Vollstreckung einer Gerichtsentscheidung

Belgien
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Europäisches Justizielles Netz (für Zivil- und Handelssachen)

1 Was bedeutet „Vollstreckung“ in Zivil- und Handelssachen?

Wenn ein Schuldner ein Gerichtsurteil nicht freiwillig befolgt, kann der Gläubiger die Einhaltung gerichtlich erzwingen. Für diese sogenannte Zwangsvollstreckung benötigt er einen Vollstreckungstitel (Artikel 1386 Gerichtsgesetzbuch), weil in die Rechtssphäre des Schuldners eingegriffen wird. Meistens handelt es sich bei dem Titel um ein Urteil oder eine notarielle Urkunde. Zum Schutz der Privatsphäre des Schuldners darf der Titel nicht jederzeit vollstreckt werden (Artikel 1387 Gerichtsgesetzbuch). Die Vollstreckung des Titels ist Aufgabe eines Gerichtsvollziehers.

Meistens soll durch die Zwangsvollstreckung Geld eingezogen werden, aber auch eine Handlung oder Unterlassung kann damit durchgesetzt werden.

Wichtig ist außerdem das Zwangsgeld (Artikel 1385a Gerichtsgesetzbuch). Durch dieses Zwangsmittel soll erreicht werden, dass die verurteilte Person dem Urteil Folge leistet. Es darf jedoch kein Zwangsgeld angeordnet werden, wenn die Person zur Zahlung eines Geldbetrags oder zur Erfüllung eines Arbeitsvertrags verurteilt wurde oder das Zwangsgeld mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Die Vollstreckung des Zwangsgelds erfolgt auf der Grundlage des Titels, in dem es festgesetzt wurde. Ein weiterer Titel ist nicht erforderlich.

Wenn die Zahlung eines Geldbetrags angeordnet wurde, wird in das Vermögen des Schuldners vollstreckt. Dies ist die sogenannte Pfändung. Je nach Art der gepfändeten Vermögensgegenstände wird unterschieden zwischen der Pfändung beweglicher und unbeweglicher Sachen und je nach Art der Pfändung zwischen Sicherungs- und Vollstreckungspfändung. In dringenden Fällen bewirkt die Sicherungspfändung, dass die gepfändeten Sachen dem Gericht unterstellt werden. Damit besteht eine Sperre, um die spätere Vollstreckung zu sichern. Der Pfändungsschuldner kann jetzt nicht mehr über seine Vermögensgüter verfügen; er darf sie weder verkaufen noch verschenken. Bei der Vollstreckungspfändung werden die Vermögensgüter des Schuldners verkauft. Den Erlös erhält der Gläubiger. Der Gläubiger hat jedoch keinen Anspruch auf die gepfändeten Vermögensgüter, sondern nur auf den Erlös aus ihrem Verkauf.

Außerdem gibt es noch die Pfändungsverfügung gemäß Artikel 1445 ff. des Gerichtsgesetzbuchs (siehe unten).

Neben der üblichen Sicherungs- und Vollstreckungspfändung beweglicher und unbeweglicher Vermögensgüter gelten besondere Regelungen für das Pfänden von Schiffen (Artikel 1467 bis 1480 und Artikel 1545 bis 1559 Gerichtsgesetzbuch), die Beschlagnahme (Artikel 1461 Gerichtsgesetzbuch), die Pfändung zwecks Herausgabe (Artikel 1462 bis 1466 Gerichtsgesetzbuch) und die Pfändung nicht geernteter Früchte und Feldfrüchte (Artikel 1529 bis 1538 Gerichtsgesetzbuch). Nachstehend wird nur die normale Pfändung behandelt.

2 Welche Behörde oder Behörden sind für die Vollstreckung zuständig?

Gerichtsvollzieher und Pfändungsrichter. Letztere können in Streitigkeiten über eine Vollstreckung entscheiden.

3 Wann kann ein vollstreckbarer Titel ausgestellt oder ein Vollstreckungsbeschluss erlassen werden?

3.1 Das Verfahren

3.1.1. Sicherungspfändung

Für die Sicherungspfändung ist grundsätzlich die Zustimmung des Pfändungsrichters erforderlich, und es muss Dringlichkeit bestehen (Artikel 1413 Gerichtsgesetzbuch). Die Genehmigung ist durch einseitigen Antrag zu erwirken (Artikel 1417 Gerichtsgesetzbuch). Der Antrag kann nicht gleichzeitig für die Pfändung beweglicher und unbeweglicher Sachen verwendet werden. Für die Pfändung unbeweglicher Vermögensgüter ist in jedem Fall ein eigener Antrag erforderlich.

