- Welche Behörde entscheidet in Fällen mit grenzüberschreitendem Bezug über einen Entschädigungsantrag?
- Kann ich meinen Antrag direkt an die Behörde in diesem Land schicken, die über meinen Antrag entscheiden wird, selbst wenn es sich um einen Fall mit grenzüberschreitendem Bezug handelt (ohne mich an die Anlaufstelle in meinem Heimatland wenden zu müssen)?
- In welcher/n Sprache/n akzeptieren die Behörden, die Entschädigung leisten:
- Wer trägt die Kosten, wenn die Entschädigungsbehörde den Antrag/die Begleitunterlagen aus einem anderen EU-Land übersetzen lässt?
- Fallen in diesem Land Verwaltungs- oder andere Gebühren für die Bearbeitung meines Antrags (der aus einem anderen EU-Land übermittelt wurde) an? Falls ja, wer trägt die Kosten dafür?
- Werden mir meine Reisekosten erstattet, wenn ich bei dem Verfahren anwesend sein muss und/oder wenn über meinen Antrag entschieden wird? Wie kann ich sie geltend machen? An wen muss ich mich wenden?
- Wird ein Dolmetscher zur Verfügung gestellt, wenn ich persönlich anwesend sein muss?
- Werden meine ärztlichen Atteste aus meinem Heimatland akzeptiert oder anerkannt – oder wird mein Gesundheitszustand/meine Verletzung von medizinischen Sachverständigen dieses Landes untersucht?
- Werden mir meine Reisekosten erstattet, wenn ich mich in diesem Land einer ärztlichen Untersuchung unterziehen muss?
- Wie lange dauert es in etwa, bis eine Entscheidung über Entschädigung durch die Behörde/Stelle ergeht?
- In welcher Sprache erhalte ich die Entscheidung über meinen Antrag?
- Kann ich gegen die Entscheidung vorgehen, wenn ich nicht damit einverstanden bin?
- Kann ich nach den Vorschriften des anderen Landes einen Rechtsbeistand (Unterstützung durch einen Rechtsanwalt) hinzuziehen?
- Gibt es Opferhilfeorganisationen in diesem Land, die mich in einem Fall mit grenzüberschreitendem Bezug bei meinem Antrag auf Entschädigung unterstützen?
Welche Behörde entscheidet in Fällen mit grenzüberschreitendem Bezug über einen Entschädigungsantrag?
In Portugal entscheidet die Kommission für den Schutz der Opfer von Straftaten (Comissão de Proteção às Vítimas de Crimes – CPVC, im Folgenden „Opferschutzkommission“) über Entschädigungsanträge.
Kann ich meinen Antrag direkt an die Behörde in diesem Land schicken, die über meinen Antrag entscheiden wird, selbst wenn es sich um einen Fall mit grenzüberschreitendem Bezug handelt (ohne mich an die Anlaufstelle in meinem Heimatland wenden zu müssen)?
Nein. Personen mit Wohnsitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat, die Opfer eines Gewaltverbrechens oder von häuslicher Gewalt geworden sind, müssen ihren Antrag auf Entschädigung bzw. auf Vorauszahlung der Entschädigung durch den portugiesischen Staat bei der zuständigen Behörde des EU-Mitgliedstaats einreichen, in dem sie ihren Wohnsitz haben.
Diese Behörde übermittelt den Antrag dann an die Opferschutzkommission in Portugal, die ihn entgegennimmt und die für die Prüfung der Tatsachen und die Entscheidung über den Antrag notwendigen Maßnahmen trifft.
In welcher/n Sprache/n akzeptieren die Behörden, die Entschädigung leisten:
a) den Antrag?
Die Opferschutzkommission akzeptiert Anträge und Unterlagen in portugiesischer und englischer Sprache.
b) die Begleitunterlagen?
Ersucht die Opferschutzkommission die zuständige Behörde des Wohnsitzmitgliedstaats des Antragstellers um Durchführung einer Anhörung des Antragstellers oder einer anderen Person (z. B. eines Zeugen oder Sachverständigen), so darf sie ein in einer der Amtssprachen der Gemeinschaftsorgane verfasstes Protokoll der Anhörung nicht ablehnen.
Wer trägt die Kosten, wenn die Entschädigungsbehörde den Antrag/die Begleitunterlagen aus einem anderen EU-Land übersetzen lässt?
Die Kosten trägt die Opferschutzkommission. Für von der Opferschutzkommission in Fällen von Gewaltverbrechen oder häuslicher Gewalt angeforderte und erbrachte Leistungen kann kein Anspruch auf Gebühren- oder Kostenerstattung geltend gemacht werden.
Fallen in diesem Land Verwaltungs- oder andere Gebühren für die Bearbeitung meines Antrags (der aus einem anderen EU-Land übermittelt wurde) an? Falls ja, wer trägt die Kosten dafür?
Nein.
Werden mir meine Reisekosten erstattet, wenn ich bei dem Verfahren anwesend sein muss und/oder wenn über meinen Antrag entschieden wird? Wie kann ich sie geltend machen? An wen muss ich mich wenden?
Die Opferschutzkommission erhält alle Unterlagen, die sie benötigt, um Anträge auf Entschädigung durch den portugiesischen Staat für in Portugal gegen Personen mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat begangene Straftaten zu prüfen und darüber zu entscheiden. Außerdem kann sie die Behörde des Wohnsitzmitgliedstaats des Opfers bitten, eine Anhörung des Opfers durchzuführen. Das Opfer braucht nicht zur Anhörung vor der Opferschutzkommission nach Portugal zu reisen.
Hält das portugiesische Gericht es für erforderlich, das Opfer ohne Einsatz anderer Mittel persönlich zu befragen, so trägt der portugiesische Staat die Reisekosten und sonstigen damit verbundenen Auslagen.
