- Für welche Art von Straftat kann ich eine Entschädigung erhalten?
- Für welche Art von Verletzung kann ich eine Entschädigung erhalten?
- Kann ich eine Entschädigung erhalten, wenn ich ein/e Angehörige/r eines infolge einer Straftat verstorbenen Opfers oder ihm gegenüber unterhaltsberechtigt bin? Welche Angehörigen oder Unterhaltsberechtigten können eine Entschädigung erhalten?
- Kann ich eine Entschädigung erhalten, wenn ich ein/e Angehörige/r eines überlebenden Opfers oder ihm gegenüber unterhaltsberechtigt bin? Welche Angehörigen oder Unterhaltsberechtigten können in diesem Fall eine Entschädigung erhalten?
- Kann ich eine Entschädigung erhalten, wenn ich kein/e Staatsangehörige/r eines EU-Landes bin?
- Kann ich eine Entschädigung von diesem Land erhalten, wenn ich in diesem Land meinen Wohnsitz habe oder seine Staatsangehörigkeit besitze, selbst wenn die Straftat in einem anderen EU-Land begangen wurde? Könnte ich stattdessen in diesem Land eine Entschädigung beantragen, und nicht in dem Land, in dem die Straftat begangen wurde? Falls ja, unter welchen Bedingungen?
- Muss ich die Straftat zuerst bei der Polizei anzeigen, um eine Entschädigung beanspruchen zu können?
- Muss ich das Ergebnis der polizeilichen Ermittlungen oder des Strafverfahrens abwarten, bevor ich einen Antrag einreichen kann?
- Muss ich zuerst den Straftäter auf Entschädigung verklagen – sofern dieser ermittelt wurde?
- Habe ich Anspruch auf Entschädigung, auch wenn der Straftäter nicht ermittelt oder verurteilt wurde? Falls ja, welche Belege muss ich meinem Antrag beifügen?
- Muss ich für meinen Entschädigungsantrag eine bestimmte Frist einhalten?
- Welche Schäden und Ausgaben fallen unter die Entschädigung?
- Wird die Entschädigung als Einmalzahlung oder in monatlichen Teilzahlungen geleistet?
- In welcher Weise könnten sich mein Verhalten bei der Straftat, meine Vorstrafen oder meine mangelnde Zusammenarbeit während des Entschädigungsverfahrens auf meine Chancen auf eine Entschädigung und/oder die Höhe einer Entschädigung auswirken?
- Auf welche Weise könnte sich meine finanzielle Situation auf meine Chancen auf Entschädigung und/oder deren Höhe auswirken?
- Könnten sich andere Kriterien auf meine Chancen auf Entschädigung und/oder deren Höhe auswirken?
- Wie wird die Entschädigung berechnet?
- Gibt es einen Mindest- und/oder Höchstbetrag?
- Muss ich den Betrag im Antragsformular angeben? Falls ja, wo finde ich Anweisungen zur Berechnung der Entschädigung oder zu anderen Aspekten?
- Wird eine Entschädigung für mir entstandene Verluste aus anderen Quellen (aus einer Arbeitgeberversicherung oder privaten Versicherung) von der Entschädigung, die die Behörde/Stelle zahlt, abgezogen?
- Kann ich einen Vorschuss auf die Entschädigung erhalten? Falls ja, unter welchen Bedingungen?
- Kann ich eine ergänzende oder zusätzliche Entschädigung nach der Entscheidung in der Hauptsache erhalten (nachdem sich z. B. die Umstände geändert oder der Gesundheitszustand verschlechtert hat usw.)?
- Welche Begleitunterlagen sollte ich meinem Antrag beifügen?
- Fallen Verwaltungs- oder andere Gebühren bei der Einreichung und für die Bearbeitung des Antrags an?
- Welche Behörde entscheidet über Anträge auf Entschädigung (in nationalen Fällen)?
- Wohin muss ich meinen Antrag schicken (in nationalen Fällen)?
- Muss ich während des Verfahrens anwesend sein und/oder wenn über meinen Antrag entschieden wird?
