- Für welche Art von Straftat kann ich eine Entschädigung erhalten?
- Für welche Art von Verletzung kann ich eine Entschädigung erhalten?
- Kann ich eine Entschädigung erhalten, wenn ich ein/e Angehörige/r eines infolge einer Straftat verstorbenen Opfers oder ihm gegenüber unterhaltsberechtigt bin? Welche Angehörigen oder Unterhaltsberechtigten können eine Entschädigung erhalten?
- Kann ich eine Entschädigung erhalten, wenn ich ein/e Angehörige/r eines überlebenden Opfers oder ihm gegenüber unterhaltsberechtigt bin? Welche Angehörigen oder Unterhaltsberechtigten können in diesem Fall eine Entschädigung erhalten?
- Kann ich eine Entschädigung erhalten, wenn ich kein/e Staatsangehörige/r eines EU-Landes bin?
- Kann ich eine Entschädigung von diesem Land erhalten, wenn ich in diesem Land meinen Wohnsitz habe oder seine Staatsangehörigkeit besitze, selbst wenn die Straftat in einem anderen EU-Land begangen wurde? Könnte ich stattdessen in diesem Land eine Entschädigung beantragen, und nicht in dem Land, in dem die Straftat begangen wurde? Falls ja, unter welchen Bedingungen?
- Muss ich die Straftat zuerst bei der Polizei anzeigen, um eine Entschädigung beanspruchen zu können?
- Muss ich das Ergebnis der polizeilichen Ermittlungen oder des Strafverfahrens abwarten, bevor ich einen Antrag einreichen kann?
- Muss ich zuerst den Straftäter auf Entschädigung verklagen – sofern dieser ermittelt wurde?
- Habe ich Anspruch auf Entschädigung, auch wenn der Straftäter nicht ermittelt oder verurteilt wurde? Falls ja, welche Belege muss ich meinem Antrag beifügen?
- Muss ich für meinen Entschädigungsantrag eine bestimmte Frist einhalten?
- Welche Schäden und Ausgaben fallen unter die Entschädigung?
- Wird die Entschädigung als Einmalzahlung oder in monatlichen Teilzahlungen geleistet?
- In welcher Weise könnten sich mein Verhalten bei der Straftat, meine Vorstrafen oder meine mangelnde Zusammenarbeit während des Entschädigungsverfahrens auf meine Chancen auf eine Entschädigung und/oder die Höhe einer Entschädigung auswirken?
- Auf welche Weise könnte sich meine finanzielle Situation auf meine Chancen auf Entschädigung und/oder deren Höhe auswirken?
- Könnten sich andere Kriterien auf meine Chancen auf Entschädigung und/oder deren Höhe auswirken?
- Wie wird die Entschädigung berechnet?
- Gibt es einen Mindest- und/oder Höchstbetrag?
- Muss ich den Betrag im Antragsformular angeben? Falls ja, wo finde ich Anweisungen zur Berechnung der Entschädigung oder zu anderen Aspekten?
- Wird eine Entschädigung für mir entstandene Verluste aus anderen Quellen (aus einer Arbeitgeberversicherung oder privaten Versicherung) von der Entschädigung, die die Behörde/Stelle zahlt, abgezogen?
- Kann ich einen Vorschuss auf die Entschädigung erhalten? Falls ja, unter welchen Bedingungen?
- Kann ich eine ergänzende oder zusätzliche Entschädigung nach der Entscheidung in der Hauptsache erhalten (nachdem sich z. B. die Umstände geändert oder der Gesundheitszustand verschlechtert hat usw.)?
- Welche Begleitunterlagen sollte ich meinem Antrag beifügen?
- Fallen Verwaltungs- oder andere Gebühren bei der Einreichung und für die Bearbeitung des Antrags an?
- Welche Behörde entscheidet über Anträge auf Entschädigung (in nationalen Fällen)?
- Wohin muss ich meinen Antrag schicken (in nationalen Fällen)?
- Muss ich während des Verfahrens anwesend sein und/oder wenn über meinen Antrag entschieden wird?
- Wie lange dauert es (etwa), bis eine Entscheidung über meinen Antrag auf Entschädigung durch eine Behörde ergeht?
