Weiterleitung meines Antrags von diesem Land an ein anderes EU-Land

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Welche Behörde kann mich dabei unterstützen, einen Antrag in ein anderes EU-Land zu übermitteln?

Die Aufgaben der Unterstützungsbehörde sind in der Richtlinie 2004/80/EG des Rates festgelegt. Sie werden auch im Gesetz über die staatliche Entschädigung für Opfer bestimmter Straftaten vom 7. Juli 2005 (Gesetzblatt 2016 Pos. 325) genannt.

Im Einklang mit diesem Gesetz ist die Unterstützungsbehörde in der Republik Polen für die Entschädigung eines Opfers einer im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union begangenen Straftat zuständig, das seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Polen hat. In diesem Falle ist der Staatsanwalt, in dessen Zuständigkeitsbereich der Entschädigungsberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, zuständig.

Welche Rolle spielen die Anlaufstellen?

Die Unterstützungsbehörde erteil Personen, die Entschädigung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union beantragen, die notwendigen Informationen über die Möglichkeiten und Bedingungen für die Beantragung einer Entschädigung, die von den zuständigen Behörden in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gewährt wird, wenn die Straftat im Hoheitsgebiet dieses Staats begangen wurde. Sie stellt das entsprechende Musterantragsformular zur Verfügung, hilft und berät beim Ausfüllen des Antrags.

Die Unterstützungsbehörde nimmt Anträge auf Entschädigung mit den erforderlichen Belegen entgegen und leitet sie unverzüglich an die zuständigen Behörden in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union unter Verwendung des von der Europäischen Kommission erstellten Formulars weiter.

Werden die beigelegten Unterlagen von dieser Behörde übersetzt, wenn dies erforderlich ist? Wenn ja, wer trägt die Kosten? Wenn ja, wer trägt die Kosten?

Die wichtigste Aufgabe der Unterstützungsbehörde besteht darin, Anträge auf Entschädigung entgegenzunehmen und an die zuständigen Behörden der jeweiligen Mitgliedstaaten weiterzuleiten.

Die Unterstützungsbehörde der Republik Polen leitet den die Entschädigung betreffenden Schriftverkehr an die Unterstützungsbehörde und die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats der Europäischen Union weiter und zwar in einer Amtssprache dieses Staates oder in einer anderen von diesem Staat angegebenen Sprache, sofern die Berichte über die von der Unterstützungsbehörde durchgeführten Anhörungen zur Entschädigung in der Amtssprache des Staates, in dem sie erstellt wurden, entgegengenommen und übermittelt werden.

Die Kosten für Maßnahmen der Unterstützungsbehörden in der Republik Polen, einschließlich der Kosten für die Übersetzung von Schriftstücken, die Behörden in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union übermittelt werden, trägt die Staatskasse. Nach Artikel 11 der Richtlinie 2004/80/EG des Rates hat das Opfer einer Straftat diese Kosten nicht zu tragen.

Fallen Verwaltungs- oder andere Gebühren an, wenn der Antrag ins Ausland übermittelt wird?

Antwort siehe oben. Das Opfer der Straftat trägt keine Kosten.

Letzte Aktualisierung: 29/07/2024

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