Der Pfändungsrichter entscheidet spätestens acht Tage nach Eingang des Antrags (Artikel 1418 Gerichtsgesetzbuch). Er kann die Genehmigung versagen oder dem Antrag ganz oder teilweise stattgeben. Die Entscheidung des Pfändungsrichters muss dem Schuldner zugestellt werden. Sie wird einem Gerichtsvollzieher übergeben, der die Zustellung in die Wege leitet.

Eine wichtige Ausnahme von der vorgeschriebenen Genehmigung des Pfändungsrichters bilden Gerichtsurteile. Jedes Urteil gilt als Genehmigung, hinsichtlich der darin enthaltenen Verurteilung eine Sicherungspfändung durchzuführen (Artikel 1414 Gerichtsgesetzbuch). Auch in diesem Fall muss die Sache dringlich sein. Das Urteil muss lediglich einem Gerichtsvollzieher übergeben werden, der alles Notwendige für die Pfändung in die Wege leitet.

Eine Sicherungspfändung kann in eine Vollstreckungspfändung umgewandelt werden (Artikel 1489 bis 1493 Gerichtsgesetzbuch).

3.1.2. Vollstreckungspfändung

A. Allgemein

Eine Vollstreckungspfändung kann nur auf der Grundlage eines Vollstreckungstitels durchgeführt werden (Artikel 1494 Gerichtsgesetzbuch). Urteile und Urkunden können nur gegen Vorlage der Ausfertigung oder der Urschrift zusammen mit der im Königlichen Erlass genannten Vollstreckungsformel vollstreckt werden.

Das Gerichtsurteil wird dem Beklagten vorab zugestellt (Artikel 1495 Gerichtsgesetzbuch). Wenn es sich bei dem Vollstreckungstitel um ein Urteil handelt, ist die Zustellung vorab zwingend vorgeschrieben, um den Schuldner in Kenntnis zu setzen. Handelt es sich dagegen um eine notarielle Urkunde, ist dies nicht erforderlich, da der Schuldner bereits Kenntnis von dem Titel hat. Mit der Zustellung des Urteils beginnen die Fristen für das Einlegen von Rechtsmitteln. Wenn eine Partei zur Zahlung eines Geldbetrags verurteilt wurde, haben die Fristen für das Einlegen von Rechtsmitteln aufschiebende Wirkung hinsichtlich der Vollstreckungspfändung (jedoch nicht hinsichtlich der Sicherungspfändung). Die vorläufige Vollstreckung (Urteil ist vorläufig vollstreckbar) hat ausnahmsweise keine aufschiebende Wirkung der normalen gerichtlichen Überprüfung oder des Einlegens von Rechtsmitteln.

Der zweite Schritt auf dem Weg zur Zwangsversteigerung durch den Gläubiger ist der Zahlungsbefehl (Artikel 1499 Gerichtsgesetzbuch). Mit dieser ersten Vollstreckungshandlung ergeht eine letzte Warnung an den Schuldner, der die Pfändung zu diesem Zeitpunkt noch abwenden kann. Nach der Ausstellung des Zahlungsbefehls gilt eine Wartefrist von einem Tag für bewegliche Sachen (Artikel 1499 Gerichtsgesetzbuch) und von 15 Tagen für unbewegliche Sachen (Artikel 1566 Gerichtsgesetzbuch). Der Zahlungsbefehl muss dem Schuldner zugestellt werden. Dies gilt als Inverzugsetzung und als Mahnung. Durch die Zwangsvollstreckung können nur die in der Zahlungsaufforderung genannten Beträge beigetrieben werden.

