- Für welche Art von Straftat kann ich eine Entschädigung erhalten?
- Für welche Art von Verletzung kann ich eine Entschädigung erhalten?
- Kann ich eine Entschädigung erhalten, wenn ich ein/e Angehörige/r eines infolge einer Straftat verstorbenen Opfers oder ihm gegenüber unterhaltsberechtigt bin? Welche Angehörigen oder Unterhaltsberechtigten können eine Entschädigung erhalten?
- Kann ich eine Entschädigung erhalten, wenn ich ein/e Angehörige/r eines überlebenden Opfers oder ihm gegenüber unterhaltsberechtigt bin? Welche Angehörigen oder Unterhaltsberechtigten können in diesem Fall eine Entschädigung erhalten?
- Kann ich eine Entschädigung erhalten, wenn ich kein/e Staatsangehörige/r eines EU-Landes bin?
- Kann ich eine Entschädigung von diesem Land erhalten, wenn ich in diesem Land meinen Wohnsitz habe oder seine Staatsangehörigkeit besitze, selbst wenn die Straftat in einem anderen EU-Land begangen wurde? Könnte ich stattdessen in diesem Land eine Entschädigung beantragen, und nicht in dem Land, in dem die Straftat begangen wurde? Falls ja, unter welchen Bedingungen?
- Muss ich die Straftat zuerst bei der Polizei anzeigen, um eine Entschädigung beanspruchen zu können?
- Muss ich das Ergebnis der polizeilichen Ermittlungen oder des Strafverfahrens abwarten, bevor ich einen Antrag einreichen kann?
- Muss ich zuerst den Straftäter auf Entschädigung verklagen – sofern dieser ermittelt wurde?
- Habe ich Anspruch auf Entschädigung, auch wenn der Straftäter nicht ermittelt oder verurteilt wurde? Falls ja, welche Belege muss ich meinem Antrag beifügen?
- Muss ich für meinen Entschädigungsantrag eine bestimmte Frist einhalten?
- Welche Schäden und Ausgaben fallen unter die Entschädigung?
- Wird die Entschädigung als Einmalzahlung oder in monatlichen Teilzahlungen geleistet?
- In welcher Weise könnten sich mein Verhalten bei der Straftat, meine Vorstrafen oder meine mangelnde Zusammenarbeit während des Entschädigungsverfahrens auf meine Chancen auf eine Entschädigung und/oder die Höhe einer Entschädigung auswirken?
- Auf welche Weise könnte sich meine finanzielle Situation auf meine Chancen auf Entschädigung und/oder deren Höhe auswirken?
- Könnten sich andere Kriterien auf meine Chancen auf Entschädigung und/oder deren Höhe auswirken?
- Wie wird die Entschädigung berechnet?
- Gibt es einen Mindest- und/oder Höchstbetrag?
- Muss ich den Betrag im Antragsformular angeben? Falls ja, wo finde ich Anweisungen zur Berechnung der Entschädigung oder zu anderen Aspekten?
- Wird eine Entschädigung für mir entstandene Verluste aus anderen Quellen (aus einer Arbeitgeberversicherung oder privaten Versicherung) von der Entschädigung, die die Behörde/Stelle zahlt, abgezogen?
- Kann ich einen Vorschuss auf die Entschädigung erhalten? Falls ja, unter welchen Bedingungen?
- Kann ich eine ergänzende oder zusätzliche Entschädigung nach der Entscheidung in der Hauptsache erhalten (nachdem sich z. B. die Umstände geändert oder der Gesundheitszustand verschlechtert hat usw.)?
- Welche Begleitunterlagen sollte ich meinem Antrag beifügen?
- Fallen Verwaltungs- oder andere Gebühren bei der Einreichung und für die Bearbeitung des Antrags an?
- Welche Behörde entscheidet über Anträge auf Entschädigung (in nationalen Fällen)?
- Wohin muss ich meinen Antrag schicken (in nationalen Fällen)?
- Muss ich während des Verfahrens anwesend sein und/oder wenn über meinen Antrag entschieden wird?
- Wie lange dauert es (in etwa), bis eine Entscheidung über meinen Antrag auf Entschädigung durch eine Behörde ergeht?
- Wie kann ich Beschwerde gegen die Entscheidung einlegen, wenn ich mit der Entscheidung der Behörde nicht einverstanden bin?
- Wo finde ich die erforderlichen Formulare und andere Informationen darüber, wie ich einen Antrag auf Entschädigung stellen kann?
- Gibt es eine spezielle Hotline oder eine Website, wo ich mich informieren kann?
- Kann ich einen Rechtsbeistand (Unterstützung durch einen Rechtsanwalt) für die Ausarbeitung des Antrags erhalten?
- Gibt es Opferhilfeorganisationen, die mich bei meinem Antrag auf Entschädigung unterstützen?
- Welche Rolle spielen die Anlaufstellen?
- Werden die beigelegten Unterlagen von dieser Behörde übersetzt, wenn dies erforderlich ist? Wenn ja, wer trägt die Kosten?
- Fallen Verwaltungs- oder andere Gebühren an, wenn der Antrag ins Ausland übermittelt wird?
- Welche Behörde entscheidet in Fällen mit grenzüberschreitendem Bezug über einen Entschädigungsantrag?
- Kann ich meinen Antrag direkt an die Behörde in diesem Land schicken, die über meinen Antrag entscheiden wird, selbst wenn es sich um einen Fall mit grenzüberschreitendem Bezug handelt (ohne mich an die Anlaufstelle in meinem Heimatland wenden zu müssen)?
- In welcher/n Sprache/n akzeptieren die Behörden, die Entschädigung leisten:
- Wer trägt die Kosten, wenn die Entschädigungsbehörde den Antrag/die Begleitunterlagen aus einem anderen EU-Land übersetzen lässt?
