pflichtteil. Wenn die Zuwendungen zu Lebzeiten oder die testamentarischen Vermächtnisse den frei verfügbaren Teil übersteigen, können sie bei Eintritt des Erbfalls auf diesen Anteil gekürzt werden. In Artikel 920 ff. des Zivilgesetzbuchs ist geregelt, wie Schenkungen und Vermächtnisse in so einem Fall zu kürzen sind.

Letzte Aktualisierung: 03/11/2020

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