- Für welche Art von Straftat kann ich eine Entschädigung erhalten?
- Für welche Art von Verletzung kann ich eine Entschädigung erhalten?
- Kann ich eine Entschädigung erhalten, wenn ich ein/e Angehörige/r eines infolge einer Straftat verstorbenen Opfers oder ihm gegenüber unterhaltsberechtigt bin? Welche Angehörigen oder Unterhaltsberechtigten können eine Entschädigung erhalten?
- Kann ich eine Entschädigung erhalten, wenn ich ein/e Angehörige/r eines überlebenden Opfers oder ihm gegenüber unterhaltsberechtigt bin? Welche Angehörigen oder Unterhaltsberechtigten können in diesem Fall eine Entschädigung erhalten?
- Kann ich eine Entschädigung erhalten, wenn ich kein/e Staatsangehörige/r eines EU-Landes bin?
- Kann ich eine Entschädigung von diesem Land erhalten, wenn ich in diesem Land meinen Wohnsitz habe oder seine Staatsangehörigkeit besitze, selbst wenn die Straftat in einem anderen EU-Land begangen wurde? Könnte ich stattdessen in diesem Land eine Entschädigung beantragen, und nicht in dem Land, in dem die Straftat begangen wurde? Falls ja, unter welchen Bedingungen?
- Muss ich die Straftat zuerst bei der Polizei anzeigen, um eine Entschädigung beanspruchen zu können?
- Muss ich das Ergebnis der polizeilichen Ermittlungen oder des Strafverfahrens abwarten, bevor ich einen Antrag einreichen kann?
- Muss ich zuerst den Straftäter auf Entschädigung verklagen – sofern dieser ermittelt wurde?
- Habe ich Anspruch auf Entschädigung, auch wenn der Straftäter nicht ermittelt oder verurteilt wurde? Falls ja, welche Belege muss ich meinem Antrag beifügen?
- Muss ich für meinen Entschädigungsantrag eine bestimmte Frist einhalten?
- Welche Schäden und Ausgaben fallen unter die Entschädigung?
- Wird die Entschädigung als Einmalzahlung oder in monatlichen Teilzahlungen geleistet?
- In welcher Weise könnten sich mein Verhalten bei der Straftat, meine Vorstrafen oder meine mangelnde Zusammenarbeit während des Entschädigungsverfahrens auf meine Chancen auf eine Entschädigung und/oder die Höhe einer Entschädigung auswirken?
- Auf welche Weise könnte sich meine finanzielle Situation auf meine Chancen auf Entschädigung und/oder deren Höhe auswirken?
- Könnten sich andere Kriterien auf meine Chancen auf Entschädigung und/oder deren Höhe auswirken?
- Wie wird die Entschädigung berechnet?
- Gibt es einen Mindest- und/oder Höchstbetrag?
- Muss ich den Betrag im Antragsformular angeben? Falls ja, wo finde ich Anweisungen zur Berechnung der Entschädigung oder zu anderen Aspekten?
- Wird eine Entschädigung für mir entstandene Verluste aus anderen Quellen (aus einer Arbeitgeberversicherung oder privaten Versicherung) von der Entschädigung, die die Behörde/Stelle zahlt, abgezogen?
- Kann ich einen Vorschuss auf die Entschädigung erhalten? Falls ja, unter welchen Bedingungen?
- Kann ich eine ergänzende oder zusätzliche Entschädigung nach der Entscheidung in der Hauptsache erhalten (nachdem sich z. B. die Umstände geändert oder der Gesundheitszustand verschlechtert hat usw.)?
- Welche Begleitunterlagen sollte ich meinem Antrag beifügen?
- Fallen Verwaltungs- oder andere Gebühren bei der Einreichung und für die Bearbeitung des Antrags an?
- Welche Behörde entscheidet über Anträge auf Entschädigung (in nationalen Fällen)?
- Wohin muss ich meinen Antrag schicken (in nationalen Fällen)?
- Muss ich während des Verfahrens anwesend sein und/oder wenn über meinen Antrag entschieden wird?
- Wie lange dauert es (etwa), bis eine Entscheidung über meinen Antrag auf Entschädigung durch eine Behörde ergeht?
- Wie kann ich Beschwerde gegen die Entscheidung einlegen, wenn ich mit der Entscheidung der Behörde nicht einverstanden bin?
- Wo finde ich die erforderlichen Formulare und andere Informationen darüber, wie ich einen Antrag auf Entschädigung stellen kann?
