- Wie kann ich eine Entschädigung oder andere Wiedergutmachung in einem (strafrechtlichen) Verfahren gegen einen Straftäter erwirken und wo muss ich meinen Antrag einreichen?
- Zu welchem Zeitpunkt sollte ich meinen Antrag im Strafverfahren vorbringen?
- Was kann ich in meinem Antrag vorbringen und wie sollte ich ihn vorbringen (Angabe eines Gesamtbetrags und/oder Aufschlüsselung der einzelnen Schäden, entgangene Gewinne und Zinsen)?
- Gibt es ein besonderes Formular für diese Anträge?
- Welche Belege sollte ich mit meinem Antrag vorlegen?
- Sind mit meinem Antrag Gerichtsgebühren oder andere Kosten verbunden?
- Kann ich Rechtsbeistand vor und/oder während des Verfahrens erhalten? Kann ich Rechtsbeistand bekommen, wenn ich nicht in dem Land lebe, in dem das Verfahren stattfindet?
- In welchem Fall könnte das Strafgericht meinen Antrag gegen den Täter ab- oder zurückweisen?
- Kann ich gegen eine solche Entscheidung Beschwerde einlegen oder anderweitig Wiedergutmachung erhalten?
- Wie kann ich dafür sorgen, dass das Urteil gegen den Täter vollstreckt wird, wenn mir eine Entschädigung zugesprochen wurde, und wie kann ich sicherstellen, dass ich sie erhalte?
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Wie kann ich eine Entschädigung oder andere Wiedergutmachung in einem (strafrechtlichen) Verfahren gegen einen Straftäter erwirken und wo muss ich meinen Antrag einreichen?
Der Antrag kann nur bei einem Zivilgericht eingereicht werden. Eine Klageerhebung im Strafverfahren ist nicht zulässig, es bestehen aber andere Möglichkeiten, um vor einem Strafgericht eine Wiedergutmachung zu erwirken.
Zu welchem Zeitpunkt sollte ich meinen Antrag im Strafverfahren vorbringen?
Ein Zivilverfahren gegen den Straftäter kann unabhängig von einem anhängigen Strafverfahren eingeleitet werden. Bitte beachten Sie aber, dass das Zivilverfahren unter Umständen bis zum endgültigen Abschluss des Strafverfahrens ausgesetzt wird. Reichen Sie den Antrag nach Abschluss eines Strafverfahrens ein, in dem der Straftäter verurteilt wird, führt das Zivilgericht keine erneute Beweisaufnahme durch, sondern erkennt die Feststellungen des Strafgerichts an.
Was kann ich in meinem Antrag vorbringen und wie sollte ich ihn vorbringen (Angabe eines Gesamtbetrags und/oder Aufschlüsselung der einzelnen Schäden, entgangene Gewinne und Zinsen)?
Sie können vor dem Zivilgericht sowohl für tatsächlich erlittene Verluste als auch für entgangene Gewinne eine Entschädigung beantragen. Sie sollten die vom Straftäter geforderten Beträge angeben und erklären, worauf sich die Beträge beziehen und wie Sie sie berechnet haben.
Gibt es ein besonderes Formular für diese Anträge?
Für solche Anträge gibt es kein besonderes Formular.
Welche Belege sollte ich mit meinem Antrag vorlegen?
Bei Vorlage einer Verurteilung sind keine weiteren Nachweise erforderlich. Das Zivilgericht ist an die Feststellungen des Strafgerichts gebunden. Sie können zusätzliche Schadensersatzforderungen stellen, sofern Sie nachweisen können, dass Ihr Anspruch begründet ist. Zur Bekräftigung der Gültigkeit Ihrer Ansprüche können Sie Zeugenerklärungen oder Belege wie Rechnungen und Gutachten vorlegen.
Sind mit meinem Antrag Gerichtsgebühren oder andere Kosten verbunden?
Für die Einreichung einer Zivilklage fallen in der Regel entsprechende Gerichtsgebühren an. Sie können aber eine Befreiung von den Gerichtsgebühren beantragen, wenn Sie nachweislich nicht dafür aufkommen können.