Nach Ablauf der Wartefrist kann die Pfändung der Vermögensgegenstände durchgeführt werden. Hierzu wird ein Schriftstück durch den Gerichtsvollzieher zugestellt. Die Vollstreckung wird vom Gerichtsvollzieher als einer dazu befugten Amtsperson durchgeführt. Er gilt als Beauftragter des Gläubigers. Seine Aufgaben sind gesetzlich geregelt, und er untersteht der Aufsicht des Gerichts. Der Gerichtsvollzieher ist dem Gläubiger gegenüber vertraglich haftbar und Dritten gegenüber außervertraglich haftbar (von Gesetzes wegen und bei Verletzung der allgemeinen Sorgfaltspflicht).

Innerhalb von drei Arbeitstagen sendet der Gerichtsvollzieher eine Pfändungsanzeige an das Zentralregister für Pfändungs-, Delegations-, Abtretungsanzeigen, Anzeigen über kollektive Schuldenregelung und Protestanzeigen (Centraal Bestand van berichten van beslag, delegatie, overdracht en collectieve schuldenregeling en van protest) (Artikel 1390 § 1 Gerichtsgesetzbuch). Diese Anzeige ist sowohl bei beweglichen als auch bei unbeweglichen Sachen zwingend vorgeschrieben. Bevor eine Vollstreckungspfändung oder ein Teilungsverfahren durchgeführt werden kann, müssen die Pfändungsanzeigen im Zentralen Anzeigenregister abgefragt werden (Artikel 1391 § 2 Gerichtsgesetzbuch). Diese Regelung wurde eingeführt, um unnötige Pfändungen zu vermeiden und die kollektive Dimension der Pfändung zu stärken.

B. Vollstreckungspfändung: bewegliche Sachen

Voraussetzung für eine Vollstreckungspfändung beweglicher Sachen ist ein Zahlungsbefehl, gegen den der Schuldner Widerspruch einlegen kann. Die Pfändung erfolgt durch ein vom Gerichtsvollzieher zugestelltes Schriftstück. Es handelt sich in erster Linie um eine Sicherungsmaßnahme; die Sachen werden nicht entfernt, und weder am Eigentum noch am Nutzungsrecht ändert sich etwas. Nicht nur in der Wohnung des Schuldners, sondern auch an anderen Standorten und in den Räumlichkeiten von Dritten können Sachen gepfändet werden.

Bei beweglichen Sachen ist nicht nur ein einziges Pfändungsverfahren möglich, doch eine zweite Pfändung derselben Sachen wäre in Anbetracht der Kosten eher zwecklos. Bei der anteilsmäßigen Verteilung der Erlöse aus dem Verkauf der Sachen des Schuldners werden außer dem Pfändungsgläubiger auch die anderen Gläubiger berücksichtigt (Artikel 1627 ff. Gerichtsgesetzbuch).

Über die Pfändung wird ein Protokoll erstellt. Frühestens einen Monat nach der Zustellung oder Mitteilung der Abschrift des Pfändungsprotokolls werden die gepfändeten Sachen verkauft. Mit dieser Frist wird dem Schuldner eine letzte Chance eingeräumt, den Verkauf noch zu verhindern. Auf den Verkauf ist öffentlich durch Aushang und Ankündigung in der Presse hinzuweisen. Er findet in einer Auktionshalle oder auf einem öffentlichen Markt statt, solange kein besser geeigneter Ort vorgeschlagen wird. Ein Gerichtsvollzieher leitet den Verkauf und fertigt ein Protokoll an. Er nimmt den Verkaufserlös entgegen und teilt ihn innerhalb von 15 Tagen anteilsmäßig auf (Artikel 1627 ff. Gerichtsgesetzbuch). Die Sache wird im Allgemeinen gütlich geregelt; andernfalls wird sie dem Pfändungsrichter vorgetragen.

C. Vollstreckungspfändung: unbewegliche Sachen (Artikel 1560 bis 1626 Gerichtsgesetzbuch)

Die Vollstreckung beginnt mit der Zustellung des Zahlungsbefehls.

Frühestens 15 Tage und spätestens sechs Monate nach der Zustellung muss die Pfändung durchgeführt werden; andernfalls wird der Zahlungsbefehl unwirksam. Der Pfändungsbescheid muss dann innerhalb von 15 Tagen in das Hypothekenregister übertragen und innerhalb von sechs Monaten zugestellt werden. Die Übertragung des Bescheids bewirkt, dass über die Vermögensgüter nicht mehr verfügt werden kann. Der Bescheid ist danach höchstens sechs Monate gültig. Ohne die Übertragung in das Register ist die Pfändung unwirksam. Anders als bei beweglichen Sachen gilt bei der Vollstreckungspfändung unbeweglicher Sachen das Prinzip der einmaligen Pfändung: „saisie sur saisie ne vaut“ (gepfändetes Vermögen kann kein zweites Mal gepfändet werden).

