- Für welche Art von Straftat kann ich eine Entschädigung erhalten?
- Für welche Art von Verletzung kann ich eine Entschädigung erhalten?
- Kann ich eine Entschädigung erhalten, wenn ich ein/e Angehörige/r eines infolge einer Straftat verstorbenen Opfers oder ihm gegenüber unterhaltsberechtigt bin? Welche Angehörigen oder Unterhaltsberechtigten können eine Entschädigung erhalten?
- Kann ich eine Entschädigung erhalten, wenn ich ein/e Angehörige/r eines überlebenden Opfers oder ihm gegenüber unterhaltsberechtigt bin? Welche Angehörigen oder Unterhaltsberechtigten können in diesem Fall eine Entschädigung erhalten?
- Kann ich eine Entschädigung erhalten, wenn ich kein/e Staatsangehörige/r eines EU-Landes bin?
- Kann ich eine Entschädigung von diesem Land erhalten, wenn ich in diesem Land meinen Wohnsitz habe oder seine Staatsangehörigkeit besitze, selbst wenn die Straftat in einem anderen EU-Land begangen wurde? Könnte ich stattdessen in diesem Land eine Entschädigung beantragen, und nicht in dem Land, in dem die Straftat begangen wurde? Falls ja, unter welchen Bedingungen?
- Muss ich die Straftat zuerst bei der Polizei anzeigen, um eine Entschädigung beanspruchen zu können?
- Muss ich das Ergebnis der polizeilichen Ermittlungen oder des Strafverfahrens abwarten, bevor ich einen Antrag einreichen kann?
- Muss ich zuerst den Straftäter auf Entschädigung verklagen – sofern dieser ermittelt wurde?
- Habe ich Anspruch auf Entschädigung, auch wenn der Straftäter nicht ermittelt oder verurteilt wurde? Falls ja, welche Belege muss ich meinem Antrag beifügen?
- Muss ich für meinen Entschädigungsantrag eine bestimmte Frist einhalten?
- Welche Schäden und Ausgaben fallen unter die Entschädigung?
- Wird die Entschädigung als Einmalzahlung oder in monatlichen Teilzahlungen geleistet?
- In welcher Weise könnten sich mein Verhalten bei der Straftat, meine Vorstrafen oder meine mangelnde Zusammenarbeit während des Entschädigungsverfahrens auf meine Chancen auf eine Entschädigung und/oder die Höhe einer Entschädigung auswirken?
- Auf welche Weise könnte sich meine finanzielle Situation auf meine Chancen auf Entschädigung und/oder deren Höhe auswirken?
- Könnten sich andere Kriterien auf meine Chancen auf Entschädigung und/oder deren Höhe auswirken?
- Wie wird die Entschädigung berechnet?
- Gibt es einen Mindest- und/oder Höchstbetrag?
- Muss ich den Betrag im Antragsformular angeben? Falls ja, wo finde ich Anweisungen zur Berechnung der Entschädigung oder zu anderen Aspekten?
- Wird eine Entschädigung für mir entstandene Verluste aus anderen Quellen (aus einer Arbeitgeberversicherung oder privaten Versicherung) von der Entschädigung, die die Behörde/Stelle zahlt, abgezogen?
- Kann ich einen Vorschuss auf die Entschädigung erhalten? Falls ja, unter welchen Bedingungen?
- Kann ich eine ergänzende oder zusätzliche Entschädigung nach der Entscheidung in der Hauptsache erhalten (nachdem sich z. B. die Umstände geändert oder der Gesundheitszustand verschlechtert hat usw.)?
- Welche Begleitunterlagen sollte ich meinem Antrag beifügen?
- Fallen Verwaltungs- oder andere Gebühren bei der Einreichung und für die Bearbeitung des Antrags an?
- Welche Behörde entscheidet über Anträge auf Entschädigung (in nationalen Fällen)?
- Wohin muss ich meinen Antrag schicken (in nationalen Fällen)?
- Muss ich während des Verfahrens anwesend sein und/oder wenn über meinen Antrag entschieden wird?
- Wie lange dauert es (etwa), bis eine Entscheidung über meinen Antrag auf Entschädigung durch eine Behörde ergeht?