Kann ich Rechtsbeistand vor und/oder während des Verfahrens erhalten? Kann ich Rechtsbeistand bekommen, wenn ich nicht in dem Land lebe, in dem das Verfahren stattfindet?
Sollten Sie sich keinen Rechtsanwalt leisten können, haben Sie die Möglichkeit, einen gerichtlich bestellten Vertreter zu beantragen. Dazu sollten Sie einen Antrag an das Gericht stellen und Informationen über Ihre finanzielle Situation (auf einem besonderen Formular) beifügen.
Sie können auch dann eine Entschädigung beantragen, wenn Ihr ständiger Wohnsitz nicht in Polen ist.
In welchem Fall könnte das Strafgericht meinen Antrag gegen den Täter ab- oder zurückweisen?
Der Antrag kann nur bei einem Zivilgericht eingereicht werden. Das Gericht weist Ihren Antrag ab, wenn Sie nicht nachweisen, dass der Straftäter den Schaden verursacht hat, oder wenn Sie die geltend gemachte Schadenssumme nicht belegen. Liegt Ihrem Antrag hingegen eine strafrechtliche Verurteilung bei, in der die Schuld des Straftäters festgestellt wird, kann das Zivilgericht den Antrag nicht abweisen.
Kann ich gegen eine solche Entscheidung Beschwerde einlegen oder anderweitig Wiedergutmachung erhalten?
Sie können gegen das Urteil eines Zivilgerichts erster Instanz (sąd cywilny I instancji) vor einem zweitinstanzlichen Gericht (sąd II instancji) Rechtsmittel einlegen. Falls Sie nicht von einem Rechtsanwalt vertreten werden, informiert Sie das Gericht darüber, wie Sie Rechtsmittel einlegen können.
Im Strafverfahren haben Sie folgende Möglichkeiten, um eine Wiedergutmachung zu erwirken:
- Sie können beantragen, dass dem Straftäter eine Ausgleichsmaßnahme (Verpflichtung zur Wiedergutmachung des Schadens oder zur Entschädigung der erlittenen Verletzung) auferlegt wird; ist die Anordnung dieser Maßnahmen gegenüber dem Straftäter mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden, kann ihn das Gericht stattdessen zu einer Schadensersatzzahlung (nawiązka) verpflichten; der Antrag kann mündlich in einer Verhandlung oder schriftlich gestellt werden; Ihrem Antrag wird stattgegeben, wenn der Straftäter verurteilt wird, d. h. wenn er der Straftat, die den Ihnen entstandenen Schaden verursacht hat, für schuldig befunden wird;
- wird der Straftäter schuldig gesprochen und zu einer Haftstrafe auf Bewährung verurteilt, kann ihn das Gericht anweisen, den Ihnen infolge der Straftat entstandenen Schaden ganz oder teilweise wiedergutzumachen, sofern ihm keine Ausgleichsmaßnahme auferlegt wird;
- im Falle der bedingten Einstellung des Verfahrens ist das Gericht verpflichtet, den Straftäter zur vollständigen oder teilweisen Wiedergutmachung des Schadens anzuweisen.
Wie kann ich dafür sorgen, dass das Urteil gegen den Täter vollstreckt wird, wenn mir eine Entschädigung zugesprochen wurde, und wie kann ich sicherstellen, dass ich sie erhalte?
Wird der Straftäter zur Wiedergutmachung des Schadens angewiesen, erhalten Sie vom Gericht eine Kopie der entsprechenden Entscheidung. Kommt der Straftäter seiner Wiedergutmachungspflicht nicht nach und wurde er zu einer Haftstrafe auf Bewährung verurteilt, können Sie einen Antrag auf Strafvollstreckung stellen.
Wurde das Strafverfahren bedingt eingestellt und kommt der Straftäter seiner Wiedergutmachungspflicht nicht nach, muss er mit der Wiederaufnahme des Verfahrens und einer Verurteilung rechnen. Das Gericht entscheidet hierüber in einer Sitzung, an der Sie teilnehmen können.
Das zivilrechtliche Urteil, in dem Ihnen eine Entschädigung zugesprochen wurde, wird durch eine Vollzugsbehörde – d. h. durch den Gerichtsvollzieher (komornik) – vollstreckt.
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