Im letzten Schritt wird beim Pfändungsrichter die Bestellung eines Notars beantragt, der den Verkauf der Vermögensgüter und die Rangordnung der Gläubiger regelt. Der Schuldner kann beim Pfändungsrichter Widerspruch gegen die Maßnahmen des bestellten Notars einlegen. Der Verkauf von Vermögensgütern ist gesetzlich genau geregelt (siehe Artikel 1582 ff. Gerichtsgesetzbuch). Normalerweise findet der Verkauf öffentlich statt, aber auf Initiative des Richters oder auf Antrag des Pfändungsgläubigers ist auch ein privater Verkauf möglich. Der Verkaufserlös wird nach der Rangordnung der Gläubiger verteilt (siehe Artikel 1639 bis 1654 Gerichtsgesetzbuch). Bei Uneinigkeit über die Rangordnung der Gläubiger wird der Pfändungsrichter angerufen.

3.1.3. Forderungspfändung

Bei der Forderungspfändung werden Ansprüche des Schuldners gegen einen Dritten, den Drittschuldner des Pfändungsgläubigers, gepfändet (z. B. Lohnpfändung). Die gegen Dritte gerichtete Forderungspfändung (beslag onder derden) ist nicht das Gleiche wie die Pfändung bei Dritten (beslag bij derden), d. h. die Pfändung von dem Schuldner gehörenden Sachen, die sich bei einem Dritten befinden.

Der pfändungsbegründende Anspruch ist der Anspruch des Pfändungsgläubigers gegen den Pfändungsschuldner. Die gepfändete Forderung ist der Anspruch des Pfändungsschuldners gegen einen Dritten, den Drittschuldner.

Genau geregelt ist die Forderungspfändung in Artikel 1445 bis 1460 (Sicherungspfändung) und Artikel 1539 bis 1544 des Gerichtsgesetzbuchs (Vollstreckungspfändung).

3.1.4. Kosten

Zusätzlich zu den Gerichtskosten fallen bei einer Pfändung Kosten für den Gerichtsvollzieher an. Die Gebühren für die Arbeit des Gerichtsvollziehers enthält der Königliche Erlass vom 30. November 1976 zur Festsetzung des Tarifs für die von Gerichtsvollziehern in Zivil- und Handelssachen ausgeführten Handlungen und des Tarifs für bestimmte Zulagen (Koninklijk Besluit van 30 november 1976 tot vaststelling van het tarief voor akten van gerechtsdeurwaarders in burgerlijke en handelszaken en van het tarief van sommige toelagen) (siehe Service public fédéral Justice/Federale overheidsdienst Justitie)).

3.2 Die wichtigsten Voraussetzungen

A. Sicherungspfändung

Jeder Gläubiger, dessen Anspruch bestimmte Voraussetzungen erfüllt, kann unabhängig vom Wert der gepfändeten Vermögensgegenstände und von der Höhe des Anspruchs eine Sicherungspfändung durchführen lassen (siehe Artikel 1413 Gerichtsgesetzbuch).

Erste Voraussetzung für die Sicherungspfändung ist die Dringlichkeit. Die Zahlungsfähigkeit des Schuldners muss bedroht sein, sodass der spätere Verkauf der Vermögensgüter gefährdet ist. Ob diese Voraussetzung gegeben ist, entscheidet der Richter nach objektiven Kriterien. Die Dringlichkeit muss nicht nur zum Zeitpunkt der Pfändung, sondern auch zum Zeitpunkt der Prüfung hinsichtlich der Aufrechterhaltung der Pfändung bestehen. Diese Voraussetzung gilt jedoch nicht bei Pfändung wegen Fälschung, bei Pfändung wegen Wechselschulden und bei Vollstreckung eines ausländischen Urteils.

