Entschädigung durch den Täter

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Wie kann ich eine Entschädigung oder andere Wiedergutmachung in einem (strafrechtlichen) Verfahren gegen einen Straftäter erwirken und wo muss ich meinen Antrag einreichen?

In Portugal sind Anträge auf Entschädigung grundsätzlich im Rahmen des Strafverfahrens zu stellen. Die dem Strafverfahren zugrunde liegenden Straftatbestände können auch einen zivilrechtlichen Haftungsgrund darstellen, soweit sie Interessen verletzen, die nach dem Zivilrecht einen Anspruch auf Ersatz für Sachschäden begründen.

Die portugiesische Strafprozessordnung sieht den Grundsatz des Verfahrensbeitritts vor, wonach eine auf einer Straftat beruhende zivilrechtliche Schadensersatzklage im Rahmen des zugehörigen Strafverfahrens vorzubringen ist und nur in den gesetzlich und in der Strafprozessordnung vorgesehenen Fällen in einem gesonderten Verfahren vor einem Zivilgericht entschieden werden darf.

Eine Person mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, die in einem anderen Staat als ihrem Wohnsitzmitgliedstaat Opfer einer Straftat geworden ist, kann den Entschädigungsantrag bei der Behörde einreichen, die in ihrem Wohnsitzmitgliedstaat für die Prüfung solcher Anträge und die Entscheidung darüber zuständig ist. Diese Behörde ist verpflichtet, den Antrag an die zuständige Behörde des Staates zu übermitteln, in dem die Straftat begangen wurde.

Zu welchem Zeitpunkt sollte ich meinen Antrag im Strafverfahren vorbringen?

Möchte das Opfer einen Schadensersatzanspruch geltend machen, so hat es dies unmittelbar nach Vorbringen seiner Beschwerde oder vor Abschluss der Ermittlungen zu erklären. Daraufhin wird dem Opfer die Anklageschrift zugestellt und es hat 20 Tage Zeit, seinen Antrag einzureichen.

Auch wenn kein Schadensersatzanspruch geltend gemacht wurde, kann der Richter den Beschuldigten von Amts wegen und unter Berücksichtigung der Umstände des Opfers zur Zahlung von Schadensersatz für bestimmte Schäden verurteilen, sofern das Opfer dem nicht widerspricht.

Im Falle eines Gewaltverbrechens können Schadensersatzansprüche noch bis zu einem Jahr nach der endgültigen Entscheidung angemeldet werden.

War das Opfer zum Tatzeitpunkt minderjährig, so kann der Antrag bis zu einem Jahr nach Erreichen der Volljährigkeit bzw. nach der Volljährigkeitserklärung vorgebracht werden.

Was kann ich in meinem Antrag vorbringen und wie sollte ich ihn vorbringen (Angabe eines Gesamtbetrags und/oder Aufschlüsselung der einzelnen Schäden, entgangene Gewinne und Zinsen)?

In folgenden Fällen können Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden:

  • Sachbeschädigung: Hierzu zählen aufgrund der Straftat entstandene Schäden (z. B. Krankenhauskosten, ärztliche Beratung, Arzneimittel usw.) und entgangene Einnahmen (z. B. Einkommensausfälle wegen Erwerbsunfähigkeit);
  • psychische Schäden: Obwohl sich diese Schäden nicht finanziell bemessen lassen, können sie finanziell entschädigt werden (etwa bei Beeinträchtigungen des Wohlbefindens, der Würde oder der Ehre, die mit körperlichen Schmerzen, psychischer Belastung oder seelischem Leid einhergehen).

Gibt es ein besonderes Formular für diese Anträge?

Nein. Es genügt eine kurze Darstellung der dem Antrag zugrunde liegenden Tatsachen mit Angabe des entstandenen Schadens und des entsprechenden Werts.

Anträge mit einem geltend gemachten Betrag von über 5000 EUR unterliegen einer Gerichtsgebühr und sind von einem Rechtsanwalt vorzubringen.

Entschädigung durch den Staat

  1. Im Falle eines Gewaltverbrechens kann der Staat eine Vorauszahlung leisten. Dazu muss ein gesondertes Formular unter Angabe der beantragten Entschädigungssumme ausgefüllt werden; außerdem sind bestimmte Unterlagen beizufügen, unter anderem die Steuererklärung des Opfers und des Antragstellers (wenn es sich dabei nicht um dieselbe Person handelt) für das Jahr vor dem Tatzeitpunkt, sowie Belege für die im Formular genannten Kosten.
  2. In Fällen von häuslicher Gewalt kann der Staat eine Vorauszahlung leisten. Dazu muss ein gesondertes Formular< ausgefüllt werden, dem die unter Punkt a genannten Unterlagen beizufügen sind.

Welche Belege sollte ich mit meinem Antrag vorlegen?