- Wie lange dauert es (etwa), bis eine Entscheidung über meinen Antrag auf Entschädigung durch eine Behörde ergeht?
- Wie kann ich Beschwerde gegen die Entscheidung einlegen, wenn ich mit der Entscheidung der Behörde nicht einverstanden bin?
- Wo finde ich die erforderlichen Formulare und andere Informationen darüber, wie ich einen Antrag auf Entschädigung stellen kann?
- Gibt es eine spezielle Hotline oder eine Website, wo ich mich informieren kann?
- Kann ich einen Rechtsbeistand (Unterstützung durch einen Rechtsanwalt) für die Ausarbeitung des Antrags erhalten?
- Gibt es Opferhilfeorganisationen, die mich bei meinem Antrag auf Entschädigung unterstützen?
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Für welche Art von Straftat kann ich eine Entschädigung erhalten?
Eine staatliche Entschädigung kann für alle vorsätzlich unter Anwendung von Gewalt gegen Personen begangene Straftaten sowie in jedem Fall für die rechtswidrige Vermittlung und Ausbeutung von Arbeitskräften gemäß Artikel 603-bis des Strafgesetzbuchs eine beantragt werden. Davon ausgenommen sind tätliche Angriffe (percosse) und Fälle von Körperverletzung (lesioni) im Sinne der Artikel 581 und 582 des Strafgesetzbuchs, sofern nicht erschwerende Umstände gemäß Artikel 583 vorliegen (d. h. wenn die Straftat die ausdrücklich genannten besonders schwerwiegenden Folgen hat).
Für welche Art von Verletzung kann ich eine Entschädigung erhalten?
Die Entschädigung wird nur für die Kosten der medizinischen Versorgung und Pflege geleistet. Eine Ausnahme bilden Fälle sexueller Gewalt, Tötungsdelikte, besonders schwere Körperverletzungen und Körperverletzungen, die zu einer dauerhaften Entstellung des Gesichts führen, für die eine per Ministerdekret festgesetzte pauschale Entschädigung gilt, und zwar auch dann, wenn keine Kosten für die medizinische Versorgung und Pflege entstanden sind.
Kann ich eine Entschädigung erhalten, wenn ich ein/e Angehörige/r eines infolge einer Straftat verstorbenen Opfers oder ihm gegenüber unterhaltsberechtigt bin? Welche Angehörigen oder Unterhaltsberechtigten können eine Entschädigung erhalten?
Anspruch auf Entschädigung haben die geschädigte Person (das Opfer) oder, wenn das Opfer verstorben ist, der überlebende Ehepartner und die Kinder. Wenn das Opfer keinen Ehepartner und keine Kinder hinterlässt, ist die Entschädigung an seine Eltern, anderenfalls an die mit dem Opfer in häuslicher Gemeinschaft lebenden Geschwister des Opfers zu zahlen, die zum Zeitpunkt der Begehung der Straftat gegenüber dem Opfer unterhaltsberechtigt waren. Eingetragene Lebenspartner gleichen Geschlechts sind Ehepartnern gleichgestellt. Wenn das Opfer weder verheiratet war noch in einer eingetragenen Partnerschaft lebte, wird ein Lebenspartner, der mit dem Opfer Kinder hatte oder in den letzten drei Jahren vor der Straftat mit dem Opfer zusammenlebte, wie ein Ehepartner behandelt. Bei mehreren Anspruchsberechtigten wird die Entschädigung entsprechend den jeweiligen Erbansprüchen aufgeteilt.
In folgenden Fällen gilt ein eingeschränkter Entschädigungsanspruch:
- Bei absichtlicher oder grob fahrlässiger Mitschuld des Opfers (oder eines anderen Berechtigten) an der Straftat oder einer anderen damit verbundenen Straftat im Sinne von Artikel 12 der Strafprozessordnung;
- bei rechtskräftiger Verurteilung des Opfers wegen einer der in Artikel 407 Absatz 2 Buchstabe a der Strafprozessordnung genannten Straftaten oder wegen Straftaten unter Verstoß gegen die Rechtsvorschriften über die Bekämpfung von Einkommen- und Mehrwertsteuerhinterziehung, oder im Falle eines zum Zeitpunkt der Antragstellung anhängigen Strafverfahrens gegen das Opfer wegen einer der genannten Straftaten.