- Wie kann ich Beschwerde gegen die Entscheidung einlegen, wenn ich mit der Entscheidung der Behörde nicht einverstanden bin?
- Wo finde ich die erforderlichen Formulare und andere Informationen darüber, wie ich einen Antrag auf Entschädigung stellen kann?
- Gibt es eine spezielle Hotline oder eine Website, wo ich mich informieren kann?
- Kann ich einen Rechtsbeistand (Unterstützung durch einen Rechtsanwalt) für die Ausarbeitung des Antrags erhalten?
- Gibt es Opferhilfeorganisationen, die mich bei meinem Antrag auf Entschädigung unterstützen?
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Für welche Art von Straftat kann ich eine Entschädigung erhalten?
Eine Entschädigung kann nur Opfern einer vorsätzlich begangenen Gewalttat gewährt werden. Das sind Straftaten, die der Täter vorsätzlich begangen hat und die unter Anwendung von Gewalt (Straftaten, die gegen Leib und Leben gerichtet sind wie Mord, Totschlag oder Körperverletzung) oder durch eine Verletzung der sexuellen Integrität (Sexualstraftaten) einen direkten Angriff auf Leib und Leben darstellen.
Eine weitere Voraussetzung ist, dass im Strafgesetzbuch eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr für diese Straftaten vorgesehen ist. Eine Entschädigung kann also nicht für Straftaten vermögensrechtlicher (finanzieller) Art erhalten werden.
Für welche Art von Verletzung kann ich eine Entschädigung erhalten?
Für leichte Verletzungen (z. B. Kontusionen, Schürfwunden, Prellungen) oder für andere Körperverletzungen, die sich nur vorübergehend äußerlich auswirken oder die Gesundheit des Opfers nur vorübergehend und in geringem Umfang beeinträchtigen, steht Ihnen keine Entschädigung zu.
Eine Entschädigung kann in solchen Fällen gewährt werden, in denen eine Körperverletzung als mindestens leicht angesehen wird (z. B. Weichgewebeverletzungen, die genäht werden müssen, einfache Frakturen, einfache Verrenkungen und Verstauchungen, unkomplizierte Trommelfellrupturen, Gehirnerschütterungen mit sehr kurzer Bewusstlosigkeit, Verlust von einem oder zwei Zähnen, Verlust eines Knöchels).
Kann ich eine Entschädigung erhalten, wenn ich ein/e Angehörige/r eines infolge einer Straftat verstorbenen Opfers oder ihm gegenüber unterhaltsberechtigt bin? Welche Angehörigen oder Unterhaltsberechtigten können eine Entschädigung erhalten?
Ja, eine Entschädigung für seelisches Leiden aufgrund des Todes einer geliebten Person kann auch Hinterbliebenen gewährt werden, d. h. Personen, die vom verstorbenen Opfer unterstützt wurden oder Anspruch auf Unterstützung durch das Opfer hatten (insbesondere minderjährige Kinder und Kinder, die jünger als 26 Jahre sind und eine Schul- oder Berufsausbildung in Vollzeit durchlaufen, ein Ehegatte oder unverheirateter Partner, der über keinerlei Unterhaltsmittel verfügte oder aus ihm nicht zuzuschreibenden Gründen arbeitslos war; Eltern, wenn sie keine ausreichenden Unterhaltsmittel haben und diese nicht erwerben können).
Kann ich eine Entschädigung erhalten, wenn ich ein/e Angehörige/r eines überlebenden Opfers oder ihm gegenüber unterhaltsberechtigt bin? Welche Angehörigen oder Unterhaltsberechtigten können in diesem Fall eine Entschädigung erhalten?
Nein.
Kann ich eine Entschädigung erhalten, wenn ich kein/e Staatsangehörige/r eines EU-Landes bin?
Nein, als formale Voraussetzung für den Erhalt einer Entschädigung muss der Antragsteller entweder Bürger der Republik Slowenien oder eines anderen EU-Mitgliedstaats sein.