- Wie kann ich Beschwerde gegen die Entscheidung einlegen, wenn ich mit der Entscheidung der Behörde nicht einverstanden bin?
- Wo finde ich die erforderlichen Formulare und andere Informationen darüber, wie ich einen Antrag auf Entschädigung stellen kann?
- Gibt es eine spezielle Hotline oder eine Website, wo ich mich informieren kann?
- Kann ich einen Rechtsbeistand (Unterstützung durch einen Rechtsanwalt) für die Ausarbeitung des Antrags erhalten?
- Gibt es Opferhilfeorganisationen, die mich bei meinem Antrag auf Entschädigung unterstützen?
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Für welche Art von Straftat kann ich eine Entschädigung erhalten?
Die griechischen Rechtsvorschriften über die Entschädigung der Opfer von Gewalttaten umfassen die folgenden in Griechenland begangenen Straftaten:
Vorsätzliche Gewalttaten sowie die in den folgenden Artikeln des Strafgesetzbuchs genannten Straftaten: 323Α (Menschenhandel): a) Sklaverei oder ähnliche Arbeitspraktiken, b) Leibeigenschaft, c) Zwingen des Opfers zur Arbeit oder zum Betteln (Ausbeutung der Arbeitskraft), d) Zwingen des Opfers zur Begehung von Straftaten, e) Entnahme von Zellen, Gewebe oder Organen beim Opfer, f) Zwingen des Opfers zur Beteiligung an sexuellen Handlungen, Praktiken oder Simulationen oder zu Tätigkeiten oder Diensten, die ausschließlich dazu dienen, Erregung hervorzurufen (sexuelle Ausbeutung) oder g) Zwangsehe, 336 wenn das Opfer minderjährig ist (Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung oder zur finanziellen Ausbeutung des Sexuallebens), 339 Absätze 1 und 3 (sexuelle Handlungen an oder zum Nachteil von Minderjährigen), 342 Absatz 1 (sexueller Missbrauch von Kindern), 348A (Kinderpornografie), 348Β (Kontaktaufnahme zu Kindern zum Zwecke des sexuellen Missbrauchs), 348C (pornografische Darstellungen von Minderjährigen), 351A (sexuelle Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt).
Für welche Art von Verletzung kann ich eine Entschädigung erhalten?
Für jede vorsätzlich unter Anwendung oder Androhung körperlicher Gewalt verübte Straftat, die zum Tode oder einer schweren körperlichen oder seelischen Beeinträchtigung des Opfers führt, sowie für jede vorsätzlich unter Anwendung oder Androhung körperlicher Gewalt verübte Straftat, die mit einer längeren Freiheitsstrafe geahndet wird (kátheirxi).
Seit dem 1. Januar 2010 erhalten Mitarbeiter von Haftanstalten, die Opfer einer in Griechenland verübten vorsätzlichen Gewalttat mit der Folge einer Behinderung oder schweren Deformation geworden sind, solange bezahlten kontinuierlichen Krankheitsurlaub, bis der zuständige ärztliche Ausschuss ihre Arbeitsfähigkeit bescheinigt.
Kann ich eine Entschädigung erhalten, wenn ich ein/e Angehörige/r eines infolge einer Straftat verstorbenen Opfers oder ihm gegenüber unterhaltsberechtigt bin? Welche Angehörigen oder Unterhaltsberechtigten können eine Entschädigung erhalten?
Eine Entschädigung steht den Familienmitgliedern des Opfers zu. Dazu gehören Ehepartner, mit dem Opfer in einer festen, dauerhaften hetero- oder homosexuellen Beziehung lebende Personen, Verlobte, Blutsverwandte oder angeheiratete Verwandte ersten Grades, Adoptiveltern und Adoptivkinder, Geschwister, die Ehepartner/Verlobten von Geschwistern sowie Unterhaltsberechtigte des Opfers neben dessen unterhaltsberechtigten Kindern und Eltern.
Kann ich eine Entschädigung erhalten, wenn ich ein/e Angehörige/r eines überlebenden Opfers oder ihm gegenüber unterhaltsberechtigt bin? Welche Angehörigen oder Unterhaltsberechtigten können in diesem Fall eine Entschädigung erhalten?
