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Entschädigung durch den Täter

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Wie kann ich eine Entschädigung oder andere Wiedergutmachung in einem (strafrechtlichen) Verfahren gegen einen Straftäter erwirken und wo muss ich meinen Antrag einreichen?

Der Täter ist verpflichtet, das Opfer für den verursachten Schaden zu entschädigen. Gemäß Artikel 185 des Strafgesetzbuches ist für alle Straftaten nach den zivilrechtlichen Bestimmungen Entschädigung zu leisten. Hatte eine Straftat einen materiellen oder immateriellen Schaden zur Folge, sind der Täter sowie jede andere Person, die zivilrechtlich für das Handeln des Täters haftet, schadenersatzpflichtig. Im Zivilrecht zählen die durch eine Straftat verursachten Schäden zu den Fällen, in denen Ersatz für immaterielle Schäden gefordert werden kann (Artikel 2059 des Zivilgesetzbuchs).

Das Opfer hat zwei Möglichkeiten, um Entschädigung für den erlittenen Schaden zu fordern.

Es kann sich dem Strafverfahren im Adhäsionsverfahren anschließen und so seinen zivilrechtlichen Anspruch im Rahmen des Strafverfahrens geltend machen (costituzione di parte civile): Am Ende des Strafverfahrens prüft das Strafgericht den Schaden und erkennt Schadenersatz zu oder stellt lediglich fest, dass ein Anspruch auf Schadenersatz besteht, und verweist die Parteien zur Festsetzung des geschuldeten Betrags an die Zivilgerichte. Artikel 74 der Strafprozessordnung sieht vor, dass während des Strafverfahrens jeder, der durch die Straftat einen Schaden erlitten hat, oder die Erben einer solchen Person gegen den Beschuldigten und jede zivilrechtlich haftbare Person einen zivilrechtlichen Anspruch auf Schadensersatz gemäß Artikel 185 des Strafgesetzbuchs geltend machen kann.

Alternativ kann das Opfer auch direkt zivilrechtlich vorgehen und bei den ordentlichen Zivilgerichten Schadenersatzansprüche geltend machen.

Das Verhältnis zwischen Zivil- und Strafsachen ist in Artikel 75 der Strafprozessordnung geregelt. Vor einem Zivilgericht erhobene Zivilklagen können in das Strafverfahren überführt werden, solange noch keine Entscheidung in der Sache ergangen ist, und zwar solange diese Entscheidung noch nicht rechtskräftig ist. In diesem Fall wird das Zivilverfahren eingestellt, und das Strafgericht entscheidet auch über die Kosten des Zivilverfahrens. Die Zivilklage wird vor dem Zivilgericht weiterverhandelt, wenn sie nicht in das Strafverfahren überführt wurde oder erhoben wurde, als kein Adhäsionsverfahren im Strafverfahren mehr möglich war. Wird vor den Zivilgerichten eine Zivilklage gegen einen Angeklagten in einem Strafverfahren erhoben, nachdem ein Adhäsionsverfahren im Strafverfahren eingeleitet wurde oder nachdem eine erstinstanzliche Verurteilung ergangen ist, wird das Zivilverfahren bis zur endgültigen Verurteilung ausgesetzt, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht.

Zu welchem Zeitpunkt sollte ich meinen Antrag im Strafverfahren vorbringen?

Ein Adhäsionsverfahren kann bis zur Voruntersuchung und auch noch danach im Strafverfahren eingeleitet werden, solange die in Artikel 484 der Strafprozessordnung vorgesehenen Maßnahmen im Vorfeld der Hauptverhandlung noch nicht abgeschlossen sind. Danach kann die Zivilklage nicht mehr mit dem Strafverfahren verbunden werden. Tritt ein Antragsteller im Adhäsionsverfahren dem Strafverfahren nach Ablauf der in Artikel 468 Absatz 1 der Strafprozessordnung vorgesehenen Frist für die Ladung von Zeugen, Sachverständigen und Beratern bei, kann er nicht von seinem Recht auf Vorlage von Zeugen-, Sachverständigen- oder Fachberaterlisten Gebrauch machen. Sobald er dem Strafverfahren beigetreten ist, tritt er als Beteiligter am Verfahren erster Instanz und allen etwaigen Berufungsverfahren auf, sofern er nicht ausgeschlossen wird oder sich freiwillig zurückzieht. Die Adhäsionsklage erlischt in zwei Fällen: 1) Wenn die Staatsanwaltschaft, der Beklagte oder eine zivilrechtlich haftbare Partei den Ausschluss des Antragstellers beantragt (Artikel 80 der Strafprozessordnung) oder das Gericht den Ausschluss des Antragstellers von Amts wegen anordnet (Artikel 81 der Strafprozessordnung), was bis zur Eröffnung des erstinstanzlichen Verfahrens jederzeit möglich ist. 2) Wenn die Adhäsionsklage durch mündliche oder schriftliche Erklärung des Antragstellers oder seines Sonderbevollmächtigten (procuratore speciale) zurückgezogen wird, was in jeder Verfahrensstufe möglich ist. Die Adhäsionsklage gilt als stillschweigend widerrufen, wenn keine Schriftsätze eingereicht werden oder eine Klage bei den Zivilgerichten eingereicht wird (Artikel 82 der Strafprozessordnung).