- Fallen in diesem Land Verwaltungs- oder andere Gebühren für die Bearbeitung meines Antrags (der aus einem anderen EU-Land übermittelt wurde) an? Falls ja, wer trägt die Kosten dafür?
- Werden mir meine Reisekosten erstattet, wenn ich bei dem Verfahren anwesend sein muss und/oder wenn über meinen Antrag entschieden wird? Wie kann ich sie geltend machen? An wen muss ich mich wenden?
- Wird ein Dolmetscher zur Verfügung gestellt, wenn ich persönlich anwesend sein muss?
- Werden meine ärztlichen Atteste aus meinem Heimatland akzeptiert oder anerkannt – oder wird mein Gesundheitszustand/meine Verletzung von medizinischen Sachverständigen dieses Landes untersucht?
- Werden mir meine Reisekosten erstattet, wenn ich mich in diesem Land einer ärztlichen Untersuchung unterziehen muss?
- Wie lange dauert es in etwa, bis eine Entscheidung über Entschädigung durch die Behörde/Stelle ergeht?
- In welcher Sprache erhalte ich die Entscheidung über meinen Antrag?
- Wie kann ich gegen die Entscheidung vorgehen, wenn ich nicht damit einverstanden bin?
- Kann ich nach den Vorschriften des anderen Landes einen Rechtsbeistand (Unterstützung durch einen Rechtsanwalt) hinzuziehen?
- Gibt es Opferhilfeorganisationen in diesem Land, die mich in einem Fall mit grenzüberschreitendem Bezug bei meinem Antrag auf Entschädigung unterstützen?
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Für welche Art von Straftat kann ich eine Entschädigung erhalten?
Sie können eine Entschädigung beantragen, wenn Sie Opfer eines vorsätzlichen, auf kroatischem Hoheitsgebiet begangenen Gewaltverbrechens geworden sind, das zu einer schweren Körperverletzung oder einer schweren Gesundheitsschädigung oder zum Tode geführt hat.
Als Gewaltverbrechen gelten:
- vorsätzlich und unter Gewaltanwendung oder Verletzung der sexuellen Integrität einer anderen Person begangene Straftaten;
- alle Straftaten, die Leben und Eigentum durch eine allgemein als gefährlich empfundene Handlung oder durch Verwendung eines Gegenstands gefährden und die den Tod, eine schwere Körperverletzung oder eine schwere Gesundheitsschädigung einer oder mehrerer Personen zur Folge haben und nach dem Strafgesetzbuch als schwere Form einer vorsätzlichen grundlegenden Straftat gelten.
Für welche Art von Verletzung kann ich eine Entschädigung erhalten?
- Es gibt keine Entschädigung für Verletzungen im Allgemeinen. Ein Entschädigungsanspruch entsteht nur, wenn ein Gewaltverbrechen zu einer schweren Körperverletzung oder einer schweren Gesundheitsschädigung oder zum Tode geführt hat.
- Unmittelbare Opfer haben Anspruch auf Entschädigung für Einkommensausfälle bis zu einem Betrag von 35 000 HRK, wenn sie aufgrund eines Gewaltverbrechens eine schwere Körperverletzung oder eine schwere Gesundheitsschädigung erlitten haben und wenn – sofern alle anderen im Gesetz festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind – nachgewiesen werden kann, dass ihnen daraus ein Einkommensverlust entstanden ist.
- Unmittelbare Opfer haben Anspruch auf Erstattung der Krankheitskosten, wenn sie aufgrund eines Gewaltverbrechens eine schwere Körperverletzung oder eine schwere Gesundheitsschädigung erlitten haben und wenn – sofern alle anderen im Gesetz festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind – nachgewiesen werden kann, dass dem Opfer daraus Krankheitskosten entstanden sind, die es selbst tragen musste. Diese Krankheitskosten können bis zu der nach den Bestimmungen zur gesetzlichen Krankenversicherung der Republik Kroatien festgelegten Höchstgrenze geltend gemacht werden, wobei diese Kosten nur dann anerkannt werden, wenn das unmittelbare Opfer keinen Anspruch auf Kostenübernahme durch eine Krankenversicherung hat.
- Mittelbare Opfer haben Anspruch auf Entschädigung für den Verlust des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs, wenn das unmittelbare Opfer an den Folgen des Gewaltverbrechens verstorben ist und wenn – sofern alle anderen im Gesetz festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind – nachgewiesen werden kann, dass das mittelbare Opfer den gesetzlichen Unterhaltsanspruch verloren hat. Hat das mittelbare Opfer Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung, dann steht ihm keine Entschädigung für den Verlust des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs zu. Entschädigung für den Verlust des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs kann bis zu einem Betrag von 70 000 HRK für alle mittelbaren Opfer zusammen gewährt werden.
- In dem Fall, dass das unmittelbare Opfer eines vorsätzlichen Gewaltverbrechens verstirbt, haben die Personen, die für die Bestattungskosten aufgekommen sind, Anspruch auf deren Erstattung, wenn – und sofern alle anderen im Gesetz festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind – nachgewiesen werden kann, dass die Personen die Bestattungskosten getragen haben. Bestattungskosten sind bis zu einem Betrag von 5000 HRK erstattungsfähig.
Kann ich eine Entschädigung erhalten, wenn ich ein/e Angehörige/r eines infolge einer Straftat verstorbenen Opfers oder ihm gegenüber unterhaltsberechtigt bin? Welche Angehörigen oder Unterhaltsberechtigten können eine Entschädigung erhalten?
- JA, die Angehörigen oder Unterhaltsberechtigten eines verstorbenen Opfers können eine Entschädigung für den Verlust des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs und eine Erstattung der üblichen Bestattungskosten bekommen.
