- Wie kann ich eine Entschädigung oder andere Wiedergutmachung in einem (strafrechtlichen) Verfahren gegen einen Straftäter erwirken und wo muss ich meinen Antrag einreichen?
- Zu welchem Zeitpunkt sollte ich meinen Antrag im Strafverfahren vorbringen?
- Was kann ich in meinem Antrag vorbringen und wie sollte ich ihn vorbringen (Angabe eines Gesamtbetrags und/oder Aufschlüsselung der einzelnen Schäden, entgangene Gewinne und Zinsen)?
- Gibt es ein besonderes Formular für diese Anträge?
- Welche Belege sollte ich mit meinem Antrag vorlegen?
- Sind mit meinem Antrag Gerichtsgebühren oder andere Kosten verbunden?
- Kann ich Rechtsbeistand vor und/oder während des Verfahrens erhalten? Kann ich Rechtsbeistand bekommen, wenn ich nicht in dem Land lebe, in dem das Verfahren stattfindet?
- In welchem Fall könnte das Strafgericht meinen Antrag gegen den Täter ab- oder zurückweisen?
- Kann ich gegen eine solche Entscheidung Beschwerde einlegen oder anderweitig Wiedergutmachung erhalten?
- Wie kann ich dafür sorgen, dass das Urteil gegen den Täter vollstreckt wird, wenn mir eine Entschädigung zugesprochen wurde, und wie kann ich sicherstellen, dass ich sie erhalte?
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Wie kann ich eine Entschädigung oder andere Wiedergutmachung in einem (strafrechtlichen) Verfahren gegen einen Straftäter erwirken und wo muss ich meinen Antrag einreichen?
Voraussetzung für die Geltendmachung ist nur ein sogenannter Adhäsionsantrag, in dem Gegenstand und Grund des Antrags bestimmt bezeichnet werden (s. zu den Einzelheiten Frage 3). Der Antrag kann bei der Polizei, bei der Staatsanwaltschaft oder bei dem zuständigen Gericht eingereicht werden (s. dazu Frage 2).
Zu welchem Zeitpunkt sollte ich meinen Antrag im Strafverfahren vorbringen?
Der Antrag kann schon mit Erstattung der Strafanzeige bei der Polizei schriftlich gestellt werden. Er kann aber auch später bei der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht schriftlich eingereicht oder zu Protokoll des/der Urkundsbeamten/in (bei der sog. Rechtsantragsstelle) erklärt werden. Eine mündliche Antragstellung ist auch in der Hauptverhandlung möglich.
Generell empfiehlt sich, den Antrag möglichst frühzeitig zu stellen, nicht zuletzt um ein Absehen von einer Entscheidung wegen erheblicher Verfahrensverzögerung zu vermeiden.
Was kann ich in meinem Antrag vorbringen und wie sollte ich ihn vorbringen (Angabe eines Gesamtbetrags und/oder Aufschlüsselung der einzelnen Schäden, entgangene Gewinne und Zinsen)?
In dem Antrag sollte eindeutig dargelegt werden, was Sie von dem Angeklagten verlangen und warum. Ein geforderter Geldbetrag als Ausgleich für einen finanziellen Schaden (z. B. Verdienstausfall, beschädigtes Eigentum) sollte in der Regel genau beziffert werden. Die Höhe eines Schmerzensgeldes kann dagegen in das Ermessen des Gerichts gestellt werden. Auch dann sollten aber zumindest eine ungefähre Größenordnung genannt und die Grundlagen für die Berechnung oder Schätzung des Schmerzensgeldes dargelegt werden. Die Tatsachen, die den Anspruch begründen sollen (z. B. die Schilderung der Straftat, Angaben zu den erlittenen Verletzungen und Vermögensschäden), müssen so vollständig wie möglich angegeben werden.
Gibt es ein besonderes Formular für diese Anträge?
Nein. Ein besonderes Formular ist nicht vorgesehen.
