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Ja, es gibt Regelungen, die die Rechtsnachfolge von Todes wegen in Bezug auf bestimmte Vermögenswerte beschränken oder berühren.
ZIVILGESETZBUCH
Nach Artikel 1476 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 1485 des Zivilgesetzbuchs (Código Civil) sind der Nießbrauch sowie das Nutzungs- und das Wohnrecht dingliche Rechte, die mit dem Tod ihres Inhabers kraft Gesetzes erlöschen.
Nach den Artikeln 2103-A und 2103-B des Zivilgesetzbuchs gilt für ein gesetzliches Erbe, dass der überlebende Ehegatte unter bestimmten im Zivilgesetzbuch geregelten Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Erbauseinandersetzung Vorrang hinsichtlich des Wohnrechts an der Familienwohnung und des Rechts auf Nutzung des dazugehörigen Hausrats hat.
Das Zivilgesetzbuch in seiner aktuellen Fassung ist in portugiesischer Sprache abrufbar unter:
http://www.pgdlisboa.pt/leis/lei_mostra_articulado.php?nid=775&tabela=leis&so_miolo=&
HANDELSGESETZBUCH
Nach Artikel 184 des Handelsgesetzbuchs (Código das Sociedades Comerciais) müssen nach dem Tod eines Gesellschafters einer offenen Handelsgesellschaft, sofern in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, die verbleibenden Gesellschafter oder die Gesellschaft mit dem Rechtsnachfolger, dem die Anteile des Erblassers zufallen, den entsprechenden Wert abrechnen, es sei denn, sie beschließen, die Gesellschaft aufzulösen, und teilen dies dem Rechtsnachfolger innerhalb von 90 Tagen, nachdem sie vom Tod des Gesellschafters erfahren haben, mit. Die verbleibenden Gesellschafter können das Unternehmen aber auch mit dem Rechtsnachfolger weiterführen, wenn dieser ausdrücklich zustimmt.
Nach Artikel 225 des Handelsgesetzbuchs kann eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung vertraglich festlegen, dass der Geschäftsanteil eines Gesellschafters nach dessen Tod nicht auf die Rechtsnachfolger des Erblassers übertragen werden darf oder dass die Übertragung an bestimmte Bedingungen geknüpft ist.
Wenn aufgrund einer solchen Vereinbarung der Geschäftsanteil nicht auf die Rechtsnachfolger des verstorbenen Gesellschafters übertragen wird, muss die Gesellschaft den Anteil auszahlen, ihn erwerben oder von einem Gesellschafter oder einem Dritten erwerben lassen. Wird innerhalb von 90 Tagen, nachdem ein Geschäftsführer vom Tod des Gesellschafters erfahren hat, keiner dieser Schritte eingeleitet, so gilt der Anteil als übertragen.
Nach den Artikeln 469 und 475 des Handelsgesetzbuchs gilt die gleiche Regelung auch nach dem Tod eines Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft.
Nach Artikel 252 Absatz 4 des Handelsgesetzbuchs darf die Geschäftsführung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung nicht Gegenstand einer Rechtsnachfolge von Todes wegen sein, auch nicht in Verbindung mit einem Geschäftsanteil.
Das Handelsgesetzbuch in seiner aktuellen Fassung ist in portugiesischer Sprache abrufbar unter:
http://www.pgdlisboa.pt/leis/lei_mostra_articulado.php?nid=524&tabela=leis&so_miolo=&
RECHTLICHER RAHMEN FÜR FEUERWAFFEN UND MUNITION
Nach Artikel 37 des Rechtlichen Rahmens für Feuerwaffen und Munition (Regime Jurídico das Armas e Munições), genehmigt durch das Gesetz Nr. 5/2006 vom 23. Februar 2006, ist der Erwerb einer angemeldeten Feuerwaffe durch Rechtsnachfolge von Todes wegen nur mit Genehmigung des nationalen Direktors der PSP (Polícia de Segurança Publica – Polizei) zulässig, die nach Maßgabe der genannten Rechtsvorschrift erteilt werden kann.
Der Rechtliche Rahmen für Feuerwaffen und Munition, genehmigt durch das Gesetz Nr. 5/2006 vom 23. Februar 2006, ist in portugiesischer Sprache abrufbar unter:
http://www.pgdlisboa.pt/leis/lei_mostra_articulado.php?nid=692&tabela=leis&so_miolo=
Ja in Bezug auf das Erlöschen des Nießbrauchs sowie des Nutzungs- und des Wohnrechts mit dem Tod ihres Inhabers und auf die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs und des Rechtlichen Rahmens für Feuerwaffen und Munition (siehe oben).
Dies ergibt sich auch aus Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben h, k und l der Verordnung (EU) Nr. 650/2012.
Nein in Bezug auf das gesetzliche Erbe nach den Artikeln 2103-A und 2103-B des Zivilgesetzbuchs.
Diese Antwort schließt jedoch eine abweichende Auslegung durch die Gerichte nicht aus.
Für den Eintritt des Erbfalls gelten Vorschriften des Zivilgesetzbuchs, die die Befugnisse für die Verwaltung des Nachlasses regeln und die Einhaltung der oben angeführten besonderen Vorschriften gewährleisten.
Das Zivilgesetzbuch sieht die folgenden Verfahren und Bestimmungen vor:
HINWEIS
Der Inhalt dieses Informationsblatts ist weder vollständig noch für die Kontaktstelle, die Gerichte oder andere Stellen oder Behörden bindend. Trotz regelmäßiger Aktualisierung enthalten diese Informationsblätter möglicherweise nicht alle Gesetzesänderungen und können daher die Heranziehung der jeweils geltenden Rechtstexte nicht ersetzen.
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