- Wie kann ich eine Entschädigung oder andere Wiedergutmachung in einem (strafrechtlichen) Verfahren gegen einen Straftäter erwirken und wo muss ich meinen Antrag einreichen?
- Zu welchem Zeitpunkt sollte ich meinen Antrag im Strafverfahren vorbringen?
- Was kann ich in meinem Antrag vorbringen und wie sollte ich ihn vorbringen (Angabe eines Gesamtbetrags und/oder Aufschlüsselung der einzelnen Schäden, entgangene Gewinne und Zinsen)?
- Gibt es ein besonderes Formular für diese Anträge?
- Welche Belege sollte ich mit meinem Antrag vorlegen?
- Sind mit meinem Antrag Gerichtsgebühren oder andere Kosten verbunden?
- Kann ich Rechtsbeistand vor und/oder während des Verfahrens erhalten? Kann ich Rechtsbeistand bekommen, wenn ich nicht in dem Land lebe, in dem das Verfahren stattfindet?
- In welchem Fall könnte das Strafgericht meinen Antrag gegen den Täter ab- oder zurückweisen?
- Kann ich gegen eine solche Entscheidung Beschwerde einlegen oder anderweitig Wiedergutmachung erhalten?
- Wie kann ich dafür sorgen, dass das Urteil gegen den Täter vollstreckt wird, wenn mir eine Entschädigung zugesprochen wurde, und wie kann ich sicherstellen, dass ich sie erhalte?
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Wie kann ich eine Entschädigung oder andere Wiedergutmachung in einem (strafrechtlichen) Verfahren gegen einen Straftäter erwirken und wo muss ich meinen Antrag einreichen?
Während des Vorverfahrens sollten Sie Ihre Absicht, dem Strafverfahren als Zivilpartei (politikós enágon) beizutreten, erklären, wenn Sie bei der zuständigen Staatsanwaltschaft oder Polizeibehörde Beschwerde einlegen. In diesem Fall sollten Sie die Erklärung im Rahmen der Beschwerde selbst abgeben. Sie können die Erklärung auch während der strafrechtlichen Ermittlungen abgeben, indem Sie der Polizei, dem Staatsanwalt oder den Ermittlungsbehörden in einem separaten Dokument (dikógrafo) eine entsprechende Mitteilung machen. Sie können Ihre Absicht sogar direkt dem Gericht erklären, solange es noch nicht mit der Beweisaufnahme begonnen hat (Artikel 63, 82 und 83 Strafprozessordnung).
Zu welchem Zeitpunkt sollte ich meinen Antrag im Strafverfahren vorbringen?
A) Während des Vorverfahrens wie oben beschrieben (Artikel 83 der Strafprozessordnung).
B) Bei Gericht mit einer einfachen mündlichen Erklärung, die Sie vor Beginn der Beweisaufnahme ohne Notwendigkeit eines schriftlichen Vorverfahrens abgeben, wenn Sie für infolge der gegen Sie verübten Straftat erlittene Schmerzen, Leiden und sonstige immaterielle Schäden Entschädigung fordern, oder durch Zustellung einer Mitteilung an den Beschuldigten mindestens fünf Tage vor Verhandlungsbeginn, wenn Sie Ersatz für Sachschäden fordern (Artikel 66, 67 und 83 Strafprozessordnung).
Was kann ich in meinem Antrag vorbringen und wie sollte ich ihn vorbringen (Angabe eines Gesamtbetrags und/oder Aufschlüsselung der einzelnen Schäden, entgangene Gewinne und Zinsen)?
Ihre Absichtserklärung über den Beitritt zum Strafverfahren als Zivilpartei muss prinzipiell eine Zusammenfassung des Sachverhalts und die Gründe enthalten, auf die Sie Ihren Anspruch auf Verfahrensbeitritt stützen. Außerdem ist darin ein Zustellungsbevollmächtigter im Bezirk des angerufenen Gerichts zu benennen, falls Sie dort nicht Ihren ständigen Aufenthalt haben.
Betrifft Ihre Absichtserklärung über den Beitritt zum Strafverfahren als Zivilpartei eine Entschädigung für Schmerzen, Leiden und sonstige immaterielle Schäden, so ist kein schriftliches Verfahren vonnöten. In solchen Fällen beantragt die Zivilpartei in der Regel einen symbolischen Betrag und nicht die geforderte Gesamtsumme. Erklärt das Gericht den Angeklagten für schuldig, ordnet es die Zahlung dieses symbolischen Betrags als Entschädigung an. Den Restbetrag müssen Sie durch eine separate Klage vor einem Zivilgericht geltend machen. Betrifft Ihr Antrag den Ersatz eines infolge der Straftat erlittenen Sachschadens, müssen Sie dies dem Beschuldigten mindestens fünf Tage vor Verhandlungsbeginn mitteilen und dabei die einzelnen Schadensposten aufführen.
Gibt es ein besonderes Formular für diese Anträge?
