Prüfung meines Antrags (aus einem anderen Land) in diesem Land

Slowenien

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Welche Behörde entscheidet in Fällen mit grenzüberschreitendem Bezug über einen Entschädigungsantrag?

Justizministerium der Republik Slowenien
Župančičeva 3
Ljubljana

Telefon: +386 1 369 54 40
Fax: +386 1 369 54 75

E-Mail: gp.mp@gov.si
Website: https://www.gov.si/drzavni-organi/ministrstva/ministrstvo-za-pravosodje/

Kann ich meinen Antrag direkt an die Behörde in diesem Land schicken, die über meinen Antrag entscheiden wird, selbst wenn es sich um einen Fall mit grenzüberschreitendem Bezug handelt (ohne mich an die Anlaufstelle in meinem Heimatland wenden zu müssen)?

Ja.

In welcher/n Sprache/n akzeptieren die Behörden, die Entschädigung leisten:

— den Antrag? In slowenischer Sprache

— die Begleitunterlagen? In slowenischer Sprache, als beglaubigte Übersetzung.

Wenn der Antrag und die Begleitunterlagen nicht in slowenischer Sprache verfasst sind, sendet das Justizministerium diese an den Antragsteller oder an den Mitgliedstaat zurück, der das Ersuchen übermittelt hat, und erklärt, dass der Antrag und die Begleitunterlagen in slowenischer Sprache verfasst sein müssen.

Wer trägt die Kosten, wenn die Entschädigungsbehörde den Antrag/die Begleitunterlagen aus einem anderen EU-Land übersetzen lässt?

Wenn der Antrag und die Begleitunterlagen nicht in slowenischer Sprache verfasst sind, sendet das Justizministerium diese an den Antragsteller oder an den Mitgliedstaat zurück, der das Ersuchen übermittelt hat, und erklärt, dass der Antrag und die Begleitunterlagen in slowenischer Sprache verfasst sein müssen. Das heißt, die Entschädigungsbehörde übersetzt die Anträge oder Begleitunterlagen aus anderen EU-Mitgliedstaaten nicht. Übersetzungskosten werden von der Republik Slowenien getragen.

Fallen in diesem Land Verwaltungs- oder andere Gebühren für die Bearbeitung meines Antrags (der aus einem anderen EU-Land übermittelt wurde) an? Falls ja, wer trägt die Kosten dafür?

Nein. Gemäß dem Gesetz werden in Entschädigungsverfahren keine Gebühren für Anträge, Maßnahmen und Entscheidungen erhoben.

Werden mir meine Reisekosten erstattet, wenn ich bei dem Verfahren anwesend sein muss und/oder wenn über meinen Antrag entschieden wird? Wie kann ich sie geltend machen? An wen muss ich mich wenden?

Nein, die Kosten werden nicht erstattet.

Wird ein Dolmetscher zur Verfügung gestellt, wenn ich persönlich anwesend sein muss?

Im Regelfall müssen Sie bei dem Verfahren nicht persönlich anwesend sein.

Der Ausschuss für Entscheidungen über Entschädigungsleistungen für Opfer von Straftaten kann entscheiden, eine mündliche Verhandlung abzuhalten oder eine Partei oder einen Sachverständigen anzuhören. Gemäß den Vorschriften zum allgemeinen Verwaltungsverfahren haben Parteien, die kein Slowenisch sprechen und verstehen oder die Sprache aufgrund einer Behinderung nicht nutzen können, das Recht auf einen Dolmetscher, um dem Verfahren folgen zu können. Die Behörde ist dazu verpflichtet, die Antragsteller darüber zu informieren.

Nach dem Gesetz kann der Ausschuss aber auch die zuständige Behörde des anderen EU-Mitgliedstaats, in dem der Antragsteller einen Entschädigungsantrag gestellt hat, um Durchführung dieser Maßnahme bitten. In diesem Fall muss der Antragsteller nicht persönlich anwesend sein.

