Prüfung meines Antrags (aus einem anderen Land) in diesem Land

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Welche Behörde entscheidet in Fällen mit grenzüberschreitendem Bezug über einen Entschädigungsantrag?

Die griechische Entschädigungsbehörde (Archí Apozimíosis)

Kann ich meinen Antrag direkt an die Behörde in diesem Land schicken, die über meinen Antrag entscheiden wird, selbst wenn es sich um einen Fall mit grenzüberschreitendem Bezug handelt (ohne mich an die Anlaufstelle in meinem Heimatland wenden zu müssen)?

Wenn Sie Ihren Wohnsitz (katoikía) oder gewöhnlichen Aufenthaltsort (siníthi diamoní) im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats haben, muss der Antrag bei der Anlaufstelle des betroffenen Mitgliedstaats eingereicht werden, die ihn dann an die griechische Entschädigungsbehörde weiterleitet. Die griechische Entschädigungsbehörde schickt in diesem Fall schnellstmöglich folgende Informationen an die Anlaufstelle des betroffenen Mitgliedstaats und den Antragsteller: (a) Angaben zum Ansprechpartner bzw. zu der für den Fall zuständigen Abteilung, (b) eine Bestätigung über den Eingang des Antrags und (c) Angaben zum Zeitpunkt, zu dem voraussichtlich mit der Entscheidung über den Antrag zu rechnen ist.

In welcher/welchen Sprache(n) wird der Antrag von der/den Entschädigungsbehörde(n) akzeptiert?

Amtssprache für die Einreichung von Anträgen und den Austausch von Informationen, Daten und Begleitunterlagen ist Griechisch.

Wer trägt die Kosten, wenn die Entschädigungsbehörde den Antrag/die Begleitunterlagen übersetzen lässt?

Die Entschädigungsbehörde ist nicht für die Übersetzung zuständig und kommt daher nicht für die entsprechenden Kosten auf.

Fallen in diesem Land Verwaltungs- oder andere Gebühren für die Bearbeitung meines Antrags (der aus einem anderen EU-Land übermittelt wurde) an? Falls ja, wer trägt die Kosten dafür?

Ja, die Gebühr beträgt 50 EUR. Wurde die Gebühr bis zur Prüfung des Antrags durch die Entschädigungsbehörde noch nicht bezahlt, wird der Antrag abgelehnt. Die Daten für die notwendige Banküberweisung erhalten Sie bei der griechischen Anlaufstelle.

Wenn Sie sich in einem SEPA-Land (einem Land des einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraums) befinden, können Sie die Gebühr elektronisch per SEPA-Überweisung in Euro entrichten. Empfängerbank ist die Bank von Griechenland (Trapeza tis Ellados). Die IBAN-Kontonummer und die Überweisungsdetails lauten wie folgt:

Name des Empfängers: FINANZMINISTERIUM

Anschrift des Empfängers: 10 Kar. Servias, 10562, Athen

IBAN des Empfängers: GR1201000230000000481090510

Internationale Bankleitzahl (BIC) des Empfängers: BNGRGRAA

Verwendungszweck: xxxxxxxxx95xxxxxxxxx (Der 20-stellige Passwort-/Zahlungscode wird Ihnen von der griechischen Anlaufstelle mitgeteilt.)

Werden mir meine Reisekosten erstattet, wenn ich bei dem Verfahren anwesend sein muss und/oder wenn über meinen Antrag entschieden wird? Wie kann ich sie geltend machen? An wen muss ich mich wenden?

Sollte die griechische Entschädigungsbehörde es für erforderlich erachten, kann sie Sie, den Täter oder andere Parteien wie Zeugen oder Sachverständige zur Aussage vorladen.

Haben Sie Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats, dann ersucht die griechische Entschädigungsbehörde die zuständige Anlaufstelle darum, den Betroffenen im Einklang mit den Rechtsvorschriften des Staates zu befragen, in dem die Anlaufstelle ihren Sitz hat, und ihr ein Befragungsprotokoll zu übermitteln. Alternativ kann sie die Befragung in Zusammenarbeit mit der zuständigen Anlaufstelle telefonisch oder per Videokonferenz nach griechischem Recht selbst durchführen. In diesem Fall kann die griechische Entschädigungsbehörde Sie nicht zum Erscheinen verpflichten. Die griechische Anlaufstelle unterstützt die Entschädigungsbehörde des betroffenen Mitgliedstaats bei Ihrer Befragung und der Befragung anderer Parteien, etwa von Zeugen oder Sachverständigen.

