- Welche Behörde kann mich dabei unterstützen, einen Antrag in ein anderes EU-Land zu übermitteln?
- Welche Rolle spielen die Anlaufstellen?
- Werden die beigelegten Unterlagen von dieser Behörde übersetzt, wenn dies erforderlich ist? Wenn ja, wer trägt die Kosten?
- Fallen Verwaltungs- oder andere Gebühren an, wenn der Antrag ins Ausland übermittelt wird?
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Welche Behörde kann mich dabei unterstützen, einen Antrag in ein anderes EU-Land zu übermitteln?
Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) – Landesstelle Wien
Babenbergerstraße 5
A-1010 Wien
Tel.: 0043 158831
Fax: 0043(0)10599882516
E-Mail: post.wien@sozialministeriumservice.at
Welche Rolle spielen die Anlaufstellen?
Die Aufgaben der Unterstützungsbehörde sind in der Richtlinie 2004/80/EG des Rates genau festgelegt. Sie ergeben sich auch aus § 9a Verbrechensopfergesetz.
Werden die beigelegten Unterlagen von dieser Behörde übersetzt, wenn dies erforderlich ist? Wenn ja, wer trägt die Kosten?
Auf Art. 11 der Richtlinie 2004/80/EG des Rates wird verwiesen – es fallen keine Kosten für das Opfer an.
Fallen Verwaltungs- oder andere Gebühren an, wenn der Antrag ins Ausland übermittelt wird?
Das Opfer hat keine Kosten zu tragen.
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