- Welche Behörde entscheidet in Fällen mit grenzüberschreitendem Bezug über einen Entschädigungsantrag?
- Kann ich meinen Antrag direkt an die Behörde in diesem Land schicken, die über meinen Antrag entscheiden wird, selbst wenn es sich um einen Fall mit grenzüberschreitendem Bezug handelt (ohne mich an die Anlaufstelle in meinem Heimatland wenden zu müssen)?
- In welcher/n Sprache/n akzeptieren die Behörden, die Entschädigung leisten: den Antrag? die Begleitunterlagen?
- Wer trägt die Kosten, wenn die Entschädigungsbehörde den Antrag/die Begleitunterlagen aus einem anderen EU-Land übersetzen lässt?
- Fallen in diesem Land Verwaltungs- oder andere Gebühren für die Bearbeitung meines Antrags (der aus einem anderen EU-Land übermittelt wurde) an? Falls ja, wer trägt die Kosten dafür?
- Werden mir meine Reisekosten erstattet, wenn ich bei dem Verfahren anwesend sein muss und/oder wenn über meinen Antrag entschieden wird? Wie kann ich sie geltend machen? An wen muss ich mich wenden?
- Wird ein Dolmetscher zur Verfügung gestellt, wenn ich persönlich anwesend sein muss?
- Werden meine ärztlichen Atteste aus meinem Heimatland akzeptiert oder anerkannt – oder wird mein Gesundheitszustand/meine Verletzung von medizinischen Sachverständigen dieses Landes untersucht?
- Werden mir meine Reisekosten erstattet, wenn ich mich in diesem Land einer ärztlichen Untersuchung unterziehen muss?
- Wie lange dauert es etwa, bis eine Entscheidung über Entschädigung durch die Behörde/Stelle ergeht?
- In welcher Sprache erhalte ich die Entscheidung über meinen Antrag?
- Wie kann ich gegen die Entscheidung vorgehen, wenn ich nicht damit einverstanden bin?
- Kann ich nach den Vorschriften des anderen Landes einen Rechtsbeistand (Unterstützung durch einen Rechtsanwalt) hinzuziehen?
- Gibt es Opferhilfeorganisationen in diesem Land, die mich in einem Fall mit grenzüberschreitendem Bezug bei meinem Antrag auf Entschädigung unterstützen?
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Welche Behörde entscheidet in Fällen mit grenzüberschreitendem Bezug über einen Entschädigungsantrag?
Der dänische Opferentschädigungsrat (Danish Criminal Injuries Compensation Board).
- Anschrift: Toldboden 2, 2. sal, DK-8800 Viborg
- E-Mail: Erstatningsnaevnet@erstatningsnaevnet.dk
- Tel.: +45 33 92 33 34
- Website: http://www.erstatningsnaevnet.dk/da/GlobalMenu/english.aspx
Kann ich meinen Antrag direkt an die Behörde in diesem Land schicken, die über meinen Antrag entscheiden wird, selbst wenn es sich um einen Fall mit grenzüberschreitendem Bezug handelt (ohne mich an die Anlaufstelle in meinem Heimatland wenden zu müssen)?
Der Antrag muss nicht über die Anlaufstelle eingereicht werden. Sie können den Antrag direkt an die Entscheidungsbehörde in diesem Land (an den dänischen Opferentschädigungsrat – Danish Criminal Injuries Compensation Board) schicken, die ihn anschließend an die Polizeidienststelle des Reviers weiterleitet, in dem die strafrechtlichen Ermittlungen durchgeführt wurden. Der Antrag kann auch direkt an die Polizei geschickt werden.
In welcher/n Sprache/n akzeptieren die Behörden, die Entschädigung leisten: den Antrag? die Begleitunterlagen?
Der dänische Opferentschädigungsrat nimmt alle Unterlagen auf Dänisch und Englisch entgegen. Vorzugsweise sollten die Unterlagen jedoch soweit möglich ins Dänische übersetzt werden.
Dänemark hat mit den nordischen Ländern Finnland, Island, Norwegen und Schweden ein Sprachenübereinkommen geschlossen, nach dem die Staatsangehörigen dieser Länder das Recht haben, ihre eigene Sprache in einem anderen nordischen Land zu verwenden. Das Übereinkommen gilt für die Sprachen Dänisch, Finnisch, Isländisch, Norwegisch und Schwedisch.
Wer trägt die Kosten, wenn die Entschädigungsbehörde den Antrag/die Begleitunterlagen aus einem anderen EU-Land übersetzen lässt?
Die Kosten für die Übersetzung von Unterlagen in Entschädigungsfällen trägt die dänische Polizei.
Fallen in diesem Land Verwaltungs- oder andere Gebühren für die Bearbeitung meines Antrags (der aus einem anderen EU-Land übermittelt wurde) an? Falls ja, wer trägt die Kosten dafür?
Nein.
Werden mir meine Reisekosten erstattet, wenn ich bei dem Verfahren anwesend sein muss und/oder wenn über meinen Antrag entschieden wird? Wie kann ich sie geltend machen? An wen muss ich mich wenden?
Die Prüfung eines Antrags erfolgt schriftlich. Daher ist die Anwesenheit des Antragstellers weder bei der Prüfung des Falles durch den dänischen Opferentschädigungsrat noch bei der Beschlussfassung des Rates erforderlich.
Wird ein Dolmetscher zur Verfügung gestellt, wenn ich persönlich anwesend sein muss?
