- Welche Behörde kann mich dabei unterstützen, einen Antrag in ein anderes EU-Land zu übermitteln?
- Welche Rolle spielen die Anlaufstellen?
- Werden die beigelegten Unterlagen von dieser Behörde übersetzt, wenn dies erforderlich ist? Wenn ja, wer trägt die Kosten?
- Fallen Verwaltungs- oder andere Gebühren an, wenn der Antrag ins Ausland übermittelt wird?
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Welche Behörde kann mich dabei unterstützen, einen Antrag in ein anderes EU-Land zu übermitteln?
Amt für Beratung und Prozesskostenhilfe:
Juridiskās palīdzības administrācija
Pils laukums 4
Riga
Telefonnummer: +371 67514208
Gebührenfreie Telefonnummer: +371 80001801
Fax: +371 67514209
E-Mail: jpa@jpa.gov.lv
Website: https://www.jpa.gov.lv/par-mums-eng
Welche Rolle spielen die Anlaufstellen?
Über das Amt für Beratung und Prozesskostenhilfe kann das Opfer bei der zuständigen Behörde des betreffenden EU-Mitgliedstaats eine staatliche Entschädigung beantragen.
Das Amt für Beratung und Prozesskostenhilfe informiert das Opfer über die Bestimmungen der zuständigen Behörden der anderen EU-Mitgliedstaaten in Bezug auf die Gewährung staatlicher Entschädigungsleistungen, das Antragsverfahren und sonstige Vorgaben. Außerdem trifft es auf Antrag der zuständigen Behörde des EU-Mitgliedstaats, in dem der Entschädigungsantrag geprüft wird, die notwendigen Vorkehrungen für die Anhörung der am Strafverfahren beteiligten Personen.
Werden die beigelegten Unterlagen von dieser Behörde übersetzt, wenn dies erforderlich ist? Wenn ja, wer trägt die Kosten?
Sie sollten den Antrag auf staatliche Entschädigung in der Sprache einreichen, die der betreffende EU-Mitgliedstaat erklärtermaßen akzeptiert.
Das Amt für Beratung und Prozesskostenhilfe sorgt für die Übersetzung der erforderlichen Unterlagen und leitet sie an die zuständige Behörde des anderen EU-Mitgliedstaats weiter. Die Übersetzungskosten trägt der Staat.
Fallen Verwaltungs- oder andere Gebühren an, wenn der Antrag ins Ausland übermittelt wird?
Dem Opfer entstehen im Zusammenhang mit der Übermittlung des Antrags keine Kosten, wenn der Entschädigungsantrag durch das Amt für Beratung und Prozesskostenhilfe an die zuständige Behörde des anderen EU-Mitgliedstaats übermittelt wird.
Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.