Entschädigung durch den Täter

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Ein eigenes Formular für einen Privatbeteiligtenanschluss besteht nicht, die Erklärung kann formfrei erfolgen. In den bestehenden Protokollformularen für Zeug*innenvernehmungen wird abgefragt, ob die Person sich dem Strafverfahren als Privatbeteiligte*r anschließen möchte. Sofern dies bejaht und kurz begründet wird, ist dies für einen Privatbeteiligtenanschluss ausreichend.

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Wie kann ich eine Entschädigung oder andere Wiedergutmachung in einem (strafrechtlichen) Verfahren gegen eine*n Straftäter*in erwirken und wo muss ich meinen Antrag einreichen?

Ein Opfer einer Straftat hat das Recht, Ersatz des durch die Straftat erlittenen Schadens oder eine Entschädigung für die Beeinträchtigung seiner strafrechtlich geschützten Rechtsgüter zu begehren. Zur Geltendmachung seines Anspruchs kann das Opfer erklären, sich dem Strafverfahren anzuschließen. Durch diese Erklärung („Privatbeteiligtenanschluss“) wird das Opfer zur bzw. zum Privatbeteiligten im Strafverfahren. Wenn die Staatsanwaltschaft zu einem späteren Zeitpunkt von der Verfolgung zurücktritt, kann die bzw. der Privatbeteiligte im Wege der Subsidiaranklage das Verfahren weiterführen.

Je nach Verfahrenslage kann der Privatbeteiligtenanschluss entweder bei der Kriminalpolizei, der Staatsanwaltschaft oder bei Gericht formlos sowohl mündlich als auch schriftlich eingebracht werden (§ 67 Abs. 3 StPO).

Alternativ können Opfer ihre Ansprüche im Rahmen eines Zivilprozesses geltend machen.

Zu welchem Zeitpunkt sollte ich meinen Antrag im Strafverfahren vorbringen?

Der Privatbeteiligtenanschluss kann bis zum Schluss des Beweisverfahrens in der Hauptverhandlung abgegeben werden. Da damit bestimmte über die Opferrechte hinausgehende Beteiligungs- und Mitwirkungsrechte im Strafverfahren verbunden sind (z.B. Beweisantragsrecht, Recht auf Ladung zur Hauptverhandlung), kann ein Privatbeteiligtenanschluss bereits in einem frühen Verfahrensstadium sinnvoll sein.

Was kann ich in meinem Antrag vorbringen und wie sollte ich ihn vorbringen (Angabe eines Gesamtbetrags und/oder Aufschlüsselung der einzelnen Schäden, entgangene Gewinne und Zinsen)?

Im Privatbeteiligtenanschluss sind die geltend gemachten Ansprüche zu begründen. Bis zum Schluss des Beweisverfahrens in der Hauptverhandlung ist der Anspruch konkret zu beziffern. Dabei kann auch nur ein Teil des Schadens geltend gemacht werden.

Gibt es ein besonderes Formular für diese Anträge?

Ein eigenes Formular für einen Privatbeteiligtenanschluss besteht nicht, die Erklärung kann formfrei erfolgen. In den bestehenden Protokollformularen für Zeug*innenvernehmungen wird abgefragt, ob die Person sich dem Strafverfahren als Privatbeteiligte*r anschließen möchte. Sofern dies bejaht und kurz begründet wird, ist dies für einen Privatbeteiligtenanschluss ausreichend.

Welche Belege sollte ich mit meinem Antrag vorlegen?

Spätestens zur Verhandlung, aber am besten schon bei der Anzeige bzw. Vernehmung durch die Kriminalpolizei sollten vorhandene Beweismittel angegeben oder beigebracht werden. Dies sind beispielsweise:

  • Fotos,
  • Krankenbefunde,
  • Rechnungen,
  • Kostenvoranschläge etc.

Sind mit meinem Antrag Gerichtsgebühren oder andere Kosten verbunden?

Grundsätzlich entstehen im Strafverfahren für Privatbeteiligte (mit Ausnahme allfälliger Kosten gewählter Vertreter*innen) keine Kosten. Anderes gilt nur, wenn die bzw. der Privatbeteiligte das Strafverfahren durch eine wissentlich falsche Anzeige veranlasst hat oder bei Subsidiaranklage im Falle des Freispruchs der bzw. des Angeklagten.

Kann ich Rechtsbeistand vor und/oder während des Verfahrens erhalten? Kann ich Rechtsbeistand bekommen, wenn ich nicht in dem Land lebe, in dem das Verfahren stattfindet?

Im Strafverfahren gibt es für Privatbeteiligte keine Rechtsanwaltspflicht. Bestimmte Opfer, insbesondere solche, die durch die Straftat Gewalt oder gefährlicher Drohung ausgesetzt oder in ihrer sexuellen Integrität und Selbstbestimmung beeinträchtigt worden sein könnten, können juristische Prozessbegleitung (rechtliche Beratung und Vertretung durch eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt) verlangen, soweit dies zur Wahrung ihrer prozessualen Rechte unter größtmöglicher Bedachtnahme auf ihre persönliche Betroffenheit erforderlich ist (§ 66b Abs. 1 StPO). Diese juristische Prozessbegleitung ist für die Opfer kostenfrei.

Bei finanzieller Bedürftigkeit können auch andere Opfer die Beigebung einer Rechtsanwältin bzw. eines Rechtsanwaltes im Rahmen der Verfahrenshilfe beantragen, sofern dies im Interesse der Rechtspflege, insbesondere zur Durchsetzung der Ansprüche zur Vermeidung eines nachfolgenden Zivilverfahrens, erforderlich ist (§ 67 Abs. 7 StPO).