- Diese Angehörigen und Familienmitglieder werden in den Rechtsvorschriften als „mittelbare Opfer“ bezeichnet. Folgende Personengruppen zählen zu den Angehörigen oder Familienmitgliedern (und gelten somit nach dem Gesetz als mittelbare Opfer): Ehegatten, Lebenspartner, Kinder, Eltern, Adoptierte, Adoptierende, Stiefmütter, Stiefväter, Stiefkinder und gleichgeschlechtliche Partner, mit denen das unmittelbare Opfer zusammengelebt hat; Großeltern und Enkel nur dann, wenn sie selbst unmittelbare Opfer sind, wenn sie dauerhaft zusammengelebt haben und wenn die Großeltern die Eltern des unmittelbaren Opfers ersetzt haben.
- Das Bestehen einer nichtehelichen oder gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft wird nach dem Recht der Republik Kroatien beurteilt.
Kann ich eine Entschädigung erhalten, wenn ich ein/e Angehörige/r eines überlebenden Opfers oder ihm gegenüber unterhaltsberechtigt bin? Welche Angehörigen oder Unterhaltsberechtigten können in diesem Fall eine Entschädigung erhalten?
- NEIN, Angehörige und unterhaltsberechtigte Familienmitglieder können keine Entschädigung erhalten, wenn das Opfer den Angriff überlebt hat.
Kann ich eine Entschädigung erhalten, wenn ich kein/e Staatsangehörige/r eines EU-Landes bin?
- Die Entschädigung steht nur Opfern zu, die Staatsangehörige Kroatiens sind oder die ihren Wohnsitz in der Republik Kroatien haben, d. h. Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaats sind oder ihren ständigen Wohnsitz im Hoheitsgebiet der EU haben.
Kann ich eine Entschädigung von diesem Land erhalten, wenn ich in diesem Land meinen Wohnsitz habe oder seine Staatsangehörigkeit besitze, selbst wenn die Straftat in einem anderen EU-Land begangen wurde? Könnte ich stattdessen in diesem Land eine Entschädigung beantragen, und nicht in dem Land, in dem die Straftat begangen wurde? Falls ja, unter welchen Bedingungen?
NEIN, das Opfer kann keine Entschädigung von der Republik Kroatien erhalten, wenn die Straftat im Hoheitsgebiet eines anderen Staates begangen wurde. Die Republik Kroatien leistet nur dann eine Entschädigung, wenn die im Gesetz festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind und wenn das Gewaltverbrechen im Hoheitsgebiet Kroatiens begangen wurde. (Insofern leistet die Republik Kroatien keine Entschädigung für in einem anderen Land begangene Straftaten.)
Muss ich die Straftat zuerst bei der Polizei anzeigen, um eine Entschädigung beanspruchen zu können?
- JA, Voraussetzung für den Entschädigungsanspruch ist, dass die Straftat bei der Polizei oder der Staatsanwaltschaft als Straftat zur Anzeige gebracht oder registriert wurde.
- Mit dem Entschädigungsantrag ist eine polizeiliche Bestätigung über die Registrierung bzw. Anzeige des Vorfalls als Straftat vorzulegen.
- Auf Wunsch des Opfers ist die Polizei verpflichtet, zu bescheinigen, dass der fragliche Vorfall als Straftat zur Anzeige gebracht oder registriert wurde.
Muss ich das Ergebnis der polizeilichen Ermittlungen oder des Strafverfahrens abwarten, bevor ich einen Antrag einreichen kann?
- NEIN, Sie müssen das Ergebnis der polizeilichen Ermittlungen oder des Strafverfahrens nicht abwarten.
- Sie können Ihren Anspruch unabhängig davon geltend machen, ob der Straftäter bekannt ist und ob ein Strafverfahren eingeleitet wurde.
Muss ich zuerst den Straftäter auf Entschädigung verklagen – sofern dieser ermittelt wurde?
- NEIN, Sie müssen den Straftäter nicht zuerst auf Entschädigung verklagen.
- Die Antragstellung nach dem Gesetz zur Entschädigung der Opfer von Straftaten (Zakon o novčanoj naknadi žrtvama kaznenih djela, im Folgenden „Gesetz“) schließt das Recht des Opfers, seinen Anspruch auf Entschädigung durch den Straftäter geltend zu machen, nicht aus.
- Hat das Opfer einen Antrag auf Grundlage des Gesetzes eingereicht und seinen Anspruch auf direkte Entschädigung durch den Straftäter geltend gemacht, so wird diese Entschädigung in die nach dem Gesetz geforderte Entschädigung eingerechnet.
- Deckt die vom Straftäter erhaltene Entschädigung den Anspruch vollständig ab, wird der nach dem Gesetz eingereichte Antrag abgewiesen. Wurde das Verfahren zu diesem Antrag bereits abgeschlossen, die Zahlung aber noch nicht geleistet, dann wird gegen die Auszahlung der Entschädigung entschieden.
- In dem Fall, dass der Staat die nach dem Gesetz geforderte Entschädigung bereits an das Opfer geleistet hat und das Opfer ganz oder teilweise durch den Straftäter entschädigt wird, hat der Staat einen Regressanspruch gegen das Opfer über den direkt vom Straftäter erhaltenen Kapitalbetrag, jedoch nur maximal bis zur Höhe des bereits an das Opfer gezahlten Betrags.
- Sobald das Opfer die nach dem Gesetz geforderte Entschädigung vom Staat erhalten hat, kann es diese Entschädigung nicht mehr vom Straftäter verlangen, da der Staat nunmehr einen Regressanspruch gegen den Straftäter hat.
Habe ich Anspruch auf Entschädigung, auch wenn der Straftäter nicht ermittelt oder verurteilt wurde? Falls ja, welche Belege muss ich meinem Antrag beifügen?
- JA, der Antragsteller muss alle in der Regel zur Begründung des Entschädigungsanspruchs erforderlichen Unterlagen beifügen, die im amtlichen Antragsformular aufgeführt sind. Die Antragstellung erfolgt unabhängig davon, ob der Straftäter ermittelt oder verurteilt wurde oder ob ein strafrechtliches Verfahren eingeleitet wurde.