Was kann ich in meinem Antrag vorbringen und wie sollte ich ihn vorbringen (Angabe eines Gesamtbetrags und/oder Aufschlüsselung der einzelnen Schäden, entgangene Gewinne und Zinsen)?

In einer Adhäsionsklage können materielle oder immaterielle Schäden, medizinische Kosten, Kosten für eine Rechts- oder Fachberatung und andere belegte Ausgaben geltend gemacht werden, sofern diese Schäden auf die Straftat zurückzuführen sind.

Gibt es ein besonderes Formular für diese Anträge?

In italienischen Strafverfahren sind keine amtlichen Formulare vorgesehen, allerdings gelten folgende Vorschriften:

Der Antragsteller im Adhäsionsverfahren muss prozessfähig sein (capacità processuale). Die Erklärung des Antragstellers über seine Absicht, dem Strafverfahren im Adhäsionsverfahren beizutreten, ist bei der Kanzlei des zuständigen Gerichts einzureichen oder in der Verhandlung vorzulegen. Um zulässig zu sein, muss die Erklärung Folgendes beinhalten: a) die Personalien der natürlichen Person oder den Namen der Vereinigung oder Einrichtung, die als Zivilkläger auftreten möchten, sowie die Personalien ihres gesetzlichen Vertreters; b) die Personalien des Beklagten im Adhäsionsverfahren oder sonstige persönliche Daten, die der Personenfeststellung dienen; c) den vollständigen Namen des Rechtsanwalts des Antragstellers und Angaben zu seiner Handlungsvollmacht; d) die Antragsbegründung; e) die Unterschrift des Rechtsanwalts. Wird die Erklärung außerhalb einer Gerichtsverhandlung vorgebracht, ist der Antragsteller verpflichtet, die anderen Parteien davon in Kenntnis zu setzen. Die Erklärung ist für jede Partei ab dem Tag ihrer Zustellung wirksam. Wird die Handlungsvollmacht des Rechtsanwalts nicht unten oder am Rand der Erklärung über den Verfahrensbeitritt angebracht, sondern mittels eines der anderen in Artikel 100 Absätze 1 und 2 der Strafprozessordnung vorgesehenen Formulare übertragen, so ist sie bei der Kanzlei oder zusammen mit der Erklärung in der Gerichtsverhandlung vorzulegen.

Welche Belege sollte ich mit meinem Antrag vorlegen?

In einem Strafverfahren gilt die zivilrechtliche Adhäsionsklage als Nebenklage des Verfahrens, in dem über die Schuld oder Unschuld des Angeklagten entschieden wird. Es ist Sache der Staatsanwaltschaft, die Schuld des Beklagten zu beweisen. Der Antragsteller im Adhäsionsverfahren kann jedoch insbesondere im Hinblick auf die Art des erlittenen Schadens, den Umfang des Schadens usw. an der Beweisaufnahme mitwirken. Im Zivilverfahren hingegen liegt die Beweislast in der Regel beim Opfer, das den Umfang des erlittenen Schadens (z. B. durch ärztliche Atteste) nachweisen muss, wobei die Beweislast im Falle einer Rechtsvermutung zugunsten des Opfers aufgehoben werden kann.

Kann ich Rechtsbeistand vor und/oder während des Verfahrens erhalten? Kann ich Rechtsbeistand bekommen, wenn ich nicht in dem Land lebe, in dem das Verfahren stattfindet?

