- Wie kann ich eine Entschädigung oder andere Wiedergutmachung in einem (strafrechtlichen) Verfahren gegen einen Straftäter erwirken und wo muss ich meinen Antrag einreichen?
- Zu welchem Zeitpunkt sollte ich meinen Antrag im Strafverfahren vorbringen?
- Was kann ich in meinem Antrag vorbringen und wie sollte ich ihn vorbringen (Angabe eines Gesamtbetrags und/oder Aufschlüsselung der einzelnen Schäden, entgangene Gewinne und Zinsen)?
- Gibt es ein besonderes Formular für diese Anträge?
- Welche Belege sollte ich mit meinem Antrag vorlegen?
- Sind mit meinem Antrag Gerichtsgebühren oder andere Kosten verbunden?
- Kann ich Rechtsbeistand vor und/oder während des Verfahrens erhalten? Kann ich Rechtsbeistand bekommen, wenn ich nicht in dem Land lebe, in dem das Verfahren stattfindet?
- In welchem Fall könnte das Strafgericht meinen Antrag gegen den Täter ab- oder zurückweisen?
- Kann ich gegen eine solche Entscheidung Beschwerde einlegen oder anderweitig Wiedergutmachung erhalten?
- Wie kann ich dafür sorgen, dass das Urteil gegen den Täter vollstreckt wird, wenn mir eine Entschädigung zugesprochen wurde, und wie kann ich sicherstellen, dass ich sie erhalte?
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Wie kann ich eine Entschädigung oder andere Wiedergutmachung in einem (strafrechtlichen) Verfahren gegen einen Straftäter erwirken und wo muss ich meinen Antrag einreichen?
Im Rahmen eines Strafverfahrens hat das Opfer insbesondere die Möglichkeit, während der Gerichtsverhandlung nach der Anklageerhebung einen zivilrechtlichen Anspruch auf Ersatz eines aufgrund einer Straftat entstandenen Schadens oder Verlusts geltend zu machen. Der Antrag kann auf Schadenersatz, Rückgabe eines Gegenstands oder eine Geldzahlung gestellt werden. Das Opfer kann den Antrag beim Gericht erster Instanz bis zum Zeitpunkt des Verfahrensschritts vorbringen, bei dem es erstmals vor Gericht erscheint. Das Gericht informiert das Opfer über die entsprechenden Verfahrensschritte. Bringt das Opfer seinen Antrag nicht vor, werden etwaige Begründungen für dieses Versäumnis später nicht akzeptiert.
Für zivilrechtliche Anträge gelten gesetzlich festgelegte Formvorschriften. Der Antrag muss Folgendes beinhalten: Angaben zum Beschuldigten, gegen den das Opfer den zivilrechtlichen Anspruch geltend macht, ein ausdrückliches Ersuchen um Entscheidung des Gerichts in der Sache und insbesondere über den geforderten Betrag bzw. die geforderte Menge, die Rechtsgrundlage des Antrags, die dem geltend gemachten Recht und dem Entscheidungsersuchen zugrunde liegenden Tatsachen, sowie Art und Ort der Entschädigungsleistung für den Fall, dass das Gericht in der Zivilsache entscheidet.
Darüber hinaus kann das Opfer die Geltendmachung eines zivilrechtlichen Anspruchs auch vor der Anklageerhebung, d. h. vor der gerichtlichen Verhandlung eines Strafverfahrens ankündigen. Kommt es zur Anklageerhebung, dann übermittelt die Staatsanwaltschaft die entsprechende Erklärung des Opfers an das Gericht.
Das Gericht entscheidet im Rahmen des Strafverfahrens in der Sache über die Zivilklage. Ist dies aus gesetzlichen Gründen nicht möglich, verweist es die Klage auf einen anderen Rechtsbehelf, mit der Folge, dass der Anspruch in einem Strafverfahren nicht geltend gemacht werden kann.
Zu welchem Zeitpunkt sollte ich meinen Antrag im Strafverfahren vorbringen?