Kann ich eine Entschädigung erhalten, wenn ich ein/e Angehörige/r eines überlebenden Opfers oder ihm gegenüber unterhaltsberechtigt bin? Welche Angehörigen oder Unterhaltsberechtigten können in diesem Fall eine Entschädigung erhalten?
Die Familienangehörigen eines überlebenden Opfers können direkt gegen den Straftäter Ansprüche wegen der indirekten (immateriellen) Schäden geltend machen, die sie infolge des ihrem Angehörigen zugefügten Schadens erlitten haben (Artikel 2043 und 2059 des Zivilgesetzbuchs). In diesem Fall sieht das geltende Recht jedoch keine staatlichen Entschädigungsleistungen vor (Gesetz Nr. 122/2016 in der durch das Gesetz Nr. 167/2017 geänderten Fassung). Nach den Rechtsvorschriften über die Opfer von Gewalttaten sind diese Personen nur als Hinterbliebene eines unmittelbar infolge der Straftat verstorbenen Opfers anspruchsberechtigt.
Kann ich eine Entschädigung erhalten, wenn ich kein/e Staatsangehörige/r eines EU-Landes bin?
Die Entschädigung steht Antragstellern mit Wohnsitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat und Antragstellern mit Wohnsitz in Italien zu.
Kann ich eine Entschädigung von diesem Land erhalten, wenn ich in diesem Land meinen Wohnsitz habe oder seine Staatsangehörigkeit besitze, selbst wenn die Straftat in einem anderen EU-Land begangen wurde? Könnte ich stattdessen in diesem Land eine Entschädigung beantragen, und nicht in dem Land, in dem die Straftat begangen wurde? Falls ja, unter welchen Bedingungen?
Das Opfer kann bei den italienischen Entscheidungsbehörden in Italien eine Entschädigung beantragen, sofern die Straftat in Italien begangen wurde.
Muss ich die Straftat zuerst bei der Polizei anzeigen, um eine Entschädigung beanspruchen zu können?
Nein. Allerdings ist der Antrag binnen 60 Tagen nach einer Entscheidung über die Feststellung der unbekannten Täterschaft (decisione che ha definito il giudizio per essere ignoto l'autore del reato) oder nach der letzten Handlung eines erfolglosen Vollstreckungsverfahrens oder nach dem Datum, an dem eine Verurteilung rechtskräftig wird, einzureichen.
Muss ich das Ergebnis der polizeilichen Ermittlungen oder des Strafverfahrens abwarten, bevor ich einen Antrag einreichen kann?
Siehe oben:
Der Antrag ist binnen 60 Tagen nach einer Entscheidung über die Feststellung der unbekannten Täterschaft oder nach der letzten Handlung eines erfolglosen Vollstreckungsverfahrens oder nach dem Datum, an dem eine Verurteilung rechtskräftig wird, einzureichen.
Muss ich zuerst den Straftäter auf Entschädigung verklagen – sofern dieser ermittelt wurde?
Wie oben dargelegt, sind dem Entschädigungsantrag Belege dafür beizufügen, dass ein Schadenersatzverfahren gegen einen Straftäter gescheitert ist, dass die letzte Handlung eines Vollstreckungsverfahrens erfolglos geblieben ist oder dass die strafrechtliche Verurteilung rechtskräftig geworden ist.
Diese Voraussetzung entfällt, wenn der Täter nicht ermittelt wurde oder wenn der Täter in dem Straf- oder Zivilverfahren, in dem er haftbar gemacht wurde, staatliche Prozesskostenhilfe beantragt und erhalten hat, sowie in Fällen, in denen der Täter seinen Ehepartner – auch dann, wenn sie getrennt lebten oder geschieden waren – oder seinen Lebenspartner – auch nach der Auflösung der eingetragenen Partnerschaft – oder eine Person, die ihm zum Tatzeitpunkt oder ehemals nahestand und mit der er eine dauerhafte Lebensgemeinschaft unterhielt, getötet hat.
