Prüfung meines Antrags (aus einem anderen Land) in diesem Land

Frankreich

Inhalt bereitgestellt von
Frankreich

Welche Behörde entscheidet in Fällen mit grenzüberschreitendem Bezug über einen Entschädigungsantrag?

Bei jedem Tribunal de Grande Instance (TGI) entscheidet ein Opferentschädigungsausschuss (Commission d’indemnisation des victimes d’infractions – CIVI) über Entschädigungsanträge, die von Opfern von Straftaten oder ihren unterhaltsberechtigten Angehörigen vorgebracht werden.

Über Anträge im Zusammenhang mit Terrorismus entscheidet in Frankreich der Garantiefonds für die Opfer von Terrorismus und anderen Straftaten (Fonds de garantie des actes de terrorisme et d’autres infractions – FGTI); die Entscheidungen können im Streitfall durch das Gericht überprüft werden.

Kann ich meinen Antrag direkt an die Behörde in diesem Land schicken, die über meinen Antrag entscheiden wird, selbst wenn es sich um einen Fall mit grenzüberschreitendem Bezug handelt (ohne mich an die Anlaufstelle in meinem Heimatland wenden zu müssen)?

Ja, Sie können Ihren Antrag direkt an die Behörde richten. Sie kann über Ihren Antrag entscheiden.

In welcher/n Sprache/n akzeptieren die Behörden, die Entschädigung leisten:

- den Antrag?

- die Begleitunterlagen?

Der Antrag und die Begleitunterlagen werden auf Französisch oder Englisch akzeptiert.

Wer trägt die Kosten, wenn die Entschädigungsbehörde den Antrag/die Begleitunterlagen aus einem anderen EU-Land übersetzen lässt?

In Fällen mit grenzüberschreitendem Bezug sollte das Opfer nach Möglichkeit und auf eigene Kosten eine französische Übersetzung der wichtigsten Unterlagen vorlegen.

Fallen in diesem Land Verwaltungs- oder andere Gebühren für die Bearbeitung meines Antrags (der aus einem anderen EU-Land übermittelt wurde) an? Falls ja, wer trägt die Kosten dafür?

Nein.

Werden mir meine Reisekosten erstattet, wenn ich bei dem Verfahren anwesend sein muss und/oder wenn über meinen Antrag entschieden wird? Wie kann ich sie geltend machen? An wen muss ich mich wenden?

Ihre Anwesenheit ist nicht erforderlich. Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie jedoch eine Reisekostenerstattung, eine Zulage für Unterkunft und Verpflegung sowie eine Aufwandspauschale für Ihre Teilnahme am Verfahren (indemnité de comparution) beantragen.

Wenden Sie sich für eine solche Erstattung bitte an das Gericht, das Sie vorgeladen hat.

Wird ein Dolmetscher zur Verfügung gestellt, wenn ich persönlich anwesend sein muss?

Ja, wenn Sie erscheinen, wird Ihnen ein Dolmetscher kostenfrei zur Verfügung gestellt.

Werden meine ärztlichen Atteste aus meinem Heimatland akzeptiert oder anerkannt – oder wird mein Gesundheitszustand/meine Verletzung von medizinischen Sachverständigen dieses Landes untersucht?

In Ihrem Heimatland ausgestellte ärztliche Atteste werden akzeptiert. Je nach Sachlage kann anhand von Dokumenten ein ärztliches Gutachten angefertigt werden.

Werden mir meine Reisekosten erstattet, wenn ich mich in diesem Land einer ärztlichen Untersuchung unterziehen muss?

Ärztliche Untersuchungen finden vorzugsweise im Einvernehmen mit dem Opfer während einer seiner Reisen nach Frankreich statt. Andernfalls können die Reisekosten, die dem Opfer durch die Anreise zur medizinischen Untersuchung entstehen, nach Vorlage der Belege vom FGTI erstattet werden.

Wie lange dauert es in etwa, bis eine Entscheidung über Entschädigung durch die Behörde/Stelle ergeht?

Das Sekretariat des CIVI leitet den Antrag unverzüglich an den FGTI weiter.

Der FGTI muss dem Opfer innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der vollständigen, vom Sekretariat des CIVI weitergeleiteten Akte eine Entschädigungssumme vorschlagen.

Stimmt das Opfer diesem Vorschlag zu, wird die Vereinbarung an den Vorsitzenden des CIVI zur Genehmigung weitergeleitet. Nach der Genehmigung kann die Vereinbarung ausgeführt werden. Die Entscheidung wird dem Opfer und dem FGTI mitgeteilt, der die Zahlung leistet.

Lehnt der FGTI unter Angabe von Gründen die vorgeschlagene Entschädigungssumme ab oder lehnt das Opfer diese ab, oder antwortet das Opfer dem FGTI nicht innerhalb von zwei Monaten, prüft der CIVI die Sache nach einem gerichtlichen Verfahren: In diesem Fall befasst sich ein Richter mit dem Antrag und überprüft die abgegebenen Erklärungen und vorgelegten Belege.

Der Staatsanwalt und der FGTI reichen ihre Stellungnahmen bis spätestens 15 Tage vor der Anhörung ein. Antragsteller und FGTI müssen mindestens zwei Monate im Voraus eine Vorladung erhalten.

Nach Beratungen in nichtöffentlicher Sitzung wird dem Antragsteller und dem FGTI die Entscheidung des CIVI über die Entschädigungssumme bzw. die Ablehnung der Entschädigung mitgeteilt. Der FGTI zahlt daraufhin innerhalb des auf die Mitteilung folgenden Monats die fällige Entschädigungssumme.

Bei Anträgen im Zusammenhang mit Terrorismus (FR.) zahlt der FGTI innerhalb eines Monats nach Erhalt der vollständigen Akte einen Vorschuss, sofern der Antrag zulässig ist. Der FGTI schlägt dem Opfer (sobald sich dessen Gesundheitszustand stabilisiert hat) bzw. den nahen Angehörigen eines verstorbenen Opfers innerhalb von drei Monaten eine Entschädigungssumme vor.

In welcher Sprache erhalte ich die Entscheidung über meinen Antrag?

Sie erhalten die Entscheidung in französischer Sprache. Sie können eine kostenfreie Übersetzung der Entscheidung anfordern.

Wie kann ich gegen die Entscheidung vorgehen, wenn ich nicht damit einverstanden bin?

Sollten Sie mit der Entscheidung des CIVI nicht einverstanden sein, können Sie eine Überprüfung durch das für den CIVI zuständige Berufungsgericht (Cour d’appel) beantragen.

Kann ich nach den Vorschriften des anderen Landes einen Rechtsbeistand (Unterstützung durch einen Rechtsanwalt) hinzuziehen?

Sie können nach den in Frankreich geltenden Vorschriften einen Rechtsbeistand erhalten.

Gibt es Opferhilfeorganisationen in diesem Land, die mich in einem Fall mit grenzüberschreitendem Bezug bei meinem Antrag auf Entschädigung unterstützen?

Opferhilfevereine sind über die Opferhilfestellen der Gerichte oder an ihren eigenen Standorten erreichbar und unterstützen Sie kostenlos bei der Erstellung Ihres Entschädigungsantrags.

Letzte Aktualisierung: 05/11/2019

Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.