Prüfung meines Antrags (aus einem anderen Land) in diesem Land

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Welche Behörde entscheidet in Fällen mit grenzüberschreitendem Bezug über einen Entschädigungsantrag?

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice).
Babenbergerstraße 5, A-1010 Wien

Tel.: 0043 158831
FAX: 0043(0)10599882516

E-Mail: post.wien@sozialministeriumservice.at

Kann ich meinen Antrag direkt an die Behörde in diesem Land schicken, die über meinen Antrag entscheiden wird, selbst wenn es sich um einen Fall mit grenzüberschreiten dem Bezug handelt (ohne mich an die Anlaufstelle in meinem Heimatland wenden zu müssen)?

Ja.

In welcher/n Sprache/n akzeptieren die Behörden, die Entschädigung leisten:

Bei Übermittlung durch eine Unterstützungsbehörde und bei Übermittlung durch das Opfer: grundsätzlich Deutsch und Englisch.

(Ist dem Opfer – bei direkter Befassung der Behörde - ein Kontakt in Deutsch und Englisch nicht möglich, werden auch anderssprachige Eingaben akzeptiert, die dann übersetzt werden.)

Wer trägt die Kosten, wenn die Entschädigungsbehörde den Antrag/die Begleitunterlagen aus einem anderen EU-Land übersetzen lässt?

Die Behörde.

Fallen in diesem Land Verwaltungs- oder andere Gebühren für die Bearbeitung meines Antrags (der aus einem anderen EU-Land übermittelt wurde) an? Falls ja, wer trägt die Kosten dafür?

Es fallen keine Kosten an.

Werden mir meine Reisekosten erstattet, wenn ich bei dem Verfahren anwesend sein muss und/oder wenn über meinen Antrag entschieden wird? Wie kann ich sie geltend machen? An wen muss ich mich wenden?

Eine Anwesenheit wird in der Regel nicht erforderlich sein.

Bei einer Vorladung durch die Behörde werden Reisekosten übernommen, die geltend zu machen sind. Zuständig dafür ist das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen.

Wird ein*e Dolmetscher*in zur Verfügung gestellt, wenn ich persönlich anwesend sein muss?

Sofern erforderlich, ja.

Werden meine ärztlichen Atteste aus meinem Heimatland akzeptiert oder anerkannt – oder wird mein Gesundheitszustand bzw. meine Verletzung von medizinischen Sachverständigen dieses Landes untersucht?

In der Regel wird ein inländischer bzw. von der Behörde beauftragte*r Sachverständige*r beigezogen, der auch die vorgelegten Atteste aus dem Heimatland in die Beurteilung einbezieht.

Werden mir meine Reisekosten erstattet, wenn ich mich in diesem Land einer ärztlichen Untersuchung unterziehen muss?

Ja.

Wie lange dauert es etwa, bis eine Entscheidung über Entschädigung durch die Behörde/Stelle ergeht?

Die Verfahrensdauer ist abhängig von der beantragten Leistung, zumeist erfolgt die Entscheidung innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten.

In welcher Sprache erhalte ich die Entscheidung über meinen Antrag?

In Deutsch.

Wie kann ich gegen die Entscheidung vorgehen, wenn ich nicht damit einverstanden bin?

Es kann Beschwerde gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden (zudem können der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof angerufen werden).

Kann ich nach den Vorschriften des anderen Landes einen Rechtsbeistand (Unterstützung durch eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt) hinzuziehen?

Ja. Ein Kostenersatz für Rechtsanwaltskosten ist aber beim Sozialministeriumservice und beim Bundesverwaltungsgericht nicht vorgesehen.

Gibt es Opferhilfeorganisationen in diesem Land, die mich in einem Fall mit grenzüberschreitendem Bezug bei meinem Antrag auf Entschädigung unterstützen?

Eine allfällige Unterstützung durch eine Opferhilfeorganisation (z.B. Weisser Ring) müsste mit dieser abgeklärt werden.

Letzte Aktualisierung: 19/08/2020

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