Kann ich eine Entschädigung von diesem Land erhalten, wenn ich in diesem Land meinen Wohnsitz habe oder seine Staatsangehörigkeit besitze, selbst wenn die Straftat in einem anderen EU-Land begangen wurde? Könnte ich stattdessen in diesem Land eine Entschädigung beantragen, und nicht in dem Land, in dem die Straftat begangen wurde? Falls ja, unter welchen Bedingungen?
Nein, um eine Entschädigung erhalten zu können, muss die Straftat auf dem Hoheitsgebiet der Republik Slowenien, auf einem slowenischen Schiff oder in einem slowenischen Flugzeug begangen worden sein. Hierbei spielt es keine Rolle, wo sich das Schiff oder das Flugzeug zum Zeitpunkt der Straftat befand.
Muss ich die Straftat zuerst bei der Polizei anzeigen, um eine Entschädigung beanspruchen zu können?
Ja, die Tat muss von der zuständigen Behörde (Polizei, Staatsanwaltschaft) erfasst oder bei dieser angezeigt worden sein und als Straftat behandelt werden (also beispielsweise nicht als geringfügige Straftat). Außerdem muss ein begründeter Verdacht für das Vorliegen einer Straftat bestehen (bei der Staatsanwaltschaft erstattete Strafanzeige).
Muss ich das Ergebnis der polizeilichen Ermittlungen oder des Strafverfahrens abwarten, bevor ich einen Antrag einreichen kann?
Nein, aber es muss ein begründeter Verdacht vorliegen, dass die Straftat begangen wurde. Das heißt, dass grundsätzlich zumindest eine Strafanzeige erstattet worden sein muss, die die Polizei nach Abschluss ihrer Ermittlungen an die Staatsanwaltschaft weiterleitet.
Muss ich zuerst den Straftäter auf Entschädigung verklagen – sofern dieser ermittelt wurde?
Normalerweise ist in diesen Fällen das rechtskräftige und vollstreckbare Urteil, in dem dem Opfer eine Entschädigung zugesprochen wurde und das möglicherweise bereits während des Strafverfahrens (Entscheidung über eine Zivilklage im Rahmen des Strafverfahrens) oder im Zivilverfahren (Entscheidung über eine Klage) ergangen ist, die Grundlage für das Gewähren einer Entschädigung. Außerdem wird vorausgesetzt, dass die auf dem Urteil basierende Vollstreckung (Beitreibung der Zahlung) nicht erfolgreich war oder überhaupt nicht möglich ist (der Täter hat kein Eigentum, das Eigentum kann nicht eingezogen werden).
Es gibt jedoch Ausnahmen, in denen es nicht erforderlich ist, zuerst eine Entschädigung vom Täter zu fordern:
— wenn das Opfer der Straftat einer der besonders geschützten Gruppen angehört – Kinder, Opfer häuslicher Gewalt, Menschen mit Behinderung, Bürger eines anderen EU-Mitgliedstaats (in grenzüberschreitenden Fällen),
— wenn der Täter unbekannt bleibt (d.h., wenn er vor der Entscheidung des Ausschusses nicht ermittelt wird und seit der Erfassung der Anzeige drei Monate verstrichen sind) oder wenn der Täter nicht verfolgt werden kann (z. B. wenn der Täter verstorben oder jünger als 14 Jahre und nicht strafmündig ist).
Habe ich Anspruch auf Entschädigung, auch wenn der Straftäter nicht ermittelt oder verurteilt wurde? Falls ja, welche Belege muss ich meinem Antrag beifügen?
Wenn der Täter unbekannt bleibt (d.h., wenn er vor der Entscheidung des Ausschusses nicht ermittelt wird und seit der Erfassung der Anzeige drei Monate verstrichen sind), kann das Opfer eine Entschädigung beantragen.
Ein Anspruch auf Entschädigung setzt im Regelfall die Verurteilung des Straftäters und ein vollstreckbares Urteil (in einem Straf- oder Zivilverfahren) voraus, das dem Opfer eine Entschädigung zuspricht. Wenn das Opfer diese von dem Täter nicht erlangen kann (die Vollstreckung ist erfolglos oder unmöglich), kann eine Entschädigung beantragt werden.
