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Prüfung meines Antrags (aus einem anderen Land) in diesem Land

Lettland

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Lettland

Welche Behörde entscheidet in Fällen mit grenzüberschreitendem Bezug über einen Entschädigungsantrag?

Amt für Beratung und Prozesskostenhilfe:
Juridiskās palīdzības administrācija
Pils laukums 4
Riga

Telefon: +371 67514208
Gebührenfreie Telefonnummer: +371 80001801
Fax: +371 67514209

E-Mail: jpa@jpa.gov.lv
Website: https://www.jpa.gov.lv/par-mums-eng

Kann ich meinen Antrag direkt an die Behörde in diesem Land schicken, die über meinen Antrag entscheiden wird, selbst wenn es sich um einen Fall mit grenzüberschreitendem Bezug handelt (ohne mich an die Anlaufstelle in meinem Heimatland wenden zu müssen)?

Sie können den Antrag auf staatliche Entschädigung direkt an das Amt für Beratung und Prozesskostenhilfe schicken und müssen sich nicht an die zuständige Behörde des EU-Mitgliedstaats wenden, in dem Sie Ihren Wohnsitz haben.

In welcher/n Sprache/n akzeptiert/en die Entschädigung leistende/n Behörde/n die Entschädigungsanträge?

Das Amt für Beratung und Prozesskostenhilfe akzeptiert Anträge auf staatliche Entschädigung und die zugehörigen Begleitdokumente in lettischer und englischer Sprache. Beim Amt für Beratung und Prozesskostenhilfe eingereichte Unterlagen müssen nicht amtlich beglaubigt werden oder sonstige ähnliche Formvorschriften erfüllen.

Wer trägt die Kosten, wenn die Entschädigungsbehörde den Antrag/die Begleitunterlagen aus einem anderen EU-Land übersetzen lässt?

Sollten der Antrag auf staatliche Entschädigung und die Begleitdokumente übersetzt werden müssen, werden die Übersetzungskosten durch den für das Amt für Beratung und Prozesskostenhilfe vorgesehenen Staatshaushalt gedeckt.

Fallen in diesem Land Verwaltungs- oder andere Gebühren für die Bearbeitung meines Antrags (der aus einem anderen EU-Land übermittelt wurde) an? Falls ja, wer trägt die Kosten dafür?

Die Prüfung eines von einem anderen EU-Mitgliedstaat erhaltenen Antrags auf staatliche Entschädigung ist für Sie kostenfrei.

Werden mir meine Reisekosten erstattet, wenn ich bei dem Verfahren anwesend sein muss und/oder wenn über meinen Antrag entschieden wird? Wie kann ich sie geltend machen? An wen muss ich mich wenden?

Für die Prüfung Ihres Antrags auf staatliche Entschädigung und die Entscheidung über ihre Gewährung oder Ablehnung ist Ihre Anwesenheit nicht erforderlich.

Stellt das Amt für Beratung und Prozesskostenhilfe fest, dass für die Entscheidungsfindung weitere Informationen erforderlich sind, werden Sie binnen sieben Tagen nach Eingang des Entschädigungsantrags entsprechend benachrichtigt.

Die Entscheidung wird an die im Antrag auf staatliche Entschädigung angegebene Adresse zugestellt.

Wird ein Dolmetscher zur Verfügung gestellt, wenn ich persönlich anwesend sein muss?

Für die Prüfung Ihres Antrags auf staatliche Entschädigung und die Entscheidung über ihre Gewährung oder Ablehnung ist Ihre Anwesenheit nicht erforderlich.

Werden meine ärztlichen Atteste aus meinem Heimatland akzeptiert oder anerkannt – oder wird mein Gesundheitszustand/meine Verletzung von medizinischen Sachverständigen dieses Landes untersucht werden müssen?

Die verfahrensleitende Stelle (Polizei, Staatsanwaltschaft oder Gericht) entscheidet über die gutachterliche Untersuchung. Das Amt für Beratung und Prozesskostenhilfe ersucht die verfahrensleitende Stelle um Auskunft über das Ergebnis der gutachterlichen Untersuchung.

Das Sachverständigengutachten wird auf der Grundlage von Patientenakten oder anderen objektiven Daten erstellt.

Werden mir meine Reisekosten erstattet, wenn ich mich in diesem Land einer ärztlichen Untersuchung unterziehen muss?

Entscheidet die verfahrensleitende Stelle (Polizei, Staatsanwaltschaft oder Gericht), eine gutachterliche Untersuchung zu beantragen, werden Ihre Reisekosten nach dem Verfahren und in der Höhe (aus dem Staatshaushalt) erstattet, die in den Rechtsvorschriften der Republik Lettland festgelegt sind.

Wie lange dauert es etwa, bis eine Entscheidung über Entschädigung durch die Behörde/Stelle ergeht?

Das Amt für Beratung und Prozesskostenhilfe entscheidet binnen eines Monats nach Eingang des Entschädigungsantrags über die Gewährung oder Ablehnung der staatlichen Entschädigung und stellt die Entscheidung an die im Entschädigungsantrag angegebene Anschrift zu.

Sollte das Amt für Beratung und Prozesskostenhilfe weitere Informationen von Ihnen oder der verfahrensleitenden Stelle (Polizei, Staatsanwaltschaft oder Gericht) benötigen, wird die Entscheidungsfrist ausgesetzt, bis alle angeforderten Informationen vorliegen.

In welcher Sprache erhalte ich die Entscheidung über meinen Antrag?

Die Entscheidung über die Gewährung oder Ablehnung der staatlichen Entschädigung wird Ihnen auf Lettisch mit einer Übersetzung in die Sprache zugestellt, die der EU-Mitgliedstaat, in dem Sie Ihren Wohnsitz haben, erklärtermaßen akzeptiert.

Wie kann ich gegen die Entscheidung vorgehen, wenn ich nicht damit einverstanden bin?

Sie haben die Möglichkeit, die Entscheidung des Amts für Beratung und Prozesskostenhilfe über die Gewährung oder Ablehnung der staatlichen Entschädigung binnen eines Monats nach ihrem Inkrafttreten anzufechten. Dazu ist ein entsprechender Antrag beim Amt für Beratung und Prozesskostenhilfe zu stellen, der von diesem an das Justizministerium weitergeleitet wird.

Kann ich nach den Vorschriften des anderen Landes einen Rechtsbeistand (Unterstützung durch einen Rechtsanwalt) hinzuziehen?

Für die Beantragung der staatlichen Entschädigung brauchen Sie keinen Rechtsbeistand. Das Amt für Beratung und Prozesskostenhilfe leistet die für die Beantragung der staatlichen Entschädigung erforderliche Unterstützung.

Gibt es Opferhilfeorganisationen in diesem Land, die mich in einem Fall mit grenzüberschreitendem Bezug bei meinem Antrag auf Entschädigung unterstützen?

Der Verein „Skalbes“ betreibt unter der Telefonnummer 116006 eine kostenlose „Hotline für Opfer von Straftaten“ (täglich zwischen 7.00 und 22.00 Uhr erreichbar). Die Hotline bietet emotionale und psychologische Unterstützung für Opfer von Straftaten und erteilt Auskunft über deren Verfahrensrechte (zum Beispiel über deren Rechte in Strafverfahren, über Schadensersatzansprüche, die staatliche Entschädigung usw.) sowie über die verfügbaren Dienste und Opferhilfestellen.

Letzte Aktualisierung: 18/12/2023

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