- Gibt es eine spezielle Hotline oder eine Website, wo ich mich informieren kann?
- Kann ich einen Rechtsbeistand (Unterstützung durch einen Rechtsanwalt) für die Ausarbeitung des Antrags erhalten?
- Gibt es Opferhilfeorganisationen, die mich bei meinem Antrag auf Entschädigung unterstützen?
Für welche Art von Straftat kann ich eine Entschädigung erhalten?
Sie können für folgende Straftaten eine Entschädigung erhalten:
- vorsätzliche Tötung eines Menschen;
- schwere oder leichte Verletzung der Gesundheit eines Menschen;
- minder schwere, schwere oder sehr schwere Straftaten gegen die Freiheit, das sexuelle Selbstbestimmungsrecht oder die Unversehrtheit einer Person.
Für welche Art von Verletzung kann ich eine Entschädigung erhalten?
Sie können im Falle einer schweren oder leichten Verletzung Ihrer Gesundheit eine Entschädigung erhalten.
Kann ich eine Entschädigung erhalten, wenn ich ein/e Angehörige/r eines infolge einer Straftat verstorbenen Opfers oder ihm gegenüber unterhaltsberechtigt bin? Welche Angehörigen oder Unterhaltsberechtigten können eine Entschädigung erhalten?
Ist infolge der Gewalttat ein Mensch ums Leben gekommen, dann hat jede Person Anspruch auf Entschädigung, der ein Gericht einen Ausgleich für aufgrund der Gewalttat entstandene materielle und/oder immaterielle Schäden zugesprochen hat.
Wird die Entschädigung im Voraus – d. h. vor Abschluss des Strafverfahrens – gezahlt, geht das Recht auf Entschädigung auf den Ehepartner, die Kinder, Adoptivkinder, Eltern, Adoptiveltern und Unterhaltsberechtigten des Verstorbenen über.
Kann ich eine Entschädigung erhalten, wenn ich ein/e Angehörige/r eines überlebenden Opfers oder ihm gegenüber unterhaltsberechtigt bin? Welche Angehörigen oder Unterhaltsberechtigten können in diesem Fall eine Entschädigung erhalten?
Nein. Überlebt das Opfer der Gewalttat, dann hat nur das Opfer selbst Anspruch auf Entschädigung.
Kann ich eine Entschädigung erhalten, wenn ich kein/e Staatsangehörige/r eines EU-Landes bin?
Ja, allerdings nur unter der Voraussetzung, dass
- Sie sich rechtmäßig und gewöhnlich in der Republik Litauen oder einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union aufhalten und
- diese Möglichkeit in den internationalen Übereinkommen der Republik Litauen vorgesehen ist.
Kann ich eine Entschädigung von diesem Land erhalten, wenn ich in diesem Land meinen Wohnsitz habe oder seine Staatsangehörigkeit besitze, selbst wenn die Straftat in einem anderen EU-Land begangen wurde? Könnte ich stattdessen in diesem Land eine Entschädigung beantragen, und nicht in dem Land, in dem die Straftat begangen wurde? Falls ja, unter welchen Bedingungen?
Nein, die Entschädigung wird nur gewährt, wenn die fragliche Gewalttat in der Republik Litauen begangen wurde.
Muss ich die Straftat zuerst bei der Polizei anzeigen, um eine Entschädigung beanspruchen zu können?
Ja. Damit ein Entschädigungsanspruch geltend gemacht werden kann, muss eine Voruntersuchung eingeleitet worden sein.
Muss ich das Ergebnis der polizeilichen Ermittlungen oder des Strafverfahrens abwarten, bevor ich einen Antrag einreichen kann?
Nein, Sie können auch schon während der Voruntersuchung einen Vorschuss auf die Entschädigung beantragen.
Muss ich zuerst den Straftäter auf Entschädigung verklagen – sofern dieser ermittelt wurde?
Ja. Eine im Rahmen des Standardverfahrens geltend gemachte Entschädigung für materielle und/oder immaterielle Schäden kann Ihnen nur durch eine Gerichtsentscheidung zugesprochen werden. Möchten Sie hingegen einen Vorschuss auf die Entschädigungsleistung beantragen, müssen Sie ein Urteil oder eine Anordnung vorlegen, in dem bzw. der Ihr Status als Zivilkläger bestätigt wird.