Eine Zivilklage kann nach der Anklageerhebung eingereicht werden; die Geltendmachung eines zivilrechtlichen Anspruchs kann jedoch schon vor der Anklageerhebung während der Ermittlungen angekündigt werden.
Was kann ich in meinem Antrag vorbringen und wie sollte ich ihn vorbringen (Angabe eines Gesamtbetrags und/oder Aufschlüsselung der einzelnen Schäden, entgangene Gewinne und Zinsen)?
In der Strafprozessordnung sind die wesentlichen Elemente eines zivilrechtlichen Antrags dargelegt. Bestimmte Formvorschriften gelten jedoch nicht.
Hinsichtlich der Sache kann der zivilrechtliche Antrag auf Schadenersatz, die Rückgabe eines Gegenstands oder eine Geldzahlung gestellt werden. Im zivilrechtlichen Antrag ist die Identität des Beschuldigten anzugeben, gegen den sich der Anspruch richtet. Außerdem muss das Gericht ausdrücklich um eine Entscheidung ersucht werden. Im Vorbringen sind der geforderte Betrag bzw. die geforderte Menge anzugeben. In diesem Zusammenhang kann für Schäden, die dem Geschädigten unmittelbar infolge der Straftat entstanden sind, auch eine zivilrechtliche Entschädigung beantragt werden. Neben der Wertminderung von Vermögenswerten gehören dazu auch gegebenenfalls entgangene Einnahmen und Zinsen aus dem Schadenersatzanspruch. Ferner sind im Antrag das vom Geschädigten geltend gemachte Recht und die Antragsbegründung anzugeben.
Enthält die Zivilklage nicht die drei vorstehend genannten wesentlichen und für eine Gerichtsentscheidung erforderlichen Elemente (Identität des Beschuldigten, ausdrückliches Ersuchen und geltend gemachtes Recht), verweist das Gericht den Antrag nach Feststellung dieser Mängel unverzüglich auf einen anderen Rechtsbehelf.
Gleiches tritt ein, wenn andere Elemente einer Zivilklage fehlen (die dem Antrag und dem geltend gemachten Recht zugrunde liegenden Tatsachen, Angaben zu Art und Ort der Zahlung), jedoch mit dem Unterschied, dass das Gericht den Fall erst in seiner endgültigen Entscheidung und nicht sofort nach Feststellung der Mängel weiterverweist.
Gibt es ein besonderes Formular für diese Anträge?
Das Gesetz sieht für solche Anträge kein Formular vor.
Welche Belege sollte ich mit meinem Antrag vorlegen?
Das Gesetz schreibt nicht vor, welche Belege zur Begründung eines Antrags benötigt werden. Befasst sich ein Gericht mit einem zivilrechtlichen Antrag und setzt es diesen durch, so werden die in der Fallakte enthaltenen Unterlagen von Amts wegen unabhängig davon berücksichtigt, ob die Belege vom Opfer vorgelegt wurden oder aus anderer Quelle stammen. Die Beweiskraft der Belege ist nicht gesetzlich geregelt. Alle gesetzlich vorgesehenen Belege können in Strafverfahren frei verwendet werden.
Somit schreibt das Gesetz – abgesehen von der Pflicht zur Vorlage von Tatsachen zur Begründung des Anspruchs – nicht vor, welche Belege zur Begründung einer Zivilklage beigebracht werden müssen.
Sind mit meinem Antrag Gerichtsgebühren oder andere Kosten verbunden?
Stellt ein Geschädigter im Rahmen eines Strafverfahrens einen zivilrechtlichen Antrag, dann kommt er auf dieser Grundlage nur für die mit dem Antrag und der Rechtsmitteleinlegung verbundenen Kosten auf. Allerdings hat das Opfer in dem Fall ein Recht auf Zahlungsaufschub und ist dadurch von der Vorauszahlung der Gebühren befreit.
Die Kosten werden grundsätzlich anhand des Wertes des Gegenstands der Zivilklage zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung errechnet. Die Gebühr beträgt 6 % der Berechnungsgrundlage, jedoch mindestens 15 000 HUF und höchstens 1 500 000 HUF.