Nein, es gibt kein besonderes Formular. Ihre Erklärung muss alle vorstehend genannten Punkte enthalten. Wie oben dargelegt, ist ein besonderes Vorverfahren nur erforderlich, wenn das Strafgericht in Bezug auf den Ersatz eines Sachschadens angerufen wird. In diesem Fall muss der Beschuldigte fünf Tage vor Verhandlungsbeginn benachrichtigt werden.
Welche Belege sollte ich mit meinem Antrag vorlegen?
Vor Verhandlungsbeginn sind alle Unterlagen einzureichen, die Ihren Anspruch begründen, d. h. ärztliche Bescheinigungen, Erklärungen, Angaben zu Zeugen und sonstiges Beweismaterial.
Sind mit meinem Antrag Gerichtsgebühren oder andere Kosten verbunden?
Sie müssen für die Zivilklage eine Gebühr von 40 EUR entrichten (Artikel 63 Strafprozessordnung in der geltenden Fassung).
Kann ich Rechtsbeistand vor und/oder während des Verfahrens erhalten? Kann ich Rechtsbeistand bekommen, wenn ich nicht in dem Land lebe, in dem das Verfahren stattfindet?
Das Gesetz (Artikel 41 ff. des Gesetzes 4689/2020) sieht für Bürger eines EU-Mitgliedstaats, Drittstaatsangehörige und Staatenlose mit geringem Einkommen einen Rechtsbeistand bzw. Prozesskostenhilfe vor, wenn sie ihren rechtmäßigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in der Europäischen Union haben. In Zivil- und Handelssachen gelten als Bürger mit geringem Einkommen Personen, deren jährliches Familieneinkommen nicht mehr als zwei Drittel des gesetzlich festgelegten persönlichen Mindesteinkommens beträgt. Bei Familienstreitsachen bleibt das Einkommen der anderen Streitpartei unberücksichtigt. Opfer der in Artikel 41 Absatz 3 des Gesetzes 4689/2020 genannten Straftaten haben ebenfalls Anspruch auf Prozesskostenhilfe in Bezug auf strafrechtliche oder zivilrechtliche Ansprüche.
In welchem Fall könnte das Strafgericht meinen Antrag gegen den Täter ab- oder zurückweisen?
Kommt das Gericht zu dem Schluss, dass die Strafverfolgung eingestellt oder aus irgendeinem Grund abgewiesen werden sollte, kann es die Zivilklage nicht prüfen. Es weist eine Zivilklage auch dann ab, wenn sie nicht wie oben beschrieben rechtmäßig eingereicht wurde, wenn sie keine Rechtsgrundlage hat oder wenn der Anspruch unbegründet ist, weil Sie beispielsweise nicht unmittelbar aufgrund der Straftat zu Schaden gekommen sind oder nicht selbst Inhaber des Rechtsanspruchs sind.
Kann ich gegen eine solche Entscheidung Beschwerde einlegen oder anderweitig Wiedergutmachung erhalten?
Im Falle einer Straftat mittlerer Schwere (plimmélima) können Sie gegen einen Freispruch durch das Gericht für Bagatellstrafsachen, das ein- oder dreiköpfige Gericht erster Instanz oder das Berufungsgericht ein ordentliches Rechtsmittel (éfesi) dann einlegen, wenn Sie zur Zahlung von Schadensersatz und Kosten verpflichtet werden, allerdings nur aus diesem Grund (Artikel 486 Absatz 1 Buchstabe b Strafprozessordnung). Sie können auch gegen eine Verurteilung des Angeklagten ein ordentliches Rechtsmittel einlegen, wenn und insoweit das Gericht Ihren Anspruch wegen fehlender Rechtsgrundlage abweist oder Ihnen eine finanzielle oder materielle Entschädigung zuspricht, sofern der geforderte Betrag bei einem Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts für Bagatellstrafsachen 100 EUR, bei einem Rechtsmittel gegen das Urteil des einköpfigen Gerichts erster Instanz oder des einköpfigen Jugendgerichts 250 EUR und bei einem Rechtsmittel gegen das Urteil des dreiköpfigen Gerichts erster Instanz oder des dreiköpfigen Jugendgerichts 500 EUR übersteigt. Sie können ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel (anaíresi) gegen einen Schuldspruch des Angeklagten einlegen, soweit damit Ihr Anspruch wegen fehlender Rechtsgrundlage abgewiesen wird (Artikel 505 Strafprozessordnung). Gleiches gilt im Falle eines Freispruchs, wenn Sie zur Zahlung von Schadensersatz und Kosten verpflichtet wurden (Artikel 506 Strafprozessordnung).
Wie kann ich dafür sorgen, dass das Urteil gegen den Täter vollstreckt wird, wenn mir eine Entschädigung zugesprochen wurde, und wie kann ich sicherstellen, dass ich sie erhalte?
Mit der vom Strafgericht gewährten Entschädigung wird im Grunde über einen zivilrechtlichen Anspruch entschieden. Der Entschädigungsanspruch wird daher im Wege des Verfahrens für die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilsachen (anankastikí ektélesi) durchgesetzt.
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