- Welche Behörde entscheidet in Fällen mit grenzüberschreitendem Bezug über einen Entschädigungsantrag?
- Kann ich meinen Antrag direkt an die Behörde in diesem Land schicken, die über meinen Antrag entscheiden wird, selbst wenn es sich um einen Fall mit grenzüberschreitendem Bezug handelt (ohne mich an die Anlaufstelle in meinem Heimatland wenden zu müssen)?
- In welcher/n Sprache/n werden der Antrag und die Begleitunterlagen von der/den Entschädigungsbehörde(n) akzeptiert?
- Wer trägt die Kosten, wenn die Entschädigungsbehörde den Antrag/die Begleitunterlagen aus einem anderen EU-Land übersetzen lässt?
- Fallen in diesem Land Verwaltungs- oder andere Gebühren für die Bearbeitung meines Antrags (der aus einem anderen EU-Land übermittelt wurde) an? Falls ja, wer trägt die Kosten dafür?
- Werden mir meine Reisekosten erstattet, wenn ich bei dem Verfahren anwesend sein muss und/oder wenn über meinen Antrag entschieden wird? Wie kann ich sie geltend machen? An wen muss ich mich wenden?
- Wird ein Dolmetscher zur Verfügung gestellt, wenn ich persönlich anwesend sein muss?
- Werden meine ärztlichen Atteste aus meinem Heimatland akzeptiert oder anerkannt – oder wird mein Gesundheitszustand/meine Verletzung von medizinischen Sachverständigen dieses Landes untersucht?
- Werden mir meine Reisekosten erstattet, wenn ich mich in diesem Land einer ärztlichen Untersuchung unterziehen muss?
- Wie lange dauert es etwa, bis eine Entscheidung über Entschädigung durch die Behörde/Stelle ergeht?
- In welcher Sprache erhalte ich die Entscheidung über meinen Antrag?
- Wie kann ich gegen die Entscheidung vorgehen, wenn ich nicht damit einverstanden bin?
- Kann ich nach den Vorschriften des anderen Landes einen Rechtsbeistand (Unterstützung durch einen Rechtsanwalt) hinzuziehen?
- Gibt es Opferhilfeorganisationen in diesem Land, die mich in einem Fall mit grenzüberschreitendem Bezug bei meinem Antrag auf Entschädigung unterstützen?
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Welche Behörde entscheidet in Fällen mit grenzüberschreitendem Bezug über einen Entschädigungsantrag?
Justizministerium
13, rue Erasme
L-2934
LUXEMBURG
Tel.: (352) 2478 45 27, (352) 2478 45 17
Fax: (352) 26 68 48 61, (352) 22 52 96
E-Mail: info@mj.public.lu
Website: http://www.mj.public.lu/
Kann ich meinen Antrag direkt an die Behörde in diesem Land schicken, die über meinen Antrag entscheiden wird, selbst wenn es sich um einen Fall mit grenzüberschreitendem Bezug handelt (ohne mich an die Anlaufstelle in meinem Heimatland wenden zu müssen)?
Ja, der Entschädigungsantrag sollte in Form eines Schreibens direkt an den luxemburgischen Justizminister geschickt werden. Voraussetzung ist, dass der Antragsteller keinen Anspruch auf Entschädigung durch einen anderen Mitgliedstaat hat und nachweisen kann, dass er seinen rechtmäßigen und gewöhnlichen Aufenthalt in Luxemburg hat.
Die Anforderung des rechtmäßigen und gewöhnlichen Aufenthalts in Luxemburg kann entfallen, wenn der Antragsteller Opfer einer der in Artikel 382-1 des Strafgesetzbuchs genannten Straftaten (Menschenhandel) geworden ist.
In welcher/n Sprache/n werden der Antrag und die Begleitunterlagen von der/den Entschädigungsbehörde(n) akzeptiert?