Da der Antrag schriftlich geprüft wird, sind die Fragen zur persönlichen Anwesenheit und zur Bereitstellung eines Dolmetschers nicht relevant.
Werden meine ärztlichen Atteste aus meinem Heimatland akzeptiert oder anerkannt – oder wird mein Gesundheitszustand/meine Verletzung von medizinischen Sachverständigen dieses Landes untersucht?
Es besteht keine Pflicht, medizinische Beurteilungen und Untersuchungen von Ärzten in diesem Land durchführen zu lassen. Grundsätzlich werden alle ärztlichen Atteste vom dänischen Opferentschädigungsrat akzeptiert.
Werden mir meine Reisekosten erstattet, wenn ich mich in diesem Land einer ärztlichen Untersuchung unterziehen muss?
Normalerweise sind ärztliche Untersuchungen in diesem Land nicht erforderlich, wenn Sie in einem anderen EU-Land leben, da die Untersuchung in Ihrem Wohnsitzland erfolgen kann.
Die Reisekosten für die Hin- und Rückfahrt zur Behandlung können in Verbindung mit den Krankheitskosten geltend gemacht werden.
Wie lange dauert es etwa, bis eine Entscheidung über Entschädigung durch die Behörde/Stelle ergeht?
Die Dauer der Prüfung durch den dänischen Opferentschädigungsrat kann von Fall zu Fall stark variieren. Sie hängt unter anderem davon ab, ob – je nach konkretem Sachverhalt – zusätzliche Auskünfte von der Polizei, von Ärzten oder anderen Behörden eingeholt werden müssen; Fälle im Zusammenhang mit dauerhaften Verletzungen oder Erwerbsunfähigkeit müssen unter Umständen an die Arbeitsmarktversicherung (Arbejdsmarkedets Erhvervssikring) weitergeleitet werden, wodurch sich die Bearbeitungszeit ebenfalls verlängern kann.
Mehr als 50 % der beim dänischen Opferentschädigungsrat eingereichten neuen Fälle werden nach einem besonderen Schnellverfahren für unkomplizierte Fälle innerhalb von 50 Tagen bearbeitet. Dazu gehören Fälle, in denen sowohl in der Schuldfrage als auch über die Höhe der Entschädigung rechtskräftig entschieden wurde.
Kann der Fall nicht nach diesem Schnellverfahren beigelegt werden, beträgt die reguläre Bearbeitungszeit beim dänischen Opferentschädigungsrat derzeit bis zu 18 Monate ab dem Eingang eines neuen Entschädigungsantrags beim Rat.
Sie können die Prüfung Ihres Falles beschleunigen, indem Sie Ihrem Antrag Belegunterlagen beifügen. Dabei kann es sich beispielsweise um Quittungen für Arzneimittel, ein ärztliches Attest zur Bescheinigung der Krankheitsdauer oder eine Erklärung Ihres Arbeitgebers über infolge der Verletzung entstandene Einkommensverluste handeln.
In welcher Sprache erhalte ich die Entscheidung über meinen Antrag?
Der dänische Opferentschädigungsrat stellt alle Unterlagen auf Dänisch aus. Sie können die Entscheidung anschließend von der Anlaufstelle in Ihrem Heimatland übersetzen lassen.
Wie kann ich gegen die Entscheidung vorgehen, wenn ich nicht damit einverstanden bin?
Entscheidungen des dänischen Opferentschädigungsrates können nicht bei anderen Behörden angefochten werden. Wenn Sie die Entscheidung beanstanden möchten, müssen Sie sich zunächst an den dänischen Opferentschädigungsrat wenden und begründen, weshalb Sie mit der Entscheidung nicht einverstanden sind. Der Rat prüft daraufhin, ob eine Grundlage für die Wiederaufnahme des Falles besteht. Ausschlaggebend ist zumeist, ob der Antragsteller neue und für das Ergebnis des Verfahrens relevante Informationen vorgelegt hat.
Erhält der dänische Opferentschädigungsrat seine Entscheidung aufrecht, können Sie diese Entscheidung von einem Gericht überprüfen lassen.
Außerdem können Sie beim Parlamentarischen Ombudsmann Beschwerde einlegen.
Kann ich nach den Vorschriften des anderen Landes einen Rechtsbeistand (Unterstützung durch einen Rechtsanwalt) hinzuziehen?
Das Prüfverfahren ist so angelegt, dass Sie normalerweise keinen Rechtsbeistand brauchen. Dennoch haben Sie die Möglichkeit, gemäß den Vorschriften dieses Landes einen Rechtsbeistand zu erhalten. In besonderen Fällen kann der dänische Opferentschädigungsrat entscheiden, dass der Antragsteller die ihm in Verbindung mit dem Verfahren vor dem Rat entstandenen Kosten ganz oder teilweise selbst tragen muss.
Es besteht in diesem Land keine Pflicht, Prozesskostenhilfe oder einen Rechtsbeistand durch einen Anwalt oder eine Rechtshilfeorganisation zu leisten bzw. bereitzustellen.
Gibt es Opferhilfeorganisationen in diesem Land, die mich in einem Fall mit grenzüberschreitendem Bezug bei meinem Antrag auf Entschädigung unterstützen?
- Hjælp Voldsofre (Rådhusstræde 7, 1. sal, DK-8900 Randers C, E-Mail: voldsofre@voldsofre.dk)
- Offerrådgivningen (Vesterballevej 5, DK-7000 Fredericia, E-Mail: info@offerraadgivning.dk)
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