Habe ich Anspruch auf Entschädigung, auch wenn der Straftäter nicht ermittelt oder verurteilt wurde? Falls ja, welche Belege muss ich meinem Antrag beifügen?
Ja. In diesem Fall sind folgende Unterlagen einzureichen:
- eine Kopie Ihres Ausweisdokuments;
- ein Urteil oder eine Anordnung zur Bestätigung Ihres Status als Zivilkläger;
- gegebenenfalls Unterlagen, die den Umfang des materiellen Schadens belegen;
- eine Heiratsurkunde oder Dokumente zum Nachweis eines Verwandtschafts- oder Abhängigkeitsverhältnisses, falls die Entschädigung von den Hinterbliebenen eines verstorbenen Opfers beantragt wird.
Muss ich für meinen Entschädigungsantrag eine bestimmte Frist einhalten?
Entschädigungsanträge sollten binnen zehn Jahren nach dem Datum des Gerichtsurteils eingereicht werden, mit dem die Zahlung einer Entschädigung für aufgrund einer Gewalttat erlittene Schäden angeordnet wurde. Sollten Sie diese Frist aus berechtigten Gründen nicht einhalten können, kann sie verlängert werden.
Für Anträge auf Zahlung eines Vorschusses auf die Entschädigung gelten keine Fristen.
Welche Schäden und Ausgaben fallen unter die Entschädigung?
Umfasst die Entschädigung beispielsweise:
a) für Opfer einer Straftat:
- materielle (nicht-psychische) Schäden:
- Kosten für die medizinische Behandlung der Verletzung (ambulante und stationäre medizinische Behandlung, Rehabilitation) Ja
- Mehrbedarf oder -kosten aufgrund der Verletzung (z. B. Pflege und Betreuung, vorübergehende und dauerhafte Behandlung, längerfristige Physiotherapie, Anpassung des Wohnraums, spezielle Hilfsmittel usw.) Ja
- dauerhafte Verletzung (z. B. Invalidität oder andere bleibende Beeinträchtigungen)
- Einkommensausfälle während und nach der medizinischen Behandlung (inkl. entgangenes Einkommen und Erwerbsunfähigkeit oder verminderter Lebensunterhalt usw.) Ja
- entgangene Möglichkeiten Nein
- Ausgaben für Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit dem Ereignis, das zu dem Schaden führte, z. B. die Anwalts- und Gerichtskosten) Ja
- Entschädigung bei Diebstahl oder Beschädigung persönlicher Gegenstände Nein
- Sonstiges Sonstige gerichtlich zuerkannte Schadensersatzansprüche für im Zusammenhang mit der Gewalttat entstandene materielle Schäden
- Einkommensausfälle während und nach der medizinischen Behandlung (inkl. entgangenes Einkommen und Erwerbsunfähigkeit oder verminderter Lebensunterhalt usw.) Ja
- psychische (moralische) Schäden:
- Schmerzen und Leid des Opfers Ja
b) für berechtigte Personen oder Angehörige eines Opfers:
- materielle (nicht-psychische) Schäden:
- Bestattungskosten Ja
- Kosten für die medizinische Behandlung (z. B. für die ambulante oder stationäre Behandlung eines Familienangehörigen, Rehabilitation) Ja, jedoch nur bei Tod des Opfers der Gewalttat
- entgangener Unterhalt oder entgangene Möglichkeiten Ja, jedoch nur bei Tod des Opfers der Gewalttat
- psychische Schäden:
- Schmerzen oder Leid von Angehörigen oder berechtigten Personen/Entschädigung der Hinterbliebenen bei Tod des Opfers Ja, jedoch nur bei Tod des Opfers der Gewalttat
Wird die Entschädigung als Einmalzahlung oder in monatlichen Teilzahlungen geleistet?
Die Entschädigung wird in der Regel in voller Höhe als Einmalzahlung geleistet. In Ausnahmefällen kann die Entschädigung in Raten ausgezahlt werden, wobei die letzte Rate spätestens ein Jahr nach dem Datum der Entscheidung zur Entschädigung des Opfers der Gewalttat auszuzahlen ist.
In welcher Weise könnten sich mein Verhalten bei der Straftat, meine Vorstrafen oder meine mangelnde Zusammenarbeit während des Entschädigungsverfahrens auf meine Chancen auf eine Entschädigung und/oder die Höhe einer Entschädigung auswirken?