In diesem Fall hat nur die unmittelbar verletzte Person, d. h. das Opfer selbst, Anspruch auf Entschädigung.
Kann ich eine Entschädigung erhalten, wenn ich kein/e Staatsangehörige/r eines EU-Landes bin?
Die griechische Entschädigungsbehörde (Archí Apozimíosis) leistet den Opfern von vorsätzlichen Gewalttaten Entschädigung, wenn die Tat in Griechenland begangen wurde und das Opfer seinen Wohnsitz (katoikía) oder gewöhnlichen Aufenthaltsort (siníthi diamoní) in Griechenland, im Hoheitsgebiet eines anderen EU-Mitgliedstaats oder – in den in Artikel 323A des Strafgesetzbuches vorgesehenen Fällen – in einem Drittstaat hat. Es wird nicht zwischen EU-Staatsangehörigen und Drittstaatsangehörigen unterschieden.
Kann ich eine Entschädigung von diesem Land erhalten, wenn ich in diesem Land meinen Wohnsitz habe oder seine Staatsangehörigkeit besitze, selbst wenn die Straftat in einem anderen EU-Land begangen wurde? Könnte ich stattdessen in diesem Land eine Entschädigung beantragen, und nicht in dem Land, in dem die Straftat begangen wurde? Falls ja, unter welchen Bedingungen?
Wurde die Straftat in einem anderen EU-Land begangen, dann haben Opfer mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthaltsort in Griechenland nur das Recht, bei der griechischen Anlaufstelle (Archí Syndromís) einen Antrag auf angemessene und geeignete Entschädigung zu stellen, die dann von der Entschädigungsbehörde des betroffenen EU-Mitgliedstaats nach den in jenem Mitgliedstaat gesetzlich festgelegten Bedingungen geleistet wird.
Muss ich die Straftat zuerst bei der Polizei anzeigen, um eine Entschädigung beanspruchen zu können?
Ja, Sie müssen die Straftat innerhalb von drei Monaten bei der Staatsanwaltschaft oder der Polizei anzeigen, da der Straftäter sonst möglicherweise nicht gefunden wird. Wenn Sie durch höhere Gewalt daran gehindert wurden, die gegen Sie verübte Straftat zur Anzeige zu bringen, setzt die dreimonatige Frist ein, sobald die Gründe höherer Gewalt nicht mehr gegeben sind.
Muss ich das Ergebnis der polizeilichen Ermittlungen oder des Strafverfahrens abwarten, bevor ich einen Antrag einreichen kann?
Ja, denn Ihr Entschädigungsanspruch entsteht a) bei Verkündung eines endgültigen Urteils, wenn der Straftäter nicht über die für Ihre Entschädigung nötigen Mittel verfügt, b) bei Archivierung der Akte als Fall mit unbekanntem Täter, wenn die Identität des Täters nicht festgestellt werden kann, oder c) bei Archivierung der Akte durch eine Handlung des zuständigen Staatsanwalts, eine endgültige Entscheidung zur Einstellung des Verfahrens, einen endgültigen Freispruch oder einen anderweitig herbeigeführten endgültigen Abschluss des Falles, wenn der Täter nicht verfolgt oder verurteilt werden kann.
Muss ich zuerst den Straftäter auf Entschädigung verklagen – sofern dieser ermittelt wurde?
Ja, das müssen Sie, denn in den vorstehenden Fällen a und c – d. h. wenn der Täter nicht über die für Ihre Entschädigung notwendigen Mittel verfügt oder wenn der Täter nicht verfolgt oder verurteilt werden kann – kann das Opfer eine solche Entschädigung nur beantragen, wenn sein in einem rechtskräftigen Urteil festgestellter Entschädigungsanspruch gegen den Täter nicht auf andere Weise befriedigt werden konnte.
Habe ich Anspruch auf Entschädigung, auch wenn der Straftäter nicht ermittelt oder verurteilt wurde? Falls ja, welche Belege muss ich meinem Antrag beifügen?
Ja, Sie können in dem Fall, dass die Identität des Täters nicht festgestellt werden kann, Entschädigung von der Entschädigungsbehörde verlangen, sobald die Akte als Fall mit unbekanntem Täter archiviert wurde.