Zweite Voraussetzung für eine Sicherungspfändung ist ein Anspruch des Gläubigers. Der geltend gemachte Anspruch muss bestimmte Voraussetzungen erfüllen (Artikel 1415 Gerichtsgesetzbuch). Er muss endgültig sein (nicht bedingt), fällig sein (aber auch künftige Ansprüche können gesichert werden) und feststehen (der Betrag wurde ermittelt oder lässt sich ermitteln). Art und Höhe des Anspruchs sind unerheblich. Der Pfändungsrichter entscheidet, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind. Ein Gericht, das sich später mit der Sache befasst, ist daran jedoch nicht gebunden.

Drittens muss der Gläubiger, der die Sicherungspfändung beantragt, auch dazu berechtigt sein. Da es sich hierbei lediglich um Kontrolle (und nicht um Verwertung) handelt, kann den Antrag gegebenenfalls auch ein Vertreter stellen.

Die Genehmigung des Pfändungsrichters ist erforderlich, sofern der Gläubiger noch kein Urteil erwirkt hat (siehe oben). Nicht erforderlich ist sie bei Forderungspfändungen, Beschlagnahmen oder wenn der Gläubiger bereits ein Urteil erwirkt hat (nach Artikel 1414 Gerichtsgesetzbuch gilt jedes Urteil als Vollstreckungstitel). Auch eine notarielle Urkunde ist ein vollstreckbarer Titel.

B. Vollstreckungspfändung

Auch für die Vollstreckungspfändung wird ein vollstreckbarer Titel benötigt (Artikel 1494 Gerichtsgesetzbuch). Das kann eine Gerichtsentscheidung, eine beglaubigte Urkunde, ein Zahlungsbefehl der Steuerbehörde, ein für vollstreckbar erklärtes ausländisches Urteil o. Ä. sein.

Auf jeden Fall muss der Anspruch in einer Urkunde, die bestimmte Anforderungen erfüllen muss, festgestellt sein. Wie bei der Sicherungspfändung muss es sich um einen Anspruch handeln, der sicher ist, feststeht und fällig ist. Nach Artikel 1494 Absatz 2 des Gerichtsgesetzbuchs gilt eine Pfändung von in regelmäßigen Teilzahlungen eingehenden Einkünften auch für künftige Teilzahlungen, sobald sie fällig werden.

Der Titel muss außerdem aktuell sein. Der Pfändungsrichter erkennt den Titel nicht mehr als aktuell an, wenn der Pfändungsgläubiger keinen Anspruch mehr geltend machen kann oder der Anspruch ganz oder teilweise erloschen ist (durch Verjährung, Zahlung oder sonstige Regelung).

4 Gegenstand und Art der Vollstreckung

4.1 Welche Vermögensgegenstände unterliegen der Vollstreckung?

A. Allgemein

Nur bewegliche und unbewegliche Vermögensgüter des Schuldners können gepfändet werden. Das Eigentum eines Dritten darf nicht gepfändet werden. Es ist allerdings unerheblich, in wessen Besitz sich die Sachen des Schuldners gerade befinden. Daher können auch Sachen gepfändet werden, die sich in den Räumlichkeiten eines Dritten befinden, sofern eine richterliche Genehmigung vorliegt (Artikel 1503 Gerichtsgesetzbuch).

Der Gläubiger kann grundsätzlich nur in das vorhandene Vermögen des Schuldners vollstrecken. Nur wenn der Schuldner in betrügerischer Absicht seine Zahlungsunfähigkeit herbeiführt, kann auch auf sein früheres Vermögen zugegriffen werden. Die Pfändung künftiger Vermögensgüter ist normalerweise ausgeschlossen. Dies gilt jedoch nicht für künftige Ansprüche.

Erträge aus den gepfändeten Sachen behält bei einer Sicherungspfändung grundsätzlich der Pfändungsschuldner. Bei einer Vollstreckungspfändung sind die Erträge dagegen Teil des Pfändungsguts und stehen somit dem Gläubiger zu.

Die Pfändung von ungeteiltem Grundbesitz ist möglich, doch wird in dem Fall die Zwangsversteigerung bis nach der Teilung ausgesetzt (siehe z. B. Artikel 1561 Gerichtsgesetzbuch). Sonderregelungen gelten für Ehegatten.