Die vorstehend genannten Umstände sind nur für Entscheidungen über die Zahlung eines Vorschusses auf die Entschädigung relevant. Keine Entschädigung wird gewährt,
- wenn Sie wegen einer Gewalttat strafrechtlich verfolgt werden oder wenn Sie zum Zeitpunkt der fraglichen Straftat wegen einer noch nicht abgegoltenen oder aufgehobenen strafrechtlichen Verurteilung aufgrund einer Gewalttat im Strafregister geführt werden;
- wenn Sie an einen Gerichtsbeschluss gemäß dem Gesetz der Republik Litauen über die Bekämpfung der organisierten Kriminalität (Lietuvos Respublikos organizuoto nusikalstamumo užkardymo įstatymas) gebunden sind;
- wenn Sie das Recht auf Vorauszahlung der Entschädigung für einen aufgrund einer Gewalttat entstandenen Schaden missbrauchen.
Auf welche Weise könnte sich meine finanzielle Situation auf meine Chancen auf Entschädigung und/oder deren Höhe auswirken?
Ihre finanzielle Situation hat keine Auswirkungen auf das Entschädigungsverfahren.
Könnten sich andere Kriterien auf meine Chancen auf Entschädigung und/oder deren Höhe auswirken?
Nein.
Wie wird die Entschädigung berechnet?
Die Entschädigung wird auf Grundlage des gerichtlich zugesprochenen Betrages gewährt, der jedoch die unten genannten Höchstbeträge nicht überschreiten darf.
Die Berechnung des Vorschusses auf die Entschädigung erfolgt anhand der Unterlagen, die Sie zum Nachweis des materiellen Schadens vorgelegt haben.
Gibt es einen Mindest- und/oder Höchstbetrag?
Bei Tötungsdelikten gilt für materielle Schäden ein Höchstbetrag von 3800 EUR und für immaterielle Schäden ein Höchstbetrag von 4560 EUR.
Bei schwerer Körperverletzung gilt für materielle Schäden ein Höchstbetrag von 3040 EUR und für immaterielle Schäden ein Höchstbetrag von 3800 EUR.
Bei anderen Gewalttaten gilt für materielle Schäden ein Höchstbetrag von 2280 EUR und für immaterielle Schäden ein Höchstbetrag von 3040 EUR.
Wird ein Vorschuss auf die Entschädigung geleistet, kann maximal die Hälfte der oben genannten Beträge ausgezahlt werden.
Muss ich den Betrag im Antragsformular angeben? Falls ja, wo finde ich Anweisungen zur Berechnung der Entschädigung oder zu anderen Aspekten?
Ja, der geltend gemachte Betrag ist im Antrag anzugeben und sollte sich aus den im Gerichtsurteil oder im zivilrechtlichen Verfahren genannten Beträgen ergeben.
Wird eine Entschädigung für mir entstandene Verluste aus anderen Quellen (aus einer Arbeitgeberversicherung oder privaten Versicherung) von der Entschädigung, die die Behörde/Stelle zahlt, abgezogen?
Ja. Aus anderen Quellen bezogene Schadensersatzleistungen werden von der Entschädigungssumme abgezogen.
Kann ich einen Vorschuss auf die Entschädigung erhalten? Falls ja, unter welchen Bedingungen?
Ja, ein Vorschuss auf die Entschädigung für infolge einer Gewalttat erlittene Schäden kann gezahlt werden, wenn
- der Betroffene in einem wegen einer Gewalttat anhängigen Strafverfahren als Zivilkläger anerkannt wurde;
- in einem Gerichtsurteil das Vorliegen einer Gewalttat festgestellt wurde, jedoch keine Schadensersatzansprüche wegen des infolge der Tat entstandenen Schadens geltend gemacht wurden, oder wenn ein entsprechender Antrag nicht geprüft wurde;
- die Gewalttat von einer Person begangen wurde, die aufgrund ihres Alters oder aus Gründen der internationalen Immunität nicht strafrechtlich verfolgt werden kann, oder wenn der Straftäter verstorben ist.
Kann ich eine ergänzende oder zusätzliche Entschädigung nach der Entscheidung in der Hauptsache erhalten (nachdem sich z. B. die Umstände geändert oder der Gesundheitszustand verschlechtert hat usw.)?
Nein, diese Möglichkeit besteht nicht.
Welche Begleitunterlagen sollte ich meinem Antrag beifügen?