- Grundsätzlich sind folgende Belege einzureichen: Bescheinigung der Polizei über die Registrierung bzw. Anzeige des Vorfalls als Straftat, Staatsangehörigkeitsnachweis, Wohnsitzbescheinigung, Sterbeurkunde des Opfers, beglaubigte Erklärung des Antragstellers darüber, dass er das Recht auf Entschädigung nach dem Gesetz zur Entschädigung der Opfer von Straftaten noch nicht auf anderer Rechtsgrundlage geltend gemacht hat, medizinische Unterlagen des Opfers, auf deren Grundlage eine Entschädigung beantragt wird (Krankenhauseinweisung, medizinische Befunde und Berichte, Entlassungsbericht der Krankenhauses, Krankmeldung, krankheitsbezogene Quittungen), Quittungen über die üblichen Bestattungskosten sowie andere einschlägige Bescheinigungen oder Unterlagen, die für die Entscheidung über die Entschädigung relevant sein könnten.
Muss ich für meinen Entschädigungsantrag eine bestimmte Frist einhalten?
- JA, der Antrag muss spätestens sechs Monate nach dem Datum, an dem die im Antrag genannte Straftat begangen wurde, eingereicht werden.
- Konnte das Opfer den Antrag aus berechtigten Gründen nicht innerhalb der genannten Frist einreichen, muss der Antrag mindestens drei Monate nach Wegfall der berechtigten Gründe sowie spätestens drei Jahre nach dem Tatzeitpunkt eingereicht werden. (Das Opfer muss die berechtigten Gründe nennen und nachweisen.)
- Ist das Opfer minderjährig oder wurde ihm die Rechts- und Geschäftsfähigkeit entzogen, und hat sein gesetzlicher Vertreter nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Tatzeitpunkt einen Antrag eingereicht, dann beginnt die Sechsmonatsfrist an dem Tag, an dem das Opfer das 18. Lebensjahr vollendet, oder – nach Erreichen der Volljährigkeit des Opfers – am Tag der Einleitung des Strafverfahrens, oder an dem Tag, an dem die Rechts- und Geschäftsfähigkeit des Opfers wiederhergestellt wurde.
Welche Schäden und Ausgaben fallen unter die Entschädigung?
a) für Opfer einer Straftat:
- materielle (nicht-psychische) Schäden:
- Kosten für die medizinische Behandlung der Verletzung (ambulante und stationäre medizinische Behandlung, Rehabilitation)
- Das unmittelbare Opfer hat Anspruch auf Entschädigung für Krankheitskosten bis zu der in den Vorschriften zur gesetzlichen Krankenversicherung in der Republik Kroatien vorgesehenen Höchstgrenze für Gesundheitsleistungen. Diese Ausgaben werden nur dann anerkannt, wenn das unmittelbare Opfer keinen Anspruch auf Kostenübernahme durch eine Krankenversicherung hat.
- Mehrbedarf oder -kosten aufgrund der Verletzung (z. B. Pflege und Betreuung, vorübergehende und dauerhafte Behandlung, längerfristige Physiotherapie, Anpassung des Wohnraums, spezielle Hilfsmittel usw.)
- Siehe die Antwort unter dem ersten Punkt (Anspruch auf Entschädigung für Krankheitskosten in Höhe der in den Vorschriften zur gesetzlichen Krankenversicherung in der Republik Kroatien vorgesehenen Höchstgrenze für Gesundheitsleistungen).
- dauerhafte Verletzung (z. B. Invalidität oder andere bleibende Beeinträchtigungen)
- Einkommensausfälle während und nach der medizinischen Behandlung (inkl. entgangenes Einkommen und Erwerbsunfähigkeit oder verminderter Lebensunterhalt usw.)
- Unmittelbare Opfer haben Anspruch auf Entschädigung für Einkommensausfälle, die als Einmalzahlung in Höhe von bis zu 35 000 HRK geleistet wird.
- entgangene Möglichkeiten
- Ausgaben für Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit dem Ereignis, das zu dem Schaden führte, z. B. die Anwalts- und Gerichtskosten)
- Entschädigung bei Diebstahl oder Beschädigung persönlicher Gegenstände
- Sonstiges
- psychische (moralische) Schäden:
- NEIN
- Schmerzen und Leid des Opfers
- NEIN
b) für berechtigte Personen oder Angehörige eines Opfers:
- materielle (nicht-psychische) Schäden:
- Bestattungskosten
- Kosten für die medizinische Behandlung (z. B. für die ambulante und stationäre Behandlung eines Familienangehörigen, Rehabilitation)
- entgangener Unterhalt oder entgangene Möglichkeiten
Mittelbare Opfer, denen gegenüber das infolge eines Gewaltverbrechens verstorbene unmittelbare Opfer unterhaltspflichtig war, haben Anspruch auf Entschädigung für den Verlust des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs. Diese Entschädigung wird als Einmalzahlung geleistet und anhand versicherungsmathematischer Berechnungen auf Grundlage der niedrigsten Familienrente gemäß dem Rentenversicherungsgesetz (Zakon o mirovinskom osiguranju), einer fünfjährigen Berufstätigkeit sowie der erwarteten Unterhaltsdauer für das mittelbare Opfer ermittelt. Die Entschädigung wird nur gewährt, wenn das mittelbare Opfer keinen Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung hat. Die Entschädigung kann bis zu einem Betrag von 70 000 HRK für alle mittelbaren Opfer gewährt werden.
- psychische Schäden:
- NEIN
- Schmerzen oder Leid von Angehörigen oder berechtigten Personen/Entschädigung der Hinterbliebenen bei Tod des Opfers
- NEIN
Wird die Entschädigung als Einmalzahlung oder in monatlichen Teilzahlungen geleistet?
