Weiterleitung meines Antrags von diesem Land an ein anderes EU-Land

Griechenland

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Welche Behörde kann mich dabei unterstützen, einen Antrag in ein anderes EU-Land zu übermitteln?

Die griechische Anlaufstelle (Ellinikí Archí Syndromís)

96 Mesogeion Avenue
11527, Athen

Tel.: +30 213 130 7056

E-Mail: assistingauthority@justice.gov.gr
https://www.ministryofjustice.gr/English/?page_id=762

Welche Rolle spielen die Anlaufstellen?

Die Anlaufstelle kann Ihnen ein Antragsformular zum Ausfüllen zuschicken und Sie über Verfahrensfragen und die Rechtsvorschriften des anderen Landes informieren. Sie kann auch vermitteln, um Fragen im Zusammenhang mit Ihrem Antrag zu klären.

Die Anlaufstelle leitet Ihren Antrag – ohne ihn selbst zu prüfen – an die entsprechende Anlaufstelle im anderen Land weiter und informiert Sie über den Fortgang des Verfahrens.

Sie unterstützt die Entschädigungsbehörde des betroffenen Mitgliedstaats bei der Befragung des Antragstellers und anderer Parteien wie Zeugen oder Sachverständigen.

Auf Antrag der Entschädigungsbehörde des betroffenen Mitgliedstaats wird sie wie folgt tätig: a) Wird die Befragung telefonisch oder per Videokonferenz direkt von der Entschädigungsbehörde nach griechischem Recht durchgeführt, dann unterstützt die Anlaufstelle die Entschädigungsbehörde durch Bereitstellung und Sicherstellung der dazu notwendigen logistischen Infrastruktur; b) alternativ führt die Anlaufstelle die Befragung selbst nach griechischem Recht durch und schickt anschließend ein Befragungsprotokoll an die Entschädigungsbehörde des betroffenen Mitgliedstaats. Im letztgenannten Fall wird das auf Griechisch verfasste Befragungsprotokoll in die Amtssprache bzw. eine der Amtssprachen des anderen Mitgliedstaats oder jede andere EU-Sprache übersetzt, die dieser Mitgliedstaat nach eigenen Angaben akzeptiert.

Die der griechischen Anlaufstelle dadurch entstehenden Kosten trägt der griechische Staat.

Werden die beigelegten Unterlagen von dieser Behörde übersetzt, wenn dies erforderlich ist? Wenn ja, wer trägt die Kosten?

Das Antragsformular und die erforderlichen Begleitunterlagen werden auf Kosten der griechischen Anlaufstelle unter deren Verantwortung übersetzt, und zwar in die Amtssprache bzw. eine der Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem sich die empfangende Entschädigungsbehörde befindet, oder in eine andere EU-Sprache, die der betroffene Mitgliedstaat nach eigenen Angaben akzeptiert.

Fallen Verwaltungs- oder andere Gebühren an, wenn der Antrag ins Ausland übermittelt wird?

Nein, es sei denn, das Land, an das der Antrag gerichtet ist, erhebt eigene Gebühren.

Letzte Aktualisierung: 25/04/2023

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