Auf Antrag der Entschädigungsbehörde des betroffenen Mitgliedstaats kann die griechische Anlaufstelle (a) die Entschädigungsbehörde unterstützen, wenn die Befragung telefonisch oder per Videokonferenz direkt von der Entschädigungsbehörde nach griechischem Recht durchgeführt wird, indem sie die dazu notwendige logistische Infrastruktur bereitstellt, oder (b) die Befragung selbst nach griechischem Recht durchführen und anschließend ein Befragungsprotokoll an die Entschädigungsbehörde des betroffenen Mitgliedstaats schicken. Im letztgenannten Fall wird das auf Griechisch verfasste Befragungsprotokoll in die Amtssprache bzw. eine der Amtssprachen des Mitgliedstaats oder jede andere EU-Sprache übersetzt, die dieser Mitgliedstaat nach eigenen Angaben akzeptiert.

Die der griechischen Anlaufstelle dadurch entstehenden Kosten trägt der griechische Staat.

Wird ein Dolmetscher zur Verfügung gestellt, wenn ich persönlich anwesend sein muss?

Ja, ein Dolmetscher wird zur Verfügung gestellt.

Werden meine ärztlichen Atteste aus meinem Heimatland akzeptiert oder anerkannt – oder wird mein Gesundheitszustand/meine Verletzung von medizinischen Sachverständigen dieses Landes untersucht?

Sie werden akzeptiert, gegebenenfalls wird aber auch ein Sachverständigengutachten angeordnet.

Werden mir meine Reisekosten erstattet, wenn ich mich in diesem Land einer ärztlichen Untersuchung unterziehen muss?

Ja, sie werden Ihnen erstattet.

Wie lange dauert es etwa, bis eine Entscheidung über Entschädigung durch die Behörde/Stelle ergeht?

Die griechische Entschädigungsbehörde muss den Fall innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung prüfen und innerhalb von drei Monaten nach dem Datum der Prüfung ihre endgültige Entscheidung fällen.

In welcher Sprache erhalte ich die Entscheidung über meinen Antrag?

In der Sprache, die Sie verstehen.

Wie kann ich gegen die Entscheidung vorgehen, wenn ich nicht damit einverstanden bin?

Sie können innerhalb von 4 Monaten beim Verwaltungsgericht erster Instanz (Dioikitikó Protodikeío) Klage einreichen.

Kann ich nach den Vorschriften des anderen Landes einen Rechtsbeistand (Unterstützung durch einen Rechtsanwalt) hinzuziehen?

Opfer von Straftaten können im Zusammenhang mit straf- und zivilrechtlichen Ansprüchen einen Rechtsbeistand bzw. Prozesskostenhilfe erhalten. Das Gesetz (Artikel 1 des Gesetzes 3226/2004) sieht für Bürger eines EU-Mitgliedstaats, Drittstaatsangehörige und Staatenlose mit geringem Einkommen Prozesskostenhilfe vor, wenn sie ihren rechtmäßigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in der Europäischen Union haben. Anspruch auf Prozesskostenhilfe haben Bürger mit geringem Einkommen, deren jährliches Familieneinkommen weniger als zwei Drittel des im nationalen Manteltarifvertrag festgelegten jährlichen Mindesteinkommens beträgt. Bei Familienstreitsachen bleibt das Einkommen der anderen Streitpartei unberücksichtigt.

Gibt es Opferhilfeorganisationen in diesem Land, die mich in einem Fall mit grenzüberschreitendem Bezug bei meinem Antrag auf Entschädigung unterstützen?

Forschungsstelle für Gleichstellungsfragen (Kéntro Erevnón gia Thémata Isótitas – KEThI)

Nationales Zentrum für Soziale Solidarität (Ethnikó Kéntro Koinonikís Allilengýis – EKKA)

Generalsekretariat für die Gleichstellung der Geschlechter (Genikí Grammateía Isótitas ton Fýlon)

Griechischer Flüchtlingsrat (Ellinikó Symvoúlio gia tous Prósfyges)

Amnesty International – Griechische Sektion (Diethnís Amnistía – Ellinikó Tmíma)

Griechische Polizei – Cyberkriminalität

Letzte Aktualisierung: 25/04/2023

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