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Ja.
Das rumänische Recht enthält besondere Bestimmungen zum Erwerb des Eigentumsrechts an in Rumänien belegenen Grundstücken.
So sehen beispielsweise die rumänische Verfassung und die einschlägigen gesetzlichen Regelungen vor, dass Ausländer und Staatenlose Privateigentum an Grundstücken nur unter den Voraussetzungen, die sich aus dem Beitritt Rumäniens zur Europäischen Union und aus anderen völkerrechtlichen Übereinkünften, deren Vertragspartei Rumänien ist, ergeben, auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und unter den durch Gesetz oder Erbrecht geregelten Bedingungen erwerben dürfen. Durch testamentarische Verfügung können die genannten Personen kein Grundeigentum erwerben.
Darüber hinaus gibt es besondere Regelungen für bestimmte Arten von Vermögenswerten. Diese gelten ungeachtet der Staatsangehörigkeit des Begünstigten und unabhängig davon, ob es sich um gesetzliche oder testamentarische Erbfolge handelt. So wird beispielsweise das Urheberrecht aufgrund zivilrechtlicher Bestimmungen unabhängig vom Zeitpunkt der Veröffentlichung des Werks für einen Zeitraum von 70 Jahren vererbt.
Ja.
Im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist das Verbot.
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