B. Pfändbare Sachen

Gepfändet werden können nur pfändbare Sachen. Manche Sachen sind grundsätzlich unpfändbar. Die Unpfändbarkeit kann gesetzlich geregelt sein, sie kann in der Art der Sachen oder darin begründet sein, dass eine enge persönliche Verbindung zum Schuldner besteht. Sachen können nicht aufgrund ihres Zwecks von der Pfändung ausgenommen werden. Unpfändbar sind:

  • die in Artikel 1408 des Gerichtsgesetzbuchs aufgeführten Sachen. Durch diese Einschränkung sollen zumutbare Lebensbedingungen für den Schuldner und seine Familie gewährleistet werden;
  • Sachen, die keinen Verkaufswert haben und daher für den Gläubiger wertlos sind;
  • Sachen, die wegen ihrer engen persönlichen Verbindung zum Schuldner unveräußerlich sind;
  • Sachen, die durch besondere gesetzliche Regelungen von der Pfändung ausgenommen sind (z. B. Einkünfte und Arbeitsentgelte von Minderjährigen, unveröffentlichte Bücher und Musik, Einkünfte von Strafgefangenen aus ihrer Arbeit in der Strafanstalt);
  • Löhne (Lohnpfändung) und ähnliche Forderungen sind normalerweise nur in begrenztem Umfang pfändbar (siehe Artikel 1409, 1409bis und 1410 § 1 Gerichtsgesetzbuch). Dazu zählen beispielsweise Unterhaltszahlungen, die das Gericht dem nichtschuldigen Ehegatten zugesprochen hat. Bestimmte Beträge wie das Existenzminimum sind von jeglicher Pfändung ausgenommen (siehe Artikel 1410 § 2 Gerichtsgesetzbuch). Die Einschränkungen der Pfändbarkeit gelten jedoch nicht für Unterhaltsgläubiger; deren Forderungen haben höchsten Vorrang (siehe Artikel 1412 Gerichtsgesetzbuch).

Für den Staat galt früher das Prinzip der Vollstreckungsimmunität. Damit war jede Pfändung staatlichen Vermögens ausgeschlossen. Dieses Prinzip wurde inzwischen durch Artikel 1412bis des Gerichtsgesetzbuchs leicht abgeändert.

Für das Pfänden von Schiffen und Luftfahrzeugen gelten besondere Regeln (zur Sicherungspfändung siehe Artikel 1467 bis 1480 und zur Vollstreckungspfändung Artikel 1545 bis 1559 Gerichtsgesetzbuch).

C. Kantonnement

Eine Pfändung gilt normalerweise für die gesamte Sache, auch wenn deren Wert die Höhe des Anspruchs übersteigt. Das ist von Nachteil für den Schuldner, weil er über diese Sache nicht mehr verfügen darf. Um die Folgen dieser Nichtverfügbarkeit abzumildern, sieht der belgische Gesetzgeber die Möglichkeit vor, eine Sicherheit zu hinterlegen (kantonnement). Der Schuldner hinterlegt einen bestimmten Betrag (siehe Artikel 1403 bis 1407bis Gerichtsgesetzbuch) und kann dafür wieder über sein Eigentum verfügen.

4.2 Welche Wirkungen hat die Vollstreckung?

A. Pfändung

Mit der Pfändung verliert der Schuldner das Verfügungsrecht über die gepfändeten Sachen. Der Pfändungsgläubiger ist durch die Pfändung jedoch nicht bevorrechtigt. Der Verlust der Verfügungsgewalt bedeutet, dass der Schuldner die gepfändeten Sachen nicht mehr veräußern oder belasten darf. Die gepfändeten Sachen bleiben aber in seinem Besitz. Faktisch ändert sich somit nichts, nur die rechtliche Situation ist anders.

Die Sanktion für einen Verstoß gegen das entzogene Verfügungsrecht besteht darin, dass die Handlungen des gepfändeten Schuldners gegenüber dem Pfändungsgläubiger nicht bindend sind.

Der Entzug der Verfügungsgewalt ist insofern relativ, als nur der Pfändungsgläubiger einen Vorteil davon hat. Andere Gläubiger müssen Vermögensveränderungen aufseiten des Schuldners hinnehmen. Sie können sich jedoch ohne Weiteres der bereits erfolgten Pfändung anschließen.

Der Entzug der Verfügungsgewalt ist der erste Schritt zur Veräußerung der Vermögensgüter. Die Sachen werden der Aufsicht des Gerichts unterstellt. Somit hat auch die Vollstreckungspfändung in erster Linie eine Sicherungsfunktion.