In Fällen, in denen das Opfer einen Sonderstatus hat (Kinder, Menschen mit Behinderung oder Opfer häuslicher Gewalt und Opfer in grenzüberschreitenden Fällen – Bürger anderer EU-Mitgliedstaaten), ist eine Verurteilung des Täters keine Voraussetzung für einen Entschädigungsantrag.
Muss ich für meinen Entschädigungsantrag eine bestimmte Frist einhalten?
Ja, für einen Entschädigungsantrag gelten zwei Fristen.
In Fällen mit einem unbekannten Straftäter oder besonderen Opfergruppen (Kinder, Opfer häuslicher Gewalt, Menschen mit Behinderung, Bürger eines anderen EU-Mitgliedstaats) beträgt die Frist für die Antragstellung sechs Monate ab dem Datum der Straftat.
In anderen Fällen, in denen eine Entschädigung zuerst beim Täter eingefordert werden muss, beträgt die Frist für die Antragstellung drei Monate ab dem Datum des Erhalts der Entscheidung oder der Mitteilung, dass die Vollstreckung nicht erfolgreich war. Wenn keine Vollstreckung beantragt wurde, beträgt die Frist drei Monate ab Erhalt der Mitteilung, dass eine Vollstreckung nicht möglich ist.
Welche Schäden und Ausgaben fallen unter die Entschädigung?
Umfasst die Entschädigung beispielsweise:
a) für Opfer einer Straftat:
— materielle (nicht-psychische) Schäden:
- Kosten für die medizinische Behandlung der Verletzung (ambulante und stationäre medizinische Behandlung, Rehabilitation) — JA, aber nur wenn die Person keinen Anspruch auf angemessene Leistungen aus einer Renten- oder Berufsunfähigkeitsversicherung hat; in Höhe der Kosten der Gesundheitsdienstleistungen, die gemäß den Vorschriften der Republik Slowenien durch die gesetzliche Krankenversicherung abgedeckt sind, begrenzt auf 20 000 EUR.
- Mehrbedarf oder -kosten aufgrund der Verletzung (z. B. Pflege und Betreuung, vorübergehende und dauerhafte Behandlung, längerfristige Physiotherapie, Anpassung des Wohnraums, spezielle Hilfsmittel usw.) — NEIN
- dauerhafte Verletzung (z. B. Invalidität oder andere bleibende Beeinträchtigungen)
- Einkommensausfälle während und nach der medizinischen Behandlung (inkl. entgangenes Einkommen und Erwerbsunfähigkeit oder verminderter Lebensunterhalt usw.) — NEIN
- entgangene Möglichkeiten — NEIN
- Ausgaben für Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit dem Ereignis, das zu dem Schaden führte, z. B. die Anwalts- und Gerichtskosten) — NEIN
- Entschädigung bei Diebstahl oder Beschädigung persönlicher Gegenstände — NEIN
- Sonstiges
— psychische (moralische) Schäden:
- Schaden und Leid des Opfers — JA, für das Erleiden körperlicher oder seelischer Schmerzen (aufgrund entgangener Lebensfreude, einer Entstellung, eingeschränkter Freiheit, einer Verletzung der Würde und anderer Persönlichkeitsrechte). Für Angst gibt es keine Entschädigung.
b) für berechtigte Personen oder Angehörige eines Opfers:
— materielle (nicht-psychische) Schäden:
- Bestattungskosten — NEIN, denn dies ist nun ein soziales Recht, das aufgrund eines anderen Gesetzes geltend gemacht wird;
- Kosten für die medizinische Behandlung (z. B. für die Therapie eines Familienangehörigen, ambulante und stationäre Behandlung, Rehabilitation) — JA (nur für Opfer), in Höhe der Kosten der Gesundheitsdienstleistungen, die gemäß den Vorschriften der Republik Slowenien durch die gesetzliche Krankenversicherung abgedeckt sind, und nur, wenn die Person nicht gesetzlich oder privat krankenversichert ist.
- entgangener Unterhalt – JA, für Kinder der Verstorbenen, die die Bedingungen für eine Hinterbliebenenrente erfüllen (Alter bis zu 15 Jahren oder bis zu 26 Jahren bei Schul- oder Berufsausbildung in Vollzeit), denen diese aber nicht gewährt wurde (aus Gründen, die mit dem Verstorbenen zusammenhängen).
