- Welche Behörde kann mich dabei unterstützen, einen Antrag in ein anderes EU-Land zu übermitteln?
- Welche Rolle spielen die Anlaufstellen?
- Werden die beigelegten Unterlagen von dieser Behörde übersetzt, wenn dies erforderlich ist? Wenn ja, wer trägt die Kosten?
- Fallen Verwaltungs- oder andere Gebühren an, wenn der Antrag ins Ausland übermittelt wird?
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Welche Behörde kann mich dabei unterstützen, einen Antrag in ein anderes EU-Land zu übermitteln?
In Italien fungiert die Staatsanwaltschaft (Procura generale della Repubblica) des am Wohnort des Antragstellers zuständigen Gerichts als Anlaufstelle.
Welche Rolle spielen die Anlaufstellen?
In Italien fungiert die Staatsanwaltschaft des am Wohnort des Antragstellers zuständigen Gerichts als Anlaufstelle.
Als Anlaufstelle hat sie folgende Aufgaben:
- Aufklärung des Antragstellers über alle wesentlichen Fragen im Zusammenhang mit der in dem EU-Mitgliedstaat geltenden Entschädigungsregelung, in dem die Straftat begangen wurde;
- Aushändigung der für die Antragstellung erforderlichen Formulare an den Antragsteller;
- auf Wunsch des Antragstellers allgemeine Hilfestellung und Auskunftserteilung zum Ausfüllen des Antrags und zu den gegebenenfalls erforderlichen Begleitunterlagen;
- Entgegennahme und sofortige Weiterleitung von Entschädigungsanträgen und zugehörigen Begleitunterlagen an die Entscheidungsbehörde des EU-Mitgliedstaats, in dem die Straftat begangen wurde;
- Unterstützung des Antragstellers bei der Beibringung zusätzlicher Informationen, die von der Entscheidungsbehörde des EU-Mitgliedstaats verlangt werden, in dem die Straftat begangen wurde;
- auf Wunsch des Antragstellers Übermittlung etwaiger zusätzlicher Informationen und Unterlagen an die Entscheidungsbehörde.
- Möchte die Entscheidungsbehörde des EU-Mitgliedstaats, in dem die Straftat begangen wurde, den Antragsteller oder andere Personen befragen, trifft die Staatsanwaltschaft des zuständigen Gerichts in ihrer Funktion als Anlaufstelle die erforderlichen Vorkehrungen, damit die Entscheidungsbehörde den Betroffenen nach den in dem Mitgliedstaat geltenden Rechtsvorschriften unmittelbar befragen kann.
- Auf Antrag der Entscheidungsbehörde im anderen EU-Mitgliedstaat kann die Staatsanwaltschaft des zuständigen Gerichts in ihrer Funktion als Anlaufstelle auch selbst den Antragsteller oder jede andere Person befragen und ein Protokoll der Befragung an die Entscheidungsbehörde übermitteln.
Werden die beigelegten Unterlagen von dieser Behörde übersetzt, wenn dies erforderlich ist? Wenn ja, wer trägt die Kosten?
Zu den als Anlaufstelle wahrgenommenen Aufgaben der Staatsanwaltschaft des zuständigen Gerichts gehört unter Umständen die Übersetzung von Unterlagen. Hierfür entstehen dem Antragsteller keine Kosten.
Die Staatsanwaltschaft des zuständigen Gerichts übermittelt alle Informationen entweder in der Amtssprache (bzw. in einer der Amtssprachen) des betroffenen Mitgliedstaats – bei denen es sich jedoch um eine Amtssprache der Gemeinschaftsorgane handeln muss – oder in einer anderen Amtssprache der Gemeinschaftsorgane, die der betreffende Mitgliedstaat erklärtermaßen akzeptiert, an die Entscheidungsbehörde im anderen EU-Mitgliedstaat.
Die Protokolle der von der Anlaufstelle durchgeführten Befragungen werden auf Italienisch übermittelt.
Fallen Verwaltungs- oder andere Gebühren an, wenn der Antrag ins Ausland übermittelt wird?
Nein.
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