Staatliche Prozesskostenhilfe wird Personen gewährt, deren Jahreseinkommen eine bestimmte Schwelle nicht überschreitet. Sie wird italienischen und ausländischen Staatsangehörigen gewährt, sofern das Verfahren in Italien geführt wird. Dieser Sachverhalt wird durch den Präsidialerlass Nr. 115/2002 geregelt.

In welchem Fall könnte das Strafgericht meinen Antrag gegen den Täter ab- oder zurückweisen?

In Strafverfahren wird der zivilrechtliche Anspruch bei einem Freispruch des Angeklagten nicht zuerkannt. Wird während der Voruntersuchung die Anwendung einer vereinbarten Strafe beantragt (richiesta di applicazione di pena), ist ein Antrag auf Teilnahme am Strafverfahren im Adhäsionsverfahren für die Folgeverhandlung nicht zulässig. Ein solcher Antrag kann auch nicht während einer Verhandlung über einen Antrag auf Anwendung einer vereinbarten Strafe gestellt werden, wenn es sich um ein Verfahren über einen Einspruch gegen ein ohne Anhörung des Angeklagten ergangenes Urteil (opposizione a decreto penale) oder über einen Einspruch gegen die Anordnung eines Schnellverfahrens (opposizione a decreto di giudizio immediato) handelt. Auch in bestimmten anderen Fällen, z. B. bei Verhandlungen über Minderjährige, ist der Beitritt zum Strafverfahren im Adhäsionsverfahren gesetzlich ausgeschlossen.

Kann ich gegen eine solche Entscheidung Beschwerde einlegen oder anderweitig Wiedergutmachung erhalten?

Ist der Antragsteller am Ende des Verfahrens nach dem erstinstanzlichen Urteil bzw. der Rechtsmittelentscheidung der Ansicht, dass ihrer Schädigung in der endgültigen Entscheidung nicht ausreichend Rechnung getragen wird, kann er das Urteil – auch in diesem Fall über seinen Rechtsanwalt – anfechten, allerdings nur in Bezug auf die Teile oder Bestimmungen, die die der zivilrechtliche Schadenersatzklage betreffen. Durch das Folgeurteil kann das erstinstanzliche Urteil in Bezug auf seine zivilrechtlichen Aspekte (und somit in Bezug auf die Entschädigung) geändert werden. Die nachteilige Wirkung des Urteils in Bezug auf die Entschädigung kann dadurch aufgehoben werden, dies hat aber keine Auswirkungen auf die Feststellungen zur strafrechtlichen Verantwortung des Angeklagten: Wurde der Angeklagte in der Strafsache für nicht schuldig befunden, so ist er auch nach Änderung des Urteils zugunsten des Antragstellers weiterhin nicht schuldig. Folglich wird die Entscheidung des Strafgerichts in Bezug auf die strafrechtliche Verantwortung des Angeklagten aufrechterhalten, wenn ein Freispruch des Angeklagten nur vom Antragsteller im Adhäsionsverfahren angefochten wird. Es kann also ein objektiver und konkreter Konflikt zwischen den Feststellungen eines erstinstanzlichen Urteils einerseits, in dem der Angeklagte in strafrechtlicher Hinsicht freigesprochen wird, und den Feststellungen eines Berufungsurteils andererseits bestehen, das nach der Rechtsmitteleinlegung durch den Antragsteller ergeht und sich für die Beurteilung des Schadenersatzanspruchs auf denselben Sachverhalt stützt. Wie sich zeigen wird, ist dies ein äußerst heikles rechtstechnisches Thema.

Wie kann ich dafür sorgen, dass das Urteil gegen den Täter vollstreckt wird, wenn mir eine Entschädigung zugesprochen wurde, und wie kann ich sicherstellen, dass ich sie erhalte?

Auf Antrag des Antragstellers im Adhäsionsverfahren erklärt das Gericht in hinreichend begründeten Fällen seine Anordnung zur Rückerstattungs- und Schadenersatzpflicht für vorläufig vollstreckbar. Eine Anordnung zur Leistung einer vorläufigen ersten Zahlung (provvisionale) ist grundsätzlich sofort vollstreckbar. Sobald das Urteil vollstreckbar ist, kann es vom Antragsteller nach dem ordentlichen Zivilprozessrecht durchgesetzt werden.

Letzte Aktualisierung: 16/09/2021

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