- entgangene Möglichkeiten — NEIN
— psychische Schäden:
- Schaden oder Leid von Angehörigen oder berechtigten Personen/Entschädigung der Hinterbliebenen bei Tod des Opfers — JA, die Hinterbliebenen erhalten eine Entschädigung für das seelische Leid aufgrund des Verlustes einer geliebten Person;
a) für Opfer einer Straftat:
— materielle (nicht-psychische) Schäden:
- Kosten für die medizinische Behandlung der Verletzung (ambulante und stationäre medizinische Behandlung, Rehabilitation)
- Mehrbedarf oder -kosten aufgrund der Verletzung (z. B. Pflege und Betreuung, vorübergehende und dauerhafte Behandlung, längerfristige Physiotherapie, Anpassung des Wohnraums, spezielle Hilfsmittel usw.)
- dauerhafte Verletzung (z. B. Invalidität oder andere bleibende Beeinträchtigungen)
- Einkommensausfälle während und nach der medizinischen Behandlung (inkl. entgangenes Einkommen und Erwerbsunfähigkeit oder verminderter Lebensunterhalt usw.)
- entgangene Möglichkeiten
- Ausgaben für Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit dem Ereignis, das zu dem Schaden führte, z. B. die Anwalts- und Gerichtskosten)
- Entschädigung bei Diebstahl oder Beschädigung persönlicher Gegenstände
- Sonstiges
— psychische (moralische) Schäden:
- Schaden und Leid des Opfers
b) für berechtigte Personen oder Angehörige eines Opfers:
— materielle (nicht-psychische) Schäden:
- Bestattungskosten
- Kosten für die medizinische Behandlung (z. B. für die Therapie eines Familienangehörigen, ambulante und stationäre Behandlung, Rehabilitation)
- entgangener Unterhalt oder entgangene Möglichkeiten
— psychische Schäden:
- Schaden oder Leid von Angehörigen oder berechtigten Personen/Entschädigung der Hinterbliebenen bei Tod des Opfers
Wird die Entschädigung als Einmalzahlung oder in monatlichen Teilzahlungen geleistet?
Die Entschädigung wird im Regelfall als Einmalzahlung geleistet, es sei denn, es müssen die zukünftigen Bedingungen festgelegt werden, um für bestimmte Zeiträume eine Entschädigung zu gewähren (z. B. die Schul- oder Berufsausbildung in Vollzeit eines Kindes).
In welcher Weise könnten sich mein Verhalten bei der Straftat, meine Vorstrafen oder meine mangelnde Zusammenarbeit während des Entschädigungsverfahrens auf meine Chancen auf eine Entschädigung und/oder die Höhe einer Entschädigung auswirken?
Bei der Festlegung der Höhe der Entschädigung werden das Verhalten des Antragstellers bei und nach der Straftat sowie sein Mitwirken am Auftreten und am Ausmaß des Schadens berücksichtigt. Die Entschädigung kann entsprechend reduziert oder der Antrag kann abgelehnt werden.
Es wird nicht überprüft, ob der Antragsteller Vorstrafen hat. Eine mangelnde Zusammenarbeit während des Entschädigungsverfahrens kann jedoch dazu führen, dass einige der Umstände, die für die Prüfung des Rechts auf Entschädigung von Bedeutung sind, nicht festgestellt werden und folglich die Voraussetzungen für die Anerkennung des Schadens möglicherweise nicht erfüllt werden. Wenn der Antragsteller nicht auf die Aufforderungen der Behörde reagiert, den Entschädigungsantrag zu ergänzen, kann dies zur Ablehnung des unvollständigen Antrags führen.
Auf welche Weise könnte sich meine finanzielle Situation auf meine Chancen auf Entschädigung und/oder deren Höhe auswirken?
Die finanzielle Situation des Opfers wird nicht überprüft und wirkt sich folglich weder auf die Anerkennung des Rechts auf Entschädigung noch auf die Höhe derselben aus.
Könnten sich andere Kriterien auf meine Chancen auf Entschädigung und/oder deren Höhe auswirken?