Bei Beantragung einer Entschädigung nach dem Standardverfahren sollten Sie folgende Unterlagen mit Ihrem Antrag einreichen:
- eine Kopie Ihres Ausweisdokuments;
- eine Abschrift des endgültigen Gerichtsurteils über die Zuerkennung einer Entschädigung für infolge einer Gewalttat entstandene materielle und/oder immaterielle Schäden;
- eine Bestätigung des Gerichtsvollziehers darüber, dass der Schadensersatz nicht vom Straftäter eingefordert werden kann, es sei denn, der für den Schaden Verantwortliche ist verstorben.
Bei Beantragung eines Vorschusses auf die Entschädigung sollten Sie folgende Unterlagen mit Ihrem Antrag einreichen:
- eine Kopie Ihres Ausweisdokuments;
- Unterlagen, die den Umfang des materiellen Schadens belegen;
- ein Urteil oder eine Anordnung, in dem bzw. der Ihr Status als Zivilkläger bestätigt wird, oder ein endgültiges Gerichtsurteil, in dem das Vorliegen einer Gewalttat festgestellt wird, oder eine Verfahrensentscheidung, in der bestätigt wird, dass die Einleitung eines Strafverfahrens wegen des Alters, der internationalen Immunität oder des Todes des Straftäters nicht zulässig ist;
- eine Heiratsurkunde oder Dokumente zum Nachweis eines Verwandtschafts- oder Abhängigkeitsverhältnisses, falls die Entschädigung von den nahestehenden Hinterbliebenen oder Unterhaltsberechtigten eines verstorbenen Opfers beantragt wird.
Fallen Verwaltungs- oder andere Gebühren bei der Einreichung und für die Bearbeitung des Antrags an?
Nein, für die Entgegennahme und Prüfung der Anträge fallen keine Kosten an.
Welche Behörde entscheidet über Anträge auf Entschädigung (in nationalen Fällen)?
Das Justizministerium der Republik Litauen (Lietuvos Respublikos teisingumo ministerija) entscheidet über Entschädigungsanträge.
Wohin muss ich meinen Antrag schicken (in nationalen Fällen)?
Bitte schicken Sie Ihren Antrag an das Justizministerium der Republik Litauen (Gedimino pr. 30, LT-01104 Vilnius, Litauen; E-Mail: rastine@tm.lt).
Muss ich während des Verfahrens anwesend sein und/oder wenn über meinen Antrag entschieden wird?
Nein.
Wie lange dauert es (etwa), bis eine Entscheidung über meinen Antrag auf Entschädigung durch eine Behörde ergeht?
Die Entscheidung ergeht innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags und aller erforderlichen Begleitunterlagen beim Justizministerium der Republik Litauen.
Wie kann ich Beschwerde gegen die Entscheidung einlegen, wenn ich mit der Entscheidung der Behörde nicht einverstanden bin?
Gegen die Entscheidungen des Justizministeriums der Republik Litauen kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung vor der litauischen Hauptkommission für verwaltungsrechtliche Streitigkeiten (Lietuvos administracinių ginčų komisija) oder dem Bezirksverwaltungsgericht Vilnius (Vilniaus apygardos administracinis teismas) Beschwerde eingelegt werden.
Wo finde ich die erforderlichen Formulare und andere Informationen darüber, wie ich einen Antrag auf Entschädigung stellen kann?
Beim Justizministerium der Republik Litauen oder den Dienststellen für staatlich garantierte Prozesskostenhilfe (Valstybės garantuojamos teisinės pagalbos tarnyba) sowie auf einschlägigen Websites (siehe unten).
Gibt es eine spezielle Hotline oder eine Website, wo ich mich informieren kann?
Kann ich einen Rechtsbeistand (Unterstützung durch einen Rechtsanwalt) für die Ausarbeitung des Antrags erhalten?
Ja, Sie können bei der Exekutivbehörde der Gemeinde Ihres gemeldeten Wohnsitzes oder bei den Dienststellen für staatlich garantierte Prozesskostenhilfe primäre Prozesskostenhilfe beantragen.
Gibt es Opferhilfeorganisationen, die mich bei meinem Antrag auf Entschädigung unterstützen?
Litauischer Verein für die Unterstützung der Opfer von Straftaten (Lietuvos nusikaltimų aukų rėmimo asociacija) (Valakupių g. 5, LT-10101 Vilnius, Litauen);
Caritas Litauen (Lietuvos Caritas, https://www.caritas.lt, Papilio g. 5, LT-44275 Kaunas, Litauen).
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