Habe ich Anspruch auf Entschädigung, auch wenn der Straftäter nicht ermittelt oder verurteilt wurde? Falls ja, welche Belege muss ich meinem Antrag beifügen?
Dem Entschädigungsantrag ist die Kopie der Verurteilung wegen einer der gesetzlich vorgesehenen Straftaten oder die Kopie der Entscheidung über die Feststellung der unbekannten Täterschaft beizufügen.
Muss ich für meinen Entschädigungsantrag eine bestimmte Frist einhalten?
Wie oben dargelegt, ist der Antrag binnen 60 Tagen nach einer Entscheidung über die Feststellung der unbekannten Täterschaft oder nach der letzten Handlung eines erfolglosen Vollstreckungsverfahrens oder nach dem Datum, an dem eine Verurteilung rechtskräftig wird, einzureichen.
Welche Schäden und Ausgaben fallen unter die Entschädigung?
Umfasst die Entschädigung beispielsweise:
a) für Opfer einer Straftat:
- materielle (nicht-psychische) Schäden:
- Kosten für die medizinische Behandlung der Verletzung (ambulante und stationäre medizinische Behandlung, Rehabilitation)
- Mehrbedarf oder -kosten aufgrund der Verletzung (z. B. Pflege und Betreuung, vorübergehende und dauerhafte Behandlung, längerfristige Physiotherapie, Anpassung des Wohnraums, spezielle Hilfsmittel usw.)
- dauerhafte Verletzung (z. B. Invalidität oder andere bleibende Beeinträchtigungen)
- Einkommensausfälle während und nach der medizinischen Behandlung (inkl. entgangenes Einkommen und Erwerbsunfähigkeit oder verminderter Lebensunterhalt usw.)
- entgangene Möglichkeiten
- Ausgaben für Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit dem Ereignis, das zu dem Schaden führte, z. B. die Anwalts- und Gerichtskosten
- Entschädigung bei Diebstahl oder Beschädigung persönlicher Gegenstände
- Sonstiges
- psychische (moralische) Schäden:
- Schaden und Leid des Opfers
b) für berechtigte Personen oder Angehörige eines Opfers:
- materielle (nicht-psychische) Schäden:
- Bestattungskosten
- Kosten für die medizinische Behandlung (z. B. für die Therapie eines Familienangehörigen, ambulante und stationäre Behandlung, Rehabilitation)
- entgangener Unterhalt oder entgangene Möglichkeiten
- psychische Schäden:
- Schaden oder Leid von Angehörigen oder berechtigten Personen/Entschädigung der Hinterbliebenen bei Tod des Opfers
Die Entschädigung wird zur Deckung der Kosten für die medizinische Versorgung und Pflege geleistet (sofern nicht in anderen Rechtsvorschriften für bestimmte Straftaten günstigere Regelungen vorgesehen sind). Eine Ausnahme bilden Fälle sexueller Gewalt, Tötungsdelikte, besonders schwere Körperverletzungen und Körperverletzungen, die zu einer dauerhaften Entstellung des Gesichts führen, für die eine per Ministerdekret festgesetzte pauschale Entschädigung gilt, und zwar auch dann, wenn keine Kosten für die medizinische Versorgung und Pflege entstanden sind.
Wird die Entschädigung als Einmalzahlung oder in monatlichen Teilzahlungen geleistet?
Im Allgemeinen wird die Entschädigung als Einmalzahlung geleistet. Die Auszahlung erfolgt durch den vom Innenministerium verwalteten Umlauffonds für die Unterstützung der Opfer von mafiösen Straftaten, Erpressung, Wucher und vorsätzlichen Gewalttaten (Fondo di rotazione per la solidarieta' alle vittime dei reati di tipo mafioso, delle richieste estorsive, dell'usura e dei reati intenzionali violenti), wobei der gezahlte Betrag die im laufenden Jahr verfügbaren Finanzmittel nicht überschreiten darf.