Ja, die Entschädigung wird um jede andere Entschädigung, Erstattung oder sonstige Zahlung gekürzt, die der Antragsteller von einer anderen Stelle für diese Art Schaden erhält.
Wie wird die Entschädigung berechnet?
In Bezug auf körperliche und seelische Schäden wird für jede Art Schaden der höchste gesetzliche Entschädigungsbetrag zugrunde gelegt. Die Entschädigung wird dann entsprechend dieser Höchstbeträge und in Anbetracht der Schwere der Verletzung oder der Art des Schadens bestimmt.
In Bezug auf Körperschäden sind in speziellen Vorschriften Kategorien von Schäden und im Gesetz Mindest- und Höchstbeträge für diese Kategorien festgelegt: 50 bis 500 EUR für leichte Verletzungen, 100 bis 1000 EUR für mittelschwere Verletzungen, 250 bis 2500 EUR für schwere Verletzungen, 500 bis 5000 EUR für sehr schwere Verletzungen und 1000 bis 10 000 EUR für extrem schwere Verletzungen.
Für andere Arten von Schäden gelten nach dem Gesetz andere Bestimmungen. Die Behandlungskosten werden in Höhe der von der gesetzlichen Krankenversicherung anerkannten Kosten für Gesundheitsdienstleistungen erstattet, auf die die versicherte Person gemäß den Rechtsvorschriften der Republik Slowenien in der entsprechenden Situation Anspruch hätte. Hinterbliebenen eines verstorbenen Opfers wird eine Entschädigung des entgangenen Unterhalts in dem Umfang anerkannt, der in den slowenischen Rechtsvorschriften für die Renten- oder Berufsunfähigkeitsversicherung für die Hinterbliebenenrente vorgesehen ist.
Gibt es einen Mindest- und/oder Höchstbetrag?
Ja, für Körperschäden liegt der Mindestbetrag bei 50 EUR und der Höchstbetrag bei 10 000 EUR. Der Höchstbetrag für seelische Schäden liegt bei 10 000 EUR.
Allen Angehörigen eines Verstorbenen kann für seelisches Leid durch den Tod einer geliebten Person eine Entschädigung bis 10 000 EUR anerkannt werden.
Muss ich den Betrag im Antragsformular angeben? Falls ja, wo finde ich Anweisungen zur Berechnung der Entschädigung oder zu anderen Aspekten?
Nein. Es ist möglich, im Antragsformular den Entschädigungsbetrag anzugeben, dies ist aber nicht gesetzlich vorgeschrieben.
Wird eine Entschädigung für mir entstandene Verluste aus anderen Quellen (aus einer Arbeitgeberversicherung oder privaten Versicherung) von der Entschädigung, die die Behörde/Stelle zahlt, abgezogen?
Ja. Die für jede Art Schaden vorgesehene Entschädigung wird per Gesetz um jede andere Entschädigung, Erstattung oder sonstige Zahlung gekürzt , die der Antragsteller von einer anderen Stelle für dieselbe Art Schaden erhält.
Kann ich einen Vorschuss auf die Entschädigung erhalten? Falls ja, unter welchen Bedingungen?
Nein.
Kann ich eine ergänzende oder zusätzliche Entschädigung nach der Entscheidung in der Hauptsache erhalten (nachdem sich z. B. die Umstände geändert oder der Gesundheitszustand verschlechtert hat usw.)?
Das Gesetz sieht eine solche Änderung der Umstände nicht vor.
Welche Begleitunterlagen sollte ich meinem Antrag beifügen?
Es ist gesetzlich vorgeschrieben, dass dem Antrag die folgenden Schriftstücke beigefügt werden:
- Vollmacht
- Kopie des Polizeiberichts (oder Unterlagen einer anderen mit dem Ermittlungsverfahren befassten Stelle)
- maßgebliche medizinische Berichte und Gutachten
- Erklärung des Antragstellers über Entschädigungsanträge bei anderen Stellen.
Wenn der Antragsteller eine Entschädigung beantragt, nachdem er vergeblich versucht hat, diese vom Täter zu erhalten, muss auch Folgendes beigefügt werden:
- Kopie des Urteils (in dem die Entschädigung zugesprochen wurde)
- eine Kopie des Vollstreckungstitels und der Nachweis, dass die Vollstreckung erfolglos oder nicht möglich war.