- Die Entschädigung wird als Einmalzahlung geleistet.
In welcher Weise könnten sich mein Verhalten bei der Straftat, meine Vorstrafen oder meine mangelnde Zusammenarbeit während des Entschädigungsverfahrens auf meine Chancen auf eine Entschädigung und/oder die Höhe einer Entschädigung auswirken?
- Bei der Entscheidung über einen Entschädigungsanspruch werden verschiedene Faktoren berücksichtigt, nämlich die Handlungen des unmittelbaren Opfers vor, während und nach der Straftat, die Rolle, die das unmittelbare Opfer für das Eintreten und den Umfang des Schadens gespielt hat, die Frage, ob und in welchem Zeitraum das unmittelbare Opfer die Straftat bei den zuständigen Behörden angezeigt hat (es sei denn, das Opfer war aus berechtigten Gründen nicht dazu in der Lage), und die Frage, inwieweit das Opfer mit der Polizei und den zuständigen Behörden kooperiert hat, um den Straftäter vor Gericht zu bringen. Hat das unmittelbare Opfer selbst zum entstandenen Schaden mit beigetragen oder das Ausmaß des Schadens vergrößert, so verringert sich sein Entschädigungsanspruch entsprechend.
- Der Entschädigungsantrag wird abgelehnt, wenn sich herausstellt, dass das Opfer an organisierter Kriminalität beteiligt ist oder mit einer kriminellen Vereinigung in Verbindung steht.
- Die Entschädigung kann abgelehnt oder vermindert werden, wenn eine in voller Höhe gewährte Entschädigung gegen den Grundsatz der Fairness, gegen die Sittlichkeit oder gegen Recht und Ordnung verstoßen würde.
- Das Verhalten des unmittelbaren Opfers wird auch bei der Entscheidung über den Entschädigungsanspruch der mittelbaren Opfer berücksichtigt.
Auf welche Weise könnte sich meine finanzielle Situation auf meine Chancen auf Entschädigung und/oder deren Höhe auswirken?
- NEIN
- Die finanziellen bzw. existenziellen Umstände des Antragstellers wirken sich zwar im Prinzip nicht auf die Entscheidung über den Antrag aus, doch bei Entscheidungen über eine Entschädigung für den Verlust des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs können die finanziellen Umstände die Chance auf Erhalt einer Entschädigung beeinflussen.
Könnten sich andere Kriterien auf meine Chancen auf Entschädigung und/oder deren Höhe auswirken?
- JA
- Bei der Entscheidung über einen Entschädigungsanspruch werden verschiedene Faktoren berücksichtigt, nämlich die Handlungen des unmittelbaren Opfers vor, während und nach der Straftat, die Rolle, die das unmittelbare Opfer für das Eintreten und den Umfang des Schadens gespielt hat, die Frage, ob und in welchem Zeitraum das unmittelbare Opfer die Straftat bei den zuständigen Behörden angezeigt hat (es sei denn, das Opfer war aus berechtigten Gründen nicht dazu in der Lage), und die Frage, inwieweit das Opfer mit der Polizei und den zuständigen Behörden kooperiert hat, um den Straftäter vor Gericht zu bringen. Hat das unmittelbare Opfer selbst zum entstandenen Schaden mit beigetragen oder das Ausmaß des Schadens vergrößert, so verringert sich sein Entschädigungsanspruch entsprechend.
- Der Entschädigungsantrag wird abgelehnt, wenn sich herausstellt, dass das Opfer an organisierter Kriminalität beteiligt ist oder mit einer kriminellen Vereinigung in Verbindung steht.
- Die Entschädigung kann abgelehnt oder vermindert werden, wenn eine in voller Höhe gewährte Entschädigung gegen den Grundsatz der Fairness, gegen die Sittlichkeit oder gegen Recht und Ordnung verstoßen würde.
- Das Verhalten des unmittelbaren Opfers wird auch bei der Entscheidung über den Entschädigungsanspruch der mittelbaren Opfer berücksichtigt.
Wie wird die Entschädigung berechnet?
- Die finanzielle Entschädigung wird unter Berücksichtigung der Umstände jedes Einzelfalls berechnet, wobei der Antragsteller die Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen nachweisen und belegen muss, dass bestimmte Ausgaben oder Verluste – d. h. Schäden – entstanden sind.
Gibt es einen Mindest- und/oder Höchstbetrag?
- Das Gesetz sieht keinen Mindestbetrag vor (wohl aber einen gesetzlich begrenzten Höchstbetrag).
Muss ich den Betrag im Antragsformular angeben? Falls ja, wo finde ich Anweisungen zur Berechnung der Entschädigung oder zu anderen Aspekten?
- JA, von den Antragstellern wird erwartet, dass sie den geforderten Entschädigungsbetrag angeben.
- Anweisungen zur Berechnung der Entschädigung werden nicht gegeben. (Der Antragsteller muss die geltend gemachten Ausgaben und Verluste belegen.)
Wird eine Entschädigung für mir entstandene Verluste aus anderen Quellen (aus einer Arbeitgeberversicherung oder privaten Versicherung) von der Entschädigung, die die Behörde/Stelle zahlt, abgezogen?
- In einigen Fällen JA, in anderen NEIN, je nachdem, aus welcher Quelle die Entschädigung bezogen wird.
- Entschädigungsleistungen aus Kranken-, Renten- oder anderen Versicherungen oder Quellen werden in die jeweilige Entschädigungsgrundlage eingerechnet. Somit entspricht die dem Opfer gewährte Entschädigungssumme der Differenz zwischen der Entschädigung, die ihm insgesamt nach dem Gesetz zur Entschädigung der Opfer von Straftaten (im Folgenden „Gesetz“) zusteht, und den Beträgen, die es aus einem oder mehreren anderen Gründen erhält.