Sollten die verfügbaren Finanzmittel in einem bestimmten Jahr nicht ausreichen, können die Entschädigungsberechtigten ohne Zusatzkosten, Zinsen oder eine Neubewertung in diesem Jahr einen Teilbetrag und in den Folgejahren den Restbetrag aus dem Fonds beziehen.
In welcher Weise könnten sich mein Verhalten bei der Straftat, meine Vorstrafen oder meine mangelnde Zusammenarbeit während des Entschädigungsverfahrens auf meine Chancen auf eine Entschädigung und/oder die Höhe einer Entschädigung auswirken?
Die Entschädigung wird unter folgenden Bedingungen geleistet: Das Opfer darf keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Mitschuld an der Straftat oder anderen damit verbundenen Straftaten tragen; das Opfer darf zuvor nicht wegen einer der in Artikel 407 Absatz 2 Buchstabe a der Strafprozessordnung genannten Straftaten (mutwillige Zerstörung, Plünderung und Massenmord, Beteiligung an einem Bürgerkrieg, mafiöse Verschwörung, Gefährdung der öffentlichen Sicherheit, Mord, Raub, Erpressung, Entführung, Terrorismus, subversive Verschwörung, bewaffnete Verschwörung, Sprengstoffbesitz, Schutzgelderpressung, Drogenbesitz, Versklavung, Kinderprostitution und -pornografie, Menschenhandel, Sklaverei, sexuelle Gewalt, sexuelle Handlungen mit Minderjährigen, sexueller Übergriff in einer Gruppe) oder wegen Straftaten unter Verstoß gegen die Rechtsvorschriften über die Bekämpfung der Einkommen- und Mehrwertsteuerhinterziehung rechtskräftig verurteilt worden sein; zum Zeitpunkt der Antragstellung darf wegen einer der genannten Straftaten kein Strafverfahren gegen das Opfer anhängig sein.
Auf welche Weise könnte sich meine finanzielle Situation auf meine Chancen auf Entschädigung und/oder deren Höhe auswirken?
Das Einkommen des Opfers hat keine Auswirkungen auf seinen Entschädigungsanspruch.
Könnten sich andere Kriterien auf meine Chancen auf Entschädigung und/oder deren Höhe auswirken?
Die Entschädigung wird unter der Bedingung geleistet, dass das Opfer nicht bereits aus anderer privater oder öffentlicher Quelle wegen derselben Straftat Zahlungen erhalten hat, die den nach Artikel 11 des Gesetzes Nr. 122 von 2016 geschuldeten Beträgen entsprechen oder darüber liegen. Wenn das Opfer in dieser Eigenschaft und als direkte und unmittelbare Folge der Straftat bereits Beträge aus öffentlichen oder privaten Quellen erhalten hat, deren Summe unter dem gemäß Artikel 11 des Gesetzes Nr. 122 von 2016 geschuldeten Betrag liegen, wird Entschädigung nur für die Differenz geleistet.
Wie wird die Entschädigung berechnet?
Die Entschädigung entspricht den entstandenen Kosten, vorbehaltlich der im einschlägigen Gesetz festgelegten Einschränkungen und der im Ministerdekret zur Umsetzung des entsprechenden Gesetzes festgesetzten Beträge.
Gibt es einen Mindest- und/oder Höchstbetrag?