Die Behörde kann weitere Nachweise anfordern, um zu prüfen, ob die Bedingungen für das Gewähren der Entschädigung erfüllt sind.
Fallen Verwaltungs- oder andere Gebühren bei der Einreichung und für die Bearbeitung des Antrags an?
Nein. Gemäß dem Gesetz werden in Entschädigungsverfahren keine Gebühren für Anträge, Maßnahmen und Entscheidungen erhoben.
Welche Behörde entscheidet über Anträge auf Entschädigung (in nationalen Fällen)?
Der Ausschuss für Entscheidungen über Entschädigungsleistungen für Opfer von Straftaten (Komisija Vlade Republike Slovenije za odločanje o odškodnini žrtvam kaznivih dejanj; im Folgenden „Ausschuss“).
Wohin muss ich meinen Antrag schicken (in nationalen Fällen)?
An das Justizministerium (Ministrstvo za pravosodje), Župančičeva 3, 1000 Ljubljana.
Muss ich während des Verfahrens anwesend sein und/oder wenn über meinen Antrag entschieden wird?
Nein.
Wie lange dauert es (etwa), bis eine Entscheidung über meinen Antrag auf Entschädigung durch eine Behörde ergeht?
Die gesetzliche Frist für den Erlass einer Entscheidung beträgt drei Monate ab Eingang des vollständigen Antrags. Normalerweise wird für das eigentliche Verfahren weniger als ein halbes Jahr benötigt. Das hängt von den jeweiligen Umständen ab.
Wie kann ich Beschwerde gegen die Entscheidung einlegen, wenn ich mit der Entscheidung der Behörde nicht einverstanden bin?
Die Entscheidung des Ausschusses kann durch eine Verwaltungsklage vor dem Verwaltungsgericht der Republik Slowenien angefochten werden.
Wo finde ich die erforderlichen Formulare und andere Informationen darüber, wie ich einen Antrag auf Entschädigung stellen kann?
Auf der Website des Justizministeriums:
Die englische Fassung der Website:
https://www.gov.si/en/topics/compensation-for-victims-of-crimes/
Informationen können auch schriftlich oder telefonisch eingeholt werden:
Ministrstvo za pravosodje
Direktorat za kaznovalno pravo in človekove pravice
Sektor za popravo krivic in podporo žrtvam kaznivih dejanj
Župančičeva 3, 1000 Ljubljana
Tel.: +386 1 369 5442
E-Mail: gp.mp@gov.si
Die Polizei ist gesetzlich dazu verpflichtet, Personen grundlegend darüber zu informieren, wie sie ihre Rechte ausüben können. Auch andere staatliche Stellen, die sich um Opfer kümmern, kennen diese Rechte üblicherweise und stellen die Informationen bereit (Zentren für Sozialarbeit, Opferhilfe bietende NRO).
Gibt es eine spezielle Hotline oder eine Website, wo ich mich informieren kann?
Siehe oben.
Kann ich einen Rechtsbeistand (Unterstützung durch einen Rechtsanwalt) für die Ausarbeitung des Antrags erhalten?
In diesen Fällen ist kein kostenloser Rechtsbeistand möglich.
Gemäß den Vorschriften zum allgemeinen Verwaltungsverfahren muss die Amtsperson jedoch den Grundsatz des Schutzes der Rechte des Antragstellers beachten. Das heißt, dass sie es dem Antragsteller ermöglichen muss, seine Rechte auszuüben, dass sie ihn diesbezüglich informiert, ihn dazu auffordert, den Antrag auszufüllen, und alles entsprechend erläutert, um sicherzustellen, dass der Antragsteller nicht durch sein Nichtwissen oder seine fehlenden Kenntnisse an der Wahrnehmung seiner Rechte gehindert wird.
Gibt es Opferhilfeorganisationen, die mich bei meinem Antrag auf Entschädigung unterstützen?
Ja, einige NRO bieten Hilfe bei der Durchsetzung der Rechte von Opfern an (z. B. die Gesellschaft für die gewaltfreie Kommunikation (Društvo za nenasilno komunikacijo)).
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