B. Forderungspfändung

Bei der Forderungspfändung kann über die gesamte gepfändete Forderung nicht mehr verfügt werden, unabhängig von der Höhe des pfändungsbegründenden Anspruchs. Der Drittschuldner kann aber eine Sicherheit hinterlegen (kantonneren). Maßnahmen, die den Anspruch gefährden, sind gegen den Pfandgläubiger nicht durchsetzbar. Sobald der Bescheid über die Forderungspfändung zugestellt wurde, ist keine Aufrechnung zwischen dem Pfändungsschuldner und dem Drittschuldner mehr möglich.

4.3 Wie lange sind Vollstreckungsmaßnahmen gültig?

A. Sicherungspfändung

Eine Sicherungspfändung ist maximal drei Jahre gültig. Bei der Pfändung beweglicher Sachen und bei der Forderungspfändung beginnt diese Frist mit dem Datum der Anordnung oder der Zustellung (Artikel 1425 und 1458 Gerichtsgesetzbuch). Bei unbeweglichen Sachen beginnt die Frist mit dem Datum der Übertragung des Pfändungsbescheids in das Hypothekenregister beim Katasteramt (Artikel 1436 Gerichtsgesetzbuch).

Die Frist kann verlängert werden, wenn gute Gründe dafür vorliegen (Artikel 1426, 1459 und 1437 Gerichtsgesetzbuch).

B. Vollstreckungspfändung

Bei der Vollstreckungspfändung ist nur die Gültigkeit der Anordnung, die der Pfändung vorausgeht, zeitlich befristet. Bei der Vollstreckungspfändung beweglicher Sachen beträgt die Frist zehn Jahre (allgemeine Verjährungsfrist, da keine besonderen Regelungen gelten) und bei unbeweglichen Sachen sechs Monate (Artikel 1567 Gerichtsgesetzbuch). Bei Schiffspfändungen beträgt die Frist ein Jahr (Artikel 1549 Gerichtsgesetzbuch).

5 Ist gegen einen Vollstreckungsbeschluss ein Rechtsbehelf möglich?

A. Sicherungspfändung

Wenn der Pfändungsrichter die Genehmigung einer Sicherungspfändung verweigert, kann der Antragsteller (der Gläubiger) innerhalb eines Monats beim Berufungsgericht Rechtsmittel gegen die Entscheidung einlegen. Es handelt sich um ein einseitiges Verfahren. Wenn das Berufungsgericht die Pfändung zulässt, kann der Schuldner gegen die Entscheidung Drittwiderspruch einlegen (siehe Artikel 1419 Gerichtsgesetzbuch).

Wenn der Pfändungsrichter die Sicherungspfändung zulässt, kann der Schuldner oder ein anderer Beteiligter innerhalb eines Monats Drittwiderspruch dagegen einlegen, und zwar bei dem Gericht, das die Entscheidung erlassen hat. Das Gericht entscheidet dann in einem streitigen Verfahren. Ein Drittwiderspruch hat normalerweise keine aufschiebende Wirkung (siehe Artikel 1419 und 1033 Gerichtsgesetzbuch).

Gegen eine Sicherungspfändung, die ohne richterliche Genehmigung möglich ist, kann der gepfändete Schuldner Rechtsmittel einlegen und beim Pfändungsrichter die Aufhebung der Pfändung beantragen (Artikel 1420 Gerichtsgesetzbuch). Dieser Einspruch zur Abwendung einer Pfändung wird wie im Eilverfahren behandelt, und gegebenenfalls kann ein Zwangsgeld verhängt werden. Der Antrag kann beispielsweise mit fehlender Dringlichkeit begründet werden (Cass. 14 September 1984, Arr. Cass. 1984-85, 87).

Sollte sich eine Veränderung der Umstände ergeben, kann entweder der gepfändete Schuldner (durch Ladung aller Parteien vor den Pfändungsrichter) oder der Pfändungsgläubiger oder ein Vermittler (auf Antrag) beim Pfändungsrichter eine Abänderung oder die Aufhebung der Pfändung beantragen.