- Versicherungen, in die das unmittelbare oder mittelbare Opfer freiwillig einzahlt, fließen nicht in die Berechnung der Entschädigungssumme ein.
- Sobald das Opfer eine direkte Entschädigung vom Straftäter erhält, wird der entsprechende Betrag in die bei der Republik Kroatien beantragte Entschädigung eingerechnet. Deckt die vom Straftäter erhaltene Entschädigung den Anspruch in voller Höhe ab, wird der Antrag abgelehnt. Deckt die vom Straftäter erhaltene Entschädigung den Anspruch in voller Höhe ab und wurde das Verfahren bereits abgeschlossen, die Zahlung aber noch nicht geleistet, dann wird gegen die Auszahlung der Entschädigung an das Opfer entschieden.
- In dem Fall, dass der Staat die nach dem Gesetz geforderte Entschädigung bereits an das Opfer geleistet hat und das Opfer ganz oder teilweise durch den Straftäter entschädigt wird, hat der Staat einen Regressanspruch gegen das Opfer über den direkt vom Straftäter erhaltenen Kapitalbetrag, jedoch nur maximal bis zur Höhe des bereits an das Opfer gezahlten Betrags.
Kann ich einen Vorschuss auf die Entschädigung erhalten? Falls ja, unter welchen Bedingungen?
- NEIN
Kann ich eine ergänzende oder zusätzliche Entschädigung nach der Entscheidung in der Hauptsache erhalten (nachdem sich z. B. die Umstände geändert oder der Gesundheitszustand verschlechtert hat usw.)?
- Das Gesetz zur Entschädigung der Opfer von Straftaten sieht keine ergänzende oder zusätzliche Entschädigung vor.
Welche Begleitunterlagen sollte ich meinem Antrag beifügen?
- Im amtlichen Antragsformular ist aufgeführt, welche Begleitunterlagen dem Antrag beizufügen sind. Dazu gehören folgende Unterlagen: Staatsangehörigkeitsnachweis, Wohnsitzbescheinigung, Sterbeurkunde des Opfers, Bescheinigung der Polizei über die Registrierung bzw. Anzeige des Vorfalls als Straftat, beglaubigte Erklärung des Antragstellers darüber, dass er das Recht auf Entschädigung nach dem Gesetz zur Entschädigung der Opfer von Straftaten noch nicht auf anderer Rechtsgrundlage ausgeübt hat, medizinische Unterlagen des Opfers, auf deren Grundlage eine Entschädigung beantragt wird (Krankenhauseinweisung, medizinische Befunde und Berichte, Entlassungsbericht der Krankenhauses, Krankmeldung, krankheitsbezogene Quittungen), Quittungen über die üblichen Bestattungskosten sowie andere einschlägige Bescheinigungen oder Unterlagen, die für die Entscheidung über die Entschädigung relevant sein könnten.
- Die genannten Unterlagen sind als Original oder als beglaubigte Kopie einzureichen.
Fallen Verwaltungs- oder andere Gebühren bei der Einreichung und für die Bearbeitung des Antrags an?
- Für das Antragsverfahren nach dem Gesetz zur Entschädigung der Opfer von Straftaten fallen keine Verwaltungs- oder anderen Gebühren an.
Welche Behörde entscheidet über Anträge auf Entschädigung (in nationalen Fällen)?
- Über Entschädigungsanträge, die Opfer von Straftaten nach dem Gesetz zur Entschädigung der Opfer von Straftaten einreichen und bei denen die Entschädigung aus dem Staatshaushalt gezahlt wird, entscheidet der „Ausschuss für die Entschädigung der Opfer von Straftaten“ (Odbor za novčanu naknadu žrtvama kaznenih djela).
- Möchte das Opfer den Straftäter im Wege einer Klage als Zivilpartei auf Entschädigung verklagen, kann das Opfer in einem strafrechtlichen Verfahren vor dem zuständigen Strafgericht einen entsprechenden Antrag einreichen.
- Das Opfer kann den Straftäter jedoch auch in einem Prozess vor dem zuständigen Gericht auf Schadensersatz verklagen.
Wohin muss ich meinen Antrag schicken (in nationalen Fällen)?
- Entschädigungsanträge nach dem Gesetz zur Entschädigung der Opfer von Straftaten sind beim Ausschuss für die Entschädigung der Opfer von Straftaten, d. h. bei dem für Justiz zuständigen Ministerium, einzureichen.
Republik Kroatien
Justizministerium (Ministarstvo pravosuđa)
Ulica Grada Vukovara 49
10000 ZAGREB
- Soll der Straftäter im Rahmen eines Strafverfahrens auf Entschädigung verklagt werden, so wird die zivilrechtliche Schadensersatzklage bei dem zuständigen Gericht eingereicht, bei dem das Strafverfahren gegen den Straftäter anhängig ist.
- Das Opfer kann den Straftäter auch in einem Prozess vor dem zuständigen Gericht auf Schadensersatz verklagen.
Muss ich während des Verfahrens anwesend sein und/oder wenn über meinen Antrag entschieden wird?
- Grundsätzlich müssen Sie während des Antragsverfahrens für Opfer von Straftaten NICHT anwesend sein; wenn die zuständige Behörde, d. h. der „Ausschuss“, es jedoch nach Sachlage für die Entscheidungsfindung für notwendig erachtet, kann sie abweichend davon die Parteien, Zeugen oder vom Gericht bestellten Sachverständigem zur Aussage vor Gericht laden.
Wie lange dauert es (in etwa), bis eine Entscheidung über meinen Antrag auf Entschädigung durch eine Behörde ergeht?
- Die zuständige Behörde entscheidet innerhalb von 60 Tagen über den Antrag, sofern er vollständig und ordnungsgemäß ausgefüllt ist (d. h. wenn alle für eine Entscheidung erforderlichen Unterlagen, Informationen und Belege eingeholt und eingereicht wurden). Bei unvollständigen Anträgen kann sich die Entscheidung jedoch verzögern.