Das am 22. November 2019 vom Innenministerium und dem Justizministerium im Einvernehmen mit dem Finanz- und Wirtschaftsministerium (gemäß Artikel 11 Absatz 3 des Gesetzes Nr. 122 vom 7. Juli 2016) erlassene Dekret besagt Folgendes:
1. Der gemäß Artikel 11 des Gesetzes Nr. 122 vom 7. Juli 2016 zahlbare Entschädigungsbetrag wird wie folgt ermittelt:
a) Im Falle von Tötungsdelikten wird der Betrag auf 50 000 EUR festgesetzt;
b) bei Tötung durch den Ehepartner, auch wenn Opfer und Täter voneinander getrennt lebten oder die Ehe geschieden war, sowie bei Tötung durch eine dem Opfer zum Tatzeitpunkt oder ehemals nahestehende Person, wird der Betrag auf 60 000 EUR festgesetzt und steht ausschließlich den Kindern des Opfers zu;
c) im Falle sexueller Gewalt wird der Betrag auf 25 000 EUR festgesetzt, es sei denn, es liegen mildernde Umstände wegen Geringfügigkeit der Tat gemäß Artikel 609-bis Absatz 3 des Strafgesetzbuchs vor;
d) bei besonders schwerer Körperverletzung im Sinne von Artikel 583 Absatz 2 des Strafgesetzbuches sowie im Fall von Körperverletzung, die zu einer dauerhaften Entstellung des Gesichts führt (Artikel 583-quinquies des Strafgesetzbuchs), wird der Betrag auf 25 000 EUR festgesetzt.
2. Bei den in Absatz 1 genannten Straftaten erhöht sich der Pauschalbetrag der Entschädigung um einen Betrag, der den nachgewiesenen Kosten für ärztliche Behandlung und Pflege entspricht, bis zu einem Höchstbetrag von 10 000 EUR.
3. Bei anderen als den in Absatz 1 genannten Straftaten wird nur Entschädigung für die Deckung der nachgewiesenen Kosten für ärztliche Behandlung und Pflege bis zu einem Höchstbetrag von 15 000 EUR gezahlt.
Muss ich den Betrag im Antragsformular angeben? Falls ja, wo finde ich Anweisungen zur Berechnung der Entschädigung oder zu anderen Aspekten?
Im Antrag sind die Gesamtkosten für die medizinische Versorgung und Pflege anzugeben und zu belegen.
Wird eine Entschädigung für mir entstandene Verluste aus anderen Quellen (aus einer Arbeitgeberversicherung oder privaten Versicherung) von der Entschädigung, die die Behörde/Stelle zahlt, abgezogen?
Die Entschädigung wird unter der Bedingung geleistet, dass das Opfer nicht bereits aus anderer privater oder öffentlicher Quelle wegen derselben Straftat – ohne Rücksicht auf die rechtliche Grundlage – Zahlungen erhalten hat, deren Höhe die nach Artikel 11 des Gesetzes 122 von 2016 geschuldeten Beträge übersteigt. Wenn das Opfer in dieser Eigenschaft und als direkte und unmittelbare Folge der Straftat bereits Beträge aus öffentlichen oder privaten Quellen erhalten hat, deren Summe unter dem gemäß Artikel 11 des Gesetzes Nr. 122 von 2016 geschuldeten Betrag liegen, wird Entschädigung nur für die Differenz geleistet.
Kann ich einen Vorschuss auf die Entschädigung erhalten? Falls ja, unter welchen Bedingungen?
Nein.
Kann ich eine ergänzende oder zusätzliche Entschädigung nach der Entscheidung in der Hauptsache erhalten (nachdem sich z. B. die Umstände geändert oder der Gesundheitszustand verschlechtert hat usw.)?
Nein, allerdings können Sie unter Umständen Folgeanträge stellen, wenn weitere medizinische Kosten anfallen. Die Entscheidungsbehörde prüft, ob diese Kosten erstattungsfähig sind.
Welche Begleitunterlagen sollte ich meinem Antrag beifügen?
Der Entschädigungsantrag ist von dem Betroffenen selbst oder, wenn das Opfer der Straftat verstorben ist, von den anderen Berechtigten zu stellen und entweder persönlich oder mittels Spezialvollmacht (a mezzo di procuratore speciale) einzureichen. Damit ein Antrag zugelassen werden kann, sind folgende Unterlagen beizufügen:
a) Die Kopie der Verurteilung wegen einer der in Artikel 11 aufgeführten Straftaten oder die Kopie der Entscheidung über die Feststellung der unbekannten Täterschaft;
b) Belege für ein erfolglos gegen den Straftäter geführtes Verfahren zur Vollstreckung eines Schadenersatzanspruchs; dies entfällt, wenn der Täter nicht ermittelt werden kann oder wenn er in einem Straf- oder Zivilprozess, in dem seine Verantwortlichkeit festgestellt wurde, staatliche Prozesskostenhilfe beantragt und erhalten hat;
c) eine eidesstattliche Erklärung (dichiarazione sostitutiva dell'atto di notorietà) darüber, dass keine Hinderungsgründe vorliegen, sowie über den Status des Anspruchsberechtigten;
d) eine ärztliche Bescheinigung über die Kosten für medizinische Leistungen oder eine Sterbeurkunde des Opfers der Straftat.