Kann ich Rechtsbeistand vor und/oder während des Verfahrens erhalten? Kann ich Rechtsbeistand bekommen, wenn ich nicht in dem Land lebe, in dem das Verfahren stattfindet?
Das Gericht, die Staatsanwaltschaft und die Ermittlungsbehörde sind verpflichtet, das Opfer über seine Rechte und Pflichten aufzuklären. Ist darüber hinaus eine spezialisierte Rechtsberatung erforderlich oder muss ein Vorbringen (Ersuchen, Antrag, Protokoll, Strafantrag o. Ä.) erstellt werden, damit ein Verfahren zur Wiedergutmachung eines Schadens eingeleitet wird, der aufgrund einer Straftat oder einer Verletzung von Rechten oder Interessen infolge einer Straftat entstanden ist, stellt der Staat dem Opfer auf Wunsch einen Rechtsbeistand zur Seite oder bietet ihm eine Rechtsberatung an. Die Kosten für diese Leistungen trägt anstelle des Opfers der Staat, wenn das verfügbare monatliche Nettoeinkommen des Opfers die Höhe der Mindestrente nicht übersteigt und das Opfer kein Vermögen besitzt, oder wenn die Verwendung eines solchen Vermögens im Vergleich zu dem durch die Rechtsberatung zu erwartenden Vorteil unverhältnismäßig wäre. Die Rechte des Opfers gelten unabhängig von Staatsangehörigkeit und Wohnsitz.
In welchem Fall könnte das Strafgericht meinen Antrag gegen den Täter ab- oder zurückweisen?
Das Gericht weist die Durchsetzung eines zivilrechtlichen Anspruchs in Strafverfahren zurück, indem es den Anspruch in den unten genannten gesetzlich vorgesehenen Fällen an einen anderen Rechtsbehelf verweist. Der Anspruch des Opfers kann dann nicht in einem Strafverfahren durchgesetzt werden, sondern muss in einem Zivilverfahren verhandelt werden. Das Gericht verweist einen Zivilanspruch auf einen anderen Rechtsbehelf, wenn die Verantwortlichkeit des nach dem Strafrecht oder wegen einer geringfügigen Straftat Angeklagten aufgrund der Einstellung des Verfahrens oder eines Freispruchs nicht festgestellt wurde. Die gleiche Folge tritt ein, wenn die Durchsetzung eines zivilrechtlichen Anspruchs gesetzlich ausgeschlossen ist oder der entsprechende Antrag zu spät gestellt wurde. In Fällen bestimmter Eigentumsdelikte gegen Immobilien, in denen das Opfer als provisorische Maßnahme zusätzlich die Räumung der Immobilie beantragt hat, kann ein gleichzeitig eingereichter zivilrechtlicher Antrag nicht im Rahmen des Strafverfahrens verhandelt werden. Zivilrechtliche Ansprüche können auch dann nicht im Strafverfahren durchgesetzt werden, wenn ein Hinderungsgrund nach der Zivilprozessordnung vorliegt. Ein solches Hindernis kann vorliegen, wenn das Opfer einen Antrag auf Ausschluss des Richters oder des Gerichts aus Gründen stellt, die in der Zivilprozessordnung festgelegt aber nicht in der Strafprozessordnung aufgeführt sind. Gleiches gilt, wenn in einer anderen auf denselben Sachverhalt gestützten Sache die Rechtsfolgen des Antrags wirksam geworden sind, wenn ein rechtskräftiges Urteil ergangen ist oder wenn das Opfer oder der Beschuldigte nicht die für ein Zivilverfahren erforderliche Rechtsfähigkeit besitzt. Gerichtlich nicht durchsetzbare zivilrechtliche Ansprüche können ebenfalls nicht in einem Strafverfahren durchgesetzt werden. Ist der Zivilkläger kein Opfer im Sinne der Strafprozessordnung, kann er seinen Anspruch im Strafverfahren nicht geltend machen. Ferner kann in einem Strafverfahren nicht über eine im Rahmen eines Zivilverfahrens erzielte Einigung zwischen Opfer und Beschuldigtem entschieden werden. Darüber hinaus kann nicht über einen zivilrechtlichen Anspruch in der Sache entschieden werden, wenn das Strafverfahren dadurch erheblich verzögert würde oder dies aus anderen Gründen ausgeschlossen ist. Außerdem wird in Strafverfahren nicht über zivilrechtliche Ansprüche entschieden, die nicht den Vorschriften entsprechen. Sie werden daraufhin vom Gericht an andere Rechtsbehelfe zur Wiedergutmachung verwiesen.
