- Welche Behörde entscheidet in Fällen mit grenzüberschreitendem Bezug über einen Entschädigungsantrag?
- Kann ich meinen Antrag direkt an die Behörde in diesem Land schicken, die über meinen Antrag entscheiden wird, selbst wenn es sich um einen Fall mit grenzüberschreitendem Bezug handelt (ohne mich an die Anlaufstelle in meinem Heimatland wenden zu müssen)?
- In welcher/n Sprache/n akzeptiert die Entschädigungsbehörde die Unterlagen?
- Wer trägt die Kosten, wenn die Entschädigungsbehörde den Antrag/die Begleitunterlagen aus einem anderen EU-Land übersetzen lässt?
- Fallen in diesem Land Verwaltungs- oder andere Gebühren für die Bearbeitung meines Antrags (der aus einem anderen EU-Land übermittelt wurde) an? Falls ja, wer trägt die Kosten dafür?
- Werden mir meine Reisekosten erstattet, wenn ich bei dem Verfahren anwesend sein muss und/oder wenn über meinen Antrag entschieden wird? Wie kann ich sie geltend machen? An wen muss ich mich wenden?
- Wird ein Dolmetscher zur Verfügung gestellt, wenn ich persönlich anwesend sein muss?
- Werden meine ärztlichen Atteste aus meinem Heimatland akzeptiert oder anerkannt – oder wird mein Gesundheitszustand/meine Verletzung von medizinischen Sachverständigen dieses Landes untersucht?
- Werden mir meine Reisekosten erstattet, wenn ich mich in diesem Land einer ärztlichen Untersuchung unterziehen muss?
- Wie lange dauert es etwa, bis eine Entscheidung über Entschädigung durch die Behörde/Stelle ergeht?
- In welcher Sprache erhalte ich die Entscheidung über meinen Antrag?
- Wie kann ich gegen die Entscheidung vorgehen, wenn ich nicht damit einverstanden bin?
- Kann ich nach den Vorschriften des anderen Landes einen Rechtsbeistand (Unterstützung durch einen Rechtsanwalt) hinzuziehen?
- Gibt es Opferhilfeorganisationen in diesem Land, die mich in einem Fall mit grenzüberschreitendem Bezug bei meinem Antrag auf Entschädigung unterstützen?
Welche Behörde entscheidet in Fällen mit grenzüberschreitendem Bezug über einen Entschädigungsantrag?
Social Insurance Board (Sozialversicherungsamt)
Endla 8
15092
TALLINN
Telefon: +372 612 1360
Fax: +372 640 8155
E-Mail: info@sotsiaalkindlustusamet.ee
Website: http://www.sotsiaalkindlustusamet.ee/
Hinweis:
Entscheidungsbehörde ist das Sozialversicherungsamt mit seinen lokalen Rentenabteilungen. Informationen über die lokalen Rentenabteilungen erhalten Sie in Kürze auf dieser Seite.
Kann ich meinen Antrag direkt an die Behörde in diesem Land schicken, die über meinen Antrag entscheiden wird, selbst wenn es sich um einen Fall mit grenzüberschreitendem Bezug handelt (ohne mich an die Anlaufstelle in meinem Heimatland wenden zu müssen)?
Ja.
In welcher/n Sprache/n akzeptiert die Entschädigungsbehörde die Unterlagen?
In den europäischen Amtssprachen, vorzugsweise in Estnisch oder Englisch.
Wer trägt die Kosten, wenn die Entschädigungsbehörde den Antrag/die Begleitunterlagen aus einem anderen EU-Land übersetzen lässt?
Die Übersetzungskosten werden von der Behörde getragen, die die Übersetzung in Auftrag gibt.
Fallen in diesem Land Verwaltungs- oder andere Gebühren für die Bearbeitung meines Antrags (der aus einem anderen EU-Land übermittelt wurde) an? Falls ja, wer trägt die Kosten dafür?
Nein.
Werden mir meine Reisekosten erstattet, wenn ich bei dem Verfahren anwesend sein muss und/oder wenn über meinen Antrag entschieden wird? Wie kann ich sie geltend machen? An wen muss ich mich wenden?
Während des Entscheidungsverfahrens ist Ihre persönliche Anwesenheit nicht erforderlich.
Wird ein Dolmetscher zur Verfügung gestellt, wenn ich persönlich anwesend sein muss?
Ihre persönliche Anwesenheit ist nicht erforderlich.
Werden meine ärztlichen Atteste aus meinem Heimatland akzeptiert oder anerkannt – oder wird mein Gesundheitszustand/meine Verletzung von medizinischen Sachverständigen dieses Landes untersucht?
Es werden von anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgestellte Unterlagen akzeptiert. Ein medizinischer Sachverständiger wird jedoch den Gesundheitszustand und die Verletzungen des Opfers auf Grundlage der im Wohnsitzland das Opfers ausgestellten medizinischen Unterlagen beurteilen.
Werden mir meine Reisekosten erstattet, wenn ich mich in diesem Land einer ärztlichen Untersuchung unterziehen muss?
Sie müssen sich nicht ärztlich untersuchen lassen.
Wie lange dauert es etwa, bis eine Entscheidung über Entschädigung durch die Behörde/Stelle ergeht?
Die Entscheidung erfolgt innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des letzten Dokuments.
In welcher Sprache erhalte ich die Entscheidung über meinen Antrag?
Sie erhalten die Entscheidung in Estnisch.
Wie kann ich gegen die Entscheidung vorgehen, wenn ich nicht damit einverstanden bin?
Sie können die Entscheidung innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt anfechten. Alternativ können Sie gemäß der Verwaltungsverfahrensordnung bei einem Verwaltungsgericht Beschwerde einlegen. Anfechtungen werden innerhalb von 30 Tagen nach Eingang entschieden.
Kann ich nach den Vorschriften des anderen Landes einen Rechtsbeistand (Unterstützung durch einen Rechtsanwalt) hinzuziehen?
Ja.
Gibt es Opferhilfeorganisationen in diesem Land, die mich in einem Fall mit grenzüberschreitendem Bezug bei meinem Antrag auf Entschädigung unterstützen?
Ja, es gibt Opferhilfestellen. Sie finden deren Kontaktdaten auf der Website des Sozialversicherungsamts.
Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.