Muss ich für meinen Entschädigungsantrag eine bestimmte Frist einhalten?
Der Entschädigungsantrag ist von der anspruchsberechtigten Person oder deren Vertreter innerhalb eines Jahres ab dem Datum, an dem der Anspruch entstanden ist, bei der Entschädigungsbehörde einzureichen.
Welche Schäden und Ausgaben fallen unter die Entschädigung?
a) für Opfer einer Straftat:
materielle (nicht psychische) Schäden:
- Kosten für die medizinische Behandlung der Verletzung (ambulante und stationäre Behandlung, Rehabilitation)
- Einkommensausfälle während und nach der medizinischen Behandlung (inkl. entgangenes Einkommen, Verlust oder Minderung der Erwerbsfähigkeit usw.)
- psychische (moralische) Schäden:
- mentale und psychologische Unterstützung
- Umgebungs- und Wohnsitzwechsel (Umzug und Anschaffung wichtiger Verbrauchsgegenstände)
b) für anspruchsberechtigte Personen oder Angehörige des Opfers:
materielle (nicht psychische) Schäden:
- Bestattungskosten
- Kosten für die medizinische Behandlung (z. B. ambulante oder stationäre Behandlung eines Familienangehörigen, Rehabilitation)
- Verlust von Unterstützung, entgangene Möglichkeiten
Wird die Entschädigung als Einmalzahlung oder in monatlichen Teilzahlungen geleistet?
Sie wird als Einmalzahlung geleistet.
In welcher Weise könnten sich mein Verhalten bei der Straftat, meine Vorstrafen oder meine mangelnde Zusammenarbeit während des Entschädigungsverfahrens auf meine Chancen auf eine Entschädigung und/oder die Höhe einer Entschädigung auswirken?
Bei Festlegung der Entschädigungssumme werden alle unrechtmäßigen Handlungen Ihrerseits berücksichtigt.
Darüber hinaus entfällt Ihr Entschädigungsanspruch, wenn Sie während des Strafverfahrens nicht mit den Behörden zusammengearbeitet und sie ungerechtfertigterweise nicht unterstützt haben, insbesondere wenn Sie die Aussage verweigert, Beweismittel verborgen oder zurückgehalten und dadurch die Ermittlung des Täters erschwert haben.
Auf welche Weise könnte sich meine finanzielle Situation auf meine Chancen auf Entschädigung und/oder deren Höhe auswirken?
Ihre finanzielle Situation hat keinen Einfluss auf Ihren Entschädigungsanspruch oder dessen Höhe.
Könnten sich andere Kriterien auf meine Chancen auf Entschädigung und/oder deren Höhe auswirken?
In folgenden Fällen haben Sie keinen Anspruch auf Entschädigung: a) wenn die Handlung zwischen Mitgliedern einer kriminellen Vereinigung, einer Bande oder einer terroristischen Vereinigung stattgefunden hat; b) wenn Sie es vorsätzlich versäumt haben, die gegen Sie verübte Straftat innerhalb von drei Monaten zur Anzeige zu bringen, sodass die Ermittlung des Täters erschwert wird (falls Sie aber die Tat wegen höherer Gewalt nicht melden konnten, beginnt die dreimonatige Frist, sobald die entsprechenden Gründe nicht mehr gegeben sind), c) wenn Sie die Zusammenarbeit mit den Behörden während des Strafverfahrens ungerechtfertigterweise verweigert haben, insbesondere wenn Sie die Aussage verweigert, Beweismittel verborgen oder zurückgehalten und dadurch die Ermittlung des Täters erschwert haben, und d) in jedem anderen Fall, in dem Ihr Entschädigungsanspruch im Rahmen der besonderen Umstände einen Rechtsmissbrauch darstellt.
Bei Festlegung der Entschädigungssumme werden alle unrechtmäßigen Handlungen Ihrerseits berücksichtigt. Außerdem werden alle Kosten, die dem griechischen Staat durch Ihren Krankenhausaufenthalt entstehen, sowie alle sonstigen Beträge angerechnet, die Sie vom Täter, von der Sozialversicherung oder aus anderen Quellen erhalten haben.