Anträge auf Prozesskostenhilfe werden von der nationalen Sozialversicherungsbehörde entgegengenommen und bearbeitet.
Wird ein Dolmetscher zur Verfügung gestellt, wenn ich persönlich anwesend sein muss?
Ja.
Werden meine ärztlichen Atteste aus meinem Heimatland akzeptiert oder anerkannt – oder wird mein Gesundheitszustand/meine Verletzung von medizinischen Sachverständigen dieses Landes untersucht?
Alle von der zuständigen Behörde des Wohnsitzmitgliedstaats des Antragstellers übermittelten Unterlagen werden ohne besondere Formvorschriften akzeptiert; sie müssen weder beglaubigt noch in anderer Weise legalisiert werden.
Werden mir meine Reisekosten erstattet, wenn ich mich in diesem Land einer ärztlichen Untersuchung unterziehen muss?
Die für die Entscheidung über den Fall benötigten medizinischen Unterlagen, die der Antragsteller bei der zuständigen Behörde seines Wohnsitzmitgliedstaats eingereicht hat, werden ebenso wie andere gegebenenfalls verlangte medizinische Unterlagen an die Opferschutzkommission weitergeleitet; zusätzliche ärztliche Untersuchungen in Portugal sind nicht erforderlich.
Wie lange dauert es in etwa, bis eine Entscheidung über Entschädigung durch die Behörde/Stelle ergeht?
Die zuständige Behörde des Wohnsitzmitgliedstaats des Antragstellers und der Antragsteller selbst erhalten innerhalb von zehn Tagen eine Bestätigung über den Eingang des Antrags bei der Opferschutzkommission. In dieser Mitteilung wird auch der voraussichtliche Zeitrahmen für die Entscheidung über den Antrag genannt.
In welcher Sprache erhalte ich die Entscheidung über meinen Antrag?
Die Entscheidung über den Entschädigungsantrag kann dem Antragsteller und der zuständigen Behörde in dessen Wohnsitzmitgliedstaat auf Portugiesisch oder Englisch zugeschickt werden. Die Opferschutzkommission kann auch beschließen, die Amtssprache des EU-Mitgliedstaats, in dem der Antragsteller seinen Wohnsitz hat, oder eine andere in diesem Mitgliedstaat übliche Sprache zu verwenden, sofern es sich dabei um eine Amtssprache der Gemeinschaftsorgane handelt.
Kann ich gegen die Entscheidung vorgehen, wenn ich nicht damit einverstanden bin?
Ja. Hat die Opferschutzkommission nach Ansicht des Antragstellers falsch entschieden, kann dieser innerhalb von 15 Tagen bei ihr Beschwerde einlegen. Der Antragsteller sollte einen entsprechenden Antrag stellen, in dem er seine Beschwerde unter Beifügung aller ihm geeignet erscheinenden Belege begründet. Anschließend prüft die Opferschutzkommission die Beschwerde und trifft binnen 30 Tagen eine Entscheidung, in der sie den angefochtenen Rechtsakt bestätigen, widerrufen, aufheben, ändern oder ersetzen kann.
Ist der Antragsteller nicht mit der Entscheidung über die Beschwerde einverstanden, kann er vor den Verwaltungsgerichten Rechtsmittel einlegen.
Kann ich nach den Vorschriften des anderen Landes einen Rechtsbeistand (Unterstützung durch einen Rechtsanwalt) hinzuziehen?
Die Opferschutzkommission sieht für diesen spezifischen Sachverhalt keine solche Maßnahme vor.
Gibt es Opferhilfeorganisationen in diesem Land, die mich in einem Fall mit grenzüberschreitendem Bezug bei meinem Antrag auf Entschädigung unterstützen?
Opferschutzkommission (Comissão de Proteção às Vítimas de Crimes – CPVC):
- Büro: Av. Fontes Pereira de Melo, nº 7, 7.º dto., 1050-115 Lisboa, Öffnungszeiten: Montags bis freitags von 9.30 Uhr bis 12.30 Uhr und von 14.00 Uhr bis 16.30 Uhr
- Postanschrift: Siehe das entsprechende Formular auf der Website der Opferschutzkommission
- E-Mail: correio.cpvc@sg.mj.pt;
- Online-Präsenz: Formulare für Opfer von Gewaltverbrechen bzw. für Opfer häuslicher Gewalt (https://cpvc.mj.pt/)
- Telefon: (+351) 213 222 490 (Gespräche zum Festnetztarif) von 9.30 Uhr bis 12.30 Uhr und von 14.00 Uhr bis 16.30 Uhr
Portugiesischer Opferhilfeverein (Associação Portuguesa de apoio à Vítima - APAV):
- Hotline der Opferhilfe: (+351) 116 006 (werktags von 9.00 Uhr bis 21.00 Uhr)
- Online-Präsenz: http://www.apav.pt/ (Beratung auf Portugiesisch, Englisch, Russisch und Chinesisch) oder http://infovitimas.pt/pt/app/
- Videounterstützung durch einen Gebärdendolmetscher/SERV IIN – per Videoanruf unter der Nummer +351 12 472 (werktags von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr)
Ausschuss für Bürgerrechte und Gleichstellung der Geschlechter (Comissão para a Cidadania e Igualdade de Género – GIG):
- Auskunftsstelle für Opfer häuslicher Gewalt (Serviço de Informação às Vítimas de Violência Doméstica): Die Stelle erteilt Auskunft über Opferrechte, landesweit verfügbare Rechtsmittel sowie über Anlaufstellen für psychologische, soziale und rechtliche Unterstützung – Rufnummer: (+351) 800 202 148 (kostenfreie, anonyme und vertrauliche Beratung rund um die Uhr).
Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.