Der Entschädigungsantrag und die Begleitunterlagen werden in folgenden Sprachen akzeptiert:
- Luxemburgisch
- Französisch
- Deutsch
Wer trägt die Kosten, wenn die Entschädigungsbehörde den Antrag/die Begleitunterlagen aus einem anderen EU-Land übersetzen lässt?
Das Justizministerium trägt die Übersetzungskosten.
Fallen in diesem Land Verwaltungs- oder andere Gebühren für die Bearbeitung meines Antrags (der aus einem anderen EU-Land übermittelt wurde) an? Falls ja, wer trägt die Kosten dafür?
Nein.
Werden mir meine Reisekosten erstattet, wenn ich bei dem Verfahren anwesend sein muss und/oder wenn über meinen Antrag entschieden wird? Wie kann ich sie geltend machen? An wen muss ich mich wenden?
Die Anwesenheit des Opfers ist fakultativ. Das Opfer kann durch einen Rechtsanwalt vertreten werden. Daher ist keine Reise erforderlich.
Wird ein Dolmetscher zur Verfügung gestellt, wenn ich persönlich anwesend sein muss?
Ja.
Werden meine ärztlichen Atteste aus meinem Heimatland akzeptiert oder anerkannt – oder wird mein Gesundheitszustand/meine Verletzung von medizinischen Sachverständigen dieses Landes untersucht?
Ärztliche Atteste aus Ihrem Heimatland werden als Nachweis für die verübten Handlungen und erlittenen Verletzungen akzeptiert bzw. anerkannt.
Werden mir meine Reisekosten erstattet, wenn ich mich in diesem Land einer ärztlichen Untersuchung unterziehen muss?
Nicht zutreffend. Ausländische ärztliche Atteste werden als Belege akzeptiert.
Wie lange dauert es etwa, bis eine Entscheidung über Entschädigung durch die Behörde/Stelle ergeht?
Der Justizminister entscheidet binnen sechs Monaten nach Einreichung Ihres Entschädigungsantrags.
In welcher Sprache erhalte ich die Entscheidung über meinen Antrag?
Da der Antrag in französischer, deutscher oder luxemburgischer Sprache gestellt werden muss, ergeht auch die entsprechende Entscheidung in einer dieser drei Sprachen.
Wie kann ich gegen die Entscheidung vorgehen, wenn ich nicht damit einverstanden bin?
Falls Sie mit der Entscheidung des Justizministers in der Sache oder im Hinblick auf die zugesprochene Entschädigungssumme nicht einverstanden sind, können Sie gerichtlich gegen den Staat – vertreten durch den Justizminister – vorgehen. Die Beschwerde kann wahlweise beim Bezirksgericht (tribunal d’arrondissement) in Luxemburg oder in Diekirch eingereicht werden.
Kann ich nach den Vorschriften des anderen Landes einen Rechtsbeistand (Unterstützung durch einen Rechtsanwalt) hinzuziehen?
Jeder, der nachweislich keine ausreichenden Einkünfte hat, hat unter den gesetzlich festgelegten Bedingungen Anspruch auf einen kostenlosen Rechtsbeistand. In diesem Fall wird ein Rechtsanwalt bestellt, der die Person juristisch berät oder vor Gericht vertritt, und die Kosten hierfür trägt der Staat. Die Stellen für Rechtsauskünfte und Rechtsberatung stehen jedem offen. Sie können sich an die juristische Beratungsstelle (Service d’Accueil et d’Information juridique) wenden, die kostenfrei Rechtsauskünfte erteilt.
Gibt es Opferhilfeorganisationen in diesem Land, die mich in einem Fall mit grenzüberschreitendem Bezug bei meinem Antrag auf Entschädigung unterstützen?
Service central d’assistance sociale (SCAS) (zentrales Sozialamt) – Service d’aide aux victimes (SAV) (Hilfestelle für Opfer)
Bâtiment Plaza Liberty,
Entrée A,
12-18, rue Joseph Junck
L-1839 Luxemburg
Tel.: (+352) 47 58 21-627 / 628
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