Wie wird die Entschädigung berechnet?
Die Entschädigungssumme wird nach griechischem Recht und vorbehaltlich etwaiger spezifischerer Bestimmungen festgelegt.
Gibt es einen Mindest- und/oder Höchstbetrag?
Nein.
Muss ich den Betrag im Antragsformular angeben? Falls ja, wo finde ich Anweisungen zur Berechnung der Entschädigung oder zu anderen Aspekten?
Ja, im Antragsformular ist dafür ein eigenes Feld auszufüllen.
Wird eine Entschädigung für mir entstandene Verluste aus anderen Quellen (aus einer Arbeitgeberversicherung oder privaten Versicherung) von der Entschädigung, die die Behörde/Stelle zahlt, abgezogen?
Ja, Sie müssen im Antragsformular angeben, welche Entschädigungssumme Sie geltend machen und welche sonstigen Entschädigungsleistungen Sie erhalten haben, damit die dem griechischen Staat durch Ihren Krankenhausaufenthalt gegebenenfalls entstandenen Kosten und alle anderen Beträge angerechnet werden können, die Sie vom Täter, von der Sozialversicherung oder aus anderen Quellen erhalten haben.
Ferner werden Sie aufgefordert, die durch den Schaden entstandene Situation genau darzulegen. Dazu werden Sie gebeten, alle medizinischen Kosten, Krankenhauskosten oder Bestattungskosten sowie etwaige Einkommensverluste oder -einbußen, Ausgabensteigerungen oder Beeinträchtigungen Ihrer Erwerbsfähigkeit aufzuführen und zu belegen, die aufgrund des durch die Straftat verursachten Schadens entstanden sind.
Kann ich einen Vorschuss auf die Entschädigung erhalten? Falls ja, unter welchen Bedingungen?
Nein.
Kann ich eine ergänzende oder zusätzliche Entschädigung nach der Entscheidung in der Hauptsache erhalten (nachdem sich z. B. die Umstände geändert oder der Gesundheitszustand verschlechtert hat usw.)?
Die Entschädigungsbehörde hat keine ausdrückliche Regelung für ergänzende oder zusätzliche Entschädigungsleistungen getroffen. Allerdings sieht das griechische Recht diese Möglichkeit für den Fall vor, dass sich die Umstände ändern oder sich der Gesundheitszustand des Opfers verschlechtert.
Welche Begleitunterlagen sollte ich meinem Antrag beifügen?
Je nach Sachlage sind die folgenden Begleitunterlagen einzureichen:
- Personalausweis, Pass oder Personenstandsurkunde
- Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht oder Bestätigung über den Eingang eines Antrags auf Verlängerung des Aufenthaltsrechts
- Ordnungsgemäßer Nachweis der Zahlung von Bestattungskosten und medizinischen Kosten
- Sterbeurkunde des Opfers oder ärztliche Bescheinigungen über die Art des Schadens, die Dauer der Invalidität, die Art etwaiger gesundheitlicher Folgen und dauerhafter Invalidität sowie den Invaliditätsgrad
- Angabe des Einkommens im Jahr vor der Antragstellung und im Jahr vor dem Ereignis (Steuerveranlagung durch die zuständige Steuerbehörde oder die von Ihnen oder Ihrem Lebensgefährten, einem eingetragenen Lebenspartner oder einer sonstigen dauerhaft in Ihrem Haushalt lebenden Person eingereichte Einkommensteuererklärung)
- Bescheinigung über die Einreichung einer Beschwerde/einer bzw. mehrerer Strafanzeigen
- Kopie der einschlägigen endgültigen Gerichtsurteile oder -anordnungen oder eine Bescheinigung über die Einstellung des Verfahrens
- Bescheinigung der Zahlung oder Nichtzahlung einschlägiger Beträge aus anderen Quellen (betriebliche Versicherung, private Versicherungsgesellschaft)
- Sonstige Unterlagen, die im Zusammenhang mit Einkommensverlust oder -minderung, Ausgabensteigerungen oder Berufsunfähigkeit relevant sind bzw. als entsprechende Belege dienen können.