Fallen Verwaltungs- oder andere Gebühren bei der Einreichung und für die Bearbeitung des Antrags an?
Nein.
Welche Behörde entscheidet über Anträge auf Entschädigung (in nationalen Fällen)?
Das Ministerium für Inneres.
Wohin muss ich meinen Antrag schicken (in nationalen Fällen)?
Der Antrag wird bei der zuständigen Präfektur (prefettura – ufficio territoriale del governo) eingereicht. Dies ist die Präfektur am Sitz des Gerichts, das eine Verurteilung wegen einer der in Artikel 11 des Gesetzes Nr. 122 vom 2016 genannten Straftaten ausgesprochen hat, oder die Präfektur am Wohnort des Betroffenen beziehungsweise, im Falle des Todes des Opfers, eines der anderen Berechtigten, oder die Präfektur am Wohnort des Bevollmächtigten, der das Opfer oder andere Anspruchsberechtigte vertritt, wenn es sich dabei um nicht in Italien wohnhafte italienische Staatsbürger oder EU-Bürger handelt.
Die Liste der Präfekturen ist unter folgender Adresse aufrufbar:
http://www.prefettura.it/portale/multidip/index.htm
Muss ich während des Verfahrens anwesend sein und/oder wenn über meinen Antrag entschieden wird?
Nein.
Wie lange dauert es (etwa), bis eine Entscheidung über meinen Antrag auf Entschädigung durch eine Behörde ergeht?
Nach Eingang des Antrags ist die Entscheidungsbehörde in Italien verpflichtet, „unverzüglich“ eine Entscheidung zu erlassen.
Wie kann ich Beschwerde gegen die Entscheidung einlegen, wenn ich mit der Entscheidung der Behörde nicht einverstanden bin?
Es sind keine spezifischen Verfahren vorgesehen. Da es sich um eine Verwaltungsentscheidung handelt, kann sie gemäß den für inländische Verwaltungsmaßnahmen der betroffenen Behörde geltenden Standardvorschriften angefochten werden.
Wo finde ich die erforderlichen Formulare und andere Informationen darüber, wie ich einen Antrag auf Entschädigung stellen kann?
Die Anlaufstelle erteilt alle erforderlichen Auskünfte. In Italien fungiert die Staatsanwaltschaft (Procura della Repubblica) des am Wohnort des Antragstellers zuständigen Gerichts als Anlaufstelle. Die Formulare sind im Anhang des Ministerialerlasses Nr. 222 vom 23. Dezember 2008 zu finden, in dem die Vorschriften gemäß Artikel 7 des Gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 204 vom 9. November 2007 zur Umsetzung der Richtlinie 2004/80/EG zur Entschädigung der Opfer von Straftaten (Decreto 23 dicembre 2008, n. 222 “Regolamento ai sensi dell'articolo 7 del decreto legislativo 9 novembre 2007, n. 204, recante attuazione della direttiva 2004/80/CE relativa all'indennizzo delle vittime di reato”) festgelegt sind.
Gibt es eine spezielle Hotline oder eine Website, wo ich mich informieren kann?
Nein.
Kann ich einen Rechtsbeistand (Unterstützung durch einen Rechtsanwalt) für die Ausarbeitung des Antrags erhalten?
Nein, das ist Aufgabe der Anlaufstelle.
Gibt es Opferhilfeorganisationen, die mich bei meinem Antrag auf Entschädigung unterstützen?
Nicht soweit es der auskunftgebenden Stelle bekannt ist.
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