Wie kann ich Beschwerde gegen die Entscheidung einlegen, wenn ich mit der Entscheidung der Behörde nicht einverstanden bin?
- Die Entscheidung ist nicht anfechtbar; der Antragsteller hat jedoch die Möglichkeit, innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung der Entscheidung beim zuständigen Verwaltungsgericht eine Verwaltungsbeschwerde einzureichen.
Wo finde ich die erforderlichen Formulare und andere Informationen darüber, wie ich einen Antrag auf Entschädigung stellen kann?
- Das Formular und Informationen sind bei jeder Polizeidienststelle, bei der Staatsanwaltschaft und den Amts- und Gespanschaftsgerichten erhältlich und können in elektronischer Form auf der amtlichen Website des Justizministeriums (Ministarstvo pravosuđa), des Innenministeriums (Ministarstvo unutarnjih poslova), der Staatsanwaltschaft der Republik Kroatien (Državno odvjetništvo RH) und der Amts- und Gespanschaftsgerichte abgerufen werden.
- Telefonische Auskunft erteilt auch die Hotline der nationalen Beratungsstelle für Opfer von Verbrechen und Vergehen (Nacionalni pozivni centar za žrtve kaznenih djela i prekršaja) unter der Rufnummer 116-006.
- Polizei, Staatsanwaltschaft und Gerichte sind verpflichtet, alle Personen, die nach dem Gesetz zur Entschädigung der Opfer von Straftaten Anspruch auf Entschädigung durch die Republik Kroatien haben, über den Entschädigungsanspruch zu informieren und ihnen mitzuteilen, an welche Stelle sie sich zur Geltendmachung ihres Anspruchs wenden können.
- Die Polizei, die Staatsanwaltschaft und das für Justiz zuständige Ministerium müssen die erforderlichen Antragsformulare an alle Personen mit gesetzlichem Entschädigungsanspruch ausgeben; ferner sind sie verpflichtet, die Betroffenen auf Wunsch beim Ausfüllen des Antrags zu unterstützen und zu beraten und ihnen mitzuteilen, welche Begleitunterlagen beizufügen sind.
- Das Justizministerium hat eine Broschüre auf Kroatisch und Englisch herausgegeben, die über den Entschädigungsanspruch, die Anforderungen und die Geltendmachung dieses Anspruchs umfassend informiert. Die Broschüren und Antragsformulare sind auf Kroatisch und Englisch auf den Websites des Justizministeriums und des Innenministeriums veröffentlicht.
Gibt es eine spezielle Hotline oder eine Website, wo ich mich informieren kann?
- JA (Website des Justizministeriums der Republik Kroatien) https://pravosudje.gov.hr/o-ministarstvu/djelokrug-6366/iz-pravosudnog-sustava-6372/podrska-zrtvama-i-svjedocima/6156.
- Telefonische Auskunft erteilt auch die Hotline der nationalen Beratungsstelle für Opfer von Verbrechen und Vergehen (Nacionalni pozivni centar za žrtve kaznenih djela i prekršaja) unter der Rufnummer 116-006.
Kann ich einen Rechtsbeistand (Unterstützung durch einen Rechtsanwalt) für die Ausarbeitung des Antrags erhalten?
- Unvollständige, unverständliche oder unleserliche Anträge werden nicht aus diesen Gründen abgelehnt, allerdings wird dem Antragsteller mitgeteilt, wie der Antrag zu berichtigen oder zu vervollständigen ist. In diesem Sinne kann das als Hilfestellung/Unterstützung des Antragstellers betrachtet werden.
- Der Antragsteller kann (auf eigene Kosten) einen Bevollmächtigten oder einen Rechtsanwalt bei der Ausarbeitung des Antrags hinzuziehen oder mit der Vertretung im Verfahren beauftragen.
- Informationen und Hilfe beim Ausfüllen des Antrags auf Opferentschädigung bieten alle Polizeidienststellen, die Staatsanwaltschaften, die Amts- und Gespanschaftsgerichte oder die kostenfreie nationale Beratungsstelle für Opfer von Verbrechen und Vergehen unter der Rufnummer 116-006.
Gibt es Opferhilfeorganisationen, die mich bei meinem Antrag auf Entschädigung unterstützen?
- JA
Welche Rolle spielen die Anlaufstellen?
- Anlaufstelle ist das Justizministerium der Republik Kroatien. Der Antragsteller kann seinen Antrag in solchen Fällen
- (in den kroatischen Rechtsvorschriften als Fälle mit grenzüberschreitendem Bezug (prekogranični slučajevi) bezeichnet) bei dieser Behörde einreichen.
- Die Anlaufstelle reicht den Antrag mit den Begleitunterlagen schnellstmöglich bei der zuständigen Behörde des Landes ein, in dem der Antragsteller Entschädigung beansprucht, und zwar in der Amtssprache des betreffenden Landes oder in einer anderen von diesem Land akzeptierten Sprache.
- Der vorstehend genannte Antrag wird unter Verwendung des von der Europäischen Kommission vorgeschriebenen Formulars eingereicht.
- Verlangt die im betreffenden Land zuständige Behörde, dass der Antragsteller, Zeugen, gerichtlich bestellte Sachverständige oder andere Personen in der Republik Kroatien befragt werden, so führt der Ausschuss für die Entschädigung der Opfer von Straftaten die Befragung durch und schickt anschließend ein Befragungsprotokoll an die zuständige Behörde des anderen Landes.
- Sollte die zuständige Stelle des anderen Landes eine Befragung unter Verwendung technischer Mittel verlangen, dann erfolgt die Befragung in Zusammenarbeit mit dem Justizministerium der Republik Kroatien, sofern die zu befragende Person mit diesem Vorgehen einverstanden ist.