Fallen Verwaltungs- oder andere Gebühren bei der Einreichung und für die Bearbeitung des Antrags an?
Ja, vor Prüfung des Falles durch die Entschädigungsbehörde ist eine Gebühr von 50 EUR zu zahlen. Bei Nichtzahlung wird der Antrag abgelehnt.
Welche Behörde entscheidet über Anträge auf Entschädigung (in nationalen Fällen)?
Die Entschädigungsbehörde.
Wohin muss ich meinen Antrag schicken (in nationalen Fällen)?
An die Anlaufstelle oder direkt an das Sekretariat der Entschädigungsbehörde.
Muss ich während des Verfahrens anwesend sein und/oder wenn über meinen Antrag entschieden wird?
Nicht unbedingt. Falls erforderlich, werden Sie vorgeladen.
Haben Sie Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats, dann ersucht die griechische Entschädigungsbehörde die zuständige Anlaufstelle darum, Sie im Einklang mit den Rechtsvorschriften des betreffenden Staates zu befragen und ihr ein Protokoll zu übermitteln. Darüber hinaus kann die griechische Entschädigungsbehörde Befragungen auch selbst telefonisch oder per Videokonferenz nach griechischem Recht und in Zusammenarbeit mit der zuständigen Anlaufstelle durchführen. In diesem Fall kann die griechische Entschädigungsbehörde den Antragsteller nicht verpflichten, zur Befragung zu erscheinen.
Wie lange dauert es (etwa), bis eine Entscheidung über meinen Antrag auf Entschädigung durch eine Behörde ergeht?
Die Entschädigungsbehörde muss den Fall innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung prüfen und innerhalb von drei Monaten nach dem Datum der Prüfung ihre endgültige Entscheidung fällen.
Wie kann ich Beschwerde gegen die Entscheidung einlegen, wenn ich mit der Entscheidung der Behörde nicht einverstanden bin?
Sowohl der Antragsteller als auch der griechische Staat können beim Verwaltungsgericht erster Instanz (Dioikitikó Protodikeío) Rechtsmittel gegen die Entscheidung der Entschädigungsbehörde einlegen. Die Frist hierfür beträgt vier Monate.
Wo finde ich die erforderlichen Formulare und andere Informationen darüber, wie ich einen Antrag auf Entschädigung stellen kann?
https://www.ministryofjustice.gr/wp-content/uploads/2019/08/ΠΑΡΑΡΤΗΜΑ.pdf
Gibt es eine spezielle Hotline oder eine Website, wo ich mich informieren kann?
Es gibt keine spezielle Hotline für Entschädigungsanträge. https://ministryofjustice.gr/
Kann ich einen Rechtsbeistand (Unterstützung durch einen Rechtsanwalt) für die Ausarbeitung des Antrags erhalten?
Sie können bei grenzüberschreitenden Streitigkeiten in Zivilsachen (und Handelssachen) einen Rechtsbeistand erhalten, wenn Sie Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in einem anderen EU-Mitgliedstaat haben. Der Rechtsbeistand kann auch darin bestehen, dass Sie von einem bestellten Rechtsanwalt im Hinblick auf eine außergerichtliche Streitbeilegung beraten werden. Auch Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthaltsort in Griechenland, die einen Rechtsbeistand für eine Gerichtsverhandlung oder eine Verfahrenshandlung in einem anderen EU-Mitgliedstaat benötigen, haben Anspruch auf anwaltliche Unterstützung, bis ein Antrag auf Prozesskostenhilfe bei der zuständigen Behörde des ausländischen Mitgliedstaats eingegangen ist.
Gibt es Opferhilfeorganisationen, die mich bei meinem Antrag auf Entschädigung unterstützen?
Forschungsstelle für Gleichstellungsfragen (KETHL)
Nationales Zentrum für Soziale Solidarität (EKKA)
Generalsekretariat für die Gleichstellung der Geschlechter (Genikí Grammateía Isótitas ton Fýlon):
- http://www.isotita.gr/
- http://www.womensos.gr/
- https://el-gr.facebook.com/WomenSOSgr-242892059153851/
Griechischer Flüchtlingsrat (Ellinikó Symvoúlio gia tous Prósfyges)
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