Kann ich gegen eine solche Entscheidung Beschwerde einlegen oder anderweitig Wiedergutmachung erhalten?
Der Verweis des zivilrechtlichen Anspruchs an andere Rechtsbehelfe zur Wiedergutmachung ist nicht anfechtbar.
Die Befriedigung eines zivilrechtlichen Anspruchs in Strafverfahren kann durch eine Reihe anderer Entschädigungsmaßnahmen erleichtert werden. Diesen Maßnahmen ist gemeinsam, dass der zivilrechtliche Anspruch des Opfers nicht gerichtlich durchgesetzt wird. Stattdessen hat die Staatsanwaltschaft in bestimmten Fällen die Möglichkeit, die Befriedigung des zivilrechtlichen Anspruchs durch den Beschuldigten mit dessen Einverständnis zu erwirken, was unter Umständen zur Herabsetzung der Strafe oder zur Einstellung des Strafverfahrens führt. Es liegt grundsätzlich im Ermessen der Staatsanwaltschaft, Maßnahmen dieser Art zu ergreifen; das Opfer hat jedoch das Recht, Entscheidungen in diesem Sinne zu beantragen. Dazu gehören die Aussetzung des Verfahrens zur Durchführung einer Mediation, eine bedingte Aussetzung durch den Staatsanwalt sowie eine Vereinbarung oder ein Vergleich zwischen dem Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft. Zwar hat dies zur Folge, dass das Opfer seinen Anspruch nicht mit direkten staatlichen Zwangsmaßnahmen durchsetzen kann, doch der Beschuldigte ist möglicherweise wesentlich eher bereit, den Anspruch des Opfers freiwillig zu befriedigen.
Wie kann ich dafür sorgen, dass das Urteil gegen den Täter vollstreckt wird, wenn mir eine Entschädigung zugesprochen wurde, und wie kann ich sicherstellen, dass ich sie erhalte?
Zur Sicherung eines zivilrechtlichen Anspruchs kann das Opfer einen Antrag auf vorsorgliche Beschlagnahme des dem Opfer zustehenden Eigentums oder Vermögens des Beschuldigten stellen, bevor im Strafverfahren über den Zivilanspruch entschieden wird. Dies ist noch vor der Anklageerhebung möglich, wenn das Opfer die Geltendmachung eines zivilrechtlichen Anspruchs angekündigt hat und die entsprechende Erklärung den Formvorschriften einer Zivilklage entspricht. In diesem Fall können das Gericht oder, wenn eine Verzögerung unzumutbar wäre, die Staatsanwaltschaft oder die Ermittlungsbehörde die vorsorgliche Beschlagnahme provisorisch anordnen.
Auf Wunsch des Opfers, das die Vollstreckung beantragt hat, erlässt das Gericht nach der Bestätigung des zivilrechtlichen Anspruchs in einer endgültigen Entscheidung einen Vollstreckungstitel. Kann der Vollstreckungstitel zur Befriedigung des Anspruchs noch nicht erlassen werden und geht das Opfer, das die Vollstreckung beantragt, davon aus, dass der Anspruch zu einem späteren Zeitpunkt nicht durchsetzbar ist, kann das Gericht auf Antrag des Opfers vorsorglich die geforderten Geldbeträge sichern oder bestimmte Gegenstände beschlagnahmen.
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