Werden die beigelegten Unterlagen von dieser Behörde übersetzt, wenn dies erforderlich ist? Wenn ja, wer trägt die Kosten?
Das Justizministerium der Republik Kroatien übersetzt als Anlaufstelle den Antrag in die Sprache des Landes, von dem Entschädigung gefordert wird, oder in eine andere Sprache, die das betreffende Land als Kommunikationssprache angegeben hat.
Fallen Verwaltungs- oder andere Gebühren an, wenn der Antrag ins Ausland übermittelt wird?
- Für die Übermittlung ins Ausland fallen keine Verwaltungs- oder anderen Gebühren an.
Welche Behörde entscheidet in Fällen mit grenzüberschreitendem Bezug über einen Entschädigungsantrag?
Kann ich meinen Antrag direkt an die Behörde in diesem Land schicken, die über meinen Antrag entscheiden wird, selbst wenn es sich um einen Fall mit grenzüberschreitendem Bezug handelt (ohne mich an die Anlaufstelle in meinem Heimatland wenden zu müssen)?
JA. Reichen Sie dazu den Antrag persönlich oder per Einschreiben beim Justizministerium der Republik Kroatien ein.
In welcher/n Sprache/n akzeptieren die Behörden, die Entschädigung leisten:
- den Antrag?
- die Begleitunterlagen?
- Der Antrag und die Begleitunterlagen müssen auf Kroatisch vorliegen. Sollten der Antrag und die Begleitunterlagen in einer anderen Sprache verfasst sein, müssen sie zusammen mit einer durch einen beeidigten Übersetzer beglaubigten Übersetzung eingereicht werden.
Wer trägt die Kosten, wenn die Entschädigungsbehörde den Antrag/die Begleitunterlagen aus einem anderen EU-Land übersetzen lässt?
- Die zuständige Behörde lässt den Antrag/die Begleitunterlagen nicht übersetzen und trägt somit keine Übersetzungskosten.
Fallen in diesem Land Verwaltungs- oder andere Gebühren für die Bearbeitung meines Antrags (der aus einem anderen EU-Land übermittelt wurde) an? Falls ja, wer trägt die Kosten dafür?
Für dieses Antragsverfahren fallen keine Verwaltungs- oder anderen Gebühren an.
Werden mir meine Reisekosten erstattet, wenn ich bei dem Verfahren anwesend sein muss und/oder wenn über meinen Antrag entschieden wird? Wie kann ich sie geltend machen? An wen muss ich mich wenden?
- Beschließt der Ausschuss für die Entschädigung der Opfer von Straftaten, den Antragsteller zur Befragung oder zur persönlichen Teilnahme am Verfahren vorzuladen, werden die Reisekosten des Antragstellers erstattet.
- Grundsätzlich ist die Anwesenheit des Antragstellers während des Verfahrens und der Entscheidungsfindung nicht erforderlich. Müssen der Antragsteller, Zeugen, gerichtlich bestellte Sachverständige oder andere Personen befragt werden, kann der Ausschuss für die Entschädigung der Opfer von Straftaten als Entscheidungsbehörde die zuständige Behörde des anderen EU-Mitgliedstaats, in dem der Entschädigungsantrag eingereicht wurde, zur Durchführung dieser Maßnahmen auffordern.
- Darüber hinaus kann eine für das Verfahren erforderliche Befragung auch mit technischen Mitteln, etwa mithilfe von Computertechnologie, elektronischen Kommunikationsnetzen und anderen Bild- und Tonübertragungshilfen, durchgeführt werden. In diesem Fall führt der Ausschuss für die Entschädigung der Opfer von Straftaten – d. h. die Entscheidungsbehörde – die Befragung durch.
Wird ein Dolmetscher zur Verfügung gestellt, wenn ich persönlich anwesend sein muss?
- Ja
Werden meine ärztlichen Atteste aus meinem Heimatland akzeptiert oder anerkannt – oder wird mein Gesundheitszustand/meine Verletzung von medizinischen Sachverständigen dieses Landes untersucht?
- Ausländische ärztliche Unterlagen werden akzeptiert, wobei jedoch der Ausschuss für die Entschädigung der Opfer von Straftaten als zuständige Behörde die ärztlichen Unterlagen prüft und bewertet und gegebenenfalls die Einholung eines medizinischen Gutachtens anordnen kann.
Werden mir meine Reisekosten erstattet, wenn ich mich in diesem Land einer ärztlichen Untersuchung unterziehen muss?
- Nein
Wie lange dauert es in etwa, bis eine Entscheidung über Entschädigung durch die Behörde/Stelle ergeht?
- Die zuständige Behörde entscheidet innerhalb von 60 Tagen über den Antrag, sofern er vollständig und vorschriftsmäßig ausgefüllt ist (d. h. wenn alle für eine Entscheidung erforderlichen Unterlagen, Informationen und Belege eingeholt und eingereicht wurden). Bei unvollständigen Anträgen kann sich die Entscheidung jedoch verzögern.
In welcher Sprache erhalte ich die Entscheidung über meinen Antrag?
- Sie erhalten die Entscheidung auf Kroatisch.
Wie kann ich gegen die Entscheidung vorgehen, wenn ich nicht damit einverstanden bin?
- Die Entscheidung ist nicht anfechtbar; der Antragsteller hat jedoch die Möglichkeit, innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung der Entscheidung beim zuständigen Verwaltungsgericht Verwaltungsbeschwerde einzureichen.
Kann ich nach den Vorschriften des anderen Landes einen Rechtsbeistand (Unterstützung durch einen Rechtsanwalt) hinzuziehen?
- Nein
Gibt es Opferhilfeorganisationen in diesem Land, die mich in einem Fall mit grenzüberschreitendem Bezug bei meinem Antrag auf Entschädigung unterstützen?
- Ja
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