Das Opfer hat sämtliche Unterlagen vorzulegen, die den entstandenen Schaden belegen (siehe Abschnitt 1.1). Ferner sind Zeugen zu benennen, die bestätigen und bekräftigen können, dass das Opfer die angegebenen Schäden erlitten hat.

Sind mit meinem Antrag Gerichtsgebühren oder andere Kosten verbunden?

Bei Anträgen mit einem Wert von weniger als 5000 EUR fallen keine Gebühren an, und das Opfer kann den Antrag selbst einreichen.

Anträge mit einem Wert von über 5000 EUR sind von der anwaltlichen Vertretung des Opfers einzureichen und unterliegen einer Gerichtsgebühr, sofern das Opfer nicht Prozesskostenhilfe erhält.

Bei Gewaltverbrechen und in Fällen von häuslicher Gewalt wird der Antrag auf Vorauszahlung an die Kommission für den Schutz der Opfer von Gewalttaten (Comissão de Proteção às Vítimas de Crimes – CPVC, im Folgenden „Opferschutzkommission“) weitergeleitet; das Opfer ist grundsätzlich von etwaigen Gebühren und Kosten befreit.

Anträge aufgrund von Straftaten, die auf dem Hoheitsgebiet eines anderen EU-Mitgliedstaats begangen wurden, können bei der Opferschutzkommission eingereicht werden, sofern der Antragsteller seinen Wohnsitz in Portugal hat.

Kann ich Rechtsbeistand vor und/oder während des Verfahrens erhalten? Kann ich Rechtsbeistand bekommen, wenn ich nicht in dem Land lebe, in dem das Verfahren stattfindet?

Ja, Sie können unter bestimmten Umständen Rechtsbeistand erhalten.

Das Opfer hat Anspruch auf eine rechtliche Begleitung und Beratung über seine Rolle während des Verfahrens.

Möchten Sie dem Verfahren als Zivilpartei beitreten, dann müssen Sie frühzeitig im Verfahren Prozesskostenhilfe beantragen. Gleiches gilt, wenn Sie als Zeuge den Beistand eines Rechtsanwalts wünschen und nicht über die dazu erforderlichen finanziellen Mittel verfügen.

Sie können ferner Prozesskostenhilfe beantragen für:

  • die vollständige oder teilweise Befreiung von den Gerichtsgebühren;
  • die Bestellung eines Rechtsanwalts und Zahlung seines Honorars; oder
  • eine gestaffelte Zahlung der Gerichtsgebühren oder des Anwaltshonorars.

Hinweis: Über Anträge auf Prozesskostenhilfe entscheiden die Sozialversicherungsbehörden anhand einer Berechnungsformel, in der das Vermögen, das Einkommen und die Ausgaben des Antragstellers berücksichtigt werden. Anträge auf Prozesskostenhilfe sind auf Formularen zu stellen, die Sie bei den Sozialversicherungsämtern kostenlos erhalten. Sie können das Formular persönlich abgeben oder per Fax, per Post oder online einreichen. Bei Online-Antragstellung ist das entsprechende digitale Formular zu verwenden. Dem Antrag sind verschiedene Unterlagen zum Nachweis der finanziellen Notlage des Antragstellers beizufügen. Die Entscheidung ergeht binnen 30 Tagen. Die Antragstellung ist für das Opfer kostenfrei.

In welchem Fall könnte das Strafgericht meinen Antrag gegen den Täter ab- oder zurückweisen?

Der Antrag kann ab- oder zurückgewiesen werden, wenn wegen der Straftat keine Verurteilung erfolgt oder

wenn das Opfer den ihm entstandenen Schaden nicht nachweisen kann.

Kann ich gegen eine solche Entscheidung Beschwerde einlegen oder anderweitig Wiedergutmachung erhalten?

Ja. Sie können gegen die Entscheidung Beschwerde einlegen, sofern Sie dem Verfahren als Zivilpartei beigetreten sind.

Sie können auch auf konventionelle Maßnahmen (vor den Zivilgerichten) zurückgreifen, wenn der Antrag aus irgendwelchen Gründen nicht berücksichtigt wurde.

Wie kann ich dafür sorgen, dass das Urteil gegen den Täter vollstreckt wird, wenn mir eine Entschädigung zugesprochen wurde, und wie kann ich sicherstellen, dass ich sie erhalte?

Zahlt der Täter die Entschädigung nicht freiwillig, kann das Opfer eine Vollstreckungsklage einreichen, um bei Gericht die Vollstreckung der Entschädigungsentscheidung zu erwirken, zum Beispiel durch Pfändung des Gehalts, von Bankkonten, Immobilien oder beweglichen Gütern bis zur Höhe der zugesprochenen Entschädigungssumme.

Letzte Aktualisierung: 28/03/2023

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