Weiterleitung meines Antrags von diesem Land an ein anderes EU-Land

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Welche Behörde kann mich dabei unterstützen, einen Antrag in ein anderes EU-Land zu übermitteln?

a) Die Kommission für finanzielle Hilfe zugunsten von Opfern vorsätzlicher Gewalttaten (Commissie voor financiële hulp aan slachtoffers van opzettelijke gewelddaden / Commission pour l'aide financière aux victimes d'actes intentionnels de violence) kann Opfern, die belgische Staatsangehörige sind oder ihren Wohnsitz in Belgien haben, dabei unterstützen, eine Entschädigung in einem anderen EU-Land zu erwirken.

Anschrift:

Commission pour l’aide financière aux victimes d’actes intentionnels de violence
SPF Justice
Boulevard de Waterloo 115
1000 BRUXELLES

b) Opfer von Terrorakten wenden sich bitte an die Abteilung Terrorismus der Kommission.

Postanschrift:

Commission pour l’aide financière aux victimes d’actes intentionnels de violence – Division Terrorisme
SPF Justice
Boulevard de Waterloo 115
1000 BRUXELLES
E-Mail: terrorvictims@just.fgov.be

Welche Rolle spielen die Anlaufstellen?

Nach Artikel 40 des Gesetzes vom 1. August 1985 ist die Kommission als unterstützende Behörde in grenzüberschreitenden Fällen dafür zuständig:

1. dem Antragsteller wichtige Informationen zu den Möglichkeiten der Beantragung einer Entschädigung in dem Mitgliedstaat, in dem die Gewalttat begangen worden ist, sowie die erforderlichen Antragsformulare auf der Grundlage eines von der Europäischen Kommission erstellten Handbuchs zur Verfügung zu stellen;

2. dem Antragsteller auf Anfrage allgemeine Hinweise und Informationen zur Ausfüllung des Formulars und zu den gegebenenfalls benötigten Belegen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen;

3. unter Verwendung des von der Europäischen Kommission erstellten Standardformulars den Antrag sowie etwaige Belege und Unterlagen so bald wie möglich der Entscheidungsbehörde des Mitgliedstaats, in dem die Gewalttat begangen worden ist, zu übermitteln;

4. dem Antragsteller erforderlichenfalls allgemeine Hinweise dazu zu geben, wie etwaigen Ersuchen der Entscheidungsbehörde um Zusatzinformationen nachzukommen ist, und diese Informationen auf Antrag des Antragstellers anschließend, gegebenenfalls mit einer Liste der übermittelten Belege und Unterlagen, so bald wie möglich auf direktem Weg der Entscheidungsbehörde weiterzuleiten;

5. die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, wenn die Entscheidungsbehörde beschließt, den Antragsteller oder andere Personen wie Zeugen oder Sachverständige anzuhören.

Werden die beigelegten Unterlagen von dieser Behörde übersetzt, wenn dies erforderlich ist? Wenn ja, wer trägt die Kosten?

Diese Frage ist noch nicht aufgetreten und wird noch geprüft.

Fallen Verwaltungs- oder andere Gebühren an, wenn der Antrag ins Ausland übermittelt wird?

Nein.

Letzte Aktualisierung: 14/01/2020

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