Ein Beispiel für einen Antrag im Adhäsionsverfahren können sie in der vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz herausgegebenen Opferfibel auf S. 59 (Beispiel 5) finden. Die Opferfibel zu Rechten von Verletzten und Geschädigten im Strafverfahren können Sie u.a. bei https://www.hilfe-info.de/ in der Rubrik „Publikationen“ hier aufrufen:
Welche Belege sollte ich mit meinem Antrag vorlegen?
Sie sollten alle verfügbaren Beweismittel, die für den Nachweis und die Geltendmachung Ihres Anspruchs wichtig sind, benennen oder Ihrem Antrag beifügen (z. B. Rechnungen, Atteste). Sie können aber auch ausdrücklich auf Ihre Angaben bei der Polizei (Anzeige, Zeugenaussage) oder auf die Anklageschrift Bezug nehmen.
Sind mit meinem Antrag Gerichtsgebühren oder andere Kosten verbunden?
Wird Ihnen als Antragsteller die beantragte Entschädigung zugesprochen, fallen für Sie keine Gerichtsgebühren an; ihre notwendigen Auslagen, zum Beispiel Verdienstausfall wegen Teilnahme an der Gerichtsverhandlung, trägt der/die Angeklagte.
Wird Ihrem Antrag nicht bzw. nur zum Teil entsprochen, nehmen Sie Ihren Antrag zurück oder sieht das Gericht von einer Entscheidung ab, entscheidet es nach pflichtgemäßem Ermessen, wer die entstandenen Auslagen des Gerichts und der Beteiligten (z. B. Anwaltskosten) trägt.
Selbst wenn der Entschädigungsantrag keinen Erfolg hat, müssen Sie als Verletzte oder Verletzter – anders als im Zivilprozess – jedenfalls keine Gerichtsgebühren zahlen.
Kann ich Rechtsbeistand vor und/oder während des Verfahrens erhalten? Kann ich Rechtsbeistand bekommen, wenn ich nicht in dem Land lebe, in dem das Verfahren stattfindet?
Einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin zu beauftragen, ist nicht zwingend erforderlich, kann sich aber im Einzelfall empfehlen. Das gilt beispielsweise, wenn ein komplexer Sachverhalt mit mehreren Täterinnen/Tätern zugrunde liegt, schwierige zivilrechtliche Haftungsfragen betroffen sind oder zuerkannte Ansprüche (z. B. ein Geldbetrag) nach der Gerichtsentscheidung im Wege der Zwangsvollstreckung durchgesetzt werden müssen. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen (insbesondere Bedürftigkeit) kann für die Zuziehung einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts Prozesskostenhilfe gewährt werden.
In welchem Fall könnte das Strafgericht meinen Antrag gegen den Täter ab- oder zurückweisen?
Das Gericht trifft keine Entscheidung über den Entschädigungsantrag, wenn der/die Angeklagte freigesprochen oder das Verfahren eingestellt wird, der Antrag unzulässig ist, dem Gericht unbegründet erscheint oder wenn der Antrag sich zur Erledigung im Strafverfahren – ausnahmsweise – nicht eignet.
Kann ich gegen eine solche Entscheidung Beschwerde einlegen oder anderweitig Wiedergutmachung erhalten?
Gegen den Beschluss, mit dem das Gericht von einer Entscheidung über den Antrag absieht, weil es die Voraussetzungen für eine Entscheidung über den Antrag nicht als gegeben ansieht, kann das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde eingelegt werden.
Wie kann ich dafür sorgen, dass das Urteil gegen den Täter vollstreckt wird, wenn mir eine Entschädigung zugesprochen wurde, und wie kann ich sicherstellen, dass ich sie erhalte?
Adhäsionsurteile und im Adhäsionsverfahren geschlossene Vergleiche können nach den allgemeinen Vorschriften für die Zwangsvollstreckung vollstreckt werden. Die Zwangsvollstreckung erfolgt auf Grund einer vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils oder des geschlossenen Vergleichs, die der Urkundsbeamte des Strafgerichts erteilt.
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