B. Vollstreckungspfändung

Der Schuldner kann Widerspruch gegen den Zahlungsbefehl einlegen und die Rechtsgültigkeit anfechten. Hierfür gibt es keine gesetzliche Frist, und der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Der Widerspruch könnte beispielsweise mit Formfehlern und mit einem Antrag auf eine Nachfrist begründet werden (wenn es sich bei dem Vollstreckungstitel um eine notarielle Urkunde handelt).

Der Schuldner kann beim Pfändungsrichter Widerspruch gegen den Verkauf seiner Vermögensgüter einlegen, aber auch dieser Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung.

Andere Gläubiger außer dem Pfändungsgläubiger können gegen den Verkaufspreis, jedoch nicht gegen den Verkauf selbst Widerspruch einlegen.

Auch ein Dritter, der behauptet, Eigentümer der gepfändeten Sachen zu sein, kann Widerspruch beim Pfändungsrichter einlegen (Artikel 1514 Gerichtsgesetzbuch). Ein solches Rückforderungsverfahren hat aufschiebende Wirkung.

Die Partei, die das Urteil vollstrecken lassen will, erhält nur eine einzige Ausfertigung. Diese wird von der Gerichtskanzlei gegen Zahlung einer Gebühr (Ausfertigungsgebühr) erstellt.

Vollstreckungsformel:

„Wir, Philippe, König der Belgier,

tun hiermit allen Anwesenden und noch Erscheinenden kund:

  • Wir ordnen an, dass sämtliche dazu aufgeforderten Gerichtsvollzieher dieses Urteil, dieses Strafurteil, diese Entscheidung, diese Anordnung bzw. diese Urkunde vollstrecken mögen.
  • Wir ordnen zudem an, dass unsere Generalstaatsanwälte und Staatsanwälte an den erstinstanzlichen Gerichten die Vollstreckung durchführen mögen und dass sämtliche Befehlshaber und staatlichen Amtsträger ihre Unterstützung leisten mögen, falls dies gesetzlich vorgesehen ist.
  • Zur Beurkundung dessen wurde dieses Urteil, dieses Strafurteil, diese Entscheidung, diese Anordnung bzw. diese Urkunde unterzeichnet und mit dem Siegel des Gerichts oder des Notars versehen.“

Für Maßnahmen zur Vollstreckung des Urteils oder der Urkunde ist der Gerichtsvollzieher gegenüber dem Pfändungsrichter verantwortlich. In Fragen der Ethik ist er der Staatsanwaltschaft und der Regionalvertretung der Gerichtsvollzieherkammer verantwortlich.

Die Registratur des Ortes, an dem sich die Sachen befinden (Artikel 1565 Gerichtsgesetzbuch). Die Registratur erteilt Auskünfte zu Immobilien, z. B. zu Eigentumsrechten und aufgenommenen Hypotheken.

Das heißt, dass alle Parteien erscheinen.

6 Unterliegt die Vollstreckung Beschränkungen, insbesondere in Bezug auf den Schuldnerschutz oder Fristen?

Im Gerichtsgesetzbuch ist geregelt, welche Sachen nicht gepfändet werden dürfen (Artikel 1408 bis 1412c Gerichtsgesetzbuch).

Pfändungsgläubiger haben keinen Zugriff auf bestimmte körperliche Sachen, die für den täglichen Bedarf des Schuldners und seiner Familie, für ihre Berufsausübung und für die weitere Ausbildung oder das Studium des Schuldners oder seiner unterhaltsberechtigten, unter der gleichen Anschrift wohnenden Kinder benötigt werden (siehe Artikel 1408 Gerichtsgesetzbuch). Teilweise von Pfändung und Abtretung ausgenommen sind Einkünfte aus Arbeit und anderen Tätigkeiten sowie Unterstützungsleistungen, Altersruhegelder und andere Einkommen.

Artikel 1409 § 1 des Gerichtsgesetzbuchs nennt die Freigrenzen für die vollständige oder teilweise Unpfändbarkeit; sie werden jährlich angepasst. Die pfändbaren oder abtretbaren Teilbeträge erhöhen sich, wenn der Schuldner unterhaltsberechtigte Kinder hat.

Für den Rechtsanspruch im Hinblick auf die Vollstreckung eines Gerichtsurteils gilt grundsätzlich die allgemeine Verjährungsfrist von zehn Jahren.

 

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Letzte Aktualisierung: 15/12/2020

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