Werden meine ärztlichen Atteste aus meinem Heimatland akzeptiert oder anerkannt – oder wird mein Gesundheitszustand/meine Verletzung von medizinischen Sachverständigen dieses Landes untersucht?

Beigefügte ärztliche Atteste werden angenommen oder anerkannt, wenn sie in Form einer beglaubigten Übersetzung auf Slowenisch vorgelegt werden.

Werden mir meine Reisekosten erstattet, wenn ich mich in diesem Land einer ärztlichen Untersuchung unterziehen muss?

Gemäß den Vorschriften zum allgemeinen Verwaltungsverfahren werden die Reisekosten nicht erstattet, wenn es sich um ein vom Antragsteller beantragtes Verfahren handelt.

Wie lange dauert es etwa, bis eine Entscheidung über Entschädigung durch die Behörde/Stelle ergeht?

Die gesetzliche Frist für den Erlass einer Entscheidung beträgt drei Monate ab Eingang des vollständigen Antrags. Normalerweise wird für das eigentliche Verfahren weniger als ein halbes Jahr benötigt. Das hängt von den jeweiligen Umständen ab.

In welcher Sprache erhalte ich die Entscheidung über meinen Antrag?

Die Entscheidung ergeht in slowenischer Sprache.

Wenn das Verfahren über die zuständige Behörde eines anderen EU-Mitgliedstaats zu führen ist, wird die Entscheidung zusammen mit dem von der Europäischen Kommission festgelegten, vorgeschriebenen Standardformular übermittelt, das in der Sprache des zuständigen Mitgliedstaats verfasst sein muss, an den es gesendet wird. Ein Teil des Standardformulars besteht auch aus einer Zusammenfassung der Entscheidung, einer Erklärung oder Anweisung in Bezug auf Rechtsmittel und einer Erklärung anderer Maßnahmen, die von dem Antragsteller erwartet werden.

Wie kann ich gegen die Entscheidung vorgehen, wenn ich nicht damit einverstanden bin?

Sie können die Entscheidung durch eine verwaltungsrechtliche Klage anfechten, die vom Verwaltungsgericht der Republik Slowenien entschieden wird.

Kann ich nach den Vorschriften des anderen Landes einen Rechtsbeistand (Unterstützung durch einen Rechtsanwalt) hinzuziehen?

In Verwaltungsverfahren, bei denen es unter anderem um die Vorbereitung eines Entschädigungsantrags geht, ist kein kostenloser Rechtsbeistand möglich.

Gemäß den Vorschriften zum allgemeinen Verwaltungsverfahren muss eine Amtsperson jedoch den Grundsatz des Schutzes der Rechte des Antragstellers beachten. Das heißt, dass sie es dem Antragsteller ermöglichen muss, seine Rechte auszuüben, dass sie ihn diesbezüglich informiert, ihn dazu auffordert, den Antrag auszufüllen, und alles entsprechend erläutern, um sicherzustellen, dass der Antragsteller nicht durch sein Nichtwissen oder seine fehlenden Kenntnisse an der Wahrnehmung seiner Rechte gehindert wird.

Der Antragsteller kann gegen die Entscheidung des Ausschusses klagen. In einem Verwaltungsrechtsstreit, bei dem es sich auch um ein Gerichtsverfahren handelt, haben Ausländer (die keinen Wohnsitz in der Republik Slowenien haben) unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit oder unter den Bedingungen und in den Fällen, die in für die Republik Slowenien bindenden internationalen Verträgen festgelegt sind, Anspruch auf kostenlosen Rechtsbeistand.

Gibt es Opferhilfeorganisationen in diesem Land, die mich in einem Fall mit grenzüberschreitendem Bezug bei meinem Antrag auf Entschädigung unterstützen?

Wir verfügen über keine diesbezüglichen Informationen.

Letzte Aktualisierung: 12/03/2019

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