Im Zuge eines in Österreich geführten Strafverfahrens gilt dies auch für im Ausland lebende Personen sowie für Personen mit nicht österreichischer Staatsbürgerschaft.

In welchem Fall könnte das Strafgericht meinen Antrag gegen die bzw. den Täter*in ab- oder zurückweisen?

Der Privatbeteiligtenanschluss ist zurückzuweisen, wenn er offensichtlich unberechtigt ist, verspätet abgegeben wurde oder die Höhe des Schadenersatzes oder der Entschädigung nicht rechtzeitig beziffert wird (§ 67 Abs. 4 StPO). Über die Zurückweisung der Anschlusserklärung entscheidet bis zur Einbringung der Anklage die Staatsanwaltschaft, danach entscheidet das Gericht (§ 67 Abs. 5 StPO).

Endet die Hauptverhandlung mit Urteil, so hat das Gericht auch über geltend gemachte privatrechtliche Ansprüche zu entscheiden. Bei Freispruch der bzw. des Angeklagten muss der Privatbeteiligte mit seinen Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen werden, ein Privatbeteiligtenzuspruch kommt in diesem Fall nicht in Betracht. Bei Schuldspruch der bzw. des Angeklagten kann entweder (i) ein Zuspruch des geltend gemachten Anspruchs (zur Gänze oder teilweise) ergehen oder (ii) eine Verweisung auf den Zivilrechtsweg erfolgen. Eine Verweisung auf den Zivilrechtsweg trotz Schuldspruch der bzw. des Angeklagten erfolgt, wenn (und soweit) sich die privatrechtlichen Ansprüche trotz vollständiger Ermittlung der Entscheidungsgrundlagen als nicht berechtigt erweisen oder die Ergebnisse des Strafverfahrens keine ausreichende Grundlage für eine auch nur teilweise Beurteilung des privatrechtlichen Anspruchs bieten, es sei denn, dass die erforderlichen Entscheidungsgrundlagen durch eine die Entscheidung in der Schuld- und Straffrage nicht erheblich verzögernde Beweisaufnahme ermittelt werden können.

Eine Abweisung der privatrechtlichen Ansprüche ist im Strafverfahren nicht zulässig, das heißt die bzw. der Privatbeteiligte kann ihre bzw. seine Ansprüche noch vor dem Zivilgericht geltend machen.

Kann ich gegen eine solche Entscheidung Beschwerde einlegen oder anderweitig Wiedergutmachung erhalten?

Gegen die Zurückweisung des Privatbeteiligtenanschlusses durch die Staatsanwaltschaft kann Einspruch wegen Rechtsverletzung (§ 106 StPO), gegen die Zurückweisung durch das Gericht kann Beschwerde (§ 87 Abs. 1 StPO) erhoben werden.

Gegen die Verweisung auf den Zivilrechtsweg aufgrund eines Freispruchs des Angeklagten steht der bzw. dem Privatbeteiligten (eingeschränkt) die Nichtigkeitsbeschwerde bzw. Berufung wegen Nichtigkeit zu, bei Verweisung auf den Zivilrechtsweg trotz Verurteilung des Angeklagten kann Berufung wegen der privatrechtlichen Ansprüche erhoben werden.

Außerhalb des Strafverfahrens steht stets die Durchsetzung privatrechtlicher Ansprüche auf dem Zivilrechtsweg offen.

Wie kann ich dafür sorgen, dass das Urteil gegen die bzw. den Täter*in vollstreckt wird, wenn mir eine Entschädigung zugesprochen wurde, und wie kann ich sicherstellen, dass ich sie erhalte?

Gemäß § 1 Z 1 der Exekutionsordnung (EO) sind rechtskräftige Erkenntnisse der Strafgerichte über die privatrechtlichen Ansprüche Exekutionstitel im Sinne der EO. Jedes Exekutionsverfahren setzt einen gültigen Exekutionstitel voraus. Die Exekution ist beim zuständigen Bezirksgericht zu beantragen, woraufhin bei Vorliegen aller Voraussetzungen die Exekution mit Beschluss bewilligt wird. Auf Antrag der bzw. des Anspruchsberechtigten werden Vollzugshandlungen vorgenommen, z.B. Fahrnisse verwertet, Forderungen der bzw. dem betreibenden Gläubiger*in überwiesen oder Liegenschaften zwangsversteigert.

Die österreichische Justiz stellt unter dem folgenden Link für das Exekutionsverfahren Formulare zur Verfügung:

https://portal.justiz.gv.at/at.gv.justiz.formulare/Justiz/Exekution.aspx

Nach Bewilligung der Exekution wird das Exekutionsverfahren grundsätzlich von Amts wegen von einer bzw. einem Richter*in oder Rechtspfleger*in geführt. Die Vollzugshandlungen werden von Gerichtsvollzieher*innen gesetzt, die in Österreich Justizbedienstete sind. Die bzw. der Gläubiger*in wird nur zu weiteren Anträgen aufgefordert, wenn ohne diese dem Gericht oder der bzw. dem Gerichtsvollzieher*in die Weiterführung des Verfahrens nicht möglich ist oder wenn die Amtshandlung mit Kosten verbunden ist.

Die Exekution wird in der Regel so lange geführt, bis sie erfolgreich abgeschlossen oder eingestellt wurde, weil der Schuldner an die bzw. den Gläubiger*in während des Verfahrens seine Schuld gezahlt hat.